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   EuGH, 26.10.1982 - 221/81   

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EuGH, 26.10.1982 - 221/81 (https://dejure.org/1982,1169)
EuGH, Entscheidung vom 26.10.1982 - 221/81 (https://dejure.org/1982,1169)
EuGH, Entscheidung vom 26. Oktober 1982 - 221/81 (https://dejure.org/1982,1169)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Wolf / Hauptzollamt Düsseldorf

    GEMEINSAMER ZOLLTARIF - ZÖLLE - ANWENDUNG AUF BETÄUBUNGSMITTEL , DIE SICH IM ILLEGALEN HANDEL BEFINDEN - UNZULÄSSIGKEIT - STRAFVERFOLGUNG - ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDSTAATEN

  • EU-Kommission

    Wolf / Hauptzollamt Düsseldorf

  • Wolters Kluwer

    Frage des Bestehens einer Zollschuld von nicht zu medizinischen und wissenschaftlichen Zwecke eingeführten Betäubungsmitteln; Vorabentscheidungsverfahren zur Anwendung des gemeinsamen Zolltarifs auf eingeschmuggelte Betäubungsmittel; Einordnung eingeschmuggelter ...

  • Judicialis

    EG Art. 234; ; EWG Art. 177

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 234; EWG Art. 177
    GEMEINSAMER ZOLLTARIF - ZÖLLE - ANWENDUNG AUF BETÄUBUNGSMITTEL , DIE SICH IM ILLEGALEN HANDEL BEFINDEN - UNZULÄSSIGKEIT - STRAFVERFOLGUNG - ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDSTAATEN

  • rechtsportal.de

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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 05.02.1981 - 50/80

    Horvath / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus EuGH, 26.10.1982 - 221/81
    Unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes vom 5. Februar 1981 in der Rechtssache 50/80 (Horváth, Sig. 1981, 385) hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Beschluß vom 10. Juni 1981 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Entscheidung vorgelegt:.

    Für den Fall, daß die gestellte Frage verneint wird und Zoll zu erheben ist, werden die vom Finanzgericht Hamburg in seinem Vorlagebeschluß vom 15. Januar 1980 (IV 89/78 H), Rechtssache 50/80, formulierten Vorlagefragen hilfsweise gestellt." '3.

    Rechtssache 50/80 (a.a.O.) gestellten Vorlagefragen wieder Bedeutung zur Bemessung des Zollwerts eingeschmuggelter Betäubungsmittel.

    In Deutschland werden jedoch seit Erlaß des Urteils des Gerichtshofes vom 5. Februar 1981 in der Rechtssache 50/80 (a. a. O.) für entdeckte Betäubungsmittel im Falle der Vernichtung, die im übrigen vermutet wird, keine Eingangsabgaben erhoben.

    Unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofes vom 5. Februar 1981 in der Rechtssache 50/80 (Horváth, Sig. 1981, 385) gehe es also darum, ob in der Beschlagnahme und Vernichtung der betreffenden Erzeugnisse eine Voraussetzung für die Nichterhebung von Zoll gesehen werde und ob folglich der illegale Absatz von nicht entdeckten Betäubungsmitteln zu einer unterschiedlichen Lösung führen könne.

    Diese Betrachtungsweise stehe im Einklang mit den französischen Rechtsvorschriften, nach denen nicht zwischen dem Fall verbotswidrig eingeführter, beschlagnahmter und vernichteter Betäubungsmittel (Rechtssache 50/80) und dem Fall in den Verkehr gebrachter Rauschgifte unterschieden werde.

    Im Vorlagebeschluß wird darauf hingewiesen, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. Februar 1981 (Horváth, Rechtssache 50/80, Sig.

  • EuGH, 19.11.2020 - C-663/18

    Ein Mitgliedstaat darf die Vermarktung von in einem anderen Mitgliedstaat

    Nach den Urteilen vom 26. Oktober 1982, Wolf (221/81, EU:C:1982:363), und vom 28. März 1995, Evans Medical und Macfarlan Smith (C-324/93, EU:C:1995:84), könne nämlich nur ein Erzeugnis als "Suchtstoff" eingestuft werden, dessen Schädlichkeit nachgewiesen oder allgemein bekannt sei und dessen Einfuhr und Vermarktung in allen Mitgliedstaaten verboten sei.
  • EuGH, 16.12.2010 - C-137/09

    Das Verbot, Gebietsfremden den Zutritt zu niederländischen "Coffeeshops" zu

    Da die Schädlichkeit von Betäubungsmitteln, einschließlich derjenigen auf Hanfbasis, allgemein anerkannt ist, ist ihr Inverkehrbringen in allen Mitgliedstaaten verboten; lediglich ein streng überwachter Handel, der der Verwendung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke dient, ist davon ausgenommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Februar 1981, Horvath, 50/80, Slg. 1981, 385, Randnr. 10, vom 26. Oktober 1982, Wolf, 221/81, Slg. 1982, 3681, Randnr. 8, vom 26. Oktober 1982, Einberger, 240/81, Slg. 1982, 3699, Randnr. 8, vom 28. Februar 1984, Einberger, 294/82, Slg. 1984, 1177, Randnr. 15, vom 5. Juli 1988, Mol, 269/86, Slg. 1988, 3627, Randnr. 15, und Vereniging Happy Family Rustenburgerstraat, Randnr. 17).
  • EuGH, 23.11.2010 - C-145/09

    Tsakouridis - Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 16 Abs. 4 und Art. 28

    Da die Rauschgiftsucht ein großes Übel für den Einzelnen und eine soziale und wirtschaftliche Gefahr für die Menschheit ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 26. Oktober 1982, Wolf, 221/81, Slg. 1982, 3681, Randnr. 9, sowie Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Januar 2006, Aoulmi/Frankreich, Nr. 86), könnte nämlich der bandenmäßige Handel mit Betäubungsmitteln ein Maß an Intensität erreichen, durch das die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung insgesamt oder eines großen Teils derselben unmittelbar bedroht werden.
  • EuGH, 28.02.1984 - 294/82

    Einberger / Hauptzollamt Freiburg

    der Einfuhr von Betäubungsmitteln (siehe die Urteile vom 26.10.1982 in den Rechtssachen 221/81 und 240/81) auf den vorliegenden Rechtsstreit zu übertragen sei.

    H Zur Nichterhebung von Zöllen bei der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln ist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes hinzuweisen, wonach bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln in die Gemeinschaft, die nicht Gegenstand des streng überwachten Vertriebs zur Verwendung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke sind, keine Zollschuld entsteht (vgl. Urteil vom 5.2. 1981, Horváth, Rechtssache 50/80, Slg. S. 385, sowie die Urteile vom 26.10.1982, Wolf, Rechtssache 221/81, Slg. S. 3681, und Einberger, Rechtssache 240/81, Slg. S. 3699).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2020 - C-663/18

    B S und C A (Commercialisation du cannabidiol - CBD)

    Vgl. auch Urteile vom 5. Februar 1981, Horvath (50/80, EU:C:1981:34, Rn. 10 bis 13), vom 26. Oktober 1982, Wolf (221/81, EU:C:1982:363, Rn. 8 bis 13 und 16), vom 26. Oktober 1982, Einberger (240/81, EU:C:1982:364, Rn. 8 bis 13 und 16), vom 28. Februar 1984, Einberger (294/82, EU:C:1984:81, Rn. 14, 15 und 22), vom 5. Juli 1988, Mol (269/86, EU:C:1988:359, Rn. 15, 16 und 21), und vom 5. Juli 1988, Vereniging Happy Family Rustenburgerstraat (289/86, EU:C:1988:360, Rn. 17, 18 und 23).
  • EuGH, 28.03.1995 - C-324/93

    The Queen / Secretary of State for the Home Department, ex parte Evans Medical

    19 Wie der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 26. Oktober 1982 in den Rechtssachen 221/81 (Wolf, Slg. 1982, 3681) und 240/81 (Einberger, Slg. 1982, 3699) festgestellt hat, sind in bezug auf die vom Übereinkommen erfassten Suchtstoffe in allen Mitgliedstaaten verschiedene Maßnahmen getroffen worden, um ihre Einfuhr und Vermarktung strikt zu regeln, damit sichergestellt ist, daß diese Erzeugnisse in den genannten Staaten im Einklang mit dem Übereinkommen nur zu pharmazeutischen oder medizinischen Zwecken verwendet werden.
  • EuGH, 29.06.2000 - C-455/98

    Salumets u.a.

    In diesem Zusammenhang verweisen die Beklagten des Ausgangsverfahrens auf die Urteile des Gerichtshofes vom 5. Februar 1981 in der Rechtssache 50/80 (Horvath, Slg. 1981, 385), vom 26. Oktober 1982 in der Rechtssache 221/81 (Wolf, Slg. 1982, 3681), vom 28. Februar 1984 in der Rechtssache 294/82 (Einberger, Slg. 1984, 1177) und vom 5. Juli 1988 in den Rechtssachen 269/86 (Mol, Slg. 1988, 3627) und 289/86 (Happy Family, Slg. 1988, 3655), die sich auf die illegale Einfuhr von Betäubungsmitteln in die Gemeinschaft oder deren unerlaubte entgeltliche Lieferung innerhalb eines Mitgliedstaats bezögen.
  • EuGH, 06.12.1990 - C-343/89

    Witzemann / Hauptzollamt München-Mitte

    11 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof in den Urteilen vom 26. Oktober 1982 in der Rechtssache 221/81 (Wolf, Slg. 1982, 3681) und in der Rechtssache 240/81 (Einberger I, Slg. 1982, 3699) für Recht erkannt hat, daß bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln, die nicht Gegenstand des von den zuständigen Stellen streng überwachten Vertriebs zur Verwendung für medizinische oder wissenschaftliche Zwecke sind, keine Zollschuld entsteht.
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2010 - C-137/09

    Nach Ansicht von Generalanwalt Yves Bot darf die Gemeinde Maastricht Personen,

    45 - Urteil vom 26. Oktober 1982 (221/81, Slg. 1982, 3681) betreffend die Festsetzung der Eingangsabgaben für mehrere Einzelmengen Heroin und Kokain, die der Kläger des Ausgangsverfahrens auf dem schwarzen Markt in Deutschland und in den Niederlanden gekauft und unter Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz weiterverkauft hatte.
  • BFH, 17.09.1987 - VII B 113/87

    Entstehung einer Zollschuld durch die Einfuhr von Flaschgeld in das Bundesgebiet

    Seine gegenteilige Auffassung kann der Antragsteller nicht auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - (Urteile vom 5. Februar 1981 Rs. 50/80, EuGHE 1981, 385; vom 26. Oktober 1982 Rs. 221/81, EuGHE 1982, 3681, und vom 26. Oktober 1982 Rs. 240/81, EuGHE 1982, 3699) zur Eingangsabgabenfreiheit vorschriftswidrig eingeführter Betäubungsmittel stützen.

    Dieser Grund trifft bei anderen in der Einfuhr verbotenen oder beschränkten Waren nicht zu (vgl. für die verbotswidrige Einfuhr von Feuerwaffen die Ausführungen von EG-Kommission und Generalanwalt in EuGHE 1982, 3681, 3687, 3697 f. und S. 3699, 3704; für Haschischschmuggel Senat, Beschluß vom 14. Mai 1985 VII R 35/82, BFH / NV 1986, 45; s. ferner für das künftige Recht Art. 2 Abs. 2 der Verordnung [EWG] Nr. 2144/87 des Rates vom 13. Juli 1987 über die Zollschuld, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 201/15).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.11.1983 - 294/82

    Senta Einberger gegen Hauptzollamt Freiburg. - Einfuhrumsatzsteuer -

  • EuGH, 26.10.1982 - 240/81

    Einberger / Hauptzollamt Freiburg

  • VG Magdeburg, 13.10.2020 - 8 A 350/19

    Prüfung der Fristlänge des Einreise- und Aufenthaltsverbots im Rahmen der

  • EuGH, 05.12.2007 - C-245/07

    Kommission / Deutschland - Streichung

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2000 - C-455/98

    Salumets u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.1999 - C-158/98

    Coffeeshop "Siberië"

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.1998 - C-3/97

    Goodwin und Unstead

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.1994 - C-324/93

    The Queen gegen Secretary of State for Home Department, ex parte Evans Medical

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.03.1997 - C-283/95

    Karlheinz Fischer gegen Finanzamt Donaueschingen. - Steuerrecht - Sechste

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.1990 - C-343/89

    Max Witzemann gegen Hauptzollamt München-Mitte. - Zölle - Einfuhrumsatzsteuer -

  • BFH, 13.10.1983 - VII B 42/83
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.04.1988 - 269/86

    W. J. R. Mol gegen Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen. - Mehrwertsteuer

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