Rechtsprechung
   EuGH, 22.02.1990 - 221/88   

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https://dejure.org/1990,625
EuGH, 22.02.1990 - 221/88 (https://dejure.org/1990,625)
EuGH, Entscheidung vom 22.02.1990 - 221/88 (https://dejure.org/1990,625)
EuGH, Entscheidung vom 22. Februar 1990 - 221/88 (https://dejure.org/1990,625)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    ECSC / Busseni

    EGKS-Vertrag, Artikel 31 und 41; EWG-Vertrag, Artikel 164 und 177; EGKS-Vertrag, Artikel 146 und 150
    1 . Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Vorlage zur Auslegung im Rahmen des EGKS-Vertrags - Einschluß

  • EU-Kommission

    ECSC / Busseni

  • Wolters Kluwer

    Unmittelbare Wirkung einer Empfehlung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Schaffung eines Vorrechts für Forderungen wegen Umlagen auf die Erzeugung von Kohle und Stahl; Rechtsnatur einer Empfehlung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften; ...

  • opinioiuris.de

    ECSC / Busseni

  • Judicialis

    EGKSV Art. 41; ; EGKSV Art. 14; ; EWGV Art. 189 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGKSV Art. 41; EGKSV Art. 14; EWGV Art. 189 Abs. 3
    1. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Vorlage zur Auslegung im Rahmen des EGKS-Vertrags - Einschluß - [EGKS-Vertrag, Artikel 31 und 41 - EWG-Vertrag, Artikel 164 und 177 - EGKS-Vertrag , Artikel 146 und 150]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Artikel 41 EGKS-Vertrag - Forderungen wegen Umlagen auf die Erzeugung von Kohle und Stahl.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 1409
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 14.01.1987 - 278/84

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 22.02.1990 - 221/88
    35 Entgegen der Meinung von Busseni SpA spricht der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht dagegen, Forderungen ein Vorrecht einzuräumen, die vor dem Inkrafttreten der Bestimmung über die Schaffung dieses Vorrechts entstanden sind, da dieser Grundsatz nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht so weit ausgedehnt werden darf, daß die Anwendung einer neuen Regelung auf die künftigen Folgen von Sachverhalten schlechthin ausgeschlossen ist, die unter der Geltung der früheren Regelung entstanden sind ( Urteil vom 14. Januar 1987 in der Rechtssache 278/84, Bundesrepublik Deutschland/Kommission, Slg. 1987, 1 ).
  • EuGH, 19.01.1982 - 8/81

    Becker

    Auszug aus EuGH, 22.02.1990 - 221/88
    Demnach können sich die einzelnen in Ermangelung von fristgemäß erlassenen Durchführungsmaßnahmen auf Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, gegenüber allen innerstaatlichen, nicht richtlinienkonformen Vorschriften berufen; einzelne können sich auf diese Bestimmungen auch berufen, soweit diese Rechte festlegen, die dem Staat gegenüber geltend gemacht werden können ( siehe u. a. das Urteil vom 19. Januar 1982 in der Rechtssache 8/81, Ursula Becker, Slg. 1982, 53 ).
  • EuGH, 22.10.1987 - 314/85

    Foto-Frost / Hauptzollamt Lübeck-Ost

    Auszug aus EuGH, 22.02.1990 - 221/88
    Bei der Anwendung des Artikels 177 EWG-Vertrag, der insoweit keine ausdrückliche Bestimmung enthält, hat der Gerichtshof entschieden, daß nur er zur Ungültigerklärung einer Handlung der Gemeinschaftsorgane befugt ist ( Urteil vom 22. Oktober 1987 in der Rechtssache 314/85, Foto-Frost, Slg. 1987, 4199 ), und damit in der Sache die ausdrückliche Regelung des Artikels 41 EGKS-Vertrag übernommen.
  • EuGH, 26.02.1986 - 152/84

    Marshall / Southampton und South-West Hampshire Area Health Authority

    Auszug aus EuGH, 22.02.1990 - 221/88
    Daraus folgt, daß eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen einzelnen begründen kann und daß eine Richtlinienbestimmung daher als solche nicht gegenüber einer derartigen Person in Anspruch genommen werden kann ( Urteil vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 152/84, Marshall, Slg. 1986, 723 ).
  • EuGH, 07.01.2004 - C-201/02

    Wells

    Daher kann dieser sich nicht gegenüber einem Mitgliedstaat auf eine Richtlinie berufen, wenn es sich um eine Verpflichtung des Staates handelt, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Erfüllung einer anderen Verpflichtung steht, die aufgrund dieser Richtlinie einem Dritten obliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Februar 1990 in der Rechtssache C-221/88, Busseni, Slg. 1990, I-495, Randnrn.
  • EuGH, 28.03.2017 - C-72/15

    Die restriktiven Maßnahmen, die der Rat im Rahmen der Ukrainekrise gegenüber

    Denn bei solchen Beschlüssen wären Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten über die Gültigkeit eines Unionsrechtsakts geeignet, die Einheit der Unionsrechtsordnung selbst zu gefährden und das grundlegende Erfordernis der Rechtssicherheit zu beeinträchtigen (vgl. entsprechend Urteile vom 22. Februar 1990, Busseni, C-221/88, EU:C:1990:84, Rn. 15, vom 6. Dezember 2005, Gaston Schul Douane-expediteur, C-461/03, EU:C:2005:742, Rn. 21, und vom 21. Dezember 2011, Air Transport Association of America u. a., C-366/10, EU:C:2011:864, Rn. 47).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.1993 - C-128/92

    H. J. Banks & Co. Ltd gegen British Coal Corporation.

    (53) - Siehe die ausdrückliche Erwähnung der Kohärenz der Verträge im Urteil vom 22. Februar 1990 in der Rechtssache C-221/88 (Busseni, Slg. 1990, I-495, Randnr. 16).

    In dem in Fußnote 53 zitierten Urteil Busseni hat der Gerichtshof eingeräumt, daß mit dem genannten Urteil in der Sache die ausdrückliche Regelung des Artikels 41 EGKS-Vertrag übernommen worden ist: Randnr. 14 dieses Urteils.

    (56) - Urteil Busseni, bereits zitiert in Fußnote 53, Randnrn.

    (58) - Urteil Busseni, Randnr. 21: Es handelt sich nämlich, so der Gerichtshof, um Akte, die dieselbe Rechtsnatur haben: Sie sind hinsichtlich des von ihnen bestimmten Ziels für den Adressaten verbindlich, doch lassen sie ihm die Wahl der für die Erreichung dieses Ziels geeigneten Mittel.

    (64) - Urteil Busseni, a. a. O., Fußnote 53, Randnr. 13: nämlich, die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts bestmöglich sicherzustellen und zugleich zu diesem Zweck eine wirksame Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten zu schaffen .

    (67) - Siehe Urteil Busseni, Randnr. 15, wo der Gerichtshof einräumt, daß die nationalen Gerichte wegen der Art der den Gemeinschaftsbehörden, insbesondere der Kommission, im EGKS-Vertrag übertragenen Befugnisse diesen Vertrag und die auf seiner Grundlage ergangenen Rechtslage nicht so oft anzuwenden und deshalb auch nicht so oft nach ihrer Auslegung zu fragen [brauchen] .

    (174) - Urteil Foto-Frost, zitiert in Fußnote 55; siehe auch das in derselben Fußnote zitierte Urteil Busseni, Randnr. 14.

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Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 24.10.1990 - A 221/88   

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https://dejure.org/1990,20814
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 24.10.1990 - A 221/88 (https://dejure.org/1990,20814)
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 24.10.1990 - A 221/88 (https://dejure.org/1990,20814)
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 24. Oktober 1990 - A 221/88 (https://dejure.org/1990,20814)
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Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 28.11.1989 - 221/88   

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https://dejure.org/1989,20179
Generalanwalt beim EuGH, 28.11.1989 - 221/88 (https://dejure.org/1989,20179)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28.11.1989 - 221/88 (https://dejure.org/1989,20179)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28. November 1989 - 221/88 (https://dejure.org/1989,20179)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl gegen Acciaierie e Ferriere Busseni SpA in Konkurs.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 22.06.1989 - 103/88

    Fratelli Costanzo / Comune di Milano

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.11.1989 - 221/88
    - Until vom 20. September 1988 in der Rechtssache 31/87, Gebroeders Bccntjcs/Nicdcrländischcr Staat, Slg. 1988, 4635; Urteil vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 103/88, Fratelli Costanzo/Stadi Mailand, Slg. 1989, 1839.15 - D. h. die Rechts- und Verwaltungsvorschriftcn, die erforderlich sind, um der Empfehlung nachzukommen.
  • EuGH, 20.09.1988 - 31/87

    Beentjes / Niederlande State

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.11.1989 - 221/88
    - Until vom 20. September 1988 in der Rechtssache 31/87, Gebroeders Bccntjcs/Nicdcrländischcr Staat, Slg. 1988, 4635; Urteil vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 103/88, Fratelli Costanzo/Stadi Mailand, Slg. 1989, 1839.15 - D. h. die Rechts- und Verwaltungsvorschriftcn, die erforderlich sind, um der Empfehlung nachzukommen.
  • EuGH, 26.02.1986 - 152/84

    Marshall / Southampton und South-West Hampshire Area Health Authority

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.11.1989 - 221/88
    Wie die Kommission zu Recht vorgetragen hat, verpflichten diese Artikel die Mitgliedstaaten nur, "die in der Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats auf dessen Steuerforderungen ange- 13 - Rechtssache 152/84, Slg. 1986, 723, Randnr. 47. I-.
  • EuGH, 21.01.1965 - 108/63

    Officine elettromeccaniche A. Merlini gegen Hohe Behörde der EGKS.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.11.1989 - 221/88
    U _ Uncii vom 16. Dezember I960 in der Rechtssache 6/60, Humblel/Bclgischcr Staat, Slg. 1960, 1163.12 - Urteil vom 21. Januar 1965 in der Rechtssache 108/63, Officine Elettromeccaniche Ing.
  • EuGH, 14.01.1987 - 278/84

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.11.1989 - 221/88
    Nach alledem schlage ich Ihnen vor, auf die zweite Frage des Tribunale civile e penale Brescia wie folgt zu antworten: "Die genannte Empfehlung hat rechtsgültig vorschreiben können, daß die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften sowohl auf die nach ihrem Erlaß als auch auf die vor ihrem Erlaß ergangenen Forderungen anwendbar sind, wobei in den bei ihrer Umsetzung laufenden Beitreibungsverfahren ein angemessener Rechtsschutz der anderen Gläubiger als der EGKS sichergestellt sein muß." 16 - Siehe insbesondere das Urteil vom U. Januar 1987 in der Rechtssache 278/84, Deutschland/Kommission, Slg. 1987, 1, Randnr. 36.
  • EuGH, 08.10.1987 - 80/86

    Kolpinghuis Nijmegen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.11.1989 - 221/88
    Sie haben in Ihrem Urteil Kolpinghuis vom 8. Oktober 1987 in der Rechtssache 80/86 (Slg. 1987, 3969) daraus gefolgert, "daß eine innerstaatliche Behörde sich nicht zu Lasten eines einzelnen auf eine Bestimmung einer Richtlinie berufen kann, deren erforderliche Umsetzung in innerstaatliches Recht noch nicht erfolgt ist" (Randnr. 10).
  • EuGH, 22.10.1987 - 314/85

    Foto-Frost / Hauptzollamt Lübeck-Ost

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.11.1989 - 221/88
    - Urteil vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639.5 - Urteil vom 4. Oktober 1983 in der Rechtssache 191/82, Fediol/Kommission, Slg. 1983, 2913.6 - Urteil vom 22. Oktober 1987 in der Rechtssache 314/85, Foto-Frost/Hauptzollamt Lübeck-Ost, Slg. 1987, 4199.
  • EuGH, 17.11.1983 - 292/82

    Merck Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.11.1989 - 221/88
    26. Das Urteil des Gerichtshofes vom 17. November 1983 in der Rechtssache 292/82 (Merck/Hauptzollamt Hamburg-Jonas, Slg. 1983, 3781), das aufgrund von Artikel 177 EWG-Vertrag ergangen ist, stellt dafür ein typisches Beispiel dar.
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.03.1984 - 36/83

    Mabanaft GmbH gegen Hauptzollamt Emmerich. - Kohle - Differenzzölle.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.11.1989 - 221/88
    Nachdem der Gerichtshof die Artikel 173 und 177 EWG-Vertrag im Einklang mit den Artikeln 38 und 41 EGKS-Vertrag ausgelegt hat, kann er meines Erachtens erst recht seine 8 - Siehe auch die Schlußanträge des Generalanwalts Sir Gordon Slynn vom 27. März 1984 in der Rechtssache 36/83, Mabanaft/HZA Emmerich, Slg. 1984, 2528, 2530: "Es ist wohl klar, daß bei der Frage nach der Gültigkeit eines Rechtsakts die erste fast unvermeidliche Aufgabe in der Untersuchung besteht, welcher Art der streitige Rechtsakt ist.
  • EuGH, 21.03.1985 - 172/84

    Celestri / Ministero delle finanze

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.11.1989 - 221/88
    - Urteil vom 21. März 1985 in der Rechtssache 172/84, Celestri/Ministero delle finanze, Slg. 1985, 963.10 - Siehe insbesondere Wohlfahrt, in Grabitz: Kommentár zum EWG-Vertrag, zu Artikel 177, Randnr. 13: "Wenn der Europäische Gerichtshof zur Vorabentscheidung über die Gültigkeit einer Vorschrift, die immer deren Auslegung voraussetzt, befugt .st, muß er erst recht zur Auslegung befugt sein, falls er von einem nationalen Gericht darum ersucht wird.".
  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

  • EuGH, 04.10.1983 - 191/82

    FEDIOL / Kommission

  • EuGH, 16.01.1974 - 166/73

    Rheinmühlen Düsseldorf / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel

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