Rechtsprechung
AG München, 04.02.2016 - 222 C 29041/14 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
BGB § 433 Abs. 2; StromGVV/GasGVV § 2 Abs. 2 Satz 1
Berechtigter Untermieter als Adressat der Realofferte für die Energielieferung - RA Kotz
Energielieferungsvertrag: Vertragsschluss durch berechtigten Untermieter
- rewis.io
Kein Anspruch auf Zahlung für Lieferung von Strom und Gas
- ra.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wer ist Vertragspartner des Energieversorgers?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- bayern.de (Pressemitteilung)
Untermieter unter Strom
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Untervermietung - Wer ist Vertragspartner des Energieversorgers?
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Untermieter unter Strom
- haerlein.de (Pressemitteilung)
Wann ist der Wohnungsvermieter, wann der Mieter und wann der Untermieter Vertragspartner des Energieversorgers?
- sueddeutsche.de (Pressemeldung, 02.12.2016)
Energieversorger klagt vergeblich
- rechtsportal.de (Kurzinformation)
Untermieter muss an Energieversorger zahlen
Papierfundstellen
- ZMR 2017, 358
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 02.07.2014 - VIII ZR 316/13
Zum stillschweigenden Vertragsschluss durch Energieverbrauch
Auszug aus AG München, 04.02.2016 - 222 C 29041/14
Das Urteil des BGH vom 02.07.2014 - VIII ZR 316/13, wonach die tatsächliche Verfügungsgewalt dem Mieter oder Pächter aufgrund eines Miet- bzw. Pachtvertrages übertragen wird, könne auf das Verhältnis zwischen Mieter und Untermieter nur übertragen werden, wenn eine Vereinbarung der Untermiete vorliege und diese offengelegt sei.Aus der Sicht eines verständigen Dritten in der Position des Erklärungsempfängers ist derjenige Adressat der Realofferte, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt (Urteil des BGH vom 02.07.2014 - VIII ZR 316/13).
Im Falle einer Vermietung oder Verpachtung steht diese tatsächliche Verfügungsgewalt entsprechend der aus dem Miet- oder Pachtvertrag folgenden rechtlichen Befugnis dem Mieter oder Pächter zu (Urteil des BGH vom 02.07.2014 - VIII ZR 316/13).
Ziel der für den Bereich der Strom- und Gasversorgung in § 2 II StromGVV bzw. GasGVV geregelten Konstruktion des Konkludenten Vertragsschlusses ist es in diesem Zusammenhang, einen ersichtlich nicht gewollten vertragslosen Zustand bei den zugrundeliegenden Versorgungsleistungen zu vermeiden (Urteil des BGH vom 02.07.2014 - VIII ZR 316/13).
Es kommt nicht auf die subjektive Sicht des Erklärenden an, sondern darauf, an wen sich nach dem objektiven Empfängerhorizont das in der Bereitstellung von Strom und Gas liegende Vertragsangebot richtet (Urteil des BGH vom 02.07.2014 - VIII ZR 316/13).
Zwar kann eine von der tatsächlichen Verfügungsgewalt abweichende Beurteilung im Einzelfall geboten sein, wenn gegenläufige Anhaltspunkte vorhanden sind, die unübersehbar in eine andere Richtung weisen (Urteil des BGH vom 02.07.2014 - VIII ZR 316/13).
Dies wäre etwa dann der Fall, wenn etwaige Mitteilungen oder das Verhalten der Parteien auf einen abweichenden Vertragswillen der Parteien schließen lassen würden (Urteil des BGH vom 02.07.2014 - VIII ZR 316/13).
- LG Berlin, 07.10.2014 - 36 O 176/13
Vertragspartner des Gasgrundversorgers bei Untervermietung
Auszug aus AG München, 04.02.2016 - 222 C 29041/14
Das Gleiche gilt auch für einen Untermieter, dem die tatsächliche Verfügungsgewalt aufgrund eines Untermietvertrages überlassen wurde, wenn dem Mieter das Recht zur Untervermietung vom Eigentümer eingeräumt wurde (Urteil des LG Berlin vom 07.10.2014 - 36 O 176/13). - BGH, 16.07.2003 - VIII ZR 30/03
Auslegung eines Wärmelieferungsvertrags
Auszug aus AG München, 04.02.2016 - 222 C 29041/14
Dies ist grundsätzlich der Eigentümer (Urteil des BGH vom 16.07.2003 - VIII ZR 30/03). - BGH, 20.12.2005 - VIII ZR 7/04
Zustandekommen eines Versorgungsvertrages durch die tatsächliche Entnahme von …
Auszug aus AG München, 04.02.2016 - 222 C 29041/14
Nur wenn es an einer Person fehlt, der die tatsächliche Entnahme der Versorgungsleistungen zugerechnet werden kann, soll der Eigentümer bzw. Mieter in Anspruch genommen werden können (vgl. Beschluss des BGH vom 20.12.2005 - VIII ZR 7/04).