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   AG Berlin-Tiergarten, 19.11.2013 - (279 Ds) 222 Js 1201/13 (101/13)   

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https://dejure.org/2013,65453
AG Berlin-Tiergarten, 19.11.2013 - (279 Ds) 222 Js 1201/13 (101/13) (https://dejure.org/2013,65453)
AG Berlin-Tiergarten, Entscheidung vom 19.11.2013 - (279 Ds) 222 Js 1201/13 (101/13) (https://dejure.org/2013,65453)
AG Berlin-Tiergarten, Entscheidung vom 19. November 2013 - (279 Ds) 222 Js 1201/13 (101/13) (https://dejure.org/2013,65453)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • medienstrafrecht.info (Kurzinformation und Auszüge)

    Strafbarkeit des sogenannten Dissens als Rap-Stilmittel

  • tagesspiegel.de (Pressebericht, 21.11.2013)

    Stress ohne Grund: Gericht lehnt Anklage gegen Bushido ab

  • tagesspiegel.de (Pressebericht, 23.11.2013)

    Staatsanwälte bleiben hart gegen Bushido

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZUM 2015, 904
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • KG, 08.10.2012 - 121 Ss 161/12

    Strafbarkeit einer Äußerung eines Parteipolitikers im Bundestagswahlkampf

    Auszug aus AG Berlin-Tiergarten, 19.11.2013 - 279 Ds 101/13
    Ziel der Deutung ist die Ermittlung des objektiven Sinns der Aussage, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 08. Oktober 2012 - (4) 121 Ss 161/12 (193/12) -, juris-; KG, Beschluss vom 1. Dezember 2011, - (4) 1 Ss 395/(235/11) - m. w. N.).

    Bei mehreren Deutungsmöglichkeiten ist eine Strafbarkeit nur gegeben, wenn aufgrund der Umstände des Falles eindeutig ist, dass nur die zur Strafbarkeit führende Auslegung der Äußerung in Betracht zu ziehen und vom Betreffenden in dieser Weise gemeint ist (vgl. BVerfG NJW 2010, 2193, 2194; KG Berlin, Beschluss vom 08. Oktober 2012, a. a. O.).

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus AG Berlin-Tiergarten, 19.11.2013 - 279 Ds 101/13
    Qualitative Bewertungen, die vorliegend bei gesellschaftsmehrheitlicher Betrachtung einer Einordnung als Kunst entgegenstehen könnten, haben als wertende Einengung des Kunstbegriffes grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (vgl. BVerfGE 30, 173, bei juris: Rn. 54).
  • OLG Koblenz, 18.06.1997 - 1 Ws 196/97
    Auszug aus AG Berlin-Tiergarten, 19.11.2013 - 279 Ds 101/13
    Im letzteren Sinne tatbestandsmäßig sind nur exzessive Gewaltschilderungen, die durch das Darstellen von Gewalttätigkeiten in allen Einzelheiten und unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge die geschundene menschliche Kreatur in widerwärtiger Weise in den Vordergrund rücken und dies ausschließlich zu dem Zweck, dem Betrachter Nervenkitzel besonderer Art, genüsslichen Horror oder sadistisches Vergnügen zu bieten (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 18. Juni 1997 - 1 Ws 196/97 -, juris).
  • BVerfG, 04.02.2010 - 1 BvR 369/04

    Volksverhetzung ("Aktion Ausländerrückführung - Für ein lebenswertes deutsches

    Auszug aus AG Berlin-Tiergarten, 19.11.2013 - 279 Ds 101/13
    Bei mehreren Deutungsmöglichkeiten ist eine Strafbarkeit nur gegeben, wenn aufgrund der Umstände des Falles eindeutig ist, dass nur die zur Strafbarkeit führende Auslegung der Äußerung in Betracht zu ziehen und vom Betreffenden in dieser Weise gemeint ist (vgl. BVerfG NJW 2010, 2193, 2194; KG Berlin, Beschluss vom 08. Oktober 2012, a. a. O.).
  • BVerfG, 17.07.1984 - 1 BvR 816/82

    Anachronistischer Zug: Politisches Straßentheater; Beleidigung; Kunstfreiheit

    Auszug aus AG Berlin-Tiergarten, 19.11.2013 - 279 Ds 101/13
    Die zunächst schrankenlos gewährte Kunstfreiheit kann ihre Grenzen nur unmittelbar in anderen Bestimmungen der Verfassung finden, die ein in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes ebenfalls wesentliches Rechtsgut schützen (vgl. BVerfGE 67, 213-231, bei juris: Rn. 39).
  • AG Frankfurt/Main, 15.01.2021 - 907 Cs 7680 Js 229740/19

    "Pussy" und "Schwuchtel" sind Beleidigungen

    b) Aus Sicht des Gerichts handelt es sich bei der Bezeichnung "Schwuchtel" um eine solche Formalbeleidigung (so auch: AG Berlin-Tiergarten; Beschluss vom 19.11.2013 - 279 Ds 222 Js 1201/13, BeckRS 2015, 19213).
  • BayObLG, 15.08.2023 - 204 StRR 292/23

    Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht bei Beleidigungen

    Um eine solche handelt es sich bei der Bezeichnung "Schwuchtel", die demgemäß als Formalbeleidigung gewertet wird (vgl. OLG Köln, Urteil vom 18.02.2020 - III-1 RVs 188/19 -, juris Rn. 63: dumme Schwuchtel; LG Tübingen, Urteil vom 18.07.2012 - 24 Ns 13 Js 10523/11 -, NStZ-RR 2013, 10, juris Rn. 55; LG Köln, Urteil vom 05.04.2019 - 153 Ns 100/18 -, StV 2020, 183, juris Rn. 264; Fischer, StGB, 70. Aufl. § 185 Rn. 11c; MüKoStGB/Regge/Pegel, 4. Aufl. 2021, StGB § 185 Rn. 15), so dass es grundsätzlich einer Abwägung der widerstreitenden Interessen ausnahmsweise nicht bedarf (vgl. AG Frankfurt, Urteil vom 15.01.2021 - 907 Cs 7680 Js 229740/19 -, juris Rn. 9 ff.; zustimmend Lackner/ Kühl/Heger/Heger, 30. Aufl. 2023, StGB § 185 Rn. 5a; AG Tiergarten, Beschluss vom 19.11.2013 - (279 Ds) 222 Js 1201/13 (101/13) -, ZUM 2015, 904, juris Rn. 4).
  • OLG Celle, 04.01.2022 - 4 StS 2/21

    Gewaltdarstellung durch arabischsprachigen Kampfgesang; keine Volksverhetzung

    Auch ohne den Rückgriff auf die nach Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich geschützte Kunstfreiheit bemühen zu müssen - insoweit mögen Nasheeds, auch wenn sie als Lieder dem klassischen Kunstbegriff unterfallen könnten, weniger um der Kunst, als vielmehr vorrangig als Mittel der Unterstützung des Jihads geschaffen werden -, lässt sich aus Sinn und Zweck der Norm des § 131 StGB das Erfordernis, dass die Gewalt im Vordergrund der Darstellung stehen muss, um dem Betrachter einen Nervenkitzel besonderer Art, genüsslichen Horror oder ein sadistisches Vergnügen zu bereiten, ableiten (vgl. auch AG Tiergarten, ZUM 2015, 904).
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