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   EuGH, 28.02.1984 - 228/82   

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https://dejure.org/1984,1403
EuGH, 28.02.1984 - 228/82 (https://dejure.org/1984,1403)
EuGH, Entscheidung vom 28.02.1984 - 228/82 (https://dejure.org/1984,1403)
EuGH, Entscheidung vom 28. Februar 1984 - 228/82 (https://dejure.org/1984,1403)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Ford / Kommission

    1 . NICHTIGKEITSKLAGE - NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSONEN - HANDLUNGEN , DIE SIE UNMITTELBAR UND INDIVIDUELL BETREFFEN - FIRMENGRUPPE - ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION , DIE AN EINE FIRMA DER GRUPPE GERICHTET IST UND EINE ANDERE FIRMA UNMITTELBAR UND INDIVIDUELL BETRIFFT

  • EU-Kommission

    Ford / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Nichtigerklärung der Entscheidung 82/628 der Kommission betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag im Hinblick auf ein Vertriebssystem der Ford-Werke AG; Freistellungsfähigkeit eines Alleinvertriebsvertrages im Automobilsektor gemäß Artikel 85 Absatz 3 ...

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 17/62 Art. 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verordnung Nr. 17/62 Art. 3 Abs. 1
    1. NICHTIGKEITSKLAGE - NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSONEN - HANDLUNGEN , DIE SIE UNMITTELBAR UND INDIVIDUELL BETREFFEN - FIRMENGRUPPE - ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION , DIE AN EINE FIRMA DER GRUPPE GERICHTET IST UND EINE ANDERE FIRMA UNMITTELBAR UND INDIVIDUELL BETRIFFT

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 17.01.1980 - 792/79

    Camera Care / Kommission

    Auszug aus EuGH, 28.02.1984 - 228/82
    Die Entscheidung der Kommission vom 18. August 1982 erfülle nicht alle weiteren rechtlichen Voraussetzungen für den Erlaß von einstweiligen Anordnungen, insbesondere nicht diejenigen, die der Gerichtshof in seinem Beschluß vom 17. Januar 1980 in der Rechtssache 729/79 R (Camera Care Ltd./Kommission, Slg. 1980, 119) aufgeführt habe.

    Da die vorliegende Situation mit dem Sachverhalt vergleichbar sei, bei dem Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe d angewandt werden könnte, und da die vom Gerichtshof in seinem Beschluß vom 17. Januar 1980 (Rechtssache 892/79 R, Camera Care Ltd./Kommission, Slg. 1980, 119) für den Erlaß einstweiliger Anordnungen genannten Voraussetzungen erfüllt seien, könne die Kommission anordnen, das von der Ford AG bis zum 1. Mai 1982 praktizierte Vertriebssystem wiederherzustellen.

  • EuGH - 99/63 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Reynier / Kommission der EWG

    Auszug aus EuGH, 28.02.1984 - 228/82
    Die Klägerinnen leiten daraus her, daß die Kommission ihren Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 99/63 der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (ABl. 1963, S. 2268), insbesondere aus Artikel 2 und 4, nicht nachgekommen sei und daß sie den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Anhörung der Beteiligten nicht beachtet habe.

    Die Klägerinnen leiten daraus her, daß die Kommission beim Erlaß der Entscheidung gegen Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gegen Artikel 5 der genannten Verordnung Nr. 99/63 verstoßen habe.

  • EuGH - 892/79 (anhängig)

    Brossa / Kommission

    Auszug aus EuGH, 28.02.1984 - 228/82
    Da die vorliegende Situation mit dem Sachverhalt vergleichbar sei, bei dem Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe d angewandt werden könnte, und da die vom Gerichtshof in seinem Beschluß vom 17. Januar 1980 (Rechtssache 892/79 R, Camera Care Ltd./Kommission, Slg. 1980, 119) für den Erlaß einstweiliger Anordnungen genannten Voraussetzungen erfüllt seien, könne die Kommission anordnen, das von der Ford AG bis zum 1. Mai 1982 praktizierte Vertriebssystem wiederherzustellen.
  • EuGH - 729/79 (anhängig)

    van Zonneveld / Kommission und Rat

    Auszug aus EuGH, 28.02.1984 - 228/82
    Die Entscheidung der Kommission vom 18. August 1982 erfülle nicht alle weiteren rechtlichen Voraussetzungen für den Erlaß von einstweiligen Anordnungen, insbesondere nicht diejenigen, die der Gerichtshof in seinem Beschluß vom 17. Januar 1980 in der Rechtssache 729/79 R (Camera Care Ltd./Kommission, Slg. 1980, 119) aufgeführt habe.
  • EuG, 26.10.2001 - T-184/01

    IMS Health / Kommission

    Sie ist auf die Verordnung Nr. 17 und insbesondere auf die Befugnis der Kommission nach Artikel 3 dieser Verordnung zum Erlass einstweiliger Maßnahmen gestützt, die der Gerichtshof erstmals im Beschluss vom 17. Januar 1980 in der Rechtssache 792/79 R (Camera Care/Kommission, Slg. 1980, 119, im Folgenden: Beschluss Camera Care) anerkannt und in einer Reihe von späteren Urteilen bestätigt hat (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 28. Februar 1984 in den Rechtssachen 228/82 und 229/82, Ford/Kommission, Slg. 1984, 1129, im Folgenden: Urteil Ford; Urteile des Gerichts vom 12. Juli 1991 in der Rechtssache T-23/90, Peugeot/Kommission, Slg. 1991, II-653, im Folgenden: Urteil Peugeot, und vom 24. Januar 1992 in der Rechtssache T-44/90, La Cinq/Kommission, Slg. 1992, II-1, im Folgenden: Urteil La Cinq).

    Die im Beschluss Camera Care anerkannte Befugnis der Kommission zum Erlass solcher einstweiligen Maßnahmen aufgrund ihrer Untersuchungsbefugnisse nach der Verordnung Nr. 17 ist in den Urteilen Ford (Randnrn. 18 und 19), Peugeot (Randnrn. 19 und 20) und La Cinq (Randnrn. 27 und 28) bestätigt worden.

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht im Urteil La Cinq (Randnr. 28) dargelegt hat, welche genauen Voraussetzungen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere dem Beschluss Camera Care und dem Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 29. September 1982 in den Rechtssachen 229/82 R und 228/82 R (Ford/Kommission, Slg. 1982, 3091, im Folgenden: Beschluss Ford), vorliegen müssen, damit die Kommission einstweilige Maßnahmen erlassen kann.

    Die Antragstellerin muss weiterhin das Bestehen ernsthafter Meinungsverschiedenheiten oder zumindest berechtigter Zweifel bezüglich der Richtigkeit der vorläufigen Beurteilung der Wettbewerbsregeln durch die Kommission glaubhaft machen (Beschluss Ford, Randnr. 8, Beschluss Kommission/Atlantic Container Line, Randnr. 26).

    Jedoch ist bei der Prüfung der Gründe, die wegen der Schäden, die eine Maßnahme wie die angefochtene Entscheidung verursachen kann, für deren Aussetzung sprechen, zu berücksichtigen, dass diese Entscheidung selbst eine vorläufige Anordnung darstellt, die die Kommission während einer noch nicht abgeschlossenen Untersuchung getroffen hat (Beschluss Ford, Randnr. 11).

  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT

    Die zweite Entscheidung müsse daher wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften für nichtig erklärt werden (Schlußanträgedes Generalanwalts Gand, ACF Chemiefarma/Kommission, Slg. 1970, 707, 709 bis711, des Generalanwalts Warner, Distillers Company/Kommission, Slg. 1980, 2267, 2293, und des Generalanwalts Sir Gordon Slynn in den Rechtssachen 228/82 und229/82, Ford/Kommission, Urteil des Gerichtshofes vom 28. Februar 1984, Slg.1984, 1129, 1147, 1173; einige Klägerinnen verweisen auch auf die Rechtsprechungzur Verletzung der Anhörungspflicht: Urteil des Gerichtshofes vom 21. Dezember1954 in der Rechtssache 2/54, Italien/Hohe Behörde, Slg. 1954, 78, Urteil RoquetteFrères/Rat sowie Urteile vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-65/90,Parlament/Rat, Slg. 1992, I-4593, vom 5. Oktober 1993 in den RechtssachenC-13/92, C-14/92, C-15/92 und C-16/92, Driessen u. a., Slg. 1993, I-4751, und vom1. Juni 1994 in der Rechtssache C-388/92, Parlament/Rat, Slg. 1994, I-2067).
  • EuG, 18.09.1992 - T-24/90

    Automec Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Das Urteil des Gerichtshofes vom 28. Februar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 228/82 und 229/82 (Ford/Kommission, Slg. 1984, 1129, nachstehend: Ford II) bestätige, daß im Rahmen eines Vertriebssystems lediglich die Vereinbarung in Gestalt des Alleinvertriebsvertrags eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 EWG-Vertrag darstellen könne.
  • EuGH, 11.04.2002 - C-481/01

    NDC Health / IMS Health und Kommission

    In dessen Randnummern 49 und 50 hat der Richter der einstweiligen Anordnung zunächst darauf hingewiesen, dass sich die Befugnis der Kommission zum Erlass einstweiliger Maßnahmen in Wettbewerbsverfahren nach der Auslegung des Gerichtshofes in seinem Beschluss vom 17. Januar 1980 in der Rechtssache 792/79 R (Camera Care/Kommission, Slg. 1980, 119), die durch das Urteil vom 28. Februar 1984 in den Rechtssachen 228/82 und 229/82 (Ford/Kommission, Slg. 1984, 1129) bestätigt worden sei, aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), ergebe.

    In diesem Zusammenhang hat der Präsident des Gerichts in den Randnummern 58 bis 64 des angefochtenen Beschlusses mehrere Beschlüsse des Gerichtshofes und des Gerichts untersucht (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 22. Oktober 1975 in derRechtssache 109/75 R, National Carbonising Company/Kommission, Slg. 1975, 1193, vom 29. September 1982 in den Rechtssachen 229/82 R und 228/82 R, Ford/Kommission, Slg. 1982, 3091, und vom 19. Juli 1995 in der Rechtssache C-149/95 P[R], Kommission/Atlantic Container Line u. a., Slg. 1995, I-2165; Beschlüsse des Gerichts vom 21. Mai 1990 in der Rechtssache T-23/90 R, Peugeot/Kommission, Slg. 1990, II-195, und vom 10. März 1995 in der Rechtssache T-395/94 R, Atlantic Container u. a./Kommission, Slg. 1995, II-595), angesichts deren er folgende Ausführungen gemacht hat: "65 Aus der erwähnten Rechtsprechung ergeben sich keine Grundsätze, die das Vorbringen, das die Kommission, unterstützt durch [NDC], geltend gemacht hat, untermauern würden, das sich auf die besondere Natur des Fumus boni iuris bezieht, der bei einem Antrag auf einstweilige Anordnung in Bezug auf eine vorläufige Entscheidung der Kommission, mit der Sicherungsmaßnahmen erlassen wurden, vorliegen muss.

  • EuG, 12.07.1991 - T-23/90

    Automobiles Peugeot SA und Peugeot SA gegen Kommission der Europäischen

    20 Wie der Gerichtshof ausserdem in seinem Urteil vom 28. Februar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 228/82 und 229/82 (Ford/Kommission, Slg. 1984, 1129) entschieden hat, müssen sich die einstweiligen Maßnahmen, die die Kommission treffen darf, in den Rahmen der Entscheidung einfügen, die die Kommission endgültig erlassen kann.

    50 In dritter Linie machen die Klägerinnen geltend, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 28. Februar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 228/82 und 229/82, Ford, a. a. O., Randnrn. 19 und 22) müssten sich die einstweiligen Maßnahmen, die die Kommission zu treffen berechtigt sei, in den Rahmen der Entscheidung einfügen, die endgültig erlassen werden könne, so daß die Kommission nicht befugt sei, eine Bedingung, von der die Gewährung oder die Aufrechterhaltung einer Freistellung abhängig sei, im Wege einer vorläufigen Entscheidung in eine davon gesonderte vollstreckbare Aufforderung umzuwandeln, die dem betroffenen Unternehmen keine Wahl lasse.

    67 Die Kommission betont einleitend, es treffe zwar zu, daß sie einstweilige Maßnahmen nur bei nachgewiesener Dringlichkeit treffen könne, eine solche Dringlichkeit könne sich jedoch aus der Gefahr des Eintretens einer Lage ergeben, die geeignet sei, zu einem schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zu führen (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 17. Januar 1980 in der Rechtssache Camera Care/Kommission, a. a. O., Randnr. 1, sowie vom 29. September 1982 in den verbundenen Rechtssachen 229/82 und 228/82 R, Ford/Kommission, Slg. 1982, 3091, 3101, Randnr. 13).

  • EuGH, 17.09.1985 - 25/84

    Ford / Kommission

    9 Diese Entscheidung wurde vom Gerichtshof durch Urteil vom 28. Februar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 228 und 229/82 (Ford, Slg. 1984, 1129) für nichtig erklärt.
  • EuG, 10.07.1991 - T-76/89

    Independent Television Publications Ltd gegen Kommission der Europäischen

    Diese Maßnahmen dürften nämlich nicht über das Maß dessen hinausgehen, was unbedingt erforderlich sei, um das in Artikel 3 Buchstabe f EWG-Vertrag genannte besondere Ziel zu erreichen (siehe die Urteile des Gerichtshofes vom 23. November 1971 in der Rechtssache 62/70, Bock/Kommission, Slg. 1971, 897, Randnr. 15, vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 122/78, Buitoni, Slg. 1979, 611, vom 11. November 1981 in der Rechtssache 203/80, Casati, Slg. 1981, 1595, Randnr. 27, und für den Wettbewerb Urteil vom 28. Februar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 228/82 und 229/82, Ford/Kommission, Slg. 1984, 1129).

    Diese Maßnahmen dürften nämlich nicht über das Maß dessen hinausgehen, was unbedingt erforderlich sei, um das in Artikel 3 Buchstabe f EWG-Vertrag genannte besondere Ziel zu erreichen (siehe die Urteile des Gerichtshofes vom 23. November 1971 in der Rechtssache 62/70, Bock/Kommission, Slg. 1971, 897, Randnr. 15, vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 122/78, Buitoni, Slg. 1979, 611, vom 11. November 1981 in der Rechtssache 203/80, Casati, Slg. 1981, 1595, Randnr. 27, und für den Wettbewerb Urteil vom 28. Februar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 228/82 und 229/82, Ford/Kommission, Slg. 1984, 1129).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.1991 - C-170/89

    Bureau Européen des Unions de Consommateurs gegen Kommission der Europäischen

    Außerdem bedeutet der Umstand, daß der Kläger in den verbundenen Rechtssachen 228/82 und 229/82 R sowie 228/82 und 229/82 (Ford/Kommission, Slg. 1982, 3091, 3097; Slg. 1984, 1129, 1137) in denen es um die Nichtigerklärung einer sich auf ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag beziehenden Entscheidung der Kommission ging, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden war, nicht, daß er notwendigerweise auch als Streithelfer in einem Rechtsstreit zugelassen werden müßte, zu dem es im Gefolge eines Antidumpingverfahrens gekommen wäre.

    Übrigens ist der Beschluß, mit dem der Gerichtshof den Kläger in den Rechtssachen 228/82 und 229/82 als Streithelfer zugelassen hat, insbesondere darauf gestützt, daß er bereits an den früheren Stadien des Rechtsstreits beteiligt gewesen war.

  • EuG, 22.03.2000 - T-125/97

    Coca-Cola / Kommission

    Wenn die bestrittene Feststellung der Kommission, daß TCCC die Firma CCE kontrolliere, zutreffend wäre, würde hieraus ferner folgen, daß TCCC individuell und unmittelbar von der angefochtenen Entscheidung betroffen wäre (Urteile des Gerichtshofes vom 29. März 1979 in der Rechtssache 113/77, NTN Toyo Bearing u. a./Rat, Slg. 1979, 1185, Randnr. 9, und vom 28. Februar 1984 in den Rechtssachen 228/82 und 229/82, Ford/Kommission, Slg. 1984, 1129, Randnr. 13).
  • EuG, 10.08.2001 - T-184/01

    IMS Health / Kommission

    Diese Entscheidung ist auf die Verordnung Nr. 17 vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrages, wie geändert (ABl. Nr. 13, S. 204), und insbesondere die Befugnisse der Kommission nach den Artikeln 3 und 16 dieser Verordnung in der Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter in der Camera-Care-Rechtsprechung (siehe u. a. Beschluss des Gerichtshofes vom 17. Januar 1980 in der Rechtssache 792/79 R, Camera Care/Kommission, Slg. 1980, 119, Urteil des Gerichtshofes vom 28. Februar 1984 in den Rechtssachen 228/82 und 229/82, Ford/Kommission, Slg. 1984, 1129, und Urteil des Gerichts vom 24. Januar 1992 in der Rechtssache T-44/90, La Cinq/Kommission, Slg. 1992, II-1) gestützt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2003 - C-359/01

    British Sugar / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.1985 - 25/84

    Ford - Werke AG und Ford of Europe Inc. gegen Kommission der Europäischen

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Rechtsprechung
   EuGH, 29.09.1982 - 228/82 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,2888
EuGH, 29.09.1982 - 228/82 R (https://dejure.org/1982,2888)
EuGH, Entscheidung vom 29.09.1982 - 228/82 R (https://dejure.org/1982,2888)
EuGH, Entscheidung vom 29. September 1982 - 228/82 R (https://dejure.org/1982,2888)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission PDF

    Ford / Kommission

    1 . VORLÄUFIGER RECHTSSCHUTZ - AUSSETZUNG DES VOLLZUGS - EINSTWEILIGE ANORDNUNGEN - VORAUSSETZUNGEN FÜR IHREN ERLASS

  • EU-Kommission

    Ford / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Erteilung eines Negativattests oder eines Attests auf Freistellung gem. Art. 85 Abs. 3 des Vertrages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWGV); Vertriebsvertrag zwischen einem Kraftfahrzeughersteller und seinen Händlern; Verpflichtung eines Automobilherstellers ...

  • Judicialis

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 17.01.1980 - 792/79

    Camera Care / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.09.1982 - 228/82
    Die Kommission habe die Bedingungen, an die der Gerichtshof in seinem Beschluß in der Rechtssache 792/79 R, Camera Care Ltd./Kommission (Slg. 1980, 119) die Gültigkeit der Ausübung der ihr in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 übertragenen besonderen Befugnis zum Erlaß einstweiliger Maßnahmen geknüpft habe, nicht eingehalten.

    Dann sei aber die Kommission befugt, einstweilige Maßnahmen zu ergreifen, sei es nach Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17, sei es aufgrund der Ausführungen des Gerichtshofes in seinem Beschluß vom 17. Januar 1980 in der Rechtssache 792/79 R (Camera Care Ltd./Kommission, Slg. 1980, 119).

    3 Wie der Gerichtshof in seinem Beschluß vom 17. Januar 1980 in der Rechtssache 792/79 R (Camera Care Ltd.) entschieden hat, muß die Kommission im Rahmen der ihr im Vertrag und in der Verordnung Nr. 17 verliehenen Kontrollbefugnis in Wettbewerbsangelegenheiten sichernde Maßnahmen ergreifen können, sofern diese als unerläßlich erscheinen, um zu vermeiden, daß ihre spätere Entscheidung unwirksam gemacht wird.

  • EuG, 26.10.2001 - T-184/01

    IMS Health / Kommission

    Sie ist auf die Verordnung Nr. 17 und insbesondere auf die Befugnis der Kommission nach Artikel 3 dieser Verordnung zum Erlass einstweiliger Maßnahmen gestützt, die der Gerichtshof erstmals im Beschluss vom 17. Januar 1980 in der Rechtssache 792/79 R (Camera Care/Kommission, Slg. 1980, 119, im Folgenden: Beschluss Camera Care) anerkannt und in einer Reihe von späteren Urteilen bestätigt hat (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 28. Februar 1984 in den Rechtssachen 228/82 und 229/82, Ford/Kommission, Slg. 1984, 1129, im Folgenden: Urteil Ford; Urteile des Gerichts vom 12. Juli 1991 in der Rechtssache T-23/90, Peugeot/Kommission, Slg. 1991, II-653, im Folgenden: Urteil Peugeot, und vom 24. Januar 1992 in der Rechtssache T-44/90, La Cinq/Kommission, Slg. 1992, II-1, im Folgenden: Urteil La Cinq).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht im Urteil La Cinq (Randnr. 28) dargelegt hat, welche genauen Voraussetzungen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere dem Beschluss Camera Care und dem Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 29. September 1982 in den Rechtssachen 229/82 R und 228/82 R (Ford/Kommission, Slg. 1982, 3091, im Folgenden: Beschluss Ford), vorliegen müssen, damit die Kommission einstweilige Maßnahmen erlassen kann.

  • EuGH, 11.04.2002 - C-481/01

    NDC Health / IMS Health und Kommission

    In diesem Zusammenhang hat der Präsident des Gerichts in den Randnummern 58 bis 64 des angefochtenen Beschlusses mehrere Beschlüsse des Gerichtshofes und des Gerichts untersucht (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 22. Oktober 1975 in derRechtssache 109/75 R, National Carbonising Company/Kommission, Slg. 1975, 1193, vom 29. September 1982 in den Rechtssachen 229/82 R und 228/82 R, Ford/Kommission, Slg. 1982, 3091, und vom 19. Juli 1995 in der Rechtssache C-149/95 P[R], Kommission/Atlantic Container Line u. a., Slg. 1995, I-2165; Beschlüsse des Gerichts vom 21. Mai 1990 in der Rechtssache T-23/90 R, Peugeot/Kommission, Slg. 1990, II-195, und vom 10. März 1995 in der Rechtssache T-395/94 R, Atlantic Container u. a./Kommission, Slg. 1995, II-595), angesichts deren er folgende Ausführungen gemacht hat: "65 Aus der erwähnten Rechtsprechung ergeben sich keine Grundsätze, die das Vorbringen, das die Kommission, unterstützt durch [NDC], geltend gemacht hat, untermauern würden, das sich auf die besondere Natur des Fumus boni iuris bezieht, der bei einem Antrag auf einstweilige Anordnung in Bezug auf eine vorläufige Entscheidung der Kommission, mit der Sicherungsmaßnahmen erlassen wurden, vorliegen muss.
  • EuG, 24.01.1992 - T-44/90

    La Cinq SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Ferner ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Beschluß Camera Care, a. a. O., Randnrn. 14 und 18, und Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 29. September 1982 in den verbundenen Rechtssachen 228/82 und 229/82 R, Ford/Kommission, Slg. 1982, 3091, Randnr. 13), daß Sicherungsmaßnahmen nur ergriffen werden können, wenn die Wettbewerbspraktiken bestimmter Unternehmen auf den ersten Blick einen Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsregeln darstellen können, der durch eine Entscheidung der Kommission geahndet werden kann.
  • EuGH, 28.11.1991 - C-170/89

    BEUC / Kommission

    Der Kläger könne jedem Rechtsstreit beitreten, in dem es um eventuell zu treffende Antidumpingmaßnahmen gehe; der Kläger beruft sich in diesem Zusammenhang auf den Beschluß vom 29. September 1982 in den verbundenen Rechtssachen 228/82 und 229/82 R (Ford/Kommission, Slg. 1982, 3190).
  • EuG, 16.06.1992 - T-24/92

    Langnese Iglo GmbH und Schöller Lebensmittel GmbH & Co KG gegen Kommission der

    Unter Hinweis auf den Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 29. September 1982 in der Rechtssache 228/82 (Ford/Kommission, Slg. 1982, 3091) macht die Antragstellerin geltend, für den Vollzug einer Entscheidung wie der hier erlassenen spreche ein geringeres öffentliches Interesse als für den Vollzug einer Entscheidung, die die Kommission in einem "Hauptsache"-Verfahren nach Abschluß der Untersuchungen getroffen habe.
  • EuG, 12.07.1991 - T-23/90

    Automobiles Peugeot SA und Peugeot SA gegen Kommission der Europäischen

    67 Die Kommission betont einleitend, es treffe zwar zu, daß sie einstweilige Maßnahmen nur bei nachgewiesener Dringlichkeit treffen könne, eine solche Dringlichkeit könne sich jedoch aus der Gefahr des Eintretens einer Lage ergeben, die geeignet sei, zu einem schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zu führen (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 17. Januar 1980 in der Rechtssache Camera Care/Kommission, a. a. O., Randnr. 1, sowie vom 29. September 1982 in den verbundenen Rechtssachen 229/82 und 228/82 R, Ford/Kommission, Slg. 1982, 3091, 3101, Randnr. 13).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.1991 - C-170/89

    Bureau Européen des Unions de Consommateurs gegen Kommission der Europäischen

    Außerdem bedeutet der Umstand, daß der Kläger in den verbundenen Rechtssachen 228/82 und 229/82 R sowie 228/82 und 229/82 (Ford/Kommission, Slg. 1982, 3091, 3097; Slg. 1984, 1129, 1137) in denen es um die Nichtigerklärung einer sich auf ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag beziehenden Entscheidung der Kommission ging, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden war, nicht, daß er notwendigerweise auch als Streithelfer in einem Rechtsstreit zugelassen werden müßte, zu dem es im Gefolge eines Antidumpingverfahrens gekommen wäre.
  • EuG, 21.05.1990 - T-23/90

    Automobiles Peugeot SA und Peugeot SA gegen Kommission der Europäischen

    24 Es ist nämlich auch zu prüfen - unter Berücksichtigung dessen, daß die Entscheidung der Kommission selbst nur eine vorläufige Maßnahme darstellt -, ob die ernsthafte Gefahr besteht, daß die nachteiligen Wirkungen dieser Entscheidung, wenn sie sofort durchgeführt wird, über diejenigen einer sichernden Maßnahme hinausgehen und in der Zwischenzeit zu Schäden führen, die erheblich grösser sind als die unvermeidlichen, aber vorübergehenden negativen Begleiterscheinungen einer solchen Maßnahme ( Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 29. September 1982 in den verbundenen Rechtssachen 229/82 und 228/82 R, Ford/Kommission, Slg. 1982, 3091, Randnrn. 11 und 14 ).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 15.12.1983 - 228/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,9182
Generalanwalt beim EuGH, 15.12.1983 - 228/82 (https://dejure.org/1983,9182)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15.12.1983 - 228/82 (https://dejure.org/1983,9182)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15. Dezember 1983 - 228/82 (https://dejure.org/1983,9182)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Ford of Europe Incorporated und Ford-Werke Aktiengesellschaft gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wettbewerb - Einstweilige Maßnahmen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 17.01.1980 - 792/79

    Camera Care / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.12.1983 - 228/82
    Da die in dem Beschluß des Gerichtshofes in der Rechtssache 792/79 R (Camera Care Ltd./Kommission, Sig. 1980, 119) genannten Voraussetzungen für den Erlaß einstweiliger Anordnungen erfüllt seien, könne und müsse die Kommission die Rücknahme des Rundschreibens verlangen, indem sie ihr Ermessen in einer Art und Weise ausübe, die der Ausübung der ihr in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe d verliehenen Befugnis entspreche.
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