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   VGH Bayern, 10.05.2005 - 23 B 05.30217   

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VGH Bayern, 10.05.2005 - 23 B 05.30217 (https://dejure.org/2005,3337)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10.05.2005 - 23 B 05.30217 (https://dejure.org/2005,3337)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10. Mai 2005 - 23 B 05.30217 (https://dejure.org/2005,3337)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylVfG § 73 Abs. 1; AsylVfG § 73 Abs. 3; AufenthG § 60 Abs. 1; AufenthG
    Irak, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Abschiebungsschutz, Gesetzesänderung, Zuwanderungsgesetz, Entscheidungszeitpunkt, Machtwechsel, Baath, Terrorismus, Situation bei Rückkehr, Menschenrechtswidrige Behandlung, Anerkennungsrichtlinie, Genfer Flüchtlingskonvention, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 26.03.1985 - 9 C 47.84

    Asylverfahren - Aufenthaltsbeendigung - Abschiebung - Androhung - Erledigung -

    Auszug aus VGH Bayern, 10.05.2005 - 23 B 05.30217
    Weiter bedeutet dies, dass das Bundesamt das im Zeitpunkt seiner Entscheidungen ­ April 2004 ­ geltende Verfahrensrecht, nämlich § 73 Abs. 1 AsylVfG a.F., anzuwenden und eine Rechtsentscheidung zu treffen hatte (vgl. BVerwG v. 26.03.1985 NVwZ 1986, 45 f zu nach altem Recht bereits abgeschlossenen Verfahrensabschnitten).

    weil das Gesetz unschwer erkennbar für das Bundesamt in Zukunft eine obligatorische Prüfpflicht einführt, nicht aber rückwirkend, für die Vergangenheit, eine solche ­ mit allen ihren verwaltungstechnischen Schwierigkeiten ­ schafft (vgl. insoweit auch BVerwG v.26.03.1985 a.a.O.).

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 15.95

    Abschiebungshindernis - Menschenrechte - Gefährdung - Naturkatastrophen -

    Auszug aus VGH Bayern, 10.05.2005 - 23 B 05.30217
    Sinne dieser Vorschrift setzen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur Misshandlungen durch staatliche Organe voraus (BVerwG vom 17.10.1995 BVerwGE 99, 331).

    Verlangt ist vielmehr die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines solchen Eingriffs, mithin das Vorliegen einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation (BVerwG vom 17.10.1995 BVerwGE 99, 331 =.

  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 38.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung bei Art. 3 EMRK -

    Auszug aus VGH Bayern, 10.05.2005 - 23 B 05.30217
    Zu einer Änderung seiner Rechtsprechung sah sich das Bundesverwaltungsgericht auch nicht durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes veranlasst, vielmehr betonte es in seinem Urteil vom 15.4.1997 (BVerwGE 104, 265 = NVwZ 1997, 1127 = DVBl 1997, 1384 = InfAuslR 1997, 341), dass landesweit drohende unmenschliche oder erniedrigende Strafen oder Behandlungen grundsätzlich vom Abschiebezielstaat ausgehen oder von ihm zu verantworten sein müssen.

    Dem Staat können ferner solche staatliche Organisationen gleichstehen, die den jeweiligen Staat verdrängt haben, selbst staatliche Funktionen ausüben und auf ihrem Gebiet die effektive Staatsgewalt haben (BVerwG vom 15.4.1997 a.a.O. m.w.N.; vgl. nunmehr auch § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG).

  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse; Abschiebestopp wegen allgemeiner

    Auszug aus VGH Bayern, 10.05.2005 - 23 B 05.30217
    Damit liegt eine Erlasslage im Sinne des § 60 a AufenthG vor, welche dem betroffenen Ausländer derzeit einen wirksamen Schutz vor Abschiebung vermittelt, so dass den Klägern nicht zusätzlich Schutz vor der Durchführung der Abschiebung, etwa in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG, zu gewähren wäre (zu § 53 Abs. 6 AuslG vgl. BVerwG vom 12.7.2001 NVwZ 2001, 1420 = DVBl 2001, 1531 = InfAuslR 2002, 48).

    Die Kläger sind deswegen aber nicht schutzlos gestellt, denn sollte der ihnen infolge des Rundschreibens vom 18. Dezember 2003 und nachfolgender Regelungen zustehende Abschiebungsschutz nach Rechtskraft dieses Urteils entfallen, so können sie unter Berufung auf eine extreme Gefahrenlage jederzeit ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vor dem Bundesamt verlangen (BVerwG vom 12.7.2001 a.a.O.).

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

    Auszug aus VGH Bayern, 10.05.2005 - 23 B 05.30217
    BayVBl 1996, 216 = DÖV 1996, 250 = DVBl 1996, 612).
  • BVerwG, 24.11.1998 - 9 C 53.97

    Asylverfahrensrecht; Verwaltungsprozeßrecht - Asylanerkennung, unrichtige

    Auszug aus VGH Bayern, 10.05.2005 - 23 B 05.30217
    Bei bereits erlittener Vorverfolgung darf ein Widerruf nur erfolgen, wenn sich weitere Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausschließen lassen (BVerwG vom 24.11.1998 DVBl 1999, 544 = InfAuslR 1999, 143).
  • BVerwG, 19.09.2000 - 9 C 12.00

    Widerruf der Feststellung von Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung;

    Auszug aus VGH Bayern, 10.05.2005 - 23 B 05.30217
    Ändert sich hingegen im Nachhinein lediglich die Beurteilung der Verfolgungslage, rechtfertigt dies den Widerruf nicht, selbst wenn die andere Beurteilung auf erst nachträglich bekannt gewordenen oder neu erstellten Erkenntnismitteln beruht (BVerwG vom 25.8.2004 DÖV 2005, 77; vom 19.9.2000 BVerwGE 112, 80 = DVBl 2001, 216 = NVwZ 2001, 335).
  • BVerwG, 25.08.2004 - 1 C 22.03

    Widerruf der Feststellung von Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung;

    Auszug aus VGH Bayern, 10.05.2005 - 23 B 05.30217
    Ändert sich hingegen im Nachhinein lediglich die Beurteilung der Verfolgungslage, rechtfertigt dies den Widerruf nicht, selbst wenn die andere Beurteilung auf erst nachträglich bekannt gewordenen oder neu erstellten Erkenntnismitteln beruht (BVerwG vom 25.8.2004 DÖV 2005, 77; vom 19.9.2000 BVerwGE 112, 80 = DVBl 2001, 216 = NVwZ 2001, 335).
  • BVerwG, 31.01.1989 - 9 C 43.88

    Berücksichtigung der existenzbedrohenden wirtschaftlichen Notlage bei Rückkehr

    Auszug aus VGH Bayern, 10.05.2005 - 23 B 05.30217
    weiteren Aufenthaltes) zu gewähren ist (BVerwG v. 31.1.1989, BVerwG 9 C 43.88, Buchholz 412.25 § 1 AsylVfG Nr. 103).
  • VG Ansbach, 04.12.2006 - AN 14 K 06.30252

    Irak, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Machtwechsel, Baath,

    So konnten nun nach langer Zeit die Rechte der Meinungsfreiheit und der freien Religionsausübung wieder weitgehend uneingeschränkt ausgeübt werden (vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 6. November 2003, 7. Mai 2004, 2. November 2004 und 10. Juni 2005; vgl. Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Mai 2005 - 23 B 05.30217).

    Mittlerweile ist Iraks neue Regierung komplett (vgl. Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Mai 2005 - 23 B 05.30217).

    Mit hinreichender Sicherheit ist ausgeschlossen, dass sich eine Staatsgewalt neu etablieren könnte, von welcher Irakern in Anknüpfung an das gegen das untergegangene Regime von Saddam Hussein angeblich gerichtete eigene Tun Übergriffe drohten (vgl. Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Mai 2005 - 23 B 05.30217).

    Ziel dieser in ihrer Intensität zunehmenden Anschläge ist es, Furcht und Schrecken zu verbreiten, Gewalttätigkeiten verschiedener irakischer Bevölkerungsgruppen gegeneinander zu provozieren und das Land insgesamt zu destabilisieren (Auswärtiges Amt vom 2. November 2004, DOI vom 31. Januar 2005, jeweils a.a.O., sowie Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Mai 2005 - 23 B 05.30217).

    Nicht vernachlässigt werden darf jedoch, dass es im Irak generell immer wieder zu Terroranschlägen auch gegenüber Muslimen, seien es Sunniten oder Schiiten, oder anderen Bevölkerungsgruppen kommt (vgl. die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen sowie Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Mai 2005 - 23 B 05.30217).

    gezielt sind, in ihren durch § 60 Abs. 1 AufenthG geschützten Gütern wie der politischen Meinung, der Religions- oder ethnischen Zugehörigkeit etc. treffen wollen, lässt sich nicht feststellen, dass derartige Anschläge mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegenwärtig und in näherer Zukunft eine konkrete Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG für jeden einzelnen der aus dem (westlichen) Ausland zurückkehrenden irakischen Staatsangehörigen bedeuten könnten (vgl. Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Mai 2005 - 23 B 05.30217).

  • VG Ansbach, 04.12.2006 - AN 14 K 06.30304

    Irak, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Machtwechsel, Baath,

    So konnten nun nach langer Zeit die Rechte der Meinungsfreiheit und der freien Religionsausübung wieder weitgehend uneingeschränkt ausgeübt werden (vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 6. November 2003, 7. Mai 2004, 2. November 2004 und 10. Juni 2005; vgl. Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Mai 2005 - 23 B 05.30217).

    Mittlerweile ist Iraks neue Regierung komplett (vgl. Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Mai 2005 - 23 B 05.30217).

    Mit hinreichender Sicherheit ist ausgeschlossen, dass sich eine Staatsgewalt neu etablieren könnte, von welchen Irakern in Anknüpfung an das gegen das untergegangene Regime von Saddam Hussein angeblich gerichtete eigene Tun Übergriffe drohten (vgl. Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Mai 2005 - 23 B 05.30217).

    Ziel dieser in ihrer Intensität zunehmenden Anschläge ist es, Furcht und Schrecken zu verbreiten, Gewalttätigkeiten verschiedener irakischer Bevölkerungsgruppen gegeneinander zu provozieren und das Land insgesamt zu destabilisieren (Auswärtiges Amt vom 2. November 2004, DOI vom 31. Januar 2005, jeweils a.a.O., sowie Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Mai 2005 - 23 B 05.30217).

    Nicht vernachlässigt werden darf jedoch, dass es im Irak generell immer wieder zu Terroranschlägen auch gegenüber Muslimen, seien es Sunniten oder Schiiten, oder anderen Bevölkerungsgruppen kommt (vgl. die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen sowie Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Mai 2005 - 23 B 05.30217).

    Trotz der Vielzahl der Anschläge - die sich gegen Angehörige unterschiedlicher Bevölkerungsgruppen richten - durch nichtstaatliche Akteure (vgl. § 60 Abs. 1 S. 4 Buchst. c AufenthG), denen in nicht wenigen Fällen durchaus unterstellt werden kann, dass sie damit - von rein kriminellen Handlungen abgesehen (vgl. insoweit Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10. Juni 2005, insb. Seiten 10/11) - bestimmte Personen oder Personengruppen, gegen die diese Handlungen gezielt sind, in ihren durch § 60 Abs. 1 AufenthG geschützten Gütern wie der politischen Meinung, der Religions- oder ethnischen Zugehörigkeit etc. treffen wollen, lässt sich nicht feststellen, dass derartige Anschläge mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegenwärtig und in näherer Zukunft eine konkrete Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG für jeden einzelnen der aus dem (westlichen) Ausland zurückkehrenden irakischen Staatsangehörigen bedeuten könnten (vgl. Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Mai 2005 - 23 B 05.30217).

  • VG Ansbach, 04.12.2006 - AN 14 K 06.30253

    Irak, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Machtwechsel, Baath,

    So konnten nun nach langer Zeit die Rechte der Meinungsfreiheit und der freien Religionsausübung wieder weitgehend uneingeschränkt ausgeübt werden (vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 6. November 2003, 7. Mai 2004, 2. November 2004 und 10. Juni 2005; vgl. Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Mai 2005 - 23 B 05.30217).

    Mittlerweile ist Iraks neue Regierung komplett (vgl. Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Mai 2005 - 23 B 05.30217).

    Mit hinreichender Sicherheit ist ausgeschlossen, dass sich eine Staatsgewalt neu etablieren könnte, von welcher Irakern in Anknüpfung an das gegen das untergegangene Regime von Saddam Hussein angeblich gerichtete eigene Tun Übergriffe drohten (vgl. Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Mai 2005 - 23 B 05.30217).

    Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Mai 2005 - 23 B 05.30217).

    Nicht vernachlässigt werden darf jedoch, dass es im Irak generell immer wieder zu Terroranschlägen auch gegenüber Muslimen, seien es Sunniten oder Schiiten, oder anderen Bevölkerungsgruppen kommt (vgl. die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen sowie Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Mai 2005 - 23 B 05.30217).

    Trotz der Vielzahl der Anschläge - die sich gegen Angehörige unterschiedlicher Bevölkerungsgruppen richten - durch nichtstaatliche Akteure (vgl. § 60 Abs. 1 S. 4 Buchst. c AufenthG), denen in nicht wenigen Fällen durchaus unterstellt werden kann, dass sie damit - von rein kriminellen Handlungen abgesehen (vgl. insoweit Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10. Juni 2005, insb. Seiten 10/11) - bestimmte Personen oder Personengruppen, gegen die diese Handlungen gezielt sind, in ihren durch § 60 Abs. 1 AufenthG geschützten Gütern wie der politischen Meinung, der Religions- oder ethnischen Zugehörigkeit etc. treffen wollen, lässt sich nicht feststellen, dass derartige Anschläge mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegenwärtig und in näherer Zukunft eine konkrete Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG für jeden einzelnen der aus dem (westlichen) Ausland zurückkehrenden irakischen Staatsangehörigen bedeuten könnten (vgl. Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Mai 2005 - 23 B 05.30217).

  • VG Ansbach, 04.12.2006 - AN 14 K 06.30917

    Irak, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Machtwechsel, Baath,

    So konnten nun nach langer Zeit die Rechte der Meinungsfreiheit und der freien Religionsausübung wieder weitgehend uneingeschränkt ausgeübt werden (vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 6. November 2003, 7. Mai 2004, 2. November 2004 und 10. Juni 2005; vgl. Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Mai 2005 - 23 B 05.30217).

    Mittlerweile ist Iraks neue Regierung komplett (vgl. Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Mai 2005 - 23 B 05.30217).

    Mit hinreichender Sicherheit ist ausgeschlossen, dass sich eine Staatsgewalt neu etablieren könnte, von welcher Irakern in Anknüpfung an das gegen das untergegangene Regime von Saddam Hussein angeblich gerichtete eigene Tun Übergriffe drohten (vgl. Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Mai 2005 - 23 B 05.30217).

    Schrecken zu verbreiten, Gewalttätigkeiten verschiedener irakischer Bevölkerungsgruppen gegeneinander zu provozieren und das Land insgesamt zu destabilisieren (Auswärtiges Amt vom 2. November 2004, DOI vom 31. Januar 2005, jeweils a.a.O., sowie Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Mai 2005 - 23 B 05.30217).

    Nicht vernachlässigt werden darf jedoch, dass es im Irak generell immer wieder zu Terroranschlägen auch gegenüber Muslimen, seien es Sunniten oder Schiiten, oder anderen Bevölkerungsgruppen kommt (vgl. die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen sowie Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Mai 2005 - 23 B 05.30217).

    Trotz der Vielzahl der Anschläge - die sich gegen Angehörige unterschiedlicher Bevölkerungsgruppen richten - durch nichtstaatliche Akteure (vgl. § 60 Abs. 1 S. 4 Buchst. c AufenthG), denen in nicht wenigen Fällen durchaus unterstellt werden kann, dass sie damit - von rein kriminellen Handlungen abgesehen (vgl. insoweit Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10. Juni 2005, insb. Seiten 10/11) - bestimmte Personen oder Personengruppen, gegen die diese Handlungen gezielt sind, in ihren durch § 60 Abs. 1 AufenthG geschützten Gütern wie der politischen Meinung, der Religions- oder ethnischen Zugehörigkeit etc. treffen wollen, lässt sich nicht feststellen, dass derartige Anschläge mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegenwärtig und in näherer Zukunft eine konkrete Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG für jeden einzelnen der aus dem (westlichen) Ausland zurückkehrenden irakischen Staatsangehörigen bedeuten könnten (vgl. Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Mai 2005 - 23 B 05.30217).

  • VG Köln, 10.06.2005 - 18 K 4074/04

    Irak, Widerruf, Gesetzesänderung, Zuwanderungsgesetz, Entscheidungszeitpunkt,

    Vor dem Hintergund der obigen Ausführungen ist es nach Überzeugung der Kammer allerdings nicht zulässig, für die Schutzgewährung wesentliche Aspekte wie die allgemeine Sicherheitslage, die sich unmittelbar bereits auf die Sicherheit für Leib und Leben der Betroffenen auswirken kann, bei der Anwendung des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005 auszuklammern und lediglich im Rahmen von Abschiebungshindernissen zu berücksichtigen oder gar zuvor anerkannte Flüchtlinge auf Abschiebungsschutz aufgrund vorübergehender Erlasslagen zu verweisen, vgl. so aber VGH München, Urteil vom 10.05.1995 - 23 B 05.30217 - zitiert nach Juris und Beschluss vom 06.08.2004 - 15 ZB 04.30.565 - InfAuslR 2005, 43-44; VG Karlsruhe, Urteil vom 04.02.2005 - A 3 K 11689/04 - zitiert nach Juris; VG Ansbach, Urteil vom 25.01.2005 - AN 4 K 04.31781 - a.a.O. Gemessen an den oben genannten Kriterien liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf der Flüchtlingseigenschaft des Klägers gemäß § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005 nicht vor.

    Soweit der Bayrische Verwaltungsgerichtshof darüber hinausgehend annimmt, dass eine Ermessensentscheidung nach § 73 Abs. 2a S. 3 AsylVfG 2005 erstmals ab 01.01.2008 in Betracht kommt, vgl. VGH München, Urteil vom 10.05.2005 - 23 B 05.30217 - zitiert nach Juris, ist dies mit dem Wortlaut des § 77 AsylVfG nicht vereinbar, der hinsichtlich des Beginns der Drei-Jahres-Frist ausschließlich an den Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung anknüpft und keinerlei datumsmäßige Begrenzung des Geltungszeitraums enthält, wie dies in anderen Fällen - etwa in § 2 Abs. 1 AsylbLG - durchaus geschehen ist.

  • OVG Niedersachsen, 15.03.2006 - 10 LB 7/06

    Isolierte Anfechtungsklage gegen die Ablehnung eines Asylantrags; Iisolierte

    Ein derartiges, zumindest in Teilschritten abgeschlossenes Verwaltungsverfahren (Bayerischer VGH, Urteil vom 10. Mai 2005, - 23 B 05.30217 -, Asylmagazin 2005, 42) ist in den Fällen des § 14 a Abs. 2 AsylVfG aber gerade nicht ersichtlich, sodass eine Gleichsetzung beider Fälle aus systematischer Hinsicht nicht in Betracht kommt.
  • VG Köln, 01.07.2005 - 18 K 7716/04

    Irak, Widerruf, Zuwanderungsgesetz, Entscheidungszeitpunkt, Gesetzesänderung,

    Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist es nach Überzeugung der Kammer allerdings nicht zulässig, für die Schutzgewährung wesentliche Aspekte wie die allgemeine Sicherheitslage, die sich unmittelbar bereits auf die Sicherheit für Leib und Leben der Betroffenen auswirken kann, bei der Anwendung des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005 auszuklammern und lediglich im Rahmen von Abschiebungshindernissen zu berücksichtigen oder gar zuvor anerkannte Flüchtlinge auf Abschiebungsschutz aufgrund vorübergehender Erlasslagen zu verweisen, vgl. so aber VGH München, Urteil vom 10.05.1995 - 23 B 05.30217 - zitiert nach Juris und Beschluss vom 06.08.2004 - 15 ZB 04.30.565 - InfAuslR 2005, 43-44; VG Karlsruhe, Urteil vom 04.02.2005 - A 3 K 11689/04 - zitiert nach Juris; VG Ansbach, Urteil vom 25.01.2005 - AN 4 K 04.31781 - a.a.O. Gemessen an den oben genannten Kriterien liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf der Flüchtlingseigenschaft des Klägers gemäß § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005 nicht vor.

    Soweit der Bayrische Verwaltungsgerichtshof darüber hinausgehend annimmt, dass eine Ermessensentscheidung nach § 73 Abs. 2a S. 3 AsylVfG 2005 erstmals ab 01.01.2008 in Betracht kommt, vgl. VGH München, Urteil vom 10.05.2005 - 23 B 05.30217 - zitiert nach Juris, ist dies mit dem Wortlaut des § 77 AsylVfG nicht vereinbar, der hinsichtlich des Beginns der Drei-Jahres-Frist ausschließlich an den Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung anknüpft und keinerlei datumsmäßige Begrenzung des Geltungszeitraums enthält, wie dies in anderen Fällen - etwa in § 2 Abs. 1 AsylblG - durchaus geschehen ist.

  • VG Ansbach, 17.12.2008 - AN 4 K 08.30381

    Widerruf der Asylanerkennung, Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des §

    Eine Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf des Flüchtlingsstatus nach § 73 Abs. 1 AsylVfG oder für eine Rücknahme des Flüchtlingsstatus nach § 73 Abs. 2 AsylVfG vorliegen, die grundsätzlich spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der zu widerrufenden bzw. zurückzunehmenden Entscheidung bzw. hier (nachdem die Anerkennungsentscheidung des damaligen Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bereits 1994 bestandskräftig geworden ist, d.h. vor Inkrafttreten von § 73 Abs. 2a AsylVfG zum 1.1.2005 auf Grund Gesetzes vom 30.7.2004, BGBl I Seite 1950) nach der obergerichtlichen Rechtsprechung spätestens bis 1. Januar 2008 hätte erfolgen müssen (vgl. BayVGH, Urteil vom 10.5.2005, Az. 23 B 05.30217, Juris, RdNr. 36), ist nicht innerhalb dieser genannten Frist erfolgt.

    Bei diesem Geschehensablauf war somit die in § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG vorgesehene Prüfung der Widerrufsvoraussetzungen erst nach Ablauf der hierfür gemäß § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG (in der Auslegung durch die Rechtsprechung des BayVGH, vgl. das oben genannte Urteil vom 10.5.2005 a.a.O.) vorgesehenen Frist abgeschlossen.

  • VG Minden, 20.03.2007 - 1 K 3552/06

    Irak, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Ermessen, Zuwanderungsgesetz,

    Im Übrigen kann sich der betroffene Ausländer nicht im Sinne eines subjektiv-öffentlichen Rechts auf einen Verstoß gegen die in § 73 Abs. 2a AsylVfG festgelegte Prüfungspflicht berufen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.03.2007 - 1 C 21.06 -, 1 C 34.06 - und 1 C 38.06 - OVG NRW, Urteil vom 04.04.2006 - 9 A 3590/05.A - Beschlüsse vom 11.04.2006 - 9 A 779/06.A und vom 14.04.2005 - 13 A 654/05.A - Bayerischer VGH, Urteil vom 10.05.2005 - 23 B 05.30217 - Beschluss vom 25.04.2005 - 21 ZB 05.30260 - VGH Hessen, Beschluss vom 10.05.2005 - 7 UZ 810/05.A -, Asylmagazin 2005, S. 29; VG Karlsruhe, Urteil vom 12.07.2005 - A 11 K 10245/05 -).

    Auch angesichts der allgemein unsicheren Lage im Irak kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine unterschiedslose und für alle Siedlungsgebiete der Yeziden gleich bleibende Verfolgungsgefahr eines jeden Yeziden auf Grund seiner Zugehörigkeit zu diese Religion besteht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 01.04.2005 - 9 A 1121/05.A - OVG Saarlouis, Beschluss vom 28.02.2007 - 3 Q 105/06 - VG Göttingen, Urteil vom 11.01.2005 - 2 A 145/04 - VG Augsburg, Urteil vom 31.03.2006 - Au 5 K 05.30495 - VG Oldenburg, Urteil vom 16.11.2005 -3A 25213/05 - Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 24.11.2005 und vom 10.06.2005; für sonstige religiöse Minderheiten Bayerischer VGH, Urteil vom 10.05.2005 - 23 B 05.30217 -).

  • VG Würzburg, 20.12.2006 - W 4 K 06.30202

    Irak, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Änderung der Sachlage, Antragstellung als

    Die Drei-Jahres-Frist begann nämlich erst mit In-Kraft-Treten des § 73 Abs. 2a AsylVfG, also erst am 1. Januar 2005, zu laufen (siehe BayVGH, B. v. 25.04.2005, 21 ZB 05.30260; U. v. 10.05.2005, 23 B 05.30217; B. v. 18.11.2005, 13 a ZB 05.30707).

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nimmt bei irakischen Staatsangehörigen einen Abschiebestopp an, welcher dem Schutz nach § 60a AufenthG gleichwertig sei (siehe z.B. U. v. 10.05.2005, 23 B 05.30217).

  • VG Würzburg, 16.05.2006 - W 4 K 05.30319

    Irak, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Asylanerkennung, allgemeine Gefahr,

  • VG Augsburg, 22.10.2018 - Au 5 K 18.31266

    Erfolglose Asylklage eines irakischen Staatsangehörigen

  • VGH Bayern, 13.07.2017 - 20 ZB 17.30809

    Bedrohung volljähriger irakischer Männer bei Rückkehr in den Irak - Erfolgloser

  • VG Augsburg, 05.03.2018 - Au 5 K 17.34830

    Keine regionale Gruppenverfolgung für Angehörige der christlich-orthodoxen

  • VG Hannover, 07.11.2006 - 13 A 6195/06

    Ausübung von Ermessen bei Widerruf der Feststellungen von Abschiebehindernissen.

  • VGH Bayern, 01.02.2007 - 13a B 06.30991

    Irak, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Änderung der Sachlage, Machtwechsel,

  • OVG Niedersachsen, 03.04.2006 - 9 LA 270/05

    Anwendung des § 73 Abs. 2a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) auf nach dem 1. Januar

  • VGH Bayern, 21.11.2017 - 20 ZB 17.30688

    Unzulässiger Berufungszulassungsantrag

  • VGH Bayern, 25.04.2007 - 13a B 06.31064

    Irak, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Änderung der Sachlage, Machtwechsel,

  • VGH Bayern, 25.04.2007 - 13a B 06.31110

    Irak, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Änderung der Sachlage, Machtwechsel,

  • VGH Bayern, 02.06.2006 - 13a B 05.31016

    Irak, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Machtwechsel, Baath, unerlaubte Ausreise,

  • VG Berlin, 27.10.2005 - 38 X 319.05

    Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Anerkennung eines irakischen Staatsangehörigen

  • VG Augsburg, 24.09.2018 - Au 5 K 18.30807

    Erfolglose Asylklage eines irakischen Staatsangehörigen jezidischer

  • VG Berlin, 27.10.2005 - 38 X 298.05

    Bestimmung der Voraussetzungen für den Widerruf der Anerkennung des Status als

  • VGH Bayern, 21.02.2018 - 20 ZB 18.30360

    Zum Verhältnis von Abschiebestopp zu Abschiebungshindernissen

  • OVG Schleswig-Holstein, 20.02.2007 - 1 LA 5/07
  • VGH Bayern, 06.07.2017 - 20 ZB 17.30713

    Keine verfassungskonforme Auslegung des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich

  • VGH Bayern, 20.06.2007 - 13a B 06.30870

    Irak, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Änderung der Sachlage, Machtwechsel,

  • OVG Schleswig-Holstein, 01.03.2007 - 1 LA 7/07
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2005 - 21 A 4681/05
  • VG Dresden, 05.09.2005 - A 2 K 30717/04
  • VG Köln, 10.06.2005 - 18 K 4670/04

    Irak, Widerruf, Gesetzesänderung, Zuwanderungsgesetz, Entscheidungszeitpunkt,

  • VG Augsburg, 02.07.2018 - Au 5 K 18.30752

    Interner Schutz in den kurdischen Autonomiegebieten des Iraks

  • VGH Bayern, 28.03.2007 - 13a B 07.30002

    Irak, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Änderung der Sachlage, Machtwechsel,

  • VG Frankfurt/Main, 24.10.2005 - 9 E 1683/05

    Widerruf der Asylberechtigung - 3-Jahres-Frist - Ermessensentscheidung des

  • VG Köln, 22.09.2005 - 16 K 5591/03

    Iran, Widerruf, Asylberechtigte, Flüchtlingsanerkennung, Konventionsflüchtlinge,

  • VG Köln, 22.09.2005 - 16 K 5451/03

    Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter; Notwendigkeit der

  • VG Augsburg, 06.11.2017 - Au 5 K 17.32201

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzes für Familie mit

  • VG Augsburg, 07.09.2017 - Au 5 K 17.33860

    Erfolglose Asylklage eines irakischen Staatsangehörigen: Keine Verfolgung

  • VG Frankfurt/Main, 24.10.2005 - 9 E 1931/05

    Mangels Ermessenserwägungen rechtswidriger Widerruf eines Altfalles.

  • VG Augsburg, 06.11.2017 - Au 5 K 17.34297

    Keine Gruppenverfolgung von Yeziden in der Region Kurdistan-Irak

  • VG Augsburg, 07.09.2017 - Au 5 K 17.32786

    Kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Irak

  • VG Augsburg, 31.07.2017 - Au 5 K 17.32234

    Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

  • VG Köln, 16.09.2008 - 22 K 3857/07

    Kosovo, Widerruf, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene

  • VG Würzburg, 16.05.2007 - W 5 K 06.30204

    Türkei, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Christen (syrisch-orthodoxe), Reformen,

  • VG Würzburg, 01.02.2007 - W 5 K 06.30284

    Türkei, Widerruf, Asylanerkennung, Flüchtlingsanerkennung, Änderung der Sachlage,

  • VG Frankfurt/Main, 31.10.2005 - 9 E 2509/05

    Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter; Ermessensausübung

  • VG Ansbach, 07.07.2005 - AN 4 K 05.30258

    Irak, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Machtwechsel, Baath, Gesetzesänderung,

  • VG Ansbach, 30.03.2007 - AN 4 K 06.30126

    Irak, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Machtwechsel, Baath, Änderung der

  • VG Ansbach, 30.03.2007 - AN 4 K 06.30761

    Irak, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Machtwechsel, Baath, Änderung der

  • VG Berlin, 19.03.2007 - 38 X 372.06
  • VG Würzburg, 02.06.2006 - W 4 K 05.30134

    Irak, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene

  • VG Sigmaringen, 17.11.2005 - A 2 K 10331/05

    Anwendbarkeit des § 14a Abs 2 AsylVfG 1992

  • VG Frankfurt/Main, 12.06.2007 - 10 E 1134/06

    Asylverfahrensrecht: Widerruf einer asylrechtlichen Festsetzung; analoge

  • VG Würzburg, 18.04.2007 - W 5 K 07.30050

    Vietnam, Widerruf, Asylanerkennung, Flüchtlingsanerkennung, illegale Ausreise,

  • VG Würzburg, 20.12.2006 - W 4 K 06.30381

    Irak, Turkmenen, Militär, Kämpfer (ehemalige), Abschiebungshindernis,

  • VG Minden, 26.09.2006 - 1 K 2468/05

    Irak, Jesiden, Verfolgung durch Dritte, nichtstaatliche Verfolgung,

  • VG Düsseldorf, 07.08.2006 - 4 K 1752/06
  • VG Stuttgart, 06.12.2005 - A 6 K 10804/05

    Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Irak, Kurden, Turkmenen, Gruppenverfolgung,

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