Rechtsprechung
   VGH Bayern, 22.11.2007 - 23 B 07.1721   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,15752
VGH Bayern, 22.11.2007 - 23 B 07.1721 (https://dejure.org/2007,15752)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22.11.2007 - 23 B 07.1721 (https://dejure.org/2007,15752)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22. November 2007 - 23 B 07.1721 (https://dejure.org/2007,15752)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,15752) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Einstufung von spezifiziertem Risikomaterial in Bezug auf Tiermehl; Wirtschaftliche Verwertung von Tiermehl

  • Judicialis

    Richtlinie 75/442/EWG; ; Verordnung (EWG) Nr. 259/93; ; Verordnung (EG) Nr. 1774/2002; ; Abfallverbringungsgesetz § 6; ; BayVwVfG Art. 37 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abfallbeseitigungsrecht: Grenzüberschreitende Verbringung von Tiermehl; Anordnung zur Rückführung und Beseitigung des Tiermehls; Erledigung der Anordnung durch Selbsteintritt der Behörde; Tiermehl mit SRM Abfall zur Beseitigung nach Rechtslage im Jahr 2003; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 01.03.2007 - C-176/05

    KVZ retec - Abfälle - Verordnung (EWG) Nr. 259/93 - Überwachung und Kontrolle der

    Auszug aus VGH Bayern, 22.11.2007 - 23 B 07.1721
    In diesem Prozess stellte das Landesgericht ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH, dem dieser mit Urteil von 1. März 2007 Az. C-176/05 nachkam.

    Die Abfallgruppe Q 16 umfasst Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der oben erwähnten Gruppen (Q 1 bis Q 15) angehören, und damit auch Tiermehl, weil dieses nicht unter dem Begriff Tierkörper des Art. 2 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii der Richtlinie 75/442 EWG eingeordnet werden kann (vgl. EuGH vom 1.3.2007 Az. C-176/05, Text-Nr. 49 und 50).

    Enthält das Tiermehl spezifiziertes Risikomaterial (SRM), ist es als Material der Kategorie 1 im Sinn von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der parallel anzuwendenden Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 3. Oktober 2002 (geändert durch VO (EG) Nr. 808/2003 der Kommission vom 12.5.2003) mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte Nebenprodukte als Abfall einzustufen, dessen sich der Besitzer entledigen muss, und nach Art. 4 Abs. 2 vorgenannter Verordnung entweder durch Verbrennen in einer zugelassenen Verbrennungsanlage direkt als Abfall zu beseitigen oder in einem zugelassenen Verarbeitungsbetrieb zu verarbeiten, um schließlich als Abfall verbrannt oder mitverbrannt oder aber durch Vergraben auf einer zugelassenen Deponie beseitigt zu werden (vgl. EuGH vom 1.3.2007 a.a.O., Text-Nr. 54 f., 57).

    In diesem Prozess stellte das Landesgericht ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH, dem dieser mit Urteil von 1. März 2007 Az. C-176/05 nachkam.

    Die Abfallgruppe Q 16 umfasst Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der oben erwähnten Gruppen (Q 1 bis Q 15) angehören, und damit auch Tiermehl, weil dieses nicht unter dem Begriff Tierkörper des Art. 2 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii der Richtlinie 75/442 EWG eingeordnet werden kann (vgl. EuGH vom 1.3.2007 Az. C-176/05, Text-Nr. 49 und 50).

    Enthält das Tiermehl spezifiziertes Risikomaterial (SRM), ist es als Material der Kategorie 1 im Sinn von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der parallel anzuwendenden Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 3. Oktober 2002 (geändert durch VO (EG) Nr. 808/2003 der Kommission vom 12.5.2003) mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte Nebenprodukte als Abfall einzustufen, dessen sich der Besitzer entledigen muss, und nach Art. 4 Abs. 2 vorgenannter Verordnung entweder durch Verbrennen in einer zugelassenen Verbrennungsanlage direkt als Abfall zu beseitigen oder in einem zugelassenen Verarbeitungsbetrieb zu verarbeiten, um schließlich als Abfall verbrannt oder mitverbrannt oder aber durch Vergraben auf einer zugelassenen Deponie beseitigt zu werden (vgl. EuGH vom 1.3.2007 a.a.O., Text-Nr. 54 f., 57).

    In diesem Prozess stellte das Landesgericht ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH, dem dieser mit Urteil von 1. März 2007 Az. C-176/05 nachkam.

    Die Abfallgruppe Q 16 umfasst Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der oben erwähnten Gruppen (Q 1 bis Q 15) angehören, und damit auch Tiermehl, weil dieses nicht unter dem Begriff Tierkörper des Art. 2 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii der Richtlinie 75/442 EWG eingeordnet werden kann (vgl. EuGH vom 1.3.2007 Az. C-176/05, Text-Nr. 49 und 50).

    Tiermehl spezifiziertes Risikomaterial (SRM), ist es als Material der Kategorie 1 im Sinn von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der parallel anzuwendenden Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 3. Oktober 2002 (geändert durch VO (EG) Nr. 808/2003 der Kommission vom 12.5.2003) mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte Nebenprodukte als Abfall einzustufen, dessen sich der Besitzer entledigen muss, und nach Art. 4 Abs. 2 vorgenannter Verordnung entweder durch Verbrennen in einer zugelassenen Verbrennungsanlage direkt als Abfall zu beseitigen oder in einem zugelassenen Verarbeitungsbetrieb zu verarbeiten, um schließlich als Abfall verbrannt oder mitverbrannt oder aber durch Vergraben auf einer zugelassenen Deponie beseitigt zu werden (vgl. EuGH vom 1.3.2007 a.a.O., Text-Nr. 54 f., 57).

  • VGH Bayern, 22.11.2007 - 23 B 07.1724
    Auszug aus VGH Bayern, 22.11.2007 - 23 B 07.1721
    Selbst Lieferungen in der Zeit vom 22. Dezember bis 29. Dezember 2000 aus der Tierkörperbeseitigungsanstalt *********, wie zuletzt behauptet (vgl. Anlagen K 51 a, Bl 392 ff. der VGH-Akte 23 B 07.1724), würden nichts über den Zeitpunkt der Herstellung des Tiermehls aussagen.

    Alle Umstände des Einzelfalles sprachen im Sommer 2003 aus der Sicht der entscheidenden Behörde des Beklagten jedenfalls dafür, dass das auf der ****** befindliche Tiermehl auch spezifiziertes Risikomaterial enthielt, weil es zum großen Teil aus der Tierkörperbeseitigungsanstalt Plattling stammte und dort noch im Jahre 2000 hergestellt worden war (was die ostbayerische Fleischmehlerzeugung GmbH mit Schreiben vom 17.1.2001 bestätigte, vgl. Anlage K 51 c, Bl 402 der VGH-Akte 23 B 07.1724).

    Die veterinäramtlichen Bescheinigungen (vgl. Schreiben vom 17.1.2001 mit Bestätigungen vom 22. und 24.7.2002, Bl 402 der VGH-Akte 23 B 07.1724) stehen dem nicht entgegen, wenn sie bestätigten, dass dieses Tiermehl frei von SRM gewesen sei.

    Gericht: VGH Aktenzeichen: 23 B 07.1724 Sachgebietsschlüssel: 1022.

    23 B 07.1724 Großes Verkündet am 22. November 2007 RN 7 K 03.1285 Staatswappen Schwarz als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle.

  • VG Regensburg, 07.12.2006 - RN 7 K 03.1285
    Auszug aus VGH Bayern, 22.11.2007 - 23 B 07.1721
    67 Ob das Tiermehl in Bulgarien als Brennstoff (nach Vermischung mit weiteren Stoffen) hätte probeweise verwendet werden können, ob es nach Deutschland zurückverbracht werden sollte (vgl. Klageschrift vom 9.7.2003 im Verfahren RN 7 K 03.1285 S. 5) oder lediglich in Krems in Österreich umgeladen werden sollte (vgl. die Angaben in der mündl. Verhandlung vom 22.11.2007), ist nicht mehr entscheidungserheblich gewesen.

    62 Ob das Tiermehl in Bulgarien als Brennstoff (nach Vermischung mit weiteren Stoffen) hätte probeweise verwendet werden können, ob es nach Deutschland zurückverbracht werden sollte (vgl. Klageschrift vom 9.7.2003 im Verfahren RN 7 K 03.1285 S. 5) oder lediglich in Krems in Österreich umgeladen werden sollte (vgl. die Angaben in der mündl. Verhandlung vom 22.11.2007), ist nicht mehr entscheidungserheblich gewesen.

    ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Urteil des 23. Senats vom 22. November 2007 (VG Regensburg, Entscheidung vom 7. Dezember 2006, Az.: RN 7 K 03.1285).

    23 B 07.1724 Großes Verkündet am 22. November 2007 RN 7 K 03.1285 Staatswappen Schwarz als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle.

  • BVerwG, 26.04.2007 - 7 C 7.06

    Sonderabfall; Abfall zur Beseitigung; Abfall zur Verwertung; Abfallgemisch;

    Auszug aus VGH Bayern, 22.11.2007 - 23 B 07.1721
    Das Tiermehl war im Sommer/Herbst 2003 angesichts aller tatsächlicher und rechtlicher Gegebenheiten durch SRM in einem Ausmaß kontaminiert anzusehen, dass es nicht mehr der Grünen Liste (Anhang II GM 130 zur VO (EWG) 259/93) unterfiel mit der Folge, dass es als Abfall beseitigt werden musste (zur Beseitigung von Abfall vgl. nunmehr auch BVerwG vom 26.4.2007, NVwZ 2007, 1083).

    Das Tiermehl war im Sommer/Herbst 2003 angesichts aller tatsächlicher und rechtlicher Gegebenheiten durch SRM in einem Ausmaß kontaminiert anzusehen, dass es nicht mehr der Grünen Liste (Anhang II GM 130 zur VO (EWG) 259/93) unterfiel mit der Folge, dass es als Abfall beseitigt werden musste (zur Beseitigung von Abfall vgl. nunmehr auch BVerwG vom 26.4.2007, NVwZ 2007, 1083).

    Das Tiermehl war im Sommer/Herbst 2003 angesichts aller tatsächlicher und rechtlicher Gegebenheiten durch SRM in einem Ausmaß kontaminiert anzusehen, dass es nicht mehr der Grünen Liste (Anhang II GM 130 zur VO (EWG) 259/93) unterfiel mit der Folge, dass es als Abfall beseitigt werden musste (zur Beseitigung von Abfall vgl. nunmehr auch BVerwG vom 26.4.2007, NVwZ 2007, 1083).

  • EuGH, 15.06.2000 - C-418/97

    ARCO Chemie Nederland

    Auszug aus VGH Bayern, 22.11.2007 - 23 B 07.1721
    Der Begriff Abfall kann nicht eng ausgelegt werden, er ist im Licht des Art. 174 Abs. 2 EG zu sehen, nach dem die Umweltpolitik der Gemeinschaft auf ein hohes Schutzniveau abzielt und namentlich auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung beruht (vgl. EuGH vom 18.4.2002 Az. C-9/00 ,,Palin Granit", Text-Nr. 23; vom 15.6.2000 Az. C-418/97 u. a. ,,ARCOR Chemie", Text- Nr. 37 f.).

    Der Begriff Abfall kann nicht eng ausgelegt werden, er ist im Licht des Art. 174 Abs. 2 EG zu sehen, nach dem die Umweltpolitik der Gemeinschaft auf ein hohes Schutzniveau abzielt und namentlich auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung beruht (vgl. EuGH vom 18.4.2002 Az. C-9/00 ,,Palin Granit", Text-Nr. 23; vom 15.6.2000 Az. C-418/97 u. a. ,,ARCOR Chemie", Text-Nr. 37 f.).

    Der Begriff Abfall kann nicht eng ausgelegt werden, er ist im Licht des Art. 174 Abs. 2 EG zu sehen, nach dem die Umweltpolitik der Gemeinschaft auf ein hohes Schutzniveau abzielt und namentlich auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung beruht (vgl. EuGH vom 18.4.2002 Az. C-9/00 ,,Palin Granit", Text-Nr. 23; vom 15.6.2000 Az. C-418/97 u. a. ,,ARCOR Chemie", Text-Nr. 37 f.).

  • EuGH, 18.04.2002 - C-9/00

    Palin Granit und Vehmassalon kansanterveystyön kuntayhtymän hallitus

    Auszug aus VGH Bayern, 22.11.2007 - 23 B 07.1721
    Der Begriff Abfall kann nicht eng ausgelegt werden, er ist im Licht des Art. 174 Abs. 2 EG zu sehen, nach dem die Umweltpolitik der Gemeinschaft auf ein hohes Schutzniveau abzielt und namentlich auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung beruht (vgl. EuGH vom 18.4.2002 Az. C-9/00 ,,Palin Granit", Text-Nr. 23; vom 15.6.2000 Az. C-418/97 u. a. ,,ARCOR Chemie", Text- Nr. 37 f.).

    Der Begriff Abfall kann nicht eng ausgelegt werden, er ist im Licht des Art. 174 Abs. 2 EG zu sehen, nach dem die Umweltpolitik der Gemeinschaft auf ein hohes Schutzniveau abzielt und namentlich auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung beruht (vgl. EuGH vom 18.4.2002 Az. C-9/00 ,,Palin Granit", Text-Nr. 23; vom 15.6.2000 Az. C-418/97 u. a. ,,ARCOR Chemie", Text-Nr. 37 f.).

    Der Begriff Abfall kann nicht eng ausgelegt werden, er ist im Licht des Art. 174 Abs. 2 EG zu sehen, nach dem die Umweltpolitik der Gemeinschaft auf ein hohes Schutzniveau abzielt und namentlich auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung beruht (vgl. EuGH vom 18.4.2002 Az. C-9/00 ,,Palin Granit", Text-Nr. 23; vom 15.6.2000 Az. C-418/97 u. a. ,,ARCOR Chemie", Text-Nr. 37 f.).

  • VGH Bayern, 22.11.2007 - 23 B 07.1723
    Auszug aus VGH Bayern, 22.11.2007 - 23 B 07.1721
    Gericht: VGH Aktenzeichen: 23 B 07.1723 Sachgebietsschlüssel: 1022.

    23 B 07.1723 Großes Verkündet am 22. November 2007 RN 7 K 03.1456 Staatswappen Schwarz als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle.

  • VG Regensburg, 07.12.2006 - RN 7 K 03.1456
    Auszug aus VGH Bayern, 22.11.2007 - 23 B 07.1721
    ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Urteil des 23. Senats vom 22. November 2007 (VG Regensburg, Entscheidung vom 7. Dezember 2006, Az.: RN 7 K 03.1456).

    23 B 07.1723 Großes Verkündet am 22. November 2007 RN 7 K 03.1456 Staatswappen Schwarz als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle.

  • BFH, 08.02.2007 - IV R 65/01

    Klarstellung eines mehrdeutigen Verwaltungsaktes durch Auslegung -

    Auszug aus VGH Bayern, 22.11.2007 - 23 B 07.1721
    Dabei ist auch im Hinblick auf Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG maßgeblich, wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen durfte und musste (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 37 RdNrn. 6, 8 und 12; BVerwG vom 15.2.1990, BVerwGE 84, 335; vom 26.1.1990 NVwZ 1990, 855; s. auch BFH vom 8.2.2007 NVwZ-RR 2007, 734).
  • BVerwG, 15.02.1990 - 4 C 41.87

    Inhalt und hinreichende Bestimmtheit eines Baugebots

    Auszug aus VGH Bayern, 22.11.2007 - 23 B 07.1721
    Dabei ist auch im Hinblick auf Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG maßgeblich, wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen durfte und musste (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 37 RdNrn. 6, 8 und 12; BVerwG vom 15.2.1990, BVerwGE 84, 335; vom 26.1.1990 NVwZ 1990, 855; s. auch BFH vom 8.2.2007 NVwZ-RR 2007, 734).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht