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   VGH Bayern, 10.03.1999 - 23 B 97.1221   

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VGH Bayern, 10.03.1999 - 23 B 97.1221 (https://dejure.org/1999,44506)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10.03.1999 - 23 B 97.1221 (https://dejure.org/1999,44506)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10. März 1999 - 23 B 97.1221 (https://dejure.org/1999,44506)
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Wird zitiert von ... (14)

  • VGH Bayern, 12.05.2004 - 23 B 03.2416

    Klage gegen einen Herstellungsbeitragsbescheid; Klage gegen eine

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  • VGH Bayern, 07.09.2004 - 23 B 04.949

    Kein Bedarf für Wasseranschluss bei Lagerhalle

    Gleiches gilt nunmehr nach der Verordnung über Arbeitsstätten vom 12. August 2004 (BGBl I S. 2179) gemäß § 6 Abs. 2. Auch wenn diese Räumlichkeiten aber nicht im selben Gebäude oder Gebäudeteil vorgehalten werden müssen, ändert dies nichts am Anschlussbedarf (BayVGH vom 10.3.1999 Az. 23 B 97.1221; vom 22.10.1998 GK 1999 Nr. 140 = BayVBl 1999, 272 = BayGT 1999, 34).
  • VGH Bayern, 19.08.2019 - 20 B 18.1346

    Herstellungsbeitrag für Wasserversorgung

    Auf die konkret im Einzelfall praktizierte Betriebsweise kommt es nicht an (BayVGH, U.v. 10.3.1999 - 23 B 97.1221 - BeckRS 1999, 26656).
  • VG München, 28.04.2022 - M 10 K 20.1334

    Heranziehung zu Herstellungsbeiträgen zur Wasserversorgung

    1.3.1 Der vom Beklagten in § 5 Abs. 1 BGS/WAS gewählte Beitragsmaßstab nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude ist ein seit langem von der Rechtsprechung gebilligter Wahrscheinlichkeitsmaßstab (BayVGH, U.v. 10.3.1999 - 23 B 97.1221 - juris Rn. 32).

    Auf die konkret im Einzelfall praktizierte Betriebsweise kommt es nicht an (BayVGH, U.v. 19.8.2019 - 20 B 18.1346 - juris Rn. 29; U.v. 10.3.1999 - 23 B 97.1221 - BeckRS 1999, 26656).

  • VG Augsburg, 23.01.2020 - Au 2 K 19.1665

    Keine Heilung von wegen Bekanntmachungsmangel nichtigem Satzungsrecht nach dem 1.

    Aus dem Wesen der Vorauszahlung als einer Zahlung vor Entstehung einer Beitragspflicht und aus der darin begründeten Abhängigkeit von einer künftigen Beitragsschuld nach Grund und Höhe erfordert ihre Festsetzung das Vorhandensein einer gültigen Beitragsregelung in Gestalt einer Abgabensatzung nach Art. 2 Abs. 1 KAG, weil nur so die rechtlichen Voraussetzungen für die spätere Begründung einer Beitragspflicht geschaffen werden (BayVGH, U.v. 10.3.1999 - 23 B 97.1221 - juris Rn. 30).

    Auch hiermit ist nicht die Kompetenz verbunden, durch Satzungserlass nach dem 1. Januar 2018, rückwirkend eine - in Ermangelung von wirksamem Satzungsrecht (zum Erfordernis einer wirksamen Abgabensatzung - etwa BayVGH, U.v. 10.3.1999 - 23 B 97.1221 - juris Rn. 30) erstmalige - Vorausleistungspflicht zu begründen.

  • VG Augsburg, 23.04.2010 - Au 1 S 10.490

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs

    Ein Anschlussbedarf besteht nämlich dann, wenn die entsprechend der erteilten Baugenehmigung bestimmungsgemäße Nutzung des Gebäudes einen ständigen oder überwiegenden Aufenthalt von einer oder mehreren Personen während der üblichen Arbeitszeit in der Halle erforderlich macht, weil das einen Wasserversorgungs- und einen Entwässerungsbedarf auslöst (vgl. BayVGH vom 10.3.1999 Az. 23 B 97.1221 - RdNr. 42; Stadlöder a. a. O., RdNr. 175 c zu Art. 5 KAG).

    Eine beitragsrechtlich bedeutsame Nutzungsänderung müsste sich nach außen erkennbar manifestiert haben (BayVGH vom 10.3.1999 - Az. 23 B 97.1221 - RdNr. 44 m. w. N.).

  • VGH Bayern, 21.10.2003 - 23 BV 03.940

    Berechnung des Beitrags nach der zulässigen Geschossfläche; Heranziehung einer

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  • VGH Bayern, 16.11.2009 - 20 CS 09.2382

    Herstellungsbeitrag für eine öffentliche Entwässerungseinrichtung -

    Hieran ändert nichts, dass die sanitären Einrichtungen wie ein WC auf dem Grundstück des Antragstellers in einem anderen Gebäude oder Gebäudeteil tatsächlich vorgehalten werden (vgl. Bay VGH vom 10.3.1999 Az. 23 B 97.1221; vom 10.5.1999 a.a.O., m.w.N.; vom 12.7.2001 Az. 23 CS 01.1350).
  • VG München, 24.03.2010 - M 10 S 10.166

    Herstellungsbeitrag für kommunale Entwässerungsanlage; Bestimmtheit des

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn wegen rechtlich verbindlicher planerischer Festlegungen oder tatsächlicher Geländeverhältnisse mehrere Grundstücke desselben Eigentümers nicht jeweils für sich, sondern nur in ihrer Zusammenfassung baulich genutzt werden können und deshalb nur einen Anschluss benötigen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BayVGH, Urteil v. 18.2.1999, Az.: 23 B 98.2527, juris-Dok. Rn. 34; Urteil v. 10.3.1999, Az.: 23 B 97.1221 = juris-Dok. Rn. 35).
  • VG Bayreuth, 16.10.2014 - B 4 S 14.513

    Wirtschaftliche Einheit von mehreren Grundstücksteilen; kein selbständiger

    Für die im Betrieb tätigen Personen können Sanitärräume auch in einem anderen Gebäude oder Gebäudeteil vorgehalten werden (BayVGH vom 10.03.1999 - 23 B 97.1221).
  • VGH Bayern, 09.02.2023 - 20 ZB 22.2367

    Zur vorteilsgerechten Beitragspflicht für den Anschluss an die öffentliche

  • VGH Bayern, 24.09.2004 - 23 B 04.893

    Entscheidung über Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen; Berücksichtigung

  • VG Bayreuth, 21.05.2015 - B 4 S 15.281

    Zugangsvoraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO

  • VGH Bayern, 09.02.2023 - 20 ZB 22.2367,20 ZB 22.2415
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