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ArbG Berlin, 19.02.2015 - 23 BV 13718/14 |
Zitiervorschläge
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Verfahrensgang
- ArbG Berlin, 19.02.2015 - 23 BV 13718/14
- LAG Berlin-Brandenburg, 28.10.2015 - 10 TaBV 929/15
- LAG Berlin-Brandenburg, 29.10.2015 - 10 TaBV 929/15
Wird zitiert von ... (3)
- ArbG Frankfurt/Main, 26.11.2015 - 19 BV 706/14
Schicht- und Einsatzplanung
Ab dem Jahr 2014 war zwischen dem Beteiligten zu 1) und der Beteiligten zu 2) ein Beschlussverfahren unter dem Aktenzeichen 23 BV 13718/14 vor dem Arbeitsgericht Berlin anhängig, in dem der Beteiligte zu 1) beantragte, die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, gemäß einer Betriebsvereinbarung den ausreichenden Umfang der Zeiten für das An- und Ablegen der Unternehmenskleidung zu ermitteln, tatsächlich aufgewandte Zeiten der Arbeitnehmer zu erfassen und diese Zeiten auf die Arbeitszeit der Arbeitnehmer anzurechnen sowie dem Betriebsrat jederzeit Einsicht in die Erfassungsunterlagen zu gewähren.Die Beteiligte zu 2) ist der Ansicht, dass die Anträge des Beteiligten zu 1) bereits unzulässig seien, da ihnen die Rechtshängigkeit des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht Berlin mit dem Aktenzeichen 23 BV 13718/14 entgegenstehe.
Ihnen steht nicht gem. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO eine anderweitige Rechtshängigkeit aufgrund des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht Berlin mit dem Aktenzeichen 23 BV 13718/14 entgegen, da es sich ausweislich der in diesem Verfahren gestellten Anträge um eine andere Streitsache handelt.
- LAG Berlin-Brandenburg, 29.10.2015 - 10 TaBV 929/15
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrat - Umkleidezeiten - Auskunftsanspruch
Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. Februar 2015 - 23 BV 13718/14 - teilweise abgeändert. - LAG Berlin-Brandenburg, 28.10.2015 - 10 TaBV 929/15 Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. Februar 2015 - 23 BV 13718/14 - teilweise abgeändert.