Weitere Entscheidung unten: AG Bergen auf Rügen, 01.03.2013

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   AG Euskirchen, 21.02.2014 - 23 C 82/13   

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https://dejure.org/2014,30476
AG Euskirchen, 21.02.2014 - 23 C 82/13 (https://dejure.org/2014,30476)
AG Euskirchen, Entscheidung vom 21.02.2014 - 23 C 82/13 (https://dejure.org/2014,30476)
AG Euskirchen, Entscheidung vom 21. Februar 2014 - 23 C 82/13 (https://dejure.org/2014,30476)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Wuppertal, 26.04.2012 - 9 S 205/10

    Widerruf einer telefonischen Bestellung von 4.200 l Heizöl nach dem

    Auszug aus AG Euskirchen, 21.02.2014 - 23 C 82/13
    a) Nach wohl herrschender Meinung ist § 312 d Abs. 4 Nr. 6 BGB auf Verträge über Heizöl nicht anwendbar (LG Wuppertal, Urteil vom 26.04.2012, Az. 9 S 205/10, zit. nach juris, Rz. 9; Wendehorst in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 132 d Rz. 46; Schmidt in Beck´scher Online-Kommentar BGB, Stand 01.11.2011, § 312 d Rz. 57).
  • LG Duisburg, 22.05.2007 - 6 O 408/06

    Bei einem Fernabsatzvertrag über die Lieferung von Heizöl steht dem Verbraucher

    Auszug aus AG Euskirchen, 21.02.2014 - 23 C 82/13
    b) Nach anderer Ansicht (LG Duisburg, Urteil vom 22.05.2007, Az. 6 O 408/06, zit. nach juris, Rz. 18) ist § 312 d Abs. 4 Nr. 6 BGB auf Verkäufe von Heizöl anwendbar, da es sich bei Heizöl um einen an der Börse gehandelten Rohstoff handele.
  • BGH, 27.11.2012 - XI ZR 384/11

    Zur Widerruflichkeit des Erwerbs von "Lehman-Zertifikaten" im Fernabsatz

    Auszug aus AG Euskirchen, 21.02.2014 - 23 C 82/13
    Ausgangspunkt für das Gericht sind dabei die vom BGH in seiner Entscheidung vom 27.11.2012, XI ZR 384/11, Rz. 12 ff. aufgestellten Grundsätze.
  • LG Bonn, 31.07.2014 - 6 S 54/14

    Widerrufsrecht bei online bestelltem Heizöl

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 21.02.2014 (23 C 82/13) wird zurückgewiesen.

    Dieses Urteil sowie das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 21.02.2014 (23 C 82/13) sind vorläufig vollstreckbar.

    Das Amtsgericht Euskirchen hat die Beklagte mit Urteil vom 21.02.2014 (23 C 82/13) zur Zahlung von 113, 05 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2013 sowie 39, 00 EUR vorgerichtliche Kosten verurteilt.

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Rechtsprechung
   AG Bergen auf Rügen, 01.03.2013 - 23 C 82/13 WEG   

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https://dejure.org/2013,52325
AG Bergen auf Rügen, 01.03.2013 - 23 C 82/13 WEG (https://dejure.org/2013,52325)
AG Bergen auf Rügen, Entscheidung vom 01.03.2013 - 23 C 82/13 WEG (https://dejure.org/2013,52325)
AG Bergen auf Rügen, Entscheidung vom 01. März 2013 - 23 C 82/13 WEG (https://dejure.org/2013,52325)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 126 BGB, § 127 Abs 2 S 1 BGB, § 21 Abs 4 WoEigG, § 925 Abs 2 ZPO, § 936 ZPO
    Gewillkürte Schriftform nach der Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft: Antrag per Email auf Aufnahme eines Tagesordnungspunktes für die Wohnungseigentümerversammlung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.06.2010 - 9 Sa 66/10

    Kinderbezogene Besitzstandszulage nach § 11 Abs 1 TVÜ-L - Wahrung der

    Auszug aus AG Bergen auf Rügen, 01.03.2013 - 23 C 82/13
    Selbst wenn die Gemeinschaftsordnung Schriftform (§§ 126, 127 BGB) anordnen würde, was der Verfügungsbeklagte nicht einmal konkret vorträgt, würde die vorgenannte E-Mail diesem Schriftformerfordernis im Zweifel genügen, denn eine in der Gemeinschaftsordnung enthaltene Schriftformklausel wäre als rechtsgeschäftlich bestimmte Form lediglich an § 127 Abs. 2 S. 1 BGB zu messen, der eine telekommunikative Übermittlung - darunter E-Mail - ausdrücklich für ausreichend erklärt (vgl. BAG, NZA 2010, 401, 403; LAG Mainz, ZTR 2011, 103, 104; Scheffer, DStR 2011, 2053 f.; Schäfer, NJW 2012, 891 ff.; Schäfer/Schäfer, LKV 2007, 15, 16).
  • BAG, 16.12.2009 - 5 AZR 888/08

    Kleine dynamische Bezugnahmeklausel - Tarifsukzession - ergänzende

    Auszug aus AG Bergen auf Rügen, 01.03.2013 - 23 C 82/13
    Selbst wenn die Gemeinschaftsordnung Schriftform (§§ 126, 127 BGB) anordnen würde, was der Verfügungsbeklagte nicht einmal konkret vorträgt, würde die vorgenannte E-Mail diesem Schriftformerfordernis im Zweifel genügen, denn eine in der Gemeinschaftsordnung enthaltene Schriftformklausel wäre als rechtsgeschäftlich bestimmte Form lediglich an § 127 Abs. 2 S. 1 BGB zu messen, der eine telekommunikative Übermittlung - darunter E-Mail - ausdrücklich für ausreichend erklärt (vgl. BAG, NZA 2010, 401, 403; LAG Mainz, ZTR 2011, 103, 104; Scheffer, DStR 2011, 2053 f.; Schäfer, NJW 2012, 891 ff.; Schäfer/Schäfer, LKV 2007, 15, 16).
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