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   VGH Bayern, 17.09.2001 - 23 CS 01.1517   

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VGH Bayern, 17.09.2001 - 23 CS 01.1517 (https://dejure.org/2001,57161)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17.09.2001 - 23 CS 01.1517 (https://dejure.org/2001,57161)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17. September 2001 - 23 CS 01.1517 (https://dejure.org/2001,57161)
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Wird zitiert von ... (11)

  • VG München, 14.06.2012 - M 10 K 11.3448

    Herstellungsbeitrag zur Entwässerungseinrichtung; Herstellungsbeitrag zur

    Diese Fallkonstellation, in der der objektiv gebotene Vorteil der Niederschlagswasserentwässerung nur von einer verhältnismäßig ganz geringfügigen Anzahl an Grundstückseigentümern nicht in Anspruch genommen wird und objektiv die besonderen rechtfertigenden Gründe für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Niederschlagswasserentwässerung im gesamten Gemeindegebiet im Allgemeinen vorliegen, so dass eine Anschluss- und Benutzungspflicht sowohl hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung als auch der Niederschlagswasserbeseitigung nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 GO rechtmäßig ist, ist hinsichtlich der Unschädlichkeit der fehlenden Beitragsabstufung für die Beitragssatzung mit der in der Rechtsprechung entschiedenen, spiegelbildlichen Fallgestaltung, dass im Entsorgungsgebiet nur einer geringen Anzahl an Grundstücken die Niederschlagswasserentwässerung - mangels Vorhandensein in natura - vorenthalten war, gleich zu erachten (vgl. BayVGH vom 24.10.1996 Az. 23 B 933172 ; vom 8.11.2000 Az. 23 CS 00.2177 ; vom 17.9.2001 Az. 23 CS 01.1517 ; vom 8.9.2004 Az. 23 CS 04.2187 ; vom 7.3.2011 Az. 20 ZB 10.3151 ).
  • VG München, 14.01.2010 - M 10 K 09.2200

    Nichtiges Satzungsrecht; fehlende Beitragsabstufung

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn von einem Teil der Grundstücke im Gemeindegebiet Schmutz- und Niederschlagswasser eingeleitet werden kann, während von einem anderen Teil nur Schmutzwasser der Kanalisation zugeführt werden darf (vgl. BayVGH, Beschl. v. 17.9.2001, Az. 23 CS 01.1517 m.w.N.).

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat eine Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte deshalb für möglich gehalten, wenn nicht mehr als 10% der von der Regelung betroffenen Fälle dem Standardfall widersprechen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 17.9.2001, Az. 23 CS 01.1517).

  • VGH Bayern, 09.03.2017 - 20 ZB 15.1708

    Herstellungsbeitrag für eine Entwässerungseinrichtung

    Andernfalls, also wenn keine Häufung von derartigen Sonderfällen vorliegt, überschreitet der Satzungsgeber, auch wenn er eine derartige Regelung unterlässt, seinen ihm zustehenden weiten Ermessensspielraum nicht (ebenso B.v. 17.9.2001 - 23 CS 01.1517 - juris Rn. 41 bis 43).
  • VG Ansbach, 01.03.2011 - AN 1 K 09.00002

    Unzulässiger Erlass eines Gebührenbescheides durch eine juristische Person des

    Es ist in der Rechtsprechung jedoch anerkannt, dass atypische (Gebühren-)Tatbestände, die nur in vernachlässigbarem Umfang auftreten, nicht einer satzungsrechtlichen Sonderregelung zugeführt werden müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.9.1983 - 8 N 1/83, BVerwGE 68, 36 und BayVGH, Beschluss vom 17.9.2001 - 23 CS 01.1517).
  • VGH Bayern, 09.03.2017 - 20 ZB 15.1709

    Entstehen der sachlichen Beitragspflicht im Anschlussbeitragsrecht

    Andernfalls, also wenn keine Häufung von derartigen Sonderfällen vorliegt, überschreitet der Satzungsgeber, auch wenn er eine derartige Regelung unterlässt, seinen ihm zustehenden weiten Ermessensspielraum nicht (ebenso B.v. 17.9.2001 - 23 CS 01.1517 - juris Rn. 41 bis 43).
  • VG Ansbach, 25.03.2008 - AN 1 K 07.00626

    Nichtigkeit einer Beitragssatzung wegen unzulässiger Kostenüberdeckung

    Die Pflicht zur Vorklärung kann jedoch nur das Schmutzwasser betreffen, das auf einem beitragspflichtigen Grundstück anfällt, so dass eine Reduzierung des (Grundstücksflächen-)Beitrags für die Niederschlagswasserbeseitigung nicht in Betracht kommt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 21.1.2003 - 23 ZB 02.1879; Beschluss vom 17.9.2001 - 23 CS 01.1517; Urteil vom 25.7.2001 - 23 B 00.2601, GK 2002 Nr. 74).
  • VGH Bayern, 15.10.2012 - 20 ZB 12.1610

    Darlegungslast in tatsächlicher Hinsicht

    Dies sei jedoch nicht erforderlich, weil weniger als zehn Prozent der erschlossenen Grundstücke die Niederschlagsentwässerung nicht in Anspruch nähmen (vgl. BayVGH v. 24.10.1996 Az.: 23 B 93.3172 - juris; vom 17.9.2001, Az.: 23 CS 01.1517 - juris).
  • VGH Bayern, 07.03.2011 - 20 ZB 10.3153

    Entwässerungsbeitrag

    In der Beitragssatzung unschädlich zu vernachlässigende Geringfügigkeitsunterschiede bei der Vorteilsgewährung hat der Senat dort für denkbar gehalten, wo nur ein ganz geringer Teil der Grundstücke ausschließlich von Schmutzwasserkanälen erschlossen ist, weil dort in den ganz wenigen Fällen bei der Beitragserhebung betreffend die Grundstücke ohne Niederschlagswasserentsorgung aus Billigkeitsgründen gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b aa KAG, § 163 Abs. 1 Satz 1 AO eine abweichende Abgabe festgesetzt (vgl. BayVGH, U. v. 24.10.1996, 23 B 93.3172; B. v. 17.9.2001, 23 CS 01.1517) oder die Abgabe gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG, § 227 AO teilweise erlassen werden kann (vgl. BayVGH, B. v. 8.9.2004, 23 CS 04.2187).
  • VG Würzburg, 22.03.2023 - W 2 K 21.214

    Rechtmäßige Erhebung eines Verbesserungsbeitrags für eine öffentliche

    Denn nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit müssen unterschiedliche Vorteile aus der Entwässerungsanlage keine Berücksichtigung in der Satzung finden, wenn sie nicht mehr als 10% der erschlossenen Grundstücke betreffen (Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand: Juni 2022, Teil IV, Frage 15, Nr. 4.2; BayVGH, U.v. 29.11.2007 - 23 BV 07.1906 - juris Rn. 41; B.v. 9.3.2017 - 20 ZB 15.1709 - juris Rn. 27; U.v. 24.2.2005 - 23 B 04.1482 - BeckRS 2005, 39591; B.v. 17.9.2001 - 23 CS 01.1517 - juris Rn. 41; B.v. 17.9.2011 - 23 CS 01.1517 - juris Rn. 41 f).
  • VGH Bayern, 07.03.2011 - 20 ZB 10.3151

    Entwässerungsbeitrag

    In der Beitragssatzung unschädlich zu vernachlässigende Geringfügigkeitsunterschiede bei der Vorteilsgewährung hat der Senat dort für denkbar gehalten, wo nur ein ganz geringer Teil der Grundstücke ausschließlich von Schmutzwasserkanälen erschlossen ist, weil dort in den ganz wenigen Fällen bei der Beitragserhebung betreffend die Grundstücke ohne Niederschlagswasserentsorgung aus Billigkeitsgründen gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b aa KAG, § 163 Abs. 1 Satz 1 AO eine abweichende Abgabe festgesetzt (vgl. BayVGH, U. v. 24.10.1996, 23 B 93.3172; B. v. 17.9.2001, 23 CS 01.1517) oder die Abgabe gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG, § 227 AO teilweise erlassen werden kann (vgl. BayVGH, B. v. 8.9.2004, 23 CS 04.2187).
  • VG Würzburg, 22.03.2023 - W 2 K 21.213

    Zur Erhebung eines Verbesserungsbeitrags für eine kommunale

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