Rechtsprechung
   VG Berlin, 04.12.2012 - 23 K 259.11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,40701
VG Berlin, 04.12.2012 - 23 K 259.11 (https://dejure.org/2012,40701)
VG Berlin, Entscheidung vom 04.12.2012 - 23 K 259.11 (https://dejure.org/2012,40701)
VG Berlin, Entscheidung vom 04. Dezember 2012 - 23 K 259.11 (https://dejure.org/2012,40701)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,40701) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 20.09.1907 - III 59/07

    Erfüllungsanspruch des Prinzipals gegen den Handlungsgehilfen

    Auszug aus VG Berlin, 04.12.2012 - 23 K 259.11
    Mit Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 7. September 2007 (Az. 70 III 59/07), rechtskräftig seit dem 5. Oktober 2007, wurde der Vorname der Klägerin nach Feststellung der Transsexualität entsprechend dem Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz -TSG) in die Vornamen "F..." geändert.
  • OVG Hamburg, 27.05.2019 - 5 Bf 225/18

    Anspruch eines Beamten auf Personalaktenberichtigung bei Änderung des Vornamens

    Das Gesetz geht jedoch im Gegenteil davon aus, dass es Fallgestaltungen geben kann, in denen diese Informationen ohne Zustimmung der betroffenen Person offenbart werden dürfen (wenn besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird), so dass sie bereits deshalb weiter existent bleiben müssen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 5.2.2010, 1 A 655/08, Rn. 7, juris; VG Berlin, Urteil vom 4.12.2012, 23 K 259.11, Rn. 20, juris, zum Melderegister).

    Entsprechend sind auch die in diesem oder ähnlichem Zusammenhang bisher erfolgten Entscheidungen anderer Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte sowie des Bundesgerichtshofs ausgefallen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 5.2.2010, a. a. O., Rn. 6 ff.; VG Hannover, Urt. v. 12.2.2010, 2 A 5587/08, juris, Rn. 24 ff.; VG Berlin, Urt. v. 4.12.2012, a. a. O., Rn. 20 f., und nachgehend OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.9.2015, OVG 5 N 3.13, juris, Rn. 6 f.: kein Anspruch aus § 5 Abs. 1 TSG auf rückwirkende Änderung des Melderegisters; BGH, Beschl. v. 3.2.2015, II ZB 12.14, NJW 2015, 2116, juris Rn. 8 ff.: kein Anspruch aus § 5 Abs. 1 TSG auf rückwirkende Änderung des Handelsregisters; vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 22.3.2017, 1 PA 167/15, juris, Rn. 5: kein Anspruch aus § 5 Abs. 1 TSG auf Neuausstellung einer Einbürgerungsurkunde).

  • OLG Schleswig, 17.04.2014 - 2 W 25/14

    Geschlechtsangleichung und Vornamensänderung nach dem Transsexuellengesetz - Wie

    Insoweit ist der Fall grundlegend anders gelagert als in Bezug auf die Frage, ob die Vornamensänderung noch durch die Meldebehörde gespeichert werden darf und der Betroffene ausreichend dadurch geschützt ist, dass die Offenbarung durch eine Auskunftssperre verhindert wird (dafür VG Berlin, Urteil vom 4. Dezember 2012, 23 K 259/11, bei juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht