Rechtsprechung
VG Köln, 11.07.2007 - 23 K 274/05 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verfassungsmäßige Beschränkungen des kommunalen Satzungsgebers im Hinblick auf die Regelung des Kreises der Abgabenschuldner in einer Steuersatzung; Voraussetzungen für die Willkürlichkeit der Festsetzung der Steuerschuldnereigenschaft; Rechtmäßigkeit der Heranziehung ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- VGH Baden-Württemberg, 10.10.1995 - 2 S 262/95
Vermieter einer Spielhalle haftet nicht für Vergnügungssteuerschulden
Auszug aus VG Köln, 11.07.2007 - 23 K 274/05
Willkürlich ist die Festsetzung der Schuldnereigenschaft dann nicht, wenn die als Schuldner bestimmte Person in einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand steht oder der betroffene Schuldner einen maßgebenden Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestandes leistet, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Oktober 1971 -VII C 17.70-, BVerwGE 39, 1,2; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Oktober 1995 -2 S 262/95- (juris); Birk in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 3 (Stand: September 2001) Rz. 205.Durch die bloße Überlassung von Räumen wird unzweifelhaft keine rechtliche Beziehung zu diesen beiden Steuertatbeständen hergestellt, da im Rechtssinne lediglich die Raumüberlassung gewährt wird, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Oktober 1971, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Oktober 1995, a.a.O..
Er schafft nur die Möglichkeit für Dritte, den die Steuerpflicht aus § 2 Nr. 6 bzw. Nr. 7 VStS begründenden Tatbestand zu verwirklichen, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Oktober 1995, a.a.O. im Falle der Vermietung einer Spielhalle.
- BVerwG, 15.10.1971 - VII C 17.70
Haftung des Verpächters für Schankerlaubnissteuer
Auszug aus VG Köln, 11.07.2007 - 23 K 274/05
Willkürlich ist die Festsetzung der Schuldnereigenschaft dann nicht, wenn die als Schuldner bestimmte Person in einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand steht oder der betroffene Schuldner einen maßgebenden Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestandes leistet, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Oktober 1971 -VII C 17.70-, BVerwGE 39, 1,2; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Oktober 1995 -2 S 262/95- (juris); Birk in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 3 (Stand: September 2001) Rz. 205.Durch die bloße Überlassung von Räumen wird unzweifelhaft keine rechtliche Beziehung zu diesen beiden Steuertatbeständen hergestellt, da im Rechtssinne lediglich die Raumüberlassung gewährt wird, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Oktober 1971, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Oktober 1995, a.a.O..
- VG Köln, 11.07.2007 - 23 K 4180/04
Kölner "Sexsteuer" ist im Wesentlichen rechtmäßig
Auszug aus VG Köln, 11.07.2007 - 23 K 274/05
Zur Begründung wiederholt er im wesentlichen seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren und bezieht sich weiterhin auf seine Ausführungen in den verschiedenen Parallelverfahren (u. a. 23 K 4180/04).Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und der Verfahren 23 K 4180/04, 20 L 57/05, 20 L 58/05 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
- BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79
Zweitwohnungsteuer
Auszug aus VG Köln, 11.07.2007 - 23 K 274/05
Eine kommunale Steuersatzung, die dagegen verstößt, ist Ausdruck der Willkür und als solche nichtig, vgl. nur Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325, 354 f.; Kasper, Kommunale Steuern, 2006, S. 16, 17 m.w.N.
- VG Köln, 11.07.2007 - 23 K 4180/04 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und der Verfahren 23 K 4572/04, 23 K 274/05, 20 L 893/04, 20 L 3478/04, 20 L 3512/04 und 20 L 3513/04 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Die vom Gericht im Verfahren 23 K 274/05 wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz festgestellte Unwirksamkeit von § 4 Nr. 2 Satz 2 VStS und § 6 (vormals § 7) VStS bewirkt nicht, dass die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Köln vom 19. Dezember 2003 in der Fassung der Änderungssatzung vom 14. April 2004 insgesamt unwirksam ist.
- VG Düsseldorf, 10.10.2011 - 25 K 6960/10
Städte dürfen Sexsteuer erheben
Willkürlich ist die Festsetzung der Schuldnereigenschaft dann nicht, wenn die als Schuldner bestimmte Person in einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand steht oder der betroffene Schuldner einen maßgebenden Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestandes leistet, vgl. VG L, Urteil vom 11. Juli 2007 - 23 K 274/05 .