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   LG Detmold, 20.04.2018 - 23 KLs 8/18, 23 KLs - 31 Js 242/17 - 8/18   

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https://dejure.org/2018,52334
LG Detmold, 20.04.2018 - 23 KLs 8/18, 23 KLs - 31 Js 242/17 - 8/18 (https://dejure.org/2018,52334)
LG Detmold, Entscheidung vom 20.04.2018 - 23 KLs 8/18, 23 KLs - 31 Js 242/17 - 8/18 (https://dejure.org/2018,52334)
LG Detmold, Entscheidung vom 20. April 2018 - 23 KLs 8/18, 23 KLs - 31 Js 242/17 - 8/18 (https://dejure.org/2018,52334)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • StV 2019, 322 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 28.04.2006 - 2 StR 174/05

    Verurteilung wegen Betruges im Zusammenhang mit angeblichen Öko-Produkten

    Auszug aus LG Detmold, 20.04.2018 - 23 KLs 8/18
    Ein wesentlicher Mangel der Anklageschrift hinsichtlich ihrer Umgrenzungsfunktion ist daher dann anzunehmen, wenn die angeklagten Taten anhand der Anklageschrift nicht genügend konkretisierbar sind, so dass unklar bleibt, auf welchen konkreten Sachverhalt sich die Anklage bezieht und welchen Umfang die Rechtskraft eines daraufhin ergehenden Urteils haben würde (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - 4 StR 481/07 m. w. N.; BGH, Beschluss vom 14. Februar 2007 - 3 StR 459/06 m. w. N.; BGH, Urteil vom 28. April 2006 - 2 StR 174/05; BGH, Beschluss vom 20. Juli 1994 - 2 StR 321/94 m. w. N.).

    In diesen Fällen ist es ausreichend, wenn im Rahmen der Anklageerhebung zumindest das Tatopfer, die Grundzüge der Art und Weise der Tatbegehung, ein bestimmter Tatzeitraum und die (Höchst)Zahl der vorgeworfenen Straftaten mitgeteilt wird (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2006 - 2 StR 174/05).

  • BGH, 30.01.2001 - 1 StR 423/00

    Abgrenzung zwischen tatbestandsmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und

    Auszug aus LG Detmold, 20.04.2018 - 23 KLs 8/18
    Allerdings genügt allein die Bandenmitgliedschaft und ein Handeln im Interesse der Bande ohne konkreten Bezug zu einer von anderen Bandenmitgliedern begangenen Straftat nicht, um eine Strafbarkeit des Bandenmitglieds wegen einer Bandentat zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2001 - 1 StR 423/00 m. w. N.).
  • BGH, 11.01.1994 - 5 StR 682/93

    Inhalt der Anklageschrift bei nicht näher individualisierbaren Handlungen in

    Auszug aus LG Detmold, 20.04.2018 - 23 KLs 8/18
    Die Anklageschrift hat nach § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs dargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 11. Januar 1994 - 5 StR 682/93 m. w. N., BGHSt 40, 44, 45.).
  • BGH, 14.02.2007 - 3 StR 459/06

    Eröffnungsbeschluss (Mängel der Anklage; Unbestimmtheit); unerlaubtes

    Auszug aus LG Detmold, 20.04.2018 - 23 KLs 8/18
    Ein wesentlicher Mangel der Anklageschrift hinsichtlich ihrer Umgrenzungsfunktion ist daher dann anzunehmen, wenn die angeklagten Taten anhand der Anklageschrift nicht genügend konkretisierbar sind, so dass unklar bleibt, auf welchen konkreten Sachverhalt sich die Anklage bezieht und welchen Umfang die Rechtskraft eines daraufhin ergehenden Urteils haben würde (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - 4 StR 481/07 m. w. N.; BGH, Beschluss vom 14. Februar 2007 - 3 StR 459/06 m. w. N.; BGH, Urteil vom 28. April 2006 - 2 StR 174/05; BGH, Beschluss vom 20. Juli 1994 - 2 StR 321/94 m. w. N.).
  • BGH, 13.06.2007 - 3 StR 162/07

    Aufklärungspflicht bei Verfahrensabsprachen (Überprüfung eines Geständnisses);

    Auszug aus LG Detmold, 20.04.2018 - 23 KLs 8/18
    Wegen einer Tat, die "aus der Bande heraus" begangen wird, kann als Täter oder Teilnehmer nur bestraft werden, wenn er an dieser konkreten Tat mitgewirkt hat (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 3 StR 162/07 m. w. N.).
  • BGH, 18.10.2007 - 4 StR 481/07

    Urteilsgründe (geschlossene Darstellung des in der Hauptverhandlung

    Auszug aus LG Detmold, 20.04.2018 - 23 KLs 8/18
    Ein wesentlicher Mangel der Anklageschrift hinsichtlich ihrer Umgrenzungsfunktion ist daher dann anzunehmen, wenn die angeklagten Taten anhand der Anklageschrift nicht genügend konkretisierbar sind, so dass unklar bleibt, auf welchen konkreten Sachverhalt sich die Anklage bezieht und welchen Umfang die Rechtskraft eines daraufhin ergehenden Urteils haben würde (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - 4 StR 481/07 m. w. N.; BGH, Beschluss vom 14. Februar 2007 - 3 StR 459/06 m. w. N.; BGH, Urteil vom 28. April 2006 - 2 StR 174/05; BGH, Beschluss vom 20. Juli 1994 - 2 StR 321/94 m. w. N.).
  • BGH, 20.07.1994 - 2 StR 321/94

    Fehlerhafte Anklageschrift - Verfahrenshindernis - Wechselseitige Straftaten -

    Auszug aus LG Detmold, 20.04.2018 - 23 KLs 8/18
    Ein wesentlicher Mangel der Anklageschrift hinsichtlich ihrer Umgrenzungsfunktion ist daher dann anzunehmen, wenn die angeklagten Taten anhand der Anklageschrift nicht genügend konkretisierbar sind, so dass unklar bleibt, auf welchen konkreten Sachverhalt sich die Anklage bezieht und welchen Umfang die Rechtskraft eines daraufhin ergehenden Urteils haben würde (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - 4 StR 481/07 m. w. N.; BGH, Beschluss vom 14. Februar 2007 - 3 StR 459/06 m. w. N.; BGH, Urteil vom 28. April 2006 - 2 StR 174/05; BGH, Beschluss vom 20. Juli 1994 - 2 StR 321/94 m. w. N.).
  • BGH, 28.10.2009 - 1 StR 205/09

    Fall Coesfeld; Anklagesatz (Umgrenzungsfunktion; Rückgriff auf das wesentliche

    Auszug aus LG Detmold, 20.04.2018 - 23 KLs 8/18
    Um den Anforderungen des § 200 Abs. 1 S. 1 StPO gerecht zu werden, muss die begangene konkrete Tat durch bestimmte Tatumstände so genau bezeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welche Handlungen dem Angeklagten zur Last gelegt werden (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2009 - 1 StR 205/09).
  • BGH, 02.03.2011 - 2 StR 524/10

    Beschwer des Angeklagten nach Verfahrenseinstellung wegen eines

    Auszug aus LG Detmold, 20.04.2018 - 23 KLs 8/18
    Erfüllt die Anklage die vorstehend genannten Anforderungen an ihre Umgrenzungsfunktion nicht, so ist sie unwirksam und das Verfahren wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung einzustellen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 9. August 2011 - 1 StR 194/11 m. w. N.; BGH, Urteil vom 2. März 2011 - 2 StR 524/10).
  • BGH, 09.08.2011 - 1 StR 194/11

    Beweiswürdigung beim Tötungsvorsatz (gefährliche Gewalthandlungen gegen eine

    Auszug aus LG Detmold, 20.04.2018 - 23 KLs 8/18
    Erfüllt die Anklage die vorstehend genannten Anforderungen an ihre Umgrenzungsfunktion nicht, so ist sie unwirksam und das Verfahren wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung einzustellen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 9. August 2011 - 1 StR 194/11 m. w. N.; BGH, Urteil vom 2. März 2011 - 2 StR 524/10).
  • OLG Hamm, 10.06.2021 - 4 Ws 85/21

    Nichtigkeit richterlicher Entscheidungen nur bei schwerwiegender

    In dem Verfahren 23 KLs - 31 Js 242/17 - 8/18 erfolgte nach Anklageerhebung (III/758 ff.) und 2-tägiger Hauptverhandlung (V/1063 ff., 1123 ff.) mit Urteil vom 20.04.2018 (V/1235 ff.) u.a. den Angeklagten Z betreffend die Verfahrenseinstellung aufgrund eines Prozesshindernisses, wobei die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse auferlegt wurden.

    Mit Beschluss des LG Detmold vom 26.08.2019 (VI/1567 ff.) wurde die Eröffnung des Verfahrens u.a. gegen den Angeschuldigten Z unter dem Az. 23 KLs 31 Js 242/17- 10/19 abgelehnt und die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse auferlegt.

    Der Kostenfestsetzungsantrag vom 30.03.2020 (Rechnung Nr. 2000547; KH) bezieht sich auf den Leistungszeitraum ab 06.05.2019 in dem Verfahren 23 KLs 31 Js 242/17- 10/19 (vgl. auch Übersendungsschreiben vom gleichen Tag).

    Entgegen der Meinung des RA A in seinem Erstattungsantrag vom 30.03.2020 bin ich der Meinung, dass die Bestellung in dem Verfahren 23 KLs 8/18 mit Rechtskraft des dortigen Urteils endete (vgl. KK-StPO/Willnow, 8. Aufl. 2019 Rn. 10, StPO § 141 Rn. 10) und sie somit nicht für das Verfahren 23 KLs 10/19 fortwirkte.

    Wie die Kammer in dem (aufzuhebenden) Beschluss vom 30.03.2021 bestätigt hat, wurde nach Einstellung im Urteil vom 20.04.2018 in dem gerichtlichen Verfahren 23 KLs 8/18 (V/1235 ff.) derselbe Sachverhalt erneut zum Gegenstand der neuen Klage vom 04.04.2019 (VI/1426 ff.) gemacht.

    Umfangreiche Schriftsätze vor der landgerichtlichen Eröffnungsablehnung ergeben sich nicht, so dass es hier hauptsächlich um die Nichteröffnung ging, wobei auch auf Erkenntnisse in dem Verfahren 23 KLs 8/18 zurückgegriffen werden konnte.

    Im Ergebnis rege ich an, den Beschluss des Landgerichts Detmold vom 30.03.2021 (23 KLs 31 Js 242/17-10/19) aufzuheben und die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

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