Rechtsprechung
   VG Frankfurt/Main, 07.11.2005 - 23 L 2361/05   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 16 Abs 3 SGB 2, § 77 Abs 1 Nr 2 Buchst a PersVG HE
    Personalrat; Mitbestimmung; Ein Euro Job; Einstellung

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Die Beschäftigung von erwerbslosen arbeitsuchenden Hilfsbedürftigen in Arbeitsgelegenheiten im Rahmen des § 16 Abs. 3 SGB II unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrats




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Wird zitiert von ... (4)  

  • VGH Hessen, 22.06.2006 - 22 TL 2779/05  

    Personalrat; bejahte Mitbestimmung bei Einstellung von Ein Euro Kräften

    b) Die in diesen anderen Prüfungszusammenhang gestellten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts und insbesondere seine Begründung, warum die personelle Mitbestimmung in Bezug auf die eingesetzten Sozialhilfeempfänger - wie vom Personalrat beantragt - zwar schon bei der vorwirkenden Schaffung von Gelegenheiten zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit in der einsetzenden Dienststelle greife, nicht aber bei der späteren Heranziehung der einzelnen Hilfebedürftigen durch einen allein an den Voraussetzungen des BSHG zu messenden Verwaltungsakt des Sozialamtes, können nicht zur Begründung der Auffassung herangezogen werden, der Einsatz von Ein-Euro-Kräften unterfalle - trotz ihrer Eingliederung in die Dienststelle - nicht dem Mitbestimmungstatbestand der Einstellung (so aber Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern vom 14. Juli 2005; VG Mainz, Beschluss vom 14. Januar 2005 - 5 L 1238/04.NZ - juris; VG Oldenburg, Beschluss vom 22. Juni 2005 a.a.O.; VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 7. November 2005 - 23 L 2361/05 - PersR 2006 S. 42 ff. = juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Dezember 2005 a.a.O.; OVG Rh.-Pfalz, Urteil vom 17. Mai 2006 - 5 A 11752/05 - juris).

    Da sich die Mitbestimmung des Personalrats beim Einsatz von Ein-Euro-Kräften somit von vornherein nicht auf die außenwirksame Entscheidung des Leistungsträgers über die Heranziehung der Hilfebedürftigen, sondern nur auf die innerbetrieblichen Auswirkungen ihrer Eingliederung in die Dienststelle des Maßnahmeträgers bezieht, ist auch die Frage einer Überschreitung der personalvertretungsrechtlichen Schutzzweckgrenze nicht relevant (so aber: VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 7. November 2005 a.a.O.; OVG Rh.-Pfalz, Urteil vom 17. Mai 2006 a.a.O.; wie hier im Ergebnis auch: Süllwold a.a.O. S. 89 unter Nr. 5.4).

    Die im Verhältnis des Leistungsträgers zu den Hilfebedürftigen gewählte Handlungsform der Zuweisung hat auf die Modalitäten der Eingliederung beim Maßnahmeträger und das dadurch bedingte kollektive Schutzbedürfnis der Stammbelegschaft keinen Einfluss (so im Ergebnis u.a. auch: VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 7. November 2005 a.a.O.; Zwanziger a.a.O. S. 10 unter Nr. 4.a) aa); Süllwold a.a.O. S. 88 unter Nr. 5.3.2; Kröll a.a.O. S. 136).

    (2) Der personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung beim Einsatz von Ein-Euro-Kräften kann weiterhin nicht entgegengehalten werden, es handele sich dabei um eine rein sozialrechtliche Maßnahme zum Vollzug des § 16 Abs. 3 SGB II, die allein oder doch vorrangig auf die persönlichen Verhältnisse der Hilfebedürftigen, auf die Erhaltung, Verbesserung oder Herstellung ihrer Beschäftigungsfähigkeit, auf ihre Heranführung an den allgemeinen Arbeitsmarkt und auch auf die Feststellung ihrer Arbeitsbereitschaft und Verfügbarkeit ziele und nicht die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zur Erledigung öffentlicher Verwaltungsaufgaben in der Dienststelle bezwecke, so dass die Auswahl der heranzuziehenden Hilfebedürftigen vor allem nach sozialen Aspekten erfolge und Gesichtspunkte der Bestenauslese, der Funktionsfähigkeit der Verwaltung und der bestmöglichen oder ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung dahinter zurückträten (so aber: VG Mainz, Beschluss vom 14. Januar 2005 a.a.O.; VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 7. November 2005 a.a.O.; OVG Rh.-Pfalz, Urteil vom 17. Mai 2006 a.a.O.).

  • BVerwG, 21.03.2007 - 6 P 4.06  

    Mitbestimmung des Personalrats bei Einstellungen; Beschäftigung erwerbsfähiger

    d) Die Mitbestimmung des Personalrats bei der Besetzung von Arbeitsgelegenheiten verliert ihren Sinn nicht dadurch, dass insoweit der Grundsatz der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht anzuwenden ist (vgl. Süllwold, a.a.O. S. 90; a.A. VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 7. November 2005 - 23 L 2361/05 - PersR 2006, 42 ; VG Göttingen, a.a.O. Rn. 18).
  • BVerwG, 21.03.2007 - 6 P 8.06  

    Mitbestimmung des Personalrats bei "Ein-Euro-Jobs"

    40 d) Die Mitbestimmung des Personalrats bei der Besetzung von Arbeitsgelegenheiten verliert ihren Sinn nicht dadurch, dass insoweit der Grundsatz der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht anzuwenden ist (vgl. Süllwold, a.a.O. S. 90; a.A. VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 7. November 2005 23 L 2361/05 PersR 2006, 42 ; VG Göttingen, a.a.O. Rn. 18).
  • VG Göttingen, 05.07.2006 - 7 A 5/05  

    Mitbestimmung des Personalrats bei Schaffung und Besetzung von sog.

    Denn es handelt sich insoweit um eine rein sozialrechtliche Maßnahme, an deren Realisierung unter Beachtung der Schutzzweckgrenze personalvertretungsrechtlicher Beteiligung kein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei personellen Einzelmaßnahmen bestehen kann (wie hier: OVG Koblenz, Urteil vom 17.05.2006 - 5 A 11752/05 -, juris, unter teilweiser Abänderung von VG Mainz, Urteil vom 18.11.2005 - 5 K 291/05.MZ -, das die gleiche Auffassung bereits im Urteil vom 24.06.2005 - 5 K 193/05.MZ -, PersR 2005, 505 = NVwZ 2006, 366, vertreten hatte; wie hier auch: VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.11.2005 - 23 L 2361/05 -, PersR 2006, 42 = PersV 2006, 226; im Ergebnis wie hier: VG Oldenburg, Beschluss vom 22.06.2005 - 9 A 1738/05 -, PersR 2005, 502).

    Für sie gilt die Sperrwirkung des § 64 Abs. 3 Satz 2 NPersVG nicht, weil eine die innerdienstlichen Verhältnisse nicht nur unwesentlich berührende organisatorische (personalplanerische) und nicht etwa eine personelle Maßnahme im Sinne eines erweiternd ausgelegten Einstellungstatbestandes gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 1 NPersVG in Rede steht (ebenso VG Oldenburg, Beschluss vom 22.06.2005 - 9 A 1738/05 -, PersR 2005, 502/503 ff, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 26.01.2000 - 6 P 2.99 -, BVerwGE 110, 287/295 f. = PersR 2000, 243/245 f.; im Ergebnis ähnlich auch OVG Koblenz, Urteil vom 17.05.2006 - 5 A 11752/05 -, juris, unter Hinweis auf das Erörterungsrecht des Personalrats nach § 84 Satz 1 Nr. 1 Landespersonalvertretungsgesetz Rheinland-Pfalz bei Personalplanung und Personalanforderungen; im Ergebnis ähnlich auch: VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.11.2005 - 23 L 2361/05 -, PersR 2006, 42/44 = PersV 2006, 226/228, unter Hinweis auf das Anhörungsrecht nach § 81 Abs. 3 Satz 3 Hess. Personalvertretungsgesetz bei der Personalplanung).

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