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   VG Wiesbaden, 26.08.2003 - 23 L 836/01   

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https://dejure.org/2003,56995
VG Wiesbaden, 26.08.2003 - 23 L 836/01 (https://dejure.org/2003,56995)
VG Wiesbaden, Entscheidung vom 26.08.2003 - 23 L 836/01 (https://dejure.org/2003,56995)
VG Wiesbaden, Entscheidung vom 26. August 2003 - 23 L 836/01 (https://dejure.org/2003,56995)
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Wird zitiert von ...

  • VGH Hessen, 21.04.2005 - 22 TL 2657/03

    Anhörung des Personalrats zum Haushaltsvoranschlag

    Die Beschwerde der Beteiligten und die Anschlussbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Fachkammer nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz (HPVG) beim Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 26. August 2003 - 23 L 836/01 (V) - werden zurückgewiesen.

    Die Fachkammer nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz (HPVG) beim Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mit Beschluss vom 26. August 2003 - 23 L 836/01 (V) - festgestellt, dass der Antragsteller vor der Weiterleitung des Vorschlages der Beteiligten, im Rahmen der Haushaltsplanaufstellung 100 Planstellen der Besoldungsgruppe A 15 in Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 umzuwandeln, gem. § 81 Abs. 3 Satz 3 HPVG anzuhören gewesen sei, und hat den Antrag im Übrigen zurückgewiesen.

    den Beschluss der Fachkammer nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz (HPVG) beim Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 26. August 2003 - 23 L 836/01 (V) - abzuändern und den Antrag des Antragstellers insgesamt zurückzuweisen.

    Mit am 12. November 2003 eingegangenem und am 14. November 2003 an die Beteiligte weitergeleitetem Schriftsatz hat er weiterhin Anschlussbeschwerde erhoben; insoweit beantragt er, den Beschluss der Fachkammer nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz (HPVG) beim Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 26. August 2003 - 23 L 836/01 (V) - hinsichtlich des zurückweisenden Teils abzuändern und weiterhin festzustellen, dass der Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer bei dem Hessischen Kultusministerium bei der Auswahl der zur Umwandlung vorgesehenen Stellen und dem Anbringen entsprechender ku-Vermerke gemäß § 81 Abs. 2 HPVG mitzuwirken hatte.

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