Weitere Entscheidung unten: LG Landshut, 20.09.2012

Rechtsprechung
   LG Landshut, 02.11.2012 - 23 O 1513/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,38230
LG Landshut, 02.11.2012 - 23 O 1513/12 (https://dejure.org/2012,38230)
LG Landshut, Entscheidung vom 02.11.2012 - 23 O 1513/12 (https://dejure.org/2012,38230)
LG Landshut, Entscheidung vom 02. November 2012 - 23 O 1513/12 (https://dejure.org/2012,38230)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,38230) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Prospekthaftung der Debi Select Verwaltungs-GmbH wegen fehlenden Angaben zu den Weichkosten - Kapitalmarktrecht

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 06.02.2006 - II ZR 329/04

    Voraussetzungen der Prospekthaftung; Anforderungen an die Darstellung sog.

    Auszug aus LG Landshut, 02.11.2012 - 23 O 1513/12
    34 Nach den von Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätzen hat der Prospekt - inklusive der Nachträge -, der für den Interessenten im Allgemeinen und bei dem hier zu entscheidenden Sachverhalt auch im Besonderen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit über eine Beteiligungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über alle Umstände, die für seine Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten, vgl. BGH, II ZR 329/04, NJW 2006, 2042.

    Es ist jedoch keine ausreichende Aufklärung wenn sich entscheidende Informationen über den Weichkostenanteil und damit über die mögliche Rentabilität der Anlage an verschiedenen Stellen, noch dazu - wie hier - in verschiedenen Dokumenten befinden und zur Ermittlung des Weichkostenanteils nicht nur mehrere Rechenvorgänge, sondern auch noch eine scharfsinnige Analyse des gestaffelten Beteiligungsmodells erforderlich ist ( BGH II ZR 329/04, NJW 2006, 2042).

  • BGH, 01.03.2004 - II ZR 88/02

    Anforderungen an die Risikoaufklärung bei Werbung für einen geschlossenen

    Auszug aus LG Landshut, 02.11.2012 - 23 O 1513/12
    Entspricht ein Prospekt diesen Anforderungen nicht, so hat der auf seiner Grundlage geworbene Anleger, wenn er bei richtiger und vollständiger Information von einer Beteiligung Abstand genommen hätte, gegen die schuldhaft handelnden Prospektverantwortlichen Anspruch auf Rückzahlung seiner Aufwendungen für den Erwerb Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung (ständige Rechtsprechung, BGH NJW 2004, 2228).

    Zu den zentralen Punkten, über die ein solcher Prospekt informieren muss, ist die Tatsache, welcher Anteil des von den Anlegern einbezahlten Geldes nicht in das wirtschaftliche Zielobjekt fließt, sondern als "Weichkosten" nicht für die eigentliche Investition zur Verfügung steht, vgl. BGH, 01.03.04, II ZR 88/02, NJW 2004, 2228.

  • BGH, 29.05.2000 - II ZR 280/98

    Prospekthaftung wegen unrichtiger Angaben über die Verwendung angelegter Gelder

    Auszug aus LG Landshut, 02.11.2012 - 23 O 1513/12
    Es handelt sich um einen rechtlich relevanten Prospektmangel, wenn Anleger aus dem Prospekt über die Beteiligung an einer Publikumsgesellschaft nicht ersehen können, dass das von ihnen aufgebrachte Kapital zu wesentlichen Teilen an den Initiator zurückfließt und für die beworbene Investition nicht zur Verfügung steht (BGH II ZR 280/98, Urteil vom 29.5.2000).
  • BGH, 12.07.1982 - II ZR 175/81

    Prospekthaftung einer Bank - Ausgabe von Inhaberaktien zur Deckung der

    Auszug aus LG Landshut, 02.11.2012 - 23 O 1513/12
    Bei der Prüfung, ob ein Prospekt korrekt ist, ist nicht die jeweils wiedergegebene Einzeltatsache, sondern es ist das Gesamtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt, vgl. BGH II ZR 175/81, NJW 82, 2823, 2824.
  • BGH, 31.03.1992 - XI ZR 70/91

    Aufklärungspflichten einer Bank bei Kreditvergabe zur Verwendung im Rahmen

    Auszug aus LG Landshut, 02.11.2012 - 23 O 1513/12
    Damit gehört sie zum Personenkreis der "uneigentlichen Prospekthaftung", vgl. Palandt, Rdnr. 71 zu § 311 BGB, BGH XI ZR 70/92, NJW-RR 1992, 879.
  • BGH, 18.09.2012 - XI ZR 344/11

    Zur Haftung für fehlerhaften Prospekt aus § 13 VerkProspG aF

    Auszug aus LG Landshut, 02.11.2012 - 23 O 1513/12
    Der maßgebliche Empfängerhorizont für das Angebot in einem Prospekt, der sich an das Publikum mittelt, ist damit nach den Fähigkeiten und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Kleinanlegers zu beurteilen, der sich alleine anhand der Prospektangabe über die Kapitalanlage informiert und über keine Spezialkenntnisse verfügt (BGH, 18.09.2012, XI ZR 344/11).
  • BGH, 19.06.2008 - III ZR 159/07

    Pflichten einer Bank im Rahmen einer Anlageberatung

    Auszug aus LG Landshut, 02.11.2012 - 23 O 1513/12
    Zwar dürfen die Prospektverantwortlichen eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (BGH III ZR 159/07).
  • BGH, 14.06.2007 - III ZR 300/05

    Schadensersatzansprüche wegen Beteiligung an einem Filmfonds

    Auszug aus LG Landshut, 02.11.2012 - 23 O 1513/12
    Dabei dürfen die Prospektverantwortlichen eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (BGH, 14.06.2007, III ZR 300/05, NJW-RR 2007, 1329.).
  • OLG München, 21.02.2018 - 15 U 2276/17

    Verjährte Schadensersatzansprüche - Grundsatz der Schadenseinheit in der

    Das von der Beklagten vorgelegte Urteil des Landgerichts Landshut vom 02.11.2012 (23 O 1513/12) gab der Schadenersatzklage des Anlegers Philipp Fgegen die D. Select Verwaltungs GmbH statt, die sich auf Mängel des Prospekts des D. Select flex mit Nachtrag vom 13.05.2008 beruft.

    Der Vorwurf, den die D. Select Verwaltungs GmbH infolge des Urteils des Landgerichts Landshut (23 O 1513/12) kannte, war identisch, nachdem der Ankauf von Lebensversicherungen ursprünglich im Prospekt stand.

    Der Vorwurf im Verfahren 23 O 1513/12 des Landgerichts Landshut laut Tatbestand des Urteils vom 02.11.2012 lautete wie folgt (S 5): "Der Überblick über die Vermögensanlage sei falsch, denn es werde nicht ausreichend deutlich gemacht, dass bei einer Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres der Anleger nicht den einbezahlten Betrag erhalte, sondern nur Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben habe.

    Im Tatbestand des Urteils des Landgerichts Landshut vom 02.11.2012 (23 O 1513/12) heißt es: "Im Hinblick auf die relativ kurzen Fristen, in denen ein Anleger kündigen könne, habe es auch eines Hinweises bedurft, dass im Fall einer Vielzahl von denkbaren Kündigungen die Auszahlung der Guthaben von Haus aus gefährdet sei.

    Dieser Vorwurf ist zwar im Verfahren 23 O 1513/12 des Landgerichts Landshut im Tatbestand des Urteils vom 02.11.2012 nicht ausdrücklich angeführt.

    Der Vorwurf im Verfahren 23 O 1513/12 des Landgerichts Landshut lautete gemäß Tatbestand des Urteils vom 02.11.2012 (S 5 f): "Die Klägerin rügt außerdem, dass sich aus dem Prospekt die Weichkosten nicht ergeben würden.

    Der insoweit relevante Vorwurf im Verfahren 23 O 1513/12 des Landgerichts Landshut lautete gemäß Tatbestand des Urteils vom 02.11.2012 (S 6): "Es sei auch nicht richtig, wenn es heiße, 92, 79% würden in die Investition fließen, wie auf S 26 des Emissionsprospekts behauptet werde.".

    Der Vorwurf im Verfahren 23 O 1513/12 des Landgerichts Landshut lautete gemäß Tatbestand des Urteils vom 02.11.2012 (S 6): "Des Weiteren rügt die Klagepartei, dass der Prospekt auch insoweit eklatant falsch sei, in dem es heiße, die Mitglieder der Geschäftsführung des Fonds seien nicht für Vertriebsunternehmen tätig (S 32 des Emissionsprospekts).

    Der Vorwurf im Verfahren 23 O 1513/12 des Landgerichts Landshut laut Tatbestand des Urteils vom 02.11.2012 lautete (S 5): "Den Anlegern sei auch nicht ausreichend deutlich vor Augen geführt, dass sie mit der Beteiligung an der BGB-Gesellschaft Haftungsrisiken eingehen".

    Sämtliche in diesem Rechtsstreit von der Klagepartei gegen die Beklagte erhobenen Pflichtverletzungsvorwürfe sind identisch mit den Vorwürfen, die bereits im Verfahren 23 O 1513/12 durch einen Anleger gegenüber der D. Select Verwaltungs GmbH erhoben wurden.

    Insoweit war daher für letztere erkennbar, dass in Bezug auf die im Verfahren 23 O 1513/12 erhobenen Vorwürfe jeweils entsprechende Pflichtverletzungen seitens der Beklagten im Raum standen, nachdem - so die Behauptung der Klagepartei - die Beklagte den Prospekt überprüfen sollte.

    Die Anwendung des Grundsatzes der Schadenseinheit auf den unter Anwendung der Differenzhypothese zu ermittelnden Schaden der D. Select Verwaltungs GmbH führt - insoweit in konsequenter Übereinstimmung mit dem oben dargestellten Schaden bei der D. Select Verwaltungs GmbH - nach Ansicht des Senats zwingend dazu, dass jedenfalls spätestens mit dem Urteil des Landgerichts Landshut im Verfahren 23 O 1513/12, in dem die D. Select Verwaltungs GmbH zum Schadensersatz gegenüber einem einzelnen Anleger verurteilt wurde, die Verjährung für den (gesamten) Schadensersatzanspruch der D. Select Verwaltungs GmbH gegenüber der Beklagten zu laufen begann.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   LG Landshut, 20.09.2012 - 23 O 1513/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,52920
LG Landshut, 20.09.2012 - 23 O 1513/12 (https://dejure.org/2012,52920)
LG Landshut, Entscheidung vom 20.09.2012 - 23 O 1513/12 (https://dejure.org/2012,52920)
LG Landshut, Entscheidung vom 20. September 2012 - 23 O 1513/12 (https://dejure.org/2012,52920)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,52920) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen eines Prospektmangels im Zusammenhang mit einer Geldanlage bei unvollständigen bzw. verwirrenden Angaben hinsichtlich der Provisionen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 01.03.2004 - II ZR 88/02

    Anforderungen an die Risikoaufklärung bei Werbung für einen geschlossenen

    Auszug aus LG Landshut, 20.09.2012 - 23 O 1513/12
    Entspricht ein Prospekt diesen Anforderungen nicht, so hat der auf seiner Grundlage geworbene Anleger, wenn er bei richtiger und vollständiger Information von einer Beteiligung Abstand genommen hätte, gegen die schuldhaft handelnden Prospektverantwortlichen Anspruch auf Rückzahlung seiner Aufwendungen für den Erwerb Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung (ständige Rechtsprechung, BGH NJW 2004, 2228 ).

    Zu den zentralen Punkten, über die ein solcher Prospekt informieren muss, ist die Tatsache, welcher Anteil des von den Anlegern einbezahlten Geldes nicht in das wirtschaftliche Zielobjekt fließt, sondern als "Weichkosten" nicht für die eigentliche Investition zur Verfügung steht, vgl. BGH, 01.03.04, II ZR 88/02, NJW 2004, 2228 .

  • BGH, 06.02.2006 - II ZR 329/04

    Voraussetzungen der Prospekthaftung; Anforderungen an die Darstellung sog.

    Auszug aus LG Landshut, 20.09.2012 - 23 O 1513/12
    Nach den von Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätzen hat der Prospekt - inklusive der Nachträge -, der für den Interessenten im Allgemeinen und bei dem hier zu entscheidenden Sachverhalt auch im Besonderen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit über eine Beteiligungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über alle Umstände, die für seine Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten, vgl. BGH, II ZR 329/04, NJW 2006, 2042 .

    Es ist jedoch keine ausreichende Aufklärung wenn sich entscheidende Informationen über den Weichkostenanteil und damit über die mögliche Rentabilität der Anlage an verschiedenen Stellen, noch dazu - wie hier - in verschiedenen Dokumenten befinden und zur Ermittlung des Weichkostenanteils nicht nur mehrere Rechenvorgänge, sondern auch noch eine scharfsinnige Analyse des gestaffelten Beteiligungsmodells erforderlich ist ( BGH II ZR 329/04, NJW 2006, 2042 ).

  • BGH, 12.07.1982 - II ZR 175/81

    Prospekthaftung einer Bank - Ausgabe von Inhaberaktien zur Deckung der

    Auszug aus LG Landshut, 20.09.2012 - 23 O 1513/12
    Bei der Prüfung, ob ein Prospekt korrekt ist, ist nicht die jeweils wiedergegebene Einzeltatsache, sondern es ist das Gesamtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt, vgl. BGH II ZR 175/81, NJW 82, 2823, 2824.
  • BGH, 18.09.2012 - XI ZR 344/11

    Zur Haftung für fehlerhaften Prospekt aus § 13 VerkProspG aF

    Auszug aus LG Landshut, 20.09.2012 - 23 O 1513/12
    Der maßgebliche Empfängerhorizont für das Angebot in einem Prospekt, der sich an das Publikum mittelt, ist damit nach den Fähigkeiten und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Kleinanlegers zu beurteilen, der sich alleine anhand der Prospektangabe über die Kapitalanlage informiert und über keine Spezialkenntnisse verfügt (BGH, 18.09.2012, XI ZR 344/11).
  • BGH, 19.06.2008 - III ZR 159/07

    Pflichten einer Bank im Rahmen einer Anlageberatung

    Auszug aus LG Landshut, 20.09.2012 - 23 O 1513/12
    Zwar dürfen die Prospektverantwortlichen eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (BGH III ZR 159/07).
  • BGH, 31.03.1992 - XI ZR 70/91

    Aufklärungspflichten einer Bank bei Kreditvergabe zur Verwendung im Rahmen

    Auszug aus LG Landshut, 20.09.2012 - 23 O 1513/12
    Damit gehört sie zum Personenkreis der "uneigentlichen Prospekthaftung", vgl. Palandt, Rdnr. 71 zu § 311 BGB , BGH XI ZR 70/92, NJW-RR 1992, 879 .
  • BGH, 29.05.2000 - II ZR 280/98

    Prospekthaftung wegen unrichtiger Angaben über die Verwendung angelegter Gelder

    Auszug aus LG Landshut, 20.09.2012 - 23 O 1513/12
    Es handelt sich um einen rechtlich relevanten Prospektmangel, wenn Anleger aus dem Prospekt über die Beteiligung an einer Publikumsgesellschaft nicht ersehen können, dass das von ihnen aufgebrachte Kapital zu wesentlichen Teilen an den Initiator zurückfließt und für die beworbene Investition nicht zur Verfügung steht (BGH II ZR 280/98, Urteil vom 29.5.2000).
  • BGH, 14.06.2007 - III ZR 300/05

    Schadensersatzansprüche wegen Beteiligung an einem Filmfonds

    Auszug aus LG Landshut, 20.09.2012 - 23 O 1513/12
    Dabei dürfen die Prospektverantwortlichen eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (BGH, 14.06.2007, III ZR 300/05, NJW-RR 2007, 1329 .).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht