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LG Neubrandenburg, 30.07.2021 - 23 Qs 86/21, 23 Qs 86/21 |
Volltextveröffentlichung
- Burhoff online
Pflichtverteidiger, Eröffnung des Tatvorwurfs, nachträgliche Bestellung, Wahlverteidiger
Verfahrensgang
- AG Neubrandenburg, 25.06.2021 - 321 Gs 1047/21
- LG Neubrandenburg, 30.07.2021 - 23 Qs 86/21, 23 Qs 86/21
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- OLG Bamberg, 29.04.2021 - 1 Ws 260/21
Rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach rechtskräftigem …
Auszug aus LG Neubrandenburg, 30.07.2021 - 23 Qs 86/21
Bei gesetzeskonformer Handhabung der einschlägigen Vorschriften tritt das Problem der nachträglichen Beiordnung nur noch in Ausnahmefällen auf, die nicht gesetzeskonforme Handhabung durch die Ermittlungsbehörden bedarf der Korrektur durch die Eröffnung der Möglichkeit nachträglicher Beiordnung (vgl. zur aktuellen Rechtslage mit im wesentlichen gleicher Auffassung OLG Nürnberg Ws 962/20; OLG Bamberg, 1 Ws 260/21; LG Hamburg 604 Qs 6/21; LG Bochum 11-10 Qs - 36 Js 596/19 - 6/20; LG Aurich 12 Qs 78/20; unentschlossen Meyer-Goßner/Schmitt § 142, Rdr. - BGH, 09.03.2006 - 3 StR 28/06
Versuch (unmittelbares Ansetzen); Brandstiftung; Urteilsgründe (fehlende …
Auszug aus LG Neubrandenburg, 30.07.2021 - 23 Qs 86/21
Mit dem Übergießen mit Benzin, dem Anbringen benzingetränkter Tücher unter den Wischerblättern und dem Beisichführen von Feuerzeugen ist mit hoher Wahrscheinlichkeit nach den Tätervorstellungen ein Zeitpunkt erreicht, dem die Inbrandsetzung unmittelbar folgen soll, vorausgesetzt die Feuerzeuge waren funktionstüchtig griffbereit mitgeführt (vgl. die Erwägungen in BGH 3 StR 28/06). - OLG Nürnberg, 06.11.2020 - Ws 962/20
Rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers
Auszug aus LG Neubrandenburg, 30.07.2021 - 23 Qs 86/21
Bei gesetzeskonformer Handhabung der einschlägigen Vorschriften tritt das Problem der nachträglichen Beiordnung nur noch in Ausnahmefällen auf, die nicht gesetzeskonforme Handhabung durch die Ermittlungsbehörden bedarf der Korrektur durch die Eröffnung der Möglichkeit nachträglicher Beiordnung (vgl. zur aktuellen Rechtslage mit im wesentlichen gleicher Auffassung OLG Nürnberg Ws 962/20; OLG Bamberg, 1 Ws 260/21; LG Hamburg 604 Qs 6/21; LG Bochum 11-10 Qs - 36 Js 596/19 - 6/20; LG Aurich 12 Qs 78/20; unentschlossen Meyer-Goßner/Schmitt § 142, Rdr.
- LG Aurich, 05.05.2020 - 12 Qs 78/20
Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, Voraussetzungen
Auszug aus LG Neubrandenburg, 30.07.2021 - 23 Qs 86/21
Bei gesetzeskonformer Handhabung der einschlägigen Vorschriften tritt das Problem der nachträglichen Beiordnung nur noch in Ausnahmefällen auf, die nicht gesetzeskonforme Handhabung durch die Ermittlungsbehörden bedarf der Korrektur durch die Eröffnung der Möglichkeit nachträglicher Beiordnung (vgl. zur aktuellen Rechtslage mit im wesentlichen gleicher Auffassung OLG Nürnberg Ws 962/20; OLG Bamberg, 1 Ws 260/21; LG Hamburg 604 Qs 6/21; LG Bochum 11-10 Qs - 36 Js 596/19 - 6/20; LG Aurich 12 Qs 78/20; unentschlossen Meyer-Goßner/Schmitt § 142, Rdr. - LG Bochum, 18.09.2020 - 10 Qs 6/20
Pflichtverteidiger, Unverzüglichkeit, rückwirkende Bestellung
Auszug aus LG Neubrandenburg, 30.07.2021 - 23 Qs 86/21
Bei gesetzeskonformer Handhabung der einschlägigen Vorschriften tritt das Problem der nachträglichen Beiordnung nur noch in Ausnahmefällen auf, die nicht gesetzeskonforme Handhabung durch die Ermittlungsbehörden bedarf der Korrektur durch die Eröffnung der Möglichkeit nachträglicher Beiordnung (vgl. zur aktuellen Rechtslage mit im wesentlichen gleicher Auffassung OLG Nürnberg Ws 962/20; OLG Bamberg, 1 Ws 260/21; LG Hamburg 604 Qs 6/21; LG Bochum 11-10 Qs - 36 Js 596/19 - 6/20; LG Aurich 12 Qs 78/20; unentschlossen Meyer-Goßner/Schmitt § 142, Rdr. - LG Hamburg, 26.03.2021 - 604 Qs 6/21
Nachträgliche Pflichtverteidigerbestellung häufiger zulässig
Auszug aus LG Neubrandenburg, 30.07.2021 - 23 Qs 86/21
Bei gesetzeskonformer Handhabung der einschlägigen Vorschriften tritt das Problem der nachträglichen Beiordnung nur noch in Ausnahmefällen auf, die nicht gesetzeskonforme Handhabung durch die Ermittlungsbehörden bedarf der Korrektur durch die Eröffnung der Möglichkeit nachträglicher Beiordnung (vgl. zur aktuellen Rechtslage mit im wesentlichen gleicher Auffassung OLG Nürnberg Ws 962/20; OLG Bamberg, 1 Ws 260/21; LG Hamburg 604 Qs 6/21; LG Bochum 11-10 Qs - 36 Js 596/19 - 6/20; LG Aurich 12 Qs 78/20; unentschlossen Meyer-Goßner/Schmitt § 142, Rdr. - LG Neubrandenburg, 12.10.2016 - 82 Qs 58/16
Pflichtverteidigerbeiordnung, bedingter Antrag, Zulässigkeit der Beschwerde, …
Auszug aus LG Neubrandenburg, 30.07.2021 - 23 Qs 86/21
Nach bisheriger Rechtslage war die Möglichkeit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach Beendigung des Verfahrens allerdings in hohem Maße strittig (zum Streitstand nach altem Recht vgl. LG Neubrandenburg 82 Qs 58/16 mit zahlreichen Nachweisen - juris -). - OLG Brandenburg, 09.03.2020 - 1 Ws 19/20
Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der rückwirkenden Bestellung …
Auszug aus LG Neubrandenburg, 30.07.2021 - 23 Qs 86/21
20; die nachträgliche Beiordnung weiterhin ablehnende Entscheidungen beziehen sich überwiegend nicht auf solche einer Beantragung nach § 141 Ab. 1 Satz 1, etwa OLG Hamburg StraFo 2020, 486; die bei Mey-er-Goßner/Schmitt benannte Entscheidung des OLG Brandenburg NStZ 2020, 625 bezieht sich zudem entgegen der dortigen Ausführungen auf die vor dem 10.12.2019 geltende Rechtslage). - AG Neubrandenburg, 25.06.2021 - 321 Gs 1047/21
Notwendige Verteidigung bei Fehlen unmittelbaren Ansetzens zur Brandstiftung
Auszug aus LG Neubrandenburg, 30.07.2021 - 23 Qs 86/21
Auf die sofortige Beschwerde des Beschuldigten wird diesem unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 25.6.2021 (321 Gs 1047/21) der bisherige Wahlverteidiger pp. - OLG Celle, 31.07.2020 - 2 Ws 122/20
Keine dauerhafte Beiordnung eines Pflichtverteidigers für gesamtes …
Auszug aus LG Neubrandenburg, 30.07.2021 - 23 Qs 86/21
20; die nachträgliche Beiordnung weiterhin ablehnende Entscheidungen beziehen sich überwiegend nicht auf solche einer Beantragung nach § 141 Ab. 1 Satz 1, etwa OLG Hamburg StraFo 2020, 486; die bei Mey-er-Goßner/Schmitt benannte Entscheidung des OLG Brandenburg NStZ 2020, 625 bezieht sich zudem entgegen der dortigen Ausführungen auf die vor dem 10.12.2019 geltende Rechtslage).