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   OLG Dresden, 04.05.2016 - 23 Ss 223/16 (B)   

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OLG Dresden, 04.05.2016 - 23 Ss 223/16 (B) (https://dejure.org/2016,60768)
OLG Dresden, Entscheidung vom 04.05.2016 - 23 Ss 223/16 (B) (https://dejure.org/2016,60768)
OLG Dresden, Entscheidung vom 04. Mai 2016 - 23 Ss 223/16 (B) (https://dejure.org/2016,60768)
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Volltextveröffentlichung

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    Urteil zu früh an die Staatsanwaltschaft zugestellt

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Bamberg, 30.06.2006 - 3 Ss OWi 650/06
    Auszug aus OLG Dresden, 04.05.2016 - 23 Ss 223/16
    Das Rechtsbeschwerdegericht hat auf die Sachrüge hin zu prüfen, ob nach der am 06. Januar 2016 erfolgten Zustellung eines (abgekürzten) Urteils ohne Gründe an die Staatsanwaltschaft die Fertigung der am 22. Januar 2016 zu den Akten gelangten schriftlichen Urteilsgründe zulässig war - ohne dass es einer entsprechenden Verfahrensrüge bedarf -, weil von der Klärung dieser Frage abhängt, welcher Urteilstext auf die Sachrüge hin vom Rechtsbeschwerdegericht auf materiell-rechtliche Fehler überprüft werden soll (vgl. OLG Bamberg, ZfS 2006, 592; OLG Köln, VRS 63, 460; OLG Brandenburg, NStZ-RR 2004, 121; OLG Dresden, Beschluss vom 19. August 2015, 22 Ss 519/15 [B]).

    a) Mit der in der Verfügung vom 05. Januar 2016 getroffenen Anordnung der Übersendung der Akten einschließlich des Hauptverhandlungsprotokolls und eines unterzeichneten Urteilsformulars an die Staatsanwaltschaft zur Zustellung gemäß § 41 StPO hat sich der Tatrichter für die Hinausgabe eines Urteils in eben dieser, nicht mit Gründen versehenen Fassung entschieden (OLG Celle, VRS 75, 461; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 207, 2211; OLG Bamberg ZfS 2006, 592).

    Da der Tatrichter das Hauptverhandlungsprotokoll und das sich im Anschluss befindliche unterzeichnete Urteil der Staatsanwaltschaft in der Urschrift ausdrücklich unter Berufung auf § 41 StPO, somit für den Empfänger eindeutig erkennbar im Wege der förmlichen Bekanntmachung einer Entscheidung zugeleitet hat, muss er sich an dieser Erklärung festhalten lassen (OLG Bamberg, ZfS 2006, 592; BGHSt 58, 243).

  • OLG Brandenburg, 21.07.2003 - 1 Ss OWi 123 B/03

    Voraussetzungen für die nachträgliche Begründung eines Bußgeldurteils

    Auszug aus OLG Dresden, 04.05.2016 - 23 Ss 223/16
    Eine entsprechende Anwendung des § 77 b OWiG kommt nach Sinn, Zweck und Regelungsgehalt dieser Norm vorliegend nicht zur Anwendung (OLG Bamberg, ZfS 2009, 175; OLG Brandenburg, VRS 106, 61).
  • OLG Bamberg, 16.12.2008 - 3 Ss OWi 1060/08

    Bußgeldverfahren: Zulässigkeit der nachträglichen Ergänzung eines abgekürzten

    Auszug aus OLG Dresden, 04.05.2016 - 23 Ss 223/16
    Eine entsprechende Anwendung des § 77 b OWiG kommt nach Sinn, Zweck und Regelungsgehalt dieser Norm vorliegend nicht zur Anwendung (OLG Bamberg, ZfS 2009, 175; OLG Brandenburg, VRS 106, 61).
  • OLG Celle, 19.04.1988 - 3 Ss OWi 70/88
    Auszug aus OLG Dresden, 04.05.2016 - 23 Ss 223/16
    a) Mit der in der Verfügung vom 05. Januar 2016 getroffenen Anordnung der Übersendung der Akten einschließlich des Hauptverhandlungsprotokolls und eines unterzeichneten Urteilsformulars an die Staatsanwaltschaft zur Zustellung gemäß § 41 StPO hat sich der Tatrichter für die Hinausgabe eines Urteils in eben dieser, nicht mit Gründen versehenen Fassung entschieden (OLG Celle, VRS 75, 461; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 207, 2211; OLG Bamberg ZfS 2006, 592).
  • BayObLG, 18.03.2004 - 1 ObOWi 95/04

    Anforderungen an das Absehen von einer schriftlichen Begründung des Urteils nach

    Auszug aus OLG Dresden, 04.05.2016 - 23 Ss 223/16
    Im Bußgeldverfahren ist - wie auch im Strafverfahren - unabhängig von der Einhaltung der Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO die nachträgliche Ergänzung eines nicht mit Gründen versehenen, also abgekürzten Urteils bzw. die nachträgliche Fertigung schriftlicher Urteilsgründe grundsätzlich unzulässig, wenn es bereits aus dem inneren Dienstbereich des Gerichtes herausgegeben worden ist; dieser Grundsatz gilt nur dann nicht, wenn das Gesetz entsprechende Ausnahmen zulässt (BGHSt 43, 23; OLG Brandenburg, a.a.O.; BayObLG, ZfS 2004, 382).
  • BGH, 08.05.2013 - 4 StR 336/12

    Vorlageverfahren (entsprechende Anwendung des § 121 Abs. 2 GVG für die

    Auszug aus OLG Dresden, 04.05.2016 - 23 Ss 223/16
    Da der Tatrichter das Hauptverhandlungsprotokoll und das sich im Anschluss befindliche unterzeichnete Urteil der Staatsanwaltschaft in der Urschrift ausdrücklich unter Berufung auf § 41 StPO, somit für den Empfänger eindeutig erkennbar im Wege der förmlichen Bekanntmachung einer Entscheidung zugeleitet hat, muss er sich an dieser Erklärung festhalten lassen (OLG Bamberg, ZfS 2006, 592; BGHSt 58, 243).
  • OLG Dresden, 29.06.2016 - 23 Ss 398/16

    Leivtec XV3 mit zu langem Kabel nicht standardisiert - aber laut PTB trotzdem

    Das Rechtsbeschwerdegericht hat auf die Sachrüge hin zu prüfen, ob nach der am 23. Februar 2016 erfolgten Zustellung eines Urteils ohne Gründe an die Staatsanwaltschaft die Fertigung der am 17. März 2016 und damit innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO zu den Akten gelangten schriftlichen Urteilsgründe zulässig war - ohne dass es einer entsprechenden Verfahrensrüge bedarf -, weil von der Klärung dieser Frage abhängt, welcher Urteilstext auf die Sachrüge hin vom Rechtsbeschwerdegericht auf materiell-rechtliche Fehler überprüft werden soll (OLG Bamberg, ZfS 2006, 592; OLG Köln, VRS 63, 460; OLG Brandenburg, NStZ-RR 2004, 121; OLG Dresden, Beschluss vom 4. Mai 2016 - 23 Ss 223/16 [B]).
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