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   OLG Düsseldorf, 12.03.2002 - I-23 U 113/01   

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https://dejure.org/2002,2186
OLG Düsseldorf, 12.03.2002 - I-23 U 113/01 (https://dejure.org/2002,2186)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.03.2002 - I-23 U 113/01 (https://dejure.org/2002,2186)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. März 2002 - I-23 U 113/01 (https://dejure.org/2002,2186)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewerbebetrieb im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB; Ausnahme von der zweijährigen Regelverjährung; Leistungsverweigerungsrecht; Verjährung; Nicht gewerbliche Kapitalanlage; Kaufmannseigenschaft; Fehlvorstellungen des Gläubigers über Bestand oder Verjährung seines Anspruchs

  • Judicialis

    BGB §§ 194 ff.; ; BGB § ... 196; ; BGB § 196 Abs. 1 Nr. 1; ; BGB § 196 Abs. 2; ; BGB § 203; ; BGB § 205; ; BGB § 222 Abs. 1; ; BGB § 242; ; BGB § 249; ; HGB § 1 Abs. 1; ; HGB § 15; ; HGB § 344 Abs. 1; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 693 Abs. 2; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 713

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zu den Voraussetzungen der Verjährungsfrist des § 196

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mietrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2002, 1448 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (72)

  • BGH, 10.06.1974 - VII ZR 44/73

    Vermutung der Leistung für den Gewerbebetrieb des Schuldners; Begriff des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.03.2002 - 23 U 113/01
    Maßgebend hierfür sind allein die Verhältnisse im Zeitpunkt der Auftragserteilung; auch die Absicht der Gewinnerzielung muss somit bei Inauftraggabe der Leistung bestanden haben (BGHZ 63, 32, 33 = NJW 1974, 1462 = BauR 1974, 350, 351 mwN.; BGH WM 1979, 559 = BauR 1979, 264, 265 f.; OLG Düsseldorf [5. Zivilsenat] OLGR 1999, 401, 402).

    Die Beweislast für den Ausnahmetatbestand des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB ("es sei denn") trägt der Gläubiger; er hat deshalb nachzuweisen, dass der Schuldner einen Gewerbebetrieb unterhält und die Leistung für diesen Betrieb erfolgt ist (BGHZ 49, 258, 261 = NJW 1968, 639; BGHZ 63, 32, 33 = NJW 1974, 1462 = BauR 1974, 350, 351; OLG Düsseldorf aaO.).

    Es handelt sich somit nicht um einen Gewerbebetrieb, sondern um eine nicht gewerbliche Kapitalanlage; die Leistungen der Handwerker sind daher in aller Regel nicht im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz BGB für den Gewerbebetrieb des Auftraggebers bestimmt (BGHZ 63, 32, 33 = NJW 1974, 1462 = BauR 1974, 350, 351; BGHZ 74, 273, 276 f. = NJW 1979, 1650 = BauR 1979, 434, 435 f.; BGH NJW 1963, 1397; NJW 1968, 1962; OLG Düsseldorf aaO. und OLGR 1997, 16).

    Es genügt deshalb nicht, dass Dritte (wie etwa Mieter oder Pächter des Schuldners) einen Gewerbebetrieb unterhalten und von der Leistung profitieren (BGHZ 63, 32, 33 = NJW 1974, 1462 = BauR 1974, 350, 351 mwN.).

    Der Gläubiger kann zwar den - ihm obliegenden (oben 1.) - Nachweis einer Leistung für den Gewerbebetrieb des Gläubigers auch mit Hilfe der Vermutung des § 344 Abs. 1 HGB führen (BGHZ 63, 32, 34 = NJW 1974, 1462 = BauR 1974, 350, 351 mwN.; OLG Düsseldorf [6. Zivilsenat] NJW 90, 640, 641; OLG Düsseldorf [5. Zivilsenat] OLGR 1999, 401, 402; OLG Rostock NJW-RR 1999, 42).

    Zwar ist für die Zuordnung eines Rechtsgeschäfts zum Betrieb eines Handelsgewerbes lediglich ein mittelbarer, entfernter Zusammenhang erforderlich; es genügt, wenn das Geschäft in irgendeiner Weise den Gegenstand oder Zweck des Handelsgewerbes berührt (BGHZ 63, 32, 35 = NJW 1974, 1462 = BauR 1974, 350, 351).

    Jener Vorschrift lässt nach seinem keiner weitergehenden Auslegung zugänglichen Wortlaut nur dann eine Ausnahme von der zweijährigen Regelverjährung zu, wenn die Leistung für den Gewerbebetrieb des Schuldners erfolgt; die - mittelbare - Förderung gewerblicher Interesse von Mietern des Schuldners oder sonstiger Dritter genügt demnach nicht (BGHZ 63, 32, 33 = NJW 1974, 1462 = BauR 1974, 350, 351).

    Diese Gesichtspunkte des Schuldnerschutzes schienen dem Gesetzgeber bei Gewerbetreibenden deshalb weniger gewichtig, weil hier eine Pflicht oder jedenfalls eine "Sitte" zur Buchführung angenommen wurde; die Ausdehnung der Verjährungsfrist auf vier Jahr rechtfertigt sich somit dadurch, dass Gewerbetreibenden anders als Privatpersonen Buchführung und Aufbewahrung von Belegen für längere Zeit zuzumuten ist (BGHZ 58, 251, 256 = NJW 1972, 939; BGHZ 63, 32, 34 f. = NJW 1974, 1462 = BauR 1974, 350, 351; BGHZ 66, 48, 51 = NJW 1976, 514; BGH NJW 2000, 1940, 1941 = BauR 2000, 1053, 1055).

  • OLG Düsseldorf, 06.05.1999 - 5 U 202/98

    Leistungen für den Betrieb eines Handelsgewerbes

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.03.2002 - 23 U 113/01
    Maßgebend hierfür sind allein die Verhältnisse im Zeitpunkt der Auftragserteilung; auch die Absicht der Gewinnerzielung muss somit bei Inauftraggabe der Leistung bestanden haben (BGHZ 63, 32, 33 = NJW 1974, 1462 = BauR 1974, 350, 351 mwN.; BGH WM 1979, 559 = BauR 1979, 264, 265 f.; OLG Düsseldorf [5. Zivilsenat] OLGR 1999, 401, 402).

    Der Gläubiger kann zwar den - ihm obliegenden (oben 1.) - Nachweis einer Leistung für den Gewerbebetrieb des Gläubigers auch mit Hilfe der Vermutung des § 344 Abs. 1 HGB führen (BGHZ 63, 32, 34 = NJW 1974, 1462 = BauR 1974, 350, 351 mwN.; OLG Düsseldorf [6. Zivilsenat] NJW 90, 640, 641; OLG Düsseldorf [5. Zivilsenat] OLGR 1999, 401, 402; OLG Rostock NJW-RR 1999, 42).

    Für das Vorliegen eines Gewerbebetriebes im Sinne der § 1 Abs. 1 HGB, 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB bleibt der Gläubiger daher uneingeschränkt darlegungs- und beweispflichtig (BGH aaO.; OLG Düsseldorf [5. Zivilsenat] OLGR 1999, 401, 402).

    Sie begründen somit weder die Kaufmannseigenschaft im Sinne der §§ 1 Abs. 1, 344 Abs. 1 HGB (BGH NJW 1997, 1779, 1780 mwN.) noch eine hieraus ableitbare Vermutung auf Leistungen für einen Gewerbebetrieb im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB (OLG Düsseldorf [5. Zivilsenat] OLGR 1999, 401, 402; OLG Rostock NJW-RR 1999, 42).

    Jede aus Billigkeitserwägungen des Einzelfalls abgeleitete Einbeziehung des Gewerbebetriebs Dritter würde dagegen nicht nur die jedem Schuldner eröffnete Möglichkeit einer Aufspaltung seiner wirtschaftlichen Betätigung durch Gründung selbständiger juristischer Personen unterlaufen, sondern auch die Konturen der Ausnahmeregelung des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB aufweichen und damit die im öffentlichen Interesse an Rechtssicherheit erforderliche Klarheit über die Anwendungsvoraussetzungen der Verjährungsregelung beseitigen (vergl. OLG Düsseldorf [5. Zivilsenat] OLGR 1999, 401, 402).

  • BGH, 13.04.1989 - I ZR 28/87

    Grob fahrlässiges Organisationsverschulden des Frachtführers bei fehlender Ein-

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.03.2002 - 23 U 113/01
    In diesem Fall kann der Schuldner zwar unter bestimmten weiteren Voraussetzungen nach § 242 BGB gehindert sein, sich auf die bereits eingetretene Verjährung zu berufen (BGH NJW-RR 1989, 1270, 1271; BAG aaO.; OLG Düsseldorf [8. Zivilsenat] NJW 1994, 2423, 2424; Palandt-Heinrichs, Vor § 194 BGB, Rn. 14 mwN.); Beginn, Dauer oder Lauf der Verjährungsfrist werden jedoch hierdurch nicht berührt.

    Dies mag auch dann in Betracht kommen, wenn der Gläubiger dem Schuldner Anlass zu der Annahme gegeben hat, seine Forderung unterliege einer längeren als der tatsächlich geltenden Verjährungsfrist (BGH NJW-RR 89, 1270, 1271).

    In einem solchen Fall ergeben sich die verjährungsrechtlichen Folgen von Aufklärungspflichtverletzungen und einem hierauf beruhenden Irrtum des Gläubigers allein aus § 242 BGB; für die schadensersatzrechtlichen Institute der culpa in contrahendo oder einer positiven Vertragsverletzung bleibt daneben kein Raum (vergl. BGH NJW-RR 1989, 1270, 1271; BAG NJW 1997, 3461, 3462; OLG Düsseldorf [8. Zivilsenat] NJW 1994, 2423, 2424; Palandt-Heinrichs, Vor § 194 BGB, Rn. 14 mwN.).

  • OLG Düsseldorf, 09.07.2002 - 23 U 183/01

    Voraussetzungen, Umfang und Verjährung des Schadensersatzes gegen einen

    Auf die frühere Korrespondenz kommt es dabei schon deshalb nicht an, weil allein die objektive Pflichtwidrigkeit des Schuldnerverhaltens für den Vorwurf der Treuwidrigkeit nicht ausreicht; weitere Voraussetzung ist, dass dieses Verhalten für die Fristversäumung des Gläubigers auch ursächlich war (BGHZ 96, 290, 301 = NJW 1986, 1162, 1164 mwN.; BAG NJW 1997, 3461, 3461; Senat, Urteil vom 12.3.2002 - 23 U 113/01).
  • OLG Koblenz, 22.10.2007 - 12 U 417/05

    Verjährung des Anspruchs auf Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung im

    Tatsächliche oder vermeintliche Ungereimtheiten der Verjährungsregelungen können daher grundsätzlich nur vom Gesetzgeber und nicht im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung korrigiert werden (vgl. OLG Düsseldorf OLG-Report Düsseldorf 2002, 259 ff.).
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