Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 17.08.2010

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 27.09.2010 - 23 U 14/10   

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https://dejure.org/2010,8492
OLG Frankfurt, 27.09.2010 - 23 U 14/10 (https://dejure.org/2010,8492)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27.09.2010 - 23 U 14/10 (https://dejure.org/2010,8492)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27. September 2010 - 23 U 14/10 (https://dejure.org/2010,8492)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280
    Rückabwicklung der Beteiligung an einem Immobilienfonds wegen Unwirksamkeit der Treuhandvollmacht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erlaubnis nach Art.1 Abs. 1 RBerG nötig für Grundstückserwerb?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Treugeber müssen gegenüber der Gesellschaft nicht haften

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2011, 731
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 20.07.2010 - XI ZR 465/07

    Mittelbare Beteiligung an einem Immobilienfonds: Nichtigkeit der Übertragung von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.09.2010 - 23 U 14/10
    Zur Anwendbarkeit der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft verweist die Beklagte zu 2) auf die Entscheidungen des BGH vom 20.7.2010 (Az. XI ZR 465/07) und des OLG Hamm vom 24.6.2010 (Az. 28 U 215/09).

    40 Zwar wären die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft grundsätzlich auch bei einem Beitritt über einen Treuhänder anzuwenden (vgl. Palandt-Sprau, § 705 Rn 17 sowie die einschlägige Rechsprechung des BGH, zuletzt Urteil vom 20.7.2010, Az. XI ZR 465/07 m.w.N. - dortige Homepage), was jedoch vorliegend nicht zu einer Haftung des Klägers führen kann.

    Soweit die Beklagte zu 2) zur Anwendbarkeit der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auf die Entscheidungen des BGH vom 20.7.2010 (Az. XI ZR 465/07) und des OLG Hamm vom 24.6.2010 (Az. 28 U 215/09) verweist, führt dies zu keiner anderen Beurteilung, denn diese Entscheidungen stehen nicht im Widerspruch zur dargelegten Rechtsauffassung des Senats.

  • BGH, 21.06.2005 - XI ZR 88/04

    Zurechnung von Rechtshandlungen eines Gschäftsbesorgers; Anwendbarkeit der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.09.2010 - 23 U 14/10
    25 Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf grundsätzlich derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die Abwicklung des Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells oder eines Immobilienfonds für den Käufer besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG, weshalb ein - wie hier - ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag mit umfassenden Befugnissen nichtig ist (BGH, Entscheidung vom 21.6.2005, Az. XI ZR 88/04 = WM 2005, 1520 mwN; 29.4.2003, Az. XI ZR 201/02 = WM 2004, 21; ferner vom 5.12.2006, Az. XI ZR 341/05 - dortige Homepage).

    Die Nichtigkeit des umfassenden Geschäftsbesorgungsvertrages erfasst nach der ebenso gefestigten Rechtsprechung des BGH auch die dem Geschäftsbesorger erteilte Abschlussvollmacht, wobei es nicht darauf ankommt, ob Vollmacht und Grundgeschäft zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft nach § 139 BGB verbunden sind (BGH WM 2005, 1520 mwN).

  • BGH, 11.11.2008 - XI ZR 468/07

    Zur Haftung eines Treugebers für Gesellschaftsschulden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.09.2010 - 23 U 14/10
    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung und der herrschenden Literaturmeinung wird bei vorliegender Fallgestaltung allein der Treuhänder Gesellschafter der GbR (BGH, Urteil vom 11.11.2008, Az. XI ZR 468/07 - dortige Homepage; Baumbach/Hopt-Hopt, HBG, 33. Aufl. 2008, § 105 Rn. 31 mwN; Palandt-Sprau, BGB, 69. Aufl. 2010, § 705 Rn. 10).

    Die gesetzliche Haftungsverfassung auf der Grundlage der §§ 128, 130 HGB setzt nämlich das Bestehen einer "wirklichen" Gesellschafterstellung voraus (BGH, Urteil vom 11. November 2008, Az. XI ZR 468/07).

  • BGH, 28.11.1953 - II ZR 188/52

    Faktische Gesellschaft

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.09.2010 - 23 U 14/10
    Denn erste und grundlegende Voraussetzung für die Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft ist nach der heute einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Literatur der von den Beteiligten angestrebte Abschluss eines Gesellschaftsvertrags auf Grund von ihnen zurechenbaren - wenn auch fehlerhaften - Willenserklärungen (vgl. Münchener Kommentar-BGB-Ulmer, § 705 Rn 327 unter Verweis auf die heute einhM, vgl. BGHZ 11, 190 = NJW 1954, 231; Soergel/Hadding RdNr. 72; Staudinger/Habermeier Rn 65; Staub/Ulmer § 105 HGB Rn 340).
  • BGH, 10.10.2006 - XI ZR 265/05

    Wirksamkeit der in einem Zeichnungsschein neben einer umfassenden Vollmacht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.09.2010 - 23 U 14/10
    Im Übrigen änderte es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ohnehin nichts, wenn einer der Geschäftsführer der Treuhänderin als Rechtsanwalt zugelassen war (vgl. Urteil vom 10.10.2006, XI ZR 265/05 - dortige Homepage; ferner Urteil vom 22.2.2005, XI ZR 41/04, WM 2005, 786, 787).
  • BGH, 17.10.2006 - XI ZR 185/05

    Erteilung einer Vollmacht zur Vertretung bei der Abgabe vollstreckbarer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.09.2010 - 23 U 14/10
    33 Gesellschafter einer GbR haften zwar grundsätzlich akzessorisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (vgl. BGHZ 146, 341 = NJW 2001, 1056; BGH, WM 2007, 110; WM 2007, 62 ff.; WM 2007, 1648, 1650).
  • BGH, 26.06.2007 - XI ZR 287/05

    Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf den Einwand der Nichtigkeit der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.09.2010 - 23 U 14/10
    33 Gesellschafter einer GbR haften zwar grundsätzlich akzessorisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (vgl. BGHZ 146, 341 = NJW 2001, 1056; BGH, WM 2007, 110; WM 2007, 62 ff.; WM 2007, 1648, 1650).
  • OLG Frankfurt, 17.03.2010 - 23 U 218/06

    Rückabwicklung einer kreditfinanzierten Fondsbeteiligung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.09.2010 - 23 U 14/10
    Die vorliegend dem Treuhänder erteilte notarielle Vollmacht verstößt gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG und ist deshalb gemäß § 134 BGB nichtig, wie der Senat mehrfach festgestellt hat (zuletzt Urteil vom 17.3.2010, Az. 23 U 218/06).
  • BGH, 21.04.2009 - XI ZR 148/08

    Keine Außenhaftung des Treugeber- Gesellschafters für Gesellschaftsschulden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.09.2010 - 23 U 14/10
    Der BGH hat im Übrigen mit seiner Leitsatzentscheidung vom 21.4.2009 (Az. XI ZR 148/08 - dortige Homepage) diese Rechtsauffassung des Senats zum Nichtbestehen einer persönlichen Haftung des Anlegers als Treugeber, der nicht selbst Gesellschafter einer Personengesellschaft wird, sondern für den ein Gesellschafter den Geschäftsanteil treuhänderisch hält, aus einer direkten oder entsprechenden Anwendung der §§ 128, 130 HGB bestätigt.
  • BGH, 25.04.2006 - XI ZR 29/05

    Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.09.2010 - 23 U 14/10
    Der Zeichnungsschein (Bl. 130 d.A.) enthält im Unterschied zu anderen Zeichnungsscheinen (wie etwa im Fall BGH Az. XI ZR 29/05 vom 25.4.2006 = WM 2006, 1008) bereits keine ausdrückliche Bevollmächtigung zum Abschluss von Finanzierungsdarlehen des Gesellschafters bzw. der Gesellschaft, sondern vielmehr lediglich einen Auftrag mit Vollmacht zum Abschluss eines notariellen Treuhandvertrags mit Vollmachten gemäß dem Prospekt, wobei beispielhaft sieben Vollmachtsgegenstände aufgeführt werden, u.a. eine Finanzierungsvollmacht.
  • BGH, 29.04.2003 - XI ZR 201/02

    Unwirksamkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages wegen Verstoßes gegen das RBerG

  • OLG Schleswig, 24.05.2007 - 5 U 38/06

    Geschlossener Immobilienfonds: Keine unmittelbare Darlehensbeziehung zwischen

  • BGH, 17.10.2006 - XI ZR 19/05

    Übertragung der Führung der Geschäfte eines Immobilienfonds in der Form einer BGB

  • OLG Frankfurt, 09.04.2008 - 9 U 93/06

    Finanzierter Beitritt zu einer Immobilienfonds-GbR zu Steuersparzwecken: Haftung

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

  • BGH, 05.12.2006 - XI ZR 341/05

    Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung mit Kündigungsandrohung beim

  • BGH, 22.02.2005 - XI ZR 41/04

    Erlaubnisbedürftigkeit rechtsberatender Tätigkeit einer GmbH

  • OLG Frankfurt, 17.09.2012 - 23 U 190/11

    Wirtschaftliche Beteiligung an fehlerhafter Gesellschaft (Immobilienfonds)

    Eine Haftung nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft scheide nach der Rechtsprechung des Senats (23 U 14/10) aus, da es sich nicht um eine gesellschaftliche Beteiligung der Beklagten an der Klägerin, sondern nur um eine von der Treuhänderin vermittelte Gesellschaftsbeteiligung handele.

    Es handelt sich hierbei um ein weiteres Parallelverfahren zum Fonds HAT 57, zu dem der Senat bereits mit den rechtskräftigen Urteilen vom 27.9.2010 (23 U 14/10, bestätigt durch BGH XI ZR 347/10: NZB zurückgewiesen) und vom 17.3.2010 (23 U 218/06, bestätigt durch BGH XI ZR 108/10: NZB zurückgewiesen) sowie mit rechtskräftigem Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO vom 15.8.2011 (23 U 58/11) im Sinne des angefochtenen Urteils des Landgerichts entschieden hat.

    Auch die daran anschließende, ebenfalls auf der Vergleichsvereinbarung aufbauende Argumentation der Klägerin im Parallelverfahren vor dem Senat 23 U 14/10 - die vorliegend ähnlich wiederholt worden ist - führt zu keinem anderen Ergebnis.

    Die vorliegend dem Treuhänder erteilte, gerichtsbekannte notarielle Vollmacht verstößt gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG und ist deshalb gemäß § 134 BGB nichtig, wie der Senat bereits mehrfach rechtskräftig festgestellt hat (vgl. Urteile vom 17.3.2010, 23 U 218/06, und vom 27.9.2010, 23 U 14/10, jeweils bestätigt vom BGH).

    Soweit die Klägerin im Parallelverfahren 23 U 14/10 zur Anwendbarkeit der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auf die Entscheidungen des BGH vom 20.7.2010 (XI ZR 465/07) und des OLG Hamm vom 24.6.2010 (28 U 215/09) verwiesen hat, führt dies zu keiner anderen Beurteilung, denn diese Entscheidungen stehen nicht im Widerspruch zur dargelegten Rechtsauffassung des Senats.

  • OLG Frankfurt, 01.11.2010 - 23 U 181/08

    Finanzierte Kapitalanlage: Rückabwicklung einer wirtschaftlichen Beteiligung an

    Daran anknüpfend hat der Senat mit Urteil vom 27.9.2010 (23 U 14/10) festgestellt, dass es bereits im Ausgangspunkt nicht zutrifft, dass der Kläger (Anleger) der Fondsgesellschaft HAT 57 beigetreten sei.
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 17.08.2010 - I-23 U 14/10   

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https://dejure.org/2010,27567
OLG Düsseldorf, 17.08.2010 - I-23 U 14/10 (https://dejure.org/2010,27567)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.08.2010 - I-23 U 14/10 (https://dejure.org/2010,27567)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17. August 2010 - I-23 U 14/10 (https://dejure.org/2010,27567)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzanspruch gegen einen Rechtsanwalt durch pflichtwidrige Versäumung der rechtzeitigen Klageerhebung vor Verjährung von Ansprüchen gegen einen Steuerberater; Hinweispflicht eines Rechtsanwalts auf die Möglichkeit der klägerischen Haftung und die kurze ...

  • rechtsportal.de

    BGB § 280 Abs. 1; StBerG § 68; BRAO § 51b
    Schadensersatzanspruch gegen einen Rechtsanwalt durch pflichtwidrige Versäumung der rechtzeitigen Klageerhebung vor Verjährung von Ansprüchen gegen einen Steuerberater; Hinweispflicht eines Rechtsanwalts auf die Möglichkeit der klägerischen Haftung und die kurze ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 10.10.1978 - VI ZR 115/77

    Unterbrechung der Verjährung durch Streitverkündung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.08.2010 - 23 U 14/10
    Es sei auch keine Mandatsbeendigung durch Erledigung des erstinstanzlichen Mandats eingetreten; das Landgericht habe hierzu die Rechtsprechung des BGH - Urteil vom 10.10.1978, VI ZR 115/77, NJW 1979, 264 - übersehen, wonach das Mandat eines Anwalts, der weiter als "Hausanwalt" tätig werde, auch noch in 2. Instanz, in der ein beim Berufungsgericht zugelassener Anwalt beauftragt worden sei, fortbestehen könne.

    Nach der Rechtsprechung des BGH (Urt.v. 10.10.1978, VI ZR 155/77, NJW 1979, 264/265), der sich der Senat anschließt, besteht das Mandat des erstinstanzlichen Anwalts - mit geänderten Inhalt - nach Annahme des Vertretungsauftrags durch den Rechtsmittelanwalt nämlich fort, wenn der erstinstanzliche Anwalt weiterhin den Verkehr zwischen der Partei und dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten führen soll.

  • BGH, 07.05.1991 - IX ZR 188/90

    Steuerberater - Informationspflicht - Belehrungspflicht - Steuerliche

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.08.2010 - 23 U 14/10
    Einschlägig seien vielmehr die Entscheidungen des BGH vom 7.5.1991, NJW-RR 1991, 1125, und vom 16.12.2008, NJW 2009, 685.
  • BGH, 16.10.2008 - IX ZR 135/07

    Zulassung der erstmals in der Berufungsinstanz erhobenen Verjährungseinrede;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.08.2010 - 23 U 14/10
    Einschlägig seien vielmehr die Entscheidungen des BGH vom 7.5.1991, NJW-RR 1991, 1125, und vom 16.12.2008, NJW 2009, 685.
  • BGH, 10.01.2008 - IX ZR 53/06

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Steuerberater wegen falscher

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.08.2010 - 23 U 14/10
    Danach hat der Steuerpflichtige in einer Steuersache grundsätzlich noch keine Vermögenseinbuße erlitten, solange sich der Beratungsfehler seines Steuerberaters nicht in einem belastenden Bescheid des Finanzamts ausgewirkt hat; vorher besteht nur das Risiko, dass infolge eines Fehlers des Steuerberaters ein Schaden eintritt; erst im Zeitpunkt des nachteiligen Steuerbescheids wirkt sich der Fehler des Steuerberaters aus; es reicht aus, dass der Steuerbescheid die Besteuerungsgrundlagen selbständig feststellt, welche für die nachfolgende Steuerfestsetzung gemäß § 182 Abs. 1 AO bindend ist (BGH Urt.v. 2.7.1992, IX ZR 268/91, NJW 1992, 2766/2767; Urt.v. 12.11.2009, IX ZR 218/08, DB 2009, 2706; Urt.v. 7.2.2008, IX ZR 198/06, DStRE 2008, 913; Urt.v. 10.1.2008, IX ZR 53/06, BGHReport 2008, 431).
  • BGH, 13.04.2006 - IX ZR 208/02

    Sekundärhinweispflicht des Steuerberaters bei Beauftragung eines Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.08.2010 - 23 U 14/10
    Die Sekundärhaftung des Steuerberaters S war entfallen, weil die Klägerin vor Ablauf der Primärverjährung Anfang 2000 die Rechtsanwaltspartnerschaftsgesellschaft G P K & Partner mit der Prüfung und Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche gegen den Steuerberater S beauftragt hatte (BGH Urt.v. 13.4.2006, IX ZR 208/02, NJW 20006, 2635).
  • BGH, 07.02.2008 - IX ZR 198/06

    Beginn der Verjährung von Regressansprüchen gegen einen Steuerberater

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.08.2010 - 23 U 14/10
    Danach hat der Steuerpflichtige in einer Steuersache grundsätzlich noch keine Vermögenseinbuße erlitten, solange sich der Beratungsfehler seines Steuerberaters nicht in einem belastenden Bescheid des Finanzamts ausgewirkt hat; vorher besteht nur das Risiko, dass infolge eines Fehlers des Steuerberaters ein Schaden eintritt; erst im Zeitpunkt des nachteiligen Steuerbescheids wirkt sich der Fehler des Steuerberaters aus; es reicht aus, dass der Steuerbescheid die Besteuerungsgrundlagen selbständig feststellt, welche für die nachfolgende Steuerfestsetzung gemäß § 182 Abs. 1 AO bindend ist (BGH Urt.v. 2.7.1992, IX ZR 268/91, NJW 1992, 2766/2767; Urt.v. 12.11.2009, IX ZR 218/08, DB 2009, 2706; Urt.v. 7.2.2008, IX ZR 198/06, DStRE 2008, 913; Urt.v. 10.1.2008, IX ZR 53/06, BGHReport 2008, 431).
  • BGH, 02.07.1992 - IX ZR 268/91

    Verjährung des Ersatzanspruchs gegen Steuerberater bei Außenprüfung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.08.2010 - 23 U 14/10
    Danach hat der Steuerpflichtige in einer Steuersache grundsätzlich noch keine Vermögenseinbuße erlitten, solange sich der Beratungsfehler seines Steuerberaters nicht in einem belastenden Bescheid des Finanzamts ausgewirkt hat; vorher besteht nur das Risiko, dass infolge eines Fehlers des Steuerberaters ein Schaden eintritt; erst im Zeitpunkt des nachteiligen Steuerbescheids wirkt sich der Fehler des Steuerberaters aus; es reicht aus, dass der Steuerbescheid die Besteuerungsgrundlagen selbständig feststellt, welche für die nachfolgende Steuerfestsetzung gemäß § 182 Abs. 1 AO bindend ist (BGH Urt.v. 2.7.1992, IX ZR 268/91, NJW 1992, 2766/2767; Urt.v. 12.11.2009, IX ZR 218/08, DB 2009, 2706; Urt.v. 7.2.2008, IX ZR 198/06, DStRE 2008, 913; Urt.v. 10.1.2008, IX ZR 53/06, BGHReport 2008, 431).
  • BGH, 14.07.1994 - IX ZR 204/93

    Anforderungen an Zurechnungszusammenhang zwischen Anwaltsfehler und dem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.08.2010 - 23 U 14/10
    Obwohl die Verjährung nur auf die Einrede berücksichtigt wird, ist zumindest bei streitigen Ansprüchen ein Schaden schon infolge des Fristablaufs zu bejahen, weil nach der Lebenserfahrung damit gerechnet werden muss, dass der Schuldner zur Abwehr des erhobenen Anspruchs von der Verjährungseinrede Gebrauch machen wird (BGH Urt.v. 14.7.1994, IX ZR 204/93, NJW 1994, 2822).
  • BGH, 12.11.2009 - IX ZR 218/08

    Anspruch gegen Steuerberater - Beginn der Verjährungsfrist

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.08.2010 - 23 U 14/10
    Danach hat der Steuerpflichtige in einer Steuersache grundsätzlich noch keine Vermögenseinbuße erlitten, solange sich der Beratungsfehler seines Steuerberaters nicht in einem belastenden Bescheid des Finanzamts ausgewirkt hat; vorher besteht nur das Risiko, dass infolge eines Fehlers des Steuerberaters ein Schaden eintritt; erst im Zeitpunkt des nachteiligen Steuerbescheids wirkt sich der Fehler des Steuerberaters aus; es reicht aus, dass der Steuerbescheid die Besteuerungsgrundlagen selbständig feststellt, welche für die nachfolgende Steuerfestsetzung gemäß § 182 Abs. 1 AO bindend ist (BGH Urt.v. 2.7.1992, IX ZR 268/91, NJW 1992, 2766/2767; Urt.v. 12.11.2009, IX ZR 218/08, DB 2009, 2706; Urt.v. 7.2.2008, IX ZR 198/06, DStRE 2008, 913; Urt.v. 10.1.2008, IX ZR 53/06, BGHReport 2008, 431).
  • BGH, 12.12.2002 - IX ZR 99/02

    Hinweispflicht des regreßpflichtigen Anwalts bei Beauftragung eines anderen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.08.2010 - 23 U 14/10
    Aus dieser Pflichtverletzung entstand für die Klägerin ein sekundärer Schadensersatzanspruch, der gemäß § 249 BGB darauf gerichtet ist, so gestellt zu werden, als wäre die Verjährung des primären Schadensersatzanspruchs nicht eingetreten, wobei nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises davon auszugehen ist, dass die Klägerin bei ordnungsgemäßer Belehrung den Eintritt der Primärverjährung verhindert hätte (BGH Urt.v. 12.12.2002, IX ZR 99/02, NJW 2003, 822) (dazu unter 2.).
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