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   OLG Frankfurt, 22.01.2003 - 23 U 254/01   

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https://dejure.org/2003,8055
OLG Frankfurt, 22.01.2003 - 23 U 254/01 (https://dejure.org/2003,8055)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22.01.2003 - 23 U 254/01 (https://dejure.org/2003,8055)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22. Januar 2003 - 23 U 254/01 (https://dejure.org/2003,8055)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 242 BGB, § 779 BGB
    Insolvenzverfahren: Wirksamer Vergleich des Insolvenzverwalters mit dem Alleingesellschafter der Schuldnerin trotz dessen späteren Lottogewinns

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verzicht eines Insolvenzverwalters im Rahmen eines Abgeltungsvergleichs gegen Zahlung von Raten auf Forderungen der Schuldnerin; Unwirksamkeit des Erlasses nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage; Lottogewinn eines Gesellschafter nach Abschluss des ...

  • Judicialis

    BGB § 779 I

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 779 Abs. 1
    Forderungsverzicht eines GmbH-Insovenzverwalters - Unwirksamkeit des Vergleichs bzw. Anpassung der Geschäftsgrundlage bei Lottogewinn nach Abschluss des Vergleichs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.02.1986 - IVb ZR 7/85

    Überprüfung eines gerichtlichen Vergleichs - Wirksamkeitsvoraussetzungen eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.01.2003 - 23 U 254/01
    Ein solcher Geschehensablauf wird jedoch nicht von § 779 BGB erfasst (BGH NJW-RR 1986, 945, 946).

    Künftig eintretende Geschehensabläufe, die einem Vergleichsabschluss erst nachfolgen, können jedoch unter dem von der Rechtsprechung des BGH entwickelten Institut des Wegfalls oder der Änderung der Geschäftsgrundlage neben § 779 BGB Anwendung finden (BGH NJW-RR 1986, 945, 946).

  • BGH, 26.02.1987 - IX ZR 98/86

    Bürgschaft eines Ehegatten für Schulden des anderen bei Scheitern der Ehe

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.01.2003 - 23 U 254/01
    Für eine Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage ist deshalb dann kein Raum, wenn auf Grund ausdrücklicher oder stillschweigender Abreden oder ergänzender Vertragsauslegung derjenige das Risiko zu tragen hat, der sich auf die Störung beruft (BGH NJW 1987, 1629, 1630).
  • BGH, 17.01.1990 - XII ZR 1/89

    Abgrenzung von Schenkung und ehebedingter Zuwendung; Rückforderung wegen Wegfalls

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.01.2003 - 23 U 254/01
    Geschäftsgrundlage sind die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, aber bei Vertragsschluss zu Tage getretenen gemeinschaftlichen Vorstellungen beider Parteien oder die dem anderen Teil erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, auf denen der Geschäftswille der Parteien aufbaut (BGH NJW-RR 1990, 386, 387).
  • BGH, 17.06.1992 - XII ZR 253/90

    Rückforderungsanspruch eines Sponsors bei vorzeitiger Trainerentlassung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.01.2003 - 23 U 254/01
    Deshalb führen selbst wesentliche Änderungen der Geschäftsgrundlage nicht zur Anpassung des Vertrags, wenn sich durch die Störung ein Risiko verwirklicht hat, das eine Partei zu tragen hat (BGH NJW 2002, 2385; NJW 1987, 629, 630; NJW 1992, 2690).
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