Rechtsprechung
   OLG München, 09.06.2016 - 23 U 2661/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,13582
OLG München, 09.06.2016 - 23 U 2661/15 (https://dejure.org/2016,13582)
OLG München, Entscheidung vom 09.06.2016 - 23 U 2661/15 (https://dejure.org/2016,13582)
OLG München, Entscheidung vom 09. Juni 2016 - 23 U 2661/15 (https://dejure.org/2016,13582)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,13582) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sittenwidrigkeit von Kapitalbeteiligungen; Anforderungen an die objektgerechte Anlageberatung

  • rewis.io

    Schadensersatz wegen Falschberatung über Kapitalanlage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sittenwidrigkeit von Kapitalbeteiligungen; Anforderungen an die objektgerechte Anlageberatung

  • rechtsportal.de

    Sittenwidrigkeit von Kapitalbeteiligungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Sittenwidrigkeit von Kapitalbeteiligungen

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 22.05.2012 - II ZR 205/10

    Unzulässige Kündigungsbeschränkung im Gesellschaftsvertrag einer

    Auszug aus OLG München, 09.06.2016 - 23 U 2661/15
    Eine langfristige Bindung ist dann sittenwidrig, wenn durch sie die persönliche und wirtschaftliche Handlungsfreiheit so beschränkt wird, dass die eine Seite der anderen in einem nicht mehr hinnehmbaren Übermaß "auf Gedeih und Verderb" ausgeliefert ist; maßgebend ist eine Abwägung der jeweiligen vertragstypischen und durch die Besonderheiten des Einzelfalls geprägten Umstände (BGH, Urteil vom 06.11.2012, II ZR 176/12, juris Tz. 23; BGH, Urteil vom 22.05.2012, II ZR 205/10, juris Tz. 13).

    Hierbei sind außer den schutzwürdigen Interessen der einzelnen Gesellschafter an absehbaren, einseitigen, ohne wichtigen Grund gewährten Lösungsmöglichkeiten auch die Struktur der Gesellschaft, die Art und das Ausmaß der für die Beteiligten aus dem Gesellschaftsvertrag folgenden Pflichten sowie das durch den Gesellschaftszweck begründete Interesse an möglichst langfristigem Bestand der Gesellschaft zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 22.05.2012, II ZR 205/10, juris Tz. 19; BGH, Urteil vom 06.11.2012, II ZR 176/12, juris Tz. 28).

    Eine übermäßige zeitliche Beschränkung des Kündigungsrechtes, die in ihren praktischen Auswirkungen dem Ausschluss für unbestimmte Zeit gleichkommt, widerspricht § 723 Abs. 3 BGB; die Gesellschafter können dann jederzeit ordentlich kündigen, sofern nicht durch ergänzende Vertragsauslegung eine gewisse Mindestdauer zu ermitteln ist (Palandt-Sprau, a. a. O., § 723 Rdnr. 2; BGH, Urteil vom 22.05.2012, II ZR 205/10, juris Tz 22).

    Auf der anderen Seite ist jedoch zu berücksichtigen, dass die als Kapitalanlage konzipierte Gesellschaft notwendigerweise eine längere Laufzeit voraussetzt (BGH, Urteil vom 22.05.2012, II ZR 205/10, juris Tz. 21; BGH, Urteil vom 06.11.2012, II ZR 176/12, juris Tz. 31).

    Für einen derartigen Fall hat der BGH entschieden, dass der Gesellschafter durch das unüberschaubare Haftungsrisiko in seiner persönlichen und wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit in einem Ausmaß beeinträchtigt wird, das durch keine Interessen der Gesellschaft an seinem Verbleib gerechtfertigt ist und sich daher als unzulässige Umgehung des in § 723 Abs. 3 BGB verbotenen Kündigungsausschlusses darstellt (BGH, Urteil vom 22.05.2012, II ZR 205/10, juris Tz. 21; BGH, Urteil vom 06.11.2012, II ZR 176/12, juris Tz. 33).

  • BGH, 06.11.2012 - II ZR 176/12

    Kapitalanlegerbeitritt zu einem geschlossenen Fonds in der Rechtsform einer

    Auszug aus OLG München, 09.06.2016 - 23 U 2661/15
    Eine langfristige Bindung ist dann sittenwidrig, wenn durch sie die persönliche und wirtschaftliche Handlungsfreiheit so beschränkt wird, dass die eine Seite der anderen in einem nicht mehr hinnehmbaren Übermaß "auf Gedeih und Verderb" ausgeliefert ist; maßgebend ist eine Abwägung der jeweiligen vertragstypischen und durch die Besonderheiten des Einzelfalls geprägten Umstände (BGH, Urteil vom 06.11.2012, II ZR 176/12, juris Tz. 23; BGH, Urteil vom 22.05.2012, II ZR 205/10, juris Tz. 13).

    Hierbei sind außer den schutzwürdigen Interessen der einzelnen Gesellschafter an absehbaren, einseitigen, ohne wichtigen Grund gewährten Lösungsmöglichkeiten auch die Struktur der Gesellschaft, die Art und das Ausmaß der für die Beteiligten aus dem Gesellschaftsvertrag folgenden Pflichten sowie das durch den Gesellschaftszweck begründete Interesse an möglichst langfristigem Bestand der Gesellschaft zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 22.05.2012, II ZR 205/10, juris Tz. 19; BGH, Urteil vom 06.11.2012, II ZR 176/12, juris Tz. 28).

    Auf der anderen Seite ist jedoch zu berücksichtigen, dass die als Kapitalanlage konzipierte Gesellschaft notwendigerweise eine längere Laufzeit voraussetzt (BGH, Urteil vom 22.05.2012, II ZR 205/10, juris Tz. 21; BGH, Urteil vom 06.11.2012, II ZR 176/12, juris Tz. 31).

    Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Kläger selbst die längeren Vertragslaufzeiten gewählt hat (BGH, Urteil vom 06.11.2012, II ZR 176/12, juris Tz. 31); nach § 6 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags (Anlage B 18, S. 76) beträgt die Mindestvertragslaufzeit zehn Jahre.

    Für einen derartigen Fall hat der BGH entschieden, dass der Gesellschafter durch das unüberschaubare Haftungsrisiko in seiner persönlichen und wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit in einem Ausmaß beeinträchtigt wird, das durch keine Interessen der Gesellschaft an seinem Verbleib gerechtfertigt ist und sich daher als unzulässige Umgehung des in § 723 Abs. 3 BGB verbotenen Kündigungsausschlusses darstellt (BGH, Urteil vom 22.05.2012, II ZR 205/10, juris Tz. 21; BGH, Urteil vom 06.11.2012, II ZR 176/12, juris Tz. 33).

  • BGH, 19.06.2008 - III ZR 159/07

    Pflichten einer Bank im Rahmen einer Anlageberatung

    Auszug aus OLG München, 09.06.2016 - 23 U 2661/15
    Die Beratung hat sich daran auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat (BGH, Urteil vom 19.06.2008, III ZR 159/07, juris Tz. 6).

    Dahingestellt bleiben kann, ob der Kläger den Emissionsprospekt rechtzeitig vor Zeichnung der Beteiligungen erhalten hat; der Umstand, dass der Prospekt Risiken der Kapitalanlage hinreichend verdeutlicht, ist kein Freibrief für den Berater, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidung des Anlegers mindert (BGH, Urteil vom 19.06.2008, III ZR 159/07, juris Tz. 7).

  • BGH, 18.09.2006 - II ZR 137/04

    Langfristiger Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung in einem

    Auszug aus OLG München, 09.06.2016 - 23 U 2661/15
    Nach der Rechtsprechung des BGH liegt der Zweck des § 723 Abs. 3 BGB darin, Vereinbarungen über die Beschränkung des ordentlichen Kündigungsrecht die Wirksamkeit zu versagen, bei denen die Bindung der Gesellschafter an die Gesellschaft zeitlich ganz unüberschaubar ist und infolge dessen ihre persönliche und wirtschaftliche Betätigungsfreiheit unvertretbar eingeengt wird (BGH, Urteil vom 08.09.2006, II ZR 137/04, juris Tz. 10).

    Die Beteiligung des Klägers an der Beklagten zu 1) schränkt - anders als bei Anwalts-Sozietätsverträgen, hinsichtlich der der BGH den Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung für einen Zeitraum von 30 Jahren als unzulässige Kündigungsbeschränkung angesehen hat (BGH, Urteil vom 18.09.2006, II ZR 137/04, juris Tz. 12) - nicht die aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz folgende Berufsausübungsfreiheit ein.

  • BGH, 06.12.2012 - III ZR 66/12

    Haftung bei Kapitalanlageberatung: Anforderungen an die Schlüssigkeit und

    Auszug aus OLG München, 09.06.2016 - 23 U 2661/15
    Zwar mag eine unternehmerische Beteiligung mit Totalverlustrisiko als ergänzende Altersvorsorge nicht schlechthin oder generell ungeeignet sein (BGH, Urteil vom 06.12.2012, III ZR 66/12, juris Tz. 22).
  • BGH, 21.07.2003 - II ZR 387/02

    Zum kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds

    Auszug aus OLG München, 09.06.2016 - 23 U 2661/15
    An die Stelle des einem Gesellschafter nach allgemeinen Grundsätzen zustehenden Anspruchs auf Rückzahlung der geleisteten Einlage tritt ein Anspruch auf das nach den Grundsätzen gesellschaftsrechtlicher Abwicklung zu ermittelnde Abfindungsguthaben (BGHZ 156, 46 ff.).
  • BGH, 24.04.2014 - III ZR 389/12

    Prospekthaftung bei Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds:

    Auszug aus OLG München, 09.06.2016 - 23 U 2661/15
    Im Rahmen der von dem Anlageberater geschuldeten anlegergerechten Beratung müssen die persönlichen (wirtschaftlichen) Verhältnisse des Kunden berücksichtigt und insbesondere das Anlageziel, die Risikobereitschaft und der Wissensstand des Anlageinteressenten abgeklärt werden; die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein (BGH, Urteil vom 24.04.2014, III ZR 389/12, juris Tz. 27; BGH, Urteil vom 11.12.2014, III ZR 365/13, juris Tz. 13).
  • BGH, 23.04.2012 - II ZR 211/09

    Prospekthaftung: Haftung der Gründungsgesellschafter eines geschlossenen

    Auszug aus OLG München, 09.06.2016 - 23 U 2661/15
    Grund für die Haftung des Beklagten zu 2) ist der Eingriff in das Recht des Klägers, zutreffend informiert über die Verwendung seines Vermögens selbst zu bestimmen und sich für oder gegen die Anlage zu entscheiden (BGH, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 211/09, juris Tz. 33).
  • BGH, 22.03.2010 - II ZR 66/08

    Zur Prospekthaftung bei geschlossenen Immobilienfonds der GEHAG in Berlin

    Auszug aus OLG München, 09.06.2016 - 23 U 2661/15
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anlageinteressent bei richtiger Aufklärung über für die Anlage wesentliche Umstände von der Zeichnung der Anlage abgesehen hätte (sogenannte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, BGH, Urteil vom 22.03.2010, II ZR 66/08, juris Tz. 17).
  • BGH, 08.07.2010 - III ZR 249/09

    Verjährungsbeginn für Schadenersatzansprüche gegen den Kapitalanlageberater bzw.

    Auszug aus OLG München, 09.06.2016 - 23 U 2661/15
    Die Beteiligung an der Beklagten zu 1) durfte daher nicht als sichere, zur Altersvorsorge geeignete Kapitalanlage eingeordnet werden (BGH, Urteil vom 08.07.2010, III ZR 249/09, juris Tz. 18).
  • BGH, 11.12.2014 - III ZR 365/13

    Haftung bei Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichten im Rahmen der Beteiligung

  • BGH, 20.01.2015 - II ZR 444/13

    Treuhandvermittelte Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft zu

  • BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93

    Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren

  • BGH, 21.03.2005 - II ZR 310/03

    Anlegerschutz bei der Göttinger Gruppe

  • BGH, 21.03.2005 - II ZR 140/03

    Anlegerschutz bei der Göttinger Gruppe

  • BGH, 07.01.1993 - IX ZR 199/91

    Haftung eines Notars wegen unterlassener Belehrung über Sittenwidrigkeit einer

  • BGH, 02.07.2001 - II ZR 304/00

    Beteiligung an einer Publikums- BGB -Gesellschaft; Frist und Adressat für den

  • BGH, 10.02.2015 - II ZR 163/14

    Haustürgeschäft: Folgen der Verwendung einer inhaltlich bearbeiteten

  • BGH, 18.03.2014 - II ZR 109/13

    Kapitalanlagegeschäft in einer Haustürsituation: Folgen der Verwendung einer

  • OLG Celle, 31.08.2016 - 11 U 3/16

    Grob fahrlässige Unkenntnis eines Anlegers im Hinblick auf das Lesen der

    In dem vom Oberlandesgericht München durch Urteil vom 9. Juni 2016 entschiedenen Fall stellte sich die Frage einer Verjährung entgegen der Annahme der Klägerin von vornherein nicht ernsthaft, weil der Kläger rechtzeitig für die Hemmung der Verjährung gesorgt hatte (23 U 2661/15, juris, Rn. 76).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht