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   OLG Düsseldorf, 19.10.2001 - I-23 U 29/01   

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OLG Düsseldorf, 19.10.2001 - I-23 U 29/01 (https://dejure.org/2001,4879)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.10.2001 - I-23 U 29/01 (https://dejure.org/2001,4879)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19. Oktober 2001 - I-23 U 29/01 (https://dejure.org/2001,4879)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1; ; BGB § ... 134; ; BGB § 817 Satz 2; ; StBerG § 3; ; StBerG § 4; ; StBerG § 6 Nr. 4; ; StBerG § 5; ; StBerG § 6 Nr. 3; ; AO 1977 § 150; ; ZPO § 91; ; ZPO § 92; ; ZPO § 97; ; ZPO § 4; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 713

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 03.07.2000 - II ZR 282/98

    Abschluß eines Geschäftsführeranstellungsvertrages

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.10.2001 - 23 U 29/01
    Die Grundsätze eines sog. faktischen Dienstverhältnisses (BGH NJW 2000, 2983) kommen mangels wirtschaftlicher und sozialer Überlegenheit der Klägerin nicht Betracht.
  • BGH, 15.06.1993 - XI ZR 172/92

    Ausschluß bereicherungsrechtlicher Rückforderung bei Darlehensvermittlung im

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.10.2001 - 23 U 29/01
    Die Anwendung des § 817 Satz 2 BGB setzt nur einen bewußten oder zumindest leichtfertigen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot voraus, nicht aber das Bewußtsein der Vertragsnichtigkeit oder ein leichtfertiges Sicherschließen vor der Erkenntnis dieser Rechtsfolge (BGH NJW 1993, 2108) Die Voraussetzungen des § 817 Satz 2 BGB sind hier erfüllt.
  • BGH, 28.04.1988 - IX ZR 127/87

    Enteignung im Iran und Bürgschaft

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.10.2001 - 23 U 29/01
    Die Zuvielforderung von Zinsen war - auch wenn sie eine Nebenforderung im Sinne von § 4 ZPO betrifft - im Rahmen der Kostenentscheidung zu berücksichtigen (BGH NJW 1988, 2173; BGH LM § 92 ZPO Nr. 7).
  • BGH, 10.02.1999 - VIII ZR 314/97

    Darlegungs- und Beweislast bei Anwendung der Saldotheorie

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.10.2001 - 23 U 29/01
    Dieser Beteiligte ist Gläubiger eines einheitlichen, von vornherein durch Abzug der ihm zugeflossenen Vorteile beschränkten Bereicherungsanspruchs (BGH NJW 1999, 1181).
  • BGH, 15.06.1977 - I ZR 184/75

    Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.10.2001 - 23 U 29/01
    Denn unter den Begriff des Kontierens fällt die Entscheidung über die kontenmäßige und damit zugleich steuerliche Zuordnung eines Geschäftsvorganges und deren Kenntlichmachung durch handschriftliche oder maschinelle Kennzeichnung, durch Eintragung in Kontierlisten, durch geordnete Ablage oder auf mechanischem Wege (BGH BB 1977, 1342; OLG Nürnberg BB 1981, 627; OLG Hamm DStR 1979, 627; Cichon/Späth, a.a.O., § 6 StBerG, Anmerkung B 111.2 mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 12.01.1988 - VII R 60/86

    Zum Umfang des Buchführungsprivilegs der steuerberatenden Berufe

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.10.2001 - 23 U 29/01
    Nur die laufende Buchführung (einschl. laufender Lohnabrechnung und Fertigung von Lohnsteueranmeldungen) darf - ausnahmsweise - gemäß § 6 Nr. 4 StBerG den dort genannten Personen mit entsprechender Ausbildung überlassen werden (BFHE 152, 393; Gehre a.a.O., § 6 Rndr. 7 mit weiteren Nachweisen), nicht dagegen die Fertigung von Umsatzsteuervoranmeldungen (BFHE 138, 129 = Bundessteuerblatt 1983 II 318; KG Berlin Stbg 1989, 228; Charlier/Peter StBerG, 39. Lieferung 1991, § 6 Rndr. 19 mit weiteren Nachweisen) und die umsatzsteuerrechtliche Berechnung (OLG Frankfurt DStR. 1991, 1300; Gehre, a.a.O.).
  • BFH, 01.03.1983 - VII R 27/82

    Hilfeleistung in Steuersachen - Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.10.2001 - 23 U 29/01
    Nur die laufende Buchführung (einschl. laufender Lohnabrechnung und Fertigung von Lohnsteueranmeldungen) darf - ausnahmsweise - gemäß § 6 Nr. 4 StBerG den dort genannten Personen mit entsprechender Ausbildung überlassen werden (BFHE 152, 393; Gehre a.a.O., § 6 Rndr. 7 mit weiteren Nachweisen), nicht dagegen die Fertigung von Umsatzsteuervoranmeldungen (BFHE 138, 129 = Bundessteuerblatt 1983 II 318; KG Berlin Stbg 1989, 228; Charlier/Peter StBerG, 39. Lieferung 1991, § 6 Rndr. 19 mit weiteren Nachweisen) und die umsatzsteuerrechtliche Berechnung (OLG Frankfurt DStR. 1991, 1300; Gehre, a.a.O.).
  • OLG Koblenz, 30.10.1990 - 3 U 1293/89

    Neufestsetzung von Steuern ; Rückerstattung von Steuerberatungskosten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.10.2001 - 23 U 29/01
    Der Verstoß gegen das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen (§ 5 StBerG) macht den Vertrag gemäß § 134 BGB nichtig (BGHZ 132, 231/232; OLG Koblenz NJW 1991, 430; OLG Naumburg DStR 1994, 1248; Gehre StBerG, 4. Aufl. 1999, § 5 Rdnr. 3 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Naumburg, 15.04.1993 - 4 U 1/93
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.10.2001 - 23 U 29/01
    Der Verstoß gegen das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen (§ 5 StBerG) macht den Vertrag gemäß § 134 BGB nichtig (BGHZ 132, 231/232; OLG Koblenz NJW 1991, 430; OLG Naumburg DStR 1994, 1248; Gehre StBerG, 4. Aufl. 1999, § 5 Rdnr. 3 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 11.11.1977 - I ZR 179/75

    METRO

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.10.2001 - 23 U 29/01
    Die Dienstleistung aufgrund eines nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrages ist nicht wertlos, wenn der Mandant sonst eine andere - zur Geschäftsbesorgung befugte - Person beauftragt hätte und an diese eine entsprechende Vergütung hätten zahlen müssen (BGHZ 70, 18).
  • BFH, 25.04.1995 - VII R 86/94

    Zulässigkeit einer steuerlichen Hilfeleistung eines Arbeitnehmers für seinen

  • OLG Köln, 05.12.1972 - Ss OWi 190/72
  • BFH, 17.07.1979 - VII B 20/77

    Einstweilige Anordnung - Beschwerde - Erledigung in der Hauptsache

  • BFH, 07.06.2017 - II R 22/15

    Buchhalter nicht zur Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen berechtigt

    bb) § 6 Nr. 4 StBerG kann im Hinblick auf seinen klaren Wortlaut und unter Berücksichtigung der mit der Vorschrift verfolgten Zielsetzung nicht entsprechend auf die Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen angewendet werden (Urteile des Oberlandesgerichts --OLG-- Düsseldorf vom 19. Oktober 2001  23 U 29/01, OLG-Report Hamm Düsseldorf Köln 2002, 210, und des OLG Hamm vom 18. Juli 2006  4 U 17/06, Deutsches Steuerrecht/ Entscheidungsdienst --DStRE-- 2006, 1562; Bethge, Deutsches Steuerrecht 2006, 1959; Riddermann in Kuhls u.a., Kommentar zum Steuerberatungsgesetz, 3. Aufl. 2012, § 6 Rz 22; Späth, Handbuch der Steuerberatung, Fach B, § 6 StBerG Rz B 111.3).
  • LG Hamburg, 05.05.2017 - 418 HKO 39/15

    Hilfeleistung in Steuersachen: Erstellung automatisierter Jahresabschlüsse als

    Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet dabei im Rahmen der Buchführung drei Tätigkeitsbereiche, nämlich das Einrichten der Buchführung (Aufstellen des Kontenplans), die laufende Buchführung und die Erstellung von Abschlüssen (BVerfG, Urteil vom 18. Juni 1980 - 1 BvR 697/77, NJW 1981, 33, 34 vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Oktober 2001 - 23 U 29/01, NJOZ 2002, 527, 528).

    Bei der Erstellung von Jahresabschlüssen handelt es sich um eine Vorbehaltsaufgabe im Sinne des § 1 StBerG, die den steuerberatenden Berufen vorbehalten ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juni 1980 - 1 BvR 697/77, OLG Köln, Urteil vom 18.10.2001, Az.: 8 U 45/01; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.01.2005, Az.: 23 U 164/04; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.10.2001, Az.: 23 U 29/01; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.05.2010, Az.: 23 U 174/09; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.08.2012, Az.: I-20 U 122/11; LG Dessau-Roßau, Urteil vom 10.05.2015, Az.: 3 O 50/14; LG Köln, Urteil vom 26.08.1993, Az.: 31 O 144/93; Erbs/Kohlhaas, StBerG, § 1, Rn.13).

    Die Erstellung eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses nach den §§ 242 ff. HGB ist zudem grundsätzlich für die Besteuerung von Bedeutung, vgl. § 4 Abs. 3, § 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG, da bereits die in dem Jahresabschluss enthaltende Handelsbilanz für die nach dem EStG zu erstellende Steuerbilanz maßgeblich ist (BVerfG, Urteil vom 18.06.1980 - 1 BvR 697/77, NJW 1981, 33; 34; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.10.2011, Az.: 23 U 29/01, NJOZ 2002, 527, 528).

    Diese Voraussetzung ist bereits dann erfüllt, wenn jemand ausdrücklich oder erkennbar die Absicht verfolgt, die Tätigkeit in gleicher Art zu wiederholen und zu einem wiederkehrenden oder dauernden Bestandteil seiner selbständigen (nach eigenem Willen, eigenverantwortlich und weisungsabhängigen Beschäftigung zu machen, wobei selbst eine einmalige Tätigkeit genügt, wenn aus den Umständen, insbesondere der Einrichtung eines Büros, der Wille erkennbar ist, eine derartige Tätigkeit zu wiederholen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2011 - 23 U 29/01, NJOZ 2002, 527, 529).

    Nach § 817 S. 2 BGB ist ein solcher Anspruch ausgeschlossen, wenn dem Leistenden ein Gesetzesverstoß, wie er hier in Rede steht, zur Last fällt, bei dem der Leistende leichtfertig vor dem Verbotensein seines Handelns die Augen verschlossen hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2001 - 23 U 29/01, NJOZ 2002, 527, 530; Palandt/Sprau, BGB, 75.Auflage 2016, § 817 BGB Rn. 8 m.N.) Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.

  • LG Hamburg, 28.04.2016 - 413 HKO 44/15

    Dienstleistungsvertragsverhältnis: Nichtigkeit des Vertrages wegen unbefugter

    Nur die laufende Buchführung (einschließlich laufender Lohnabrechnung und Fertigung von Lohnsteueranmeldungen) darf - ausnahmsweise - gemäß § 6 Nr. 4 StBerG den dort genannten Personen mit entsprechender Ausbildung überlassen werden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.10.2001 - 23 U 29/01, NJOZ 2002, 527 m.N.), nicht dagegen die Fertigung von Jahresabschlüssen sowie die Umsatzsteuervoranmeldungen und die umsatzsteuerrechtliche Berechnung.

    Diese Voraussetzung ist bereits dann erfüllt, wenn jemand ausdrücklich oder erkennbar die Absicht verfolgt, die Tätigkeit in gleicher Art zu wiederholen und zu einem wiederkehrenden oder dauernden Bestandteil seiner selbständigen (nach eigenem Willen, eigenverantwortlichen und weisungsunabhängigen Beschäftigung zu machen, wobei selbst eine einmalige Tätigkeit genügt, wenn aus den Umständen, insbesondere der Einrichtung eines Büros, der Wille erkennbar ist, eine derartige Tätigkeit zu wiederholen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2001 - 23 U 29/01, NJOZ 2002, 527, 529).

    Nach § 817 S. 2 BGB ist ein solcher Anspruch bereits ausgeschlossen, wenn dem Leistenden ein Gesetzesverstoß, wie er hier in Rede steht, zur Last fällt, bei dem der Leistende leichtfertig vor dem Verbotensein seines Handelns die Augen verschlossen hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2001 - 23 U 29/01, NJOZ 2002, 527, 530; Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl. 2016, § 817 BGB Rn. 8 m.N.).

  • OLG Hamburg, 29.09.2016 - 4 U 81/16

    Hilfeleistung in Steuersachen: Erstellung einer automatisierten

    Im Rahmen der Buchführung sind drei Tätigkeitsbereiche zu unterscheiden, nämlich das Einrichten der Buchführung (Aufstellen des Kontenplans), die laufende Buchführung und die Erstellung von Abschlüssen (BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1980 - 1 BvR 697/77, Rn. 42 ff., OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Oktober 2001 - 23 U 29/01, Rn. 4 ff, jeweils zitiert nach Juris).

    Nur die laufende Buchführung (einschließlich laufender Lohnabrechnung und Fertigung von Lohnsteueranmeldungen) darf gemäß § 6 Nr. 4 StBerG ausnahmsweise den dort genannten Personen mit entsprechender Ausbildung überlassen werden, nicht dagegen die Fertigung von Umsatzsteuervoranmeldungen und die umsatzsteuerrechtliche Berechnung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Oktober 2001 - 23 U 29/01, Rn. 8 m.w.N. zitiert nach Juris; Gehre/Koslowski, Steuerberatungsgesetz, 6. Auflage 2009, § 6 Rn. 7).

  • OLG Düsseldorf, 20.05.2005 - 23 U 135/04

    Kein Honoraranspruch bei Steuerberatungsvertrag mit Sozietät aus deutschem und

    Geschäftsmäßigkeit liegt vielmehr bereits dann vor, wenn jemand ausdrücklich oder erkennbar die Absicht verfolgt, die Tätigkeit in gleicher Art zu wiederholen und zu einem wiederkehrenden oder dauernden Bestandteil seiner selbständigen (nach eigenem Willen vorgenommenen, eigenverantwortlichen und weisungsunabhängigen) Beschäftigung zu machen (BFH DStR 1996, 603; Urteil des Senats vom 19.10.2001 - 23 U 29/01, GI 2002, 31).

    Die Abwicklung nach Bereicherungsrecht soll nicht demjenigen, der eine gesetzwidrige Geschäftsbesorgung vornimmt, auf einem Umweg entgegen § 134 BGB doch eine Vergütung verschaffen, sondern nur verhindern, dass der Empfänger der Leistungen daraus einen ungerechtfertigten Vorteil zieht; dies gilt vor allem dann, wenn die Nichtigkeit des Vertrags auch erlaubte Leistungen erfasst (BGH NJW 2000, 1560, 1562; Urteil des Senats vom 19.10.2001 - 23 U 29/01, GI 2002, 31).

  • OLG Düsseldorf, 28.01.2005 - 23 U 164/04

    Rückabwicklung eines wegen Verstoßes gegen § 5 StBerG nichtigen Dienstvertrages

    Die übrigen Buchhaltungsarbeiten (Einrichten der Buchführung / Aufstellen des Kontenplans / Erstellen von Abschlüssen) sowie die Umsatzsteuervoranmeldungen und sämtliche Steuererklärungen sind uneingeschränkt den steuerberatenden Berufen vorbehalten (Senat, Urteil vom 19.10.2001 = 23 U 29/01 = OLGR 2002, 210 = GI 2002, 31 mit Hinweisen auf die Rspr. und Lit.).

    Eine geschäftsmäßige Ausübung erfordert keine gewerbsmäßige Tätigkeit; es genügt eine einmalige Tätigkeit, wenn aus den Umständen der Wille erkennbar ist, eine derartige Tätigkeit zu wiederholen (Senat 23 U 29/01).

  • LG Freiburg, 24.09.2010 - 2 O 111/10

    Verstoß gegen § 5 StBerG macht einen Vertrag nach § 134 BGB nichtig; Nichtigkeit

    Nach § 6 Nr. 4 StBerG darf nur die laufende Buchführung den dort genannten Personen überlassen werden (vgl. OLG Düsseldorf, OLGR 2002, 210, [...] Rdnr 8).
  • OLG Düsseldorf, 20.04.2004 - 23 U 124/03

    Möglicher Schadenersatzanspruch wegen fehlerhafter Steuerberatung und

    Der Verstoß gegen das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen (§ 5 StBerG) macht den Vertrag gemäß § 134 BGB nichtig (Senat, Urteil vom 19. Oktober 2001 - 23 U 29/01, veröffentlicht in GI 2002, 31 = OLGR 2002, 210 m. w. Nachw.).
  • OLG Düsseldorf, 01.07.2005 - 23 U 225/04
    Die Abwicklung nach Bereicherungsrecht solle nämlich nicht demjenigen, der eine gesetzwidrige Geschäftsbesorgung vornimmt, auf einem Umweg entgegen § 134 BGB doch eine Vergütung verschaffen, sondern nur verhindern, dass der Empfänger der Leistungen daraus einen ungerechtfertigten Vorteil zieht; dies gilt vor allem dann, wenn die Nichtigkeit des Vertrags auch erlaubte Leistungen erfasst (BGH NJW 2000, 1560, 1562; Urteile des Senats vom 19.10.2001 - 23 U 29/01, GI 2002, 31, und vom 20.5.2005 - I - 23 U 135/04).
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