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   OLG Frankfurt, 22.01.2003 - 23 U 30/02   

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https://dejure.org/2003,9185
OLG Frankfurt, 22.01.2003 - 23 U 30/02 (https://dejure.org/2003,9185)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22.01.2003 - 23 U 30/02 (https://dejure.org/2003,9185)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22. Januar 2003 - 23 U 30/02 (https://dejure.org/2003,9185)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 661a BGB, Art 5 Nr 3 VollstrZustÜbk, Art 13 VollstrZustÜbk, Art 14 VollstrZustÜbk, Art 27 BGBEG
    Internationale Zuständigkeit für die auf eine Gewinnzusage gestützte Klage gegen ein Unternehmen mit Sitz in Frankreich; Anwendbarkeit deutschen Rechts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Internationale Zuständigkeit des Wohnsitzgerichtes der Verbraucher; Rechtliche Qualifizierung der Gewinnzusage; Zeitpunkt des Anspruches der Gewinnzusage; Voraussetzung des Anspruches auf die Gewinnzusage; Wohnsitzzuständigkeit des Verbrauchers; Abschreckungs- und ...

  • Judicialis

    BGB § 661 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Internationale Zuständigkeit bei auf eine Gewinnzusage im Sinne des § 661 a BGB gestützte Klage im Vertragsgebiet des EuGVÜ

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Nürnberg, 28.08.2002 - 4 U 641/02

    Gerichtsstand bei Klage auf Anspruch aus Gewinnversprechen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.01.2003 - 23 U 30/02
    (BGH, a.a.O., II 2b bb; OLG Nürnberg, NJW 2002, S. 3637, 3638).

    Denn es kommt weder darauf an, ob der Gewinn an eine Bestellung gekoppelt ist, noch, dass der "Gewinner" tatsächlich etwas bestellt (BGH, a.a.O., II 2b aa und bb, OLG Nürnberg, NJW 2002, S. 3637, 3638; OLG Dresden, VuR 2002, S. 187, 189).

    Um einen effektiven Verbraucherschutz im Zusammenspiel dieser beiden Normen zu gewährleisten, sind auch vertragsanbahnende Handlungen wie die Zusendung einer Gewinnmitteilung unter den erweiternd auszulegenden, autonomen Vertragsbegriff des Art. 13 EuGVÜ (dazu OLG Nürnberg, NJW 2002, S. 3637, 3638 f.) zu fassen.

    Demgegenüber trägt eine erweiternde Auslegung des Vertragsbegriffs des Art. 13 EuGVÜ einem weiteren Grundsatz des EuGVÜ Rechnung, nämlich der Vermeidung der Häufung von Gerichtsständen (OLG Nürnberg, NJW 2002, S. 3637, 3638 f.).

    Ausnahmen sind aber möglich, sie bedürfen einer Rechtfertigung, die sich hier aus der Systematik und Zielsetzung der Regelungen ergibt (dazu OLG Nürnberg, NJW 2002, S. 3637, 3638).

    Kommt man wie hier zur Anwendbarkeit von Art. 13 EuGVÜ, so ist für Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ, der sich als lex generalis allgemein auf Klagen aus Verträgen bezieht, neben Art. 13 EUGVÜ, der bestimmte Arten von Verbraucherverträgen betrifft, kein Raum mehr (BGH a.a.O., II 2b; anders Lorenz, der Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ wegen des rechtsscheinähnlichen Charakters der Haftung nach § 661 a BGB bejaht, NJW 2002, S. 3305, 3309 f.; i.E. ebenso OLG Nürnberg, NJW 2002, S. 3637, 3639).

    Die vom EuGH vorgenommene Auslegung des Art. 13 EuGVÜ steht der hier vertretenen Ansicht aber nicht entgegen (ebenso Feuchtmeyer, NJW 2002, S. 3598, 3599, der auf die sich an das EuGH-Urteil anlehnende Entscheidung des OLG Nürnberg, NJW 2002, S. 3637, hinweist).

  • OLG Dresden, 19.12.2001 - 8 U 2256/01

    Gewinnzusage; Gerichtsstand

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.01.2003 - 23 U 30/02
    1) Für die auf eine Gewinnzusage im Sinne des § 661 a BGB gestützte Klage gegen eine (natürliche oder juristische) Person, die in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates ansässig ist, besteht am Wohnsitz des klagenden Verbrauchers entweder die internationale Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 13, 14 EuGVÜ) oder der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ); Anschluss an BGH 3. Zivilsenat, Urteil vom 28.11.2002, Az. III ZR 102/02, 2. Leitsatz (juris) und OLG Dresden (VuR 2002, S. 187, 188).

    Für die auf eine Gewinnzusage im Sinne des § 661a BGB gestützte Klage gegen eine (natürliche oder juristische) Person, die in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates ansässig ist, besteht am Wohnsitz des klagenden Verbrauchers entweder die internationale Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 13, 14 EuGVÜ) oder der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ), vgl. BGH 3. Zivilsenat, Urteil vom 28.11.2002, Az. III ZR 102/02, 2. Leitsatz (juris - Ausdruck liegt bei) und OLG Dresden (VuR 2002, S. 187, 188).

    Denn es kommt weder darauf an, ob der Gewinn an eine Bestellung gekoppelt ist, noch, dass der "Gewinner" tatsächlich etwas bestellt (BGH, a.a.O., II 2b aa und bb, OLG Nürnberg, NJW 2002, S. 3637, 3638; OLG Dresden, VuR 2002, S. 187, 189).

    Art. 13 EuGVÜ ergänzt bzw. erweitert den Schutz des Verbrauchers in prozessualer Hinsicht durch die Möglichkeit der Rechtsverfolgung an seinem Wohngericht (vgl. OLG Dresden. VuR 2002, S. 187, 189).

    In den vergleichbaren Fällen des BGH (a.a.O.) und des OLG Dresden (VuR 2002, S. 187) waren ein "Ziehungs-Bescheid" mit aufzuklebender "Zuteilungs-Marke" - bzw. ausgefüllte "Auszahlungsdokumente" zurückzusenden.

    Die "Bestrafung des Marktstörers" soll auf einen privaten Kläger verlagert werden (OLG Dresden, VuR 2002, S. 187, 190 m.w.N., Lorenz, IPRax 2002, S. 192, 195).

  • OLG Koblenz, 26.09.2002 - 5 U 202/02

    Anforderungen an eine Gewinnmitteilung; Zulässigkeit der Rüge der internationalen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.01.2003 - 23 U 30/02
    Da bei der Ermittlung des Handlungsortes bloße Vorbereitungshandlungen außer Betracht bleiben (Palandt-Heldrich, 61. A. 2002, Art. 40 EGBGB, Rn. 3), ist als maßgeblicher Handlungsort derjenige anzusehen, wo die Gewinnmitteilung bestimmungsgemäß empfangen wurde (OLG Dresden a.A. Lorenz, NJW 2002, S. 3305, 3308 und ihm folgend OLG Koblenz, MDR 2002, S. 1359, die jedoch - mit anderer Begründung - ebenfalls zur Anwendbarkeit deutschen materiellen Rechts gelangen), im vorliegenden Fall Limburg.

    (in voller Höhe) erhalten (Palandt-Sprau, BGB, 61. A. 2002, § 661a, Rn. 2; OLG Koblenz, MDR 2002, S. 1359; Lorenz, NJW 2002, S. 3305, 3306).

    Den (kaum zu führenden) Nachweis, dass der Verbraucher auch subjektiv an einen solchen Gewinn glaubte, hat der Gesetzgeber ihm - ausgehend von Wortlaut und Sinn der Regelung - gerade nicht abverlangt (OLG Koblenz, MDR 2002, S. 1359; Lorenz, NJW 2002, S. 3305, 3306).

    Um als Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam einbezogen zu werden, wäre aber ein höheres Maß an Deutlichkeit nötig gewesen (dazu OLG Koblenz, MDR 2002, S. 1359 m.w.N.), unabhängig von der Frage, ob diese Bedingungen dann einer Inhaltskontrolle standhielten (dazu Lorenz, IPRax 2002, S. 192, 196 m.w.N.).

  • EuGH, 11.07.2002 - C-96/00

    Gabriel

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.01.2003 - 23 U 30/02
    Ferner beantragt sie fürsorglich (Bl. 108 d.A.) die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung der 6. Kammer des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Vorlageverfahren Rs. C-96/00 (Rudolf Gabriel).

    Auch der EuGH (NJW 2002, S. 2697, 2699) hat zur Gerichtsstandsfestlegung die schützenswerte Stellung des Verbrauchers als eine zu Recht "als schwach angesehene Partei" betont.

    Der EuGH hat im o.g. Vorlageverfahren bei einer Klage aus einer Gewinnzusage nach der Parallelnorm des § 5 ÖstKSchG den Verbrauchergerichtsstand nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ (EuGH, NJW 2002, S. 2697, 2699).

    Der EuGH hat ausdrücklich offen gelassen, ob eine solche Klage unter Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ fällt (EuGH, NJW 2002, S. 2697, 2699, Rn. 59) bzw. bei Verneinung "mittelbar" vertraglicher Ansprüche unter Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ subsumiert werden kann (der EuGH hätte sich mit letztgenannter Frage erst und nur nach Verneinung des vorrangig zu prüfenden Art. 13 EuGVÜ beschäftigt, vgl. EuGH., NJW 2002, S. 2697, Rn. 33 und 34; Feuchtmeyer, NJW 2002, S. 3598, 3599 geht insofern von einem "Auslassungsfehler" des Gerichts aus).

  • OLG Frankfurt, 19.02.2002 - 8 U 228/01

    Gewinnzusage: Gerichtszuständigkeit für Erfüllungsklage bei Mitteilung aus dem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.01.2003 - 23 U 30/02
    Diese Rechtsauffassung steht auch im Kontext zu § 241 a BGB und ist Ausdruck einer Tendenz, wettbewerbsrechtliche Verstöße allgemein-zivilrechtlich zu ahnden (BGH, a.a.O., II 2c aa; OLG Frankfurt a.M., MDR 2002, S. 1023; Lorenz, NJW 2002, S. 3305, 3306 m.w.N. und, ders., IPRax 2002, S. 192), wodurch ein höherer Wirkungsgrad als bei einem Vorgehen nach UWG, etwa in Form von Abmahnungen durch Mitbewerber angestrebt wird.

    Bei dieser Art der Präsentation hatte ein durchschnittlich informierter Verbraucher (vgl. OLG Frankfurt a.M., MDR 2002, S. 1023) keine Möglichkeit, in zumutbarer Weise von den "Bedingungen" Kenntnis zu nehmen.

    Die "eidesstattliche Versicherung" mit Hinweis auf mögliche strafrechtliche Folgen bei unwahren Angaben, der angebliche Prüfcode auf dem Gewinnerprotokoll und die "wichtig erscheinende Unterschrift" (vgl. OLG Frankfurt, MDR 2002, S. 1023) eines sogenannten "vereidigten Gutachters Dr. jur.

  • LG Braunschweig, 10.01.2002 - 10 O 2753/00

    Allgemeiner Gerichtsstand; Auszahlungsanspruch; besonderer Gerichtsstand;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.01.2003 - 23 U 30/02
    Diese liegt in den Fällen der Gewinnzusagen darin, dass sich der Unternehmer durch die Vertragsanbahnung in einem fremden Rechtskreis schon freiwillig in die dort zuständige Gerichtsbarkeit begibt (LG Braunschweig, IPRax 2002, S. 213, 215).

    auch regelmäßig in Beweisschwierigkeiten, was der Intention des Gesetzgebers zuwiderlaufen würde (vgl. dazu LG Braunschweig, IPRax 2002, S. 213, 215).

  • BGH, 28.11.2002 - III ZR 102/02

    Fehlende internationale Zuständigkeit als Revisionsgrund; Internationaler

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.01.2003 - 23 U 30/02
    1) Für die auf eine Gewinnzusage im Sinne des § 661 a BGB gestützte Klage gegen eine (natürliche oder juristische) Person, die in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates ansässig ist, besteht am Wohnsitz des klagenden Verbrauchers entweder die internationale Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 13, 14 EuGVÜ) oder der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ); Anschluss an BGH 3. Zivilsenat, Urteil vom 28.11.2002, Az. III ZR 102/02, 2. Leitsatz (juris) und OLG Dresden (VuR 2002, S. 187, 188).

    Für die auf eine Gewinnzusage im Sinne des § 661a BGB gestützte Klage gegen eine (natürliche oder juristische) Person, die in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates ansässig ist, besteht am Wohnsitz des klagenden Verbrauchers entweder die internationale Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 13, 14 EuGVÜ) oder der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ), vgl. BGH 3. Zivilsenat, Urteil vom 28.11.2002, Az. III ZR 102/02, 2. Leitsatz (juris - Ausdruck liegt bei) und OLG Dresden (VuR 2002, S. 187, 188).

  • OLG Jena, 18.02.2004 - 2 U 798/03

    Gewinnversprechen

    Es gelten die §§ 133, 157 BGB, wobei es darauf ankommt, dass ein durchschnittlicher Empfänger bei objektiver Betrachtung der Mitteilung diese so verstehen muss, er habe bereits gewonnen und werde den Preis in voller Höhe erhalten (OLG Frankfurt Urteil vom 22. Januar 2003 - 23 U 30/02).
  • OLG Frankfurt, 24.11.2004 - 2 W 59/04

    Gewinnzusage; Zuständigkeit

    Die Anwendbarkeit deutschen Rechts lässt sich aus Art. 34 EGBGB herleiten, da § 661 a BGB als Eingriffsnorm im Sinne dieser Vorschrift gewertet werden kann (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 22.01.2003, Az. 23 U 30/02; Lorenz Iprax 02, 192, 196).
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