Weitere Entscheidung unten: OLG München, 02.07.2015

Rechtsprechung
   OLG München, 24.09.2015 - 23 U 3491/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,29403
OLG München, 24.09.2015 - 23 U 3491/14 (https://dejure.org/2015,29403)
OLG München, Entscheidung vom 24.09.2015 - 23 U 3491/14 (https://dejure.org/2015,29403)
OLG München, Entscheidung vom 24. September 2015 - 23 U 3491/14 (https://dejure.org/2015,29403)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rewis.io

    Aufklärungspflichten einer Bank im Rahmen eines Currency-Related-Swap

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2016, 414
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 28.04.2015 - XI ZR 378/13

    Spekulative Swap-Geschäfte einer nordrhein-westfälischen Gemeinde: Unwirksamkeit

    Auszug aus OLG München, 24.09.2015 - 23 U 3491/14
    Im Rahmen der Empfehlung eines CHF-Plus-Swaps ist beispielsweise maßgeblich, ob die Bank den Kunden die Konsequenzen des Fehlens einer Zinsobergrenze ("Cap") im Zusammenhang mit der vereinbarten Zinsformel anhand des Szenarios einer nicht nur unerheblichen Abwertung des Euro gegenüber dem Schweizer Franken hinreichend klar erläutert hat (BGH, Urteil vom 28.04.2015, Az. XI ZR 378/13, juris, Tz. 78).

    Der vorliegende Currency-Related-Swap ähnelt insoweit mangels Hebelwirkung und "Spread" weniger einem CMS Spread Ladder Swap als vielmehr dem CHF-Plus-Swap aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.04.2015 (Az. XI ZR 378/13, juris, Tz. 5), der eine auf Kundenseite mit dem gegenständlichen Currency-Related-Swap vergleichbare Zinsformel aufweist, so dass die dort aufgestellten Kriterien hinsichtlich der Aufklärung maßgebend sind.

    Das Vorhandensein eines anfänglichen negativen Marktwerts eines Swap-Vertrags ist jedoch kein Umstand, über den die beratende Bank ihren Kunden im Rahmen der objektgerechten Beratung informieren müsste (BGH, Urteile vom 20.01.2015, Az. XI ZR 316/13,juris, Tz. 33 und vom 28.04.2015, Az. XI ZR 378/13, juris, Tz. 31).

    Die Verpflichtung zur Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert eines Swap-Geschäftes gründet sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung vielmehr auf die eigenständige Fallgruppe des Vorliegens eines schwerwiegenden Interessenkonfliktes der Bank, wenn diese zugleich Vertragspartnerin des Swap-Vertrages ist (BGH, Urteil vom 28.04.2015, Az. XI ZR 378/13, juris, Tz. 33), was vorliegend der Fall ist.

    Von dieser Regel besteht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur eine Ausnahme, nämlich für den Fall einer reinen Zinswette aufgrund des Vorliegens eines schwerwiegenden Interessenkonfliktes der Bank (BGH, Urteil vom 28.04.2015, Az. XI ZR 378/13, juris, Tz. 38ff).

    Da der schwerwiegende Interessenkonflikt, über den aufzuklären ist, allein aus dem Umstand folgt, dass der Kunde mit dem Einpreisen der Bruttomarge in die Risikostruktur des Swap-Geschäftes nicht rechnen muss, besteht die Aufklärungspflicht unabhängig von der Komplexität des Swap-Vertrags (BGH, Urteil vom 28.04.2015, Az. XI ZR 378/13, juris, Tz. 39).

    Diese Aufklärungspflicht schließt die Verpflichtung zur Information über seine Höhe mit ein, da nur dann der Kunde das eigene Interesse der Bank an der Empfehlung des Swap-Vertrags richtig einschätzen kann (BGH, Urteil vom 28.04.2015, Az. XI ZR 378/13, juris, Tz. 40f).

    Bezüglich der unterlassenen Aufklärung über den von ihr in das Swap-Geschäft einstrukturierten anfänglichen negativen Marktwert konnte die Beklagte nicht entkräften, dass die Falschberatung zumindest fahrlässig erfolgt ist, da in der vorliegenden Konstellation nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein unvermeidbarer Rechtsirrtum nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 28.04.2015, Az. XI ZR 378/13, juris, Tz. 73).

    Nach der Rechtsprechung ist es erforderlich, aber auch ausreichend, um die Kausalitätsvermutung bei einer unzureichenden Unterrichtung über einen schwerwiegenden Interessenkonflikt zu widerlegen, dass die Bank darlegt und beweist, dass der Kunde den Swap-Vertrag auch bei Unterrichtung über das Einpreisen einer Bruttomarge als solcher und über die Höhe des eingepreisten Betrags abgeschlossen hätte (BGH, Urteil vom 28.04.2015, Az. XI ZR 378/13, juris, Tz. 44).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung könnte die Kenntnis von der Realisierung einer Bruttomarge auch ohne Wissen um deren Umfang nach den Umständen des Einzelfalls durchaus den Schluss zulassen, dass das Swap-Geschäft von dem Kunden auch im Falle einer Unterrichtung über die Höhe des eingepreisten anfänglichen negativen Marktwertes abgeschlossen worden wäre (BGH, Urteil vom 28.04.2015, Az. XI ZR 378/13, juris, Tz. 80 m. w. Nw.).

    Die Regelung des § 37a WpHG findet auf Swap-Geschäfte gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 lit. c, Abs. 2b und 3 Satz 1 Nr. 9 WpHG a. F. Anwendung (BGH, Urteil vom 28.04.2015, Az. XI ZR 378/13, juris, Tz. 46).

    Im Falle einer vorsätzlichen Beratungspflichtverletzung gilt nicht die kurze Verjährungsfrist des § 37a WpHG aF, sondern die Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB (BGH, Urteil vom 28.04.2015, Az. XI ZR 378/13, juris, Tz. 73 m.w.Nw.).

    Soweit die Beklagte ihren Hilfsantrag auf Zulassung der Revision darauf stützt, dass bislang keine höchstrichterliche Entscheidung zu einem Currency-Related-Swap ergangen ist, vermag dies keine Revisionszulassung zu rechtfertigen, zumal der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 28.04.2015 (Az. XI ZR 378/13) die maßgeblichen Rechtsfragen insbesondere bezüglich des anfänglichen negativen Marktwertes generell für Swap-Geschäfte unabhängig von deren Komplexität geklärt hat (Urteil vom 28.04.2015, Az. XI ZR 378/13, juris, Tz. 39).

  • BGH, 22.03.2011 - XI ZR 33/10

    Zu Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines Zinssatz-Swap-Vertrages

    Auszug aus OLG München, 24.09.2015 - 23 U 3491/14
    Die Beklagte habe nicht schuldhaft gehandelt, da es vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 22.03.2011 (Az. XI ZR 33/10) keine einheitlichen ober- oder bundesgerichtlichen Urteile oder abstrakte Rechtssätze gegeben habe, die eine Bank in einem Fall wie dem vorliegenden zu einer Offenlegung des negativen Marktwertes oder zur Aufklärung über das theoretisch unbegrenzte Verlustrisiko veranlassen hätten müssen.

    Die hohen Anforderungen, die die Rechtsprechung etwa an die Beratung über einen CMS Spread Ladder Swap-Vertrag vor allem im Hinblick auf dessen sehr komplex strukturierte Formel zur Berechnung des dabei zugrunde liegenden variablen Zinssatzes und der unter Umständen ruinösen Auswirkungen des "Spreads" gestellt hat (s. BGH, Urteil vom 22. März 2011, Az. XI ZR 33/10, juris, Tz. 29), können daher nicht unbesehen auf jedes Swap-Geschäft übertragen werden.

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung reicht allein die berufliche Qualifikation des Kunden nicht aus, um Kenntnisse und Erfahrungen im Zusammenhang mit Finanztermingeschäften zu unterstellen, solange keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, dass er diese im Zusammenhang mit der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit tatsächlich erworben hat (BGH, Urteil vom 22.03.2011, Az. XI ZR 33/10, juris, Tz. 25).

    Zwar gilt für das Zweipersonenverhältnis, in dem die beratende Bank zugleich Verkäuferin des empfohlenen Produktes ist, der Grundsatz, dass eine Bank nicht verpflichtet ist, ihren Kunden darüber aufzuklären, dass sie mit Produkten, die sie in ihrer Beratung empfiehlt, Gewinne erzielt, da dieses Gewinnerzielungsinteresse für den Kunden bei der gebotenen normativ-objektiven Betrachtungsweise offensichtlich ist (BGH, Urteile vom 22.03.2011, Az. XI ZR 33/10, juris, Tz. 38 und vom 26.06.2012, Az. XI ZR 316/11, juris, Tz. 46).

    Das Einstrukturieren der Bruttomarge in die Risikostruktur des Swap-Vertrages kann der Kunde, der davon ausgeht, die Bank verdiene ausschließlich bei ihr günstigem Verlauf der Zinswette in Höhe der Zinsdifferenz, nicht erkennen (BGH, Urteile vom 22.03.2011, Az. XI ZR 33/10, juris, Tz. 38 und vom 20.01.2015, Az. XI 316/13, Tz. 32).

  • BGH, 20.01.2015 - XI ZR 316/13

    Zu Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines Währungsswap-Vertrages

    Auszug aus OLG München, 24.09.2015 - 23 U 3491/14
    Dabei ist unter anderem maßgeblich zu berücksichtigen, welches Anlageziel der Kunde verfolgt (BGH, Urteil vom 20.01.2015, Az. XI ZR 316/13, juris, Tz. 18).

    Sie hängen im Einzelfall von der Komplexität und Funktionsweise des konkret empfohlenen Anlageproduktes sowie den Kenntnissen des Kunden ab (BGH, Urteil vom 20.01.2015, Az. XI ZR 316/13, juris, Tz. 24).

    Generell handelt es sich jedoch bei einem Swap-Geschäft um ein risikoreiches Geschäft, eine "Art spekulative Wette", weshalb die beratende Bank dem Kunden in verständlicher und nicht verharmlosender Weise insbesondere klar vor Augen führen muss, dass das für ihn nach oben nicht begrenzte Verlustrisiko nicht nur ein "theoretisches" ist, sondern abhängig von der Wechselkursentwicklung real und erheblich sein kann (BGH, Urteil vom 20.01.2015, Az. XI ZR 316/13, juris, Tz. 24).

    Das Vorhandensein eines anfänglichen negativen Marktwerts eines Swap-Vertrags ist jedoch kein Umstand, über den die beratende Bank ihren Kunden im Rahmen der objektgerechten Beratung informieren müsste (BGH, Urteile vom 20.01.2015, Az. XI ZR 316/13,juris, Tz. 33 und vom 28.04.2015, Az. XI ZR 378/13, juris, Tz. 31).

  • LG Frankfurt/Main, 10.03.2008 - 4 O 388/06

    Zinsswapgeschäft: Inhaltskontrolle der Klauseln für die Berechnung der

    Auszug aus OLG München, 24.09.2015 - 23 U 3491/14
    Das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 10.03.2008 (Az. 2-4 O 388/06, WM 2008, 1061), das von einer Aufklärungspflicht ausgegangen sei, sei durch Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29.07.2009 aufgehoben worden.

    Dieselbe Mitarbeiterin der Rechtsabteilung habe im Juli 2008 das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10.03.2008 (WM 2008, 1061) geprüft, in dem das Landgericht Frankfurt eine Pflicht der beklagten Bank zur Mitteilung des Marktwertes des Swap-Vertrages und ihrer sich daraus errechneten Gewinnmarge angenommen habe.

    Sofern die Beklagte im Anschluss daran ausführt, dass das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10.03.2008 (WM 2008, 1061), das als einziges der ausgewerteten Urteile eine Aufklärungspflicht über die Marge und den anfänglichen negativen Marktwert angenommen habe, durch Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29.07.2009 (ZIP 2009, 1708) aufgehoben worden sei und es sich damit um eine im Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenständlichen Swaps vereinzelt gebliebene Rechtsauffassung gehandelt habe, bezieht sich auch diese Darstellung auf einen längeren als den relevanten Zeitraum und vermag die dargestellte Schlussfolgerung für den vorliegenden Fall nicht zu tragen.

  • BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93

    Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren

    Auszug aus OLG München, 24.09.2015 - 23 U 3491/14
    Aufgrund des Beratungsvertrages war die Beklagte als beratende Bank grundsätzlich zur anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet (BGHZ 123, 126, 128f.).

    Die Beratung der Bank muss richtig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und vollständig sein (BGH, Urteil vom 06.07.1993, Az. XI ZR 12/93, juris, Tz. 18f m.w.Nw.).

    Die Verpflichtung der Bank zur anleger- und objektgerechten Beratung entspricht ständiger Rechtsprechung seit 1993 (BGHZ 123, 126, 128f).

  • BGH, 12.05.2009 - XI ZR 586/07

    Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Verschweigen von Rückvergütungen

    Auszug aus OLG München, 24.09.2015 - 23 U 3491/14
    Steht eine Aufklärungspflichtverletzung fest, streitet für den Anleger die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, das heißt, dass der Aufklärungspflichtige beweisen muss, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Urteil vom 12.05.2009, Az. XI ZR 586/07, juris, Tz. 22).

    Wer sich auf einen Rechtsirrtum beruft, muss diesen auch darlegen und beweisen (BGH, Urteil vom 12.05.2009, Az. XI ZR 586/07, juris, Tz. 20).

  • BGH, 24.03.2015 - XI ZR 278/14

    Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung eines

    Auszug aus OLG München, 24.09.2015 - 23 U 3491/14
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist für den Beginn der Verjährung gemäß § 37a WpHG a. F. nicht erst das dingliche Ausführungsgeschäft, sondern bereits der schuldrechtliche Vertragsschluss maßgeblich, da der Erwerb einer pflichtwidrig empfohlenen Kapitalanlage bereits den - schuldrechtlichen - Vertragsschluss als den konkreten Vermögensinteressen des Anlegers nicht angemessen und damit als nachteilig erscheinen lässt (BGH, Urteil vom 24.03.2015, Az. XI ZR 278/14, juris, Tz. 19; BGHZ 162, 306, 310).

    Die Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Handeln trägt auch in diesem Zusammenhang nicht der geschädigte Anleger, weil sich dieser insoweit auf § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen kann, so dass die Bank beweisen muss, dass sie die Pflichtverletzung nicht vorsätzlich begangen hat (BGH, Urteil vom 24.03.2015, Az. XI ZR 278/14, juris, Rz. 17 m.w.Nw.).

  • BGH, 02.04.2004 - V ZR 107/03

    Aufforderung an den Vertretenen bei Personenmehrheit als Vertragspartner;

    Auszug aus OLG München, 24.09.2015 - 23 U 3491/14
    Neu ist ein Vorbringen, wenn es in erster Instanz, gleichgültig aus welchem Grund, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht gebracht wurde (BGH NJW 2004, 2382).
  • BGH, 08.03.2005 - XI ZR 170/04

    Zur Verjährung von deliktsrechtlichen Schadenersatzansprüchen beim Erweb von

    Auszug aus OLG München, 24.09.2015 - 23 U 3491/14
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist für den Beginn der Verjährung gemäß § 37a WpHG a. F. nicht erst das dingliche Ausführungsgeschäft, sondern bereits der schuldrechtliche Vertragsschluss maßgeblich, da der Erwerb einer pflichtwidrig empfohlenen Kapitalanlage bereits den - schuldrechtlichen - Vertragsschluss als den konkreten Vermögensinteressen des Anlegers nicht angemessen und damit als nachteilig erscheinen lässt (BGH, Urteil vom 24.03.2015, Az. XI ZR 278/14, juris, Tz. 19; BGHZ 162, 306, 310).
  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 56/05

    Aufklärungspflichten einer Bank hinsichtlich Rückvergütungen aus

    Auszug aus OLG München, 24.09.2015 - 23 U 3491/14
    Ein bloßer Rechtsirrtum schließt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Vorsatz aus (BGH, Urteil vom 19.12.2006, Az. XI ZR 56/05, juris, Tz. 25).
  • LG Würzburg, 31.03.2008 - 62 O 661/07

    Wertpapierhandel: Vorvertragliche Aufklärungspflichten einer Großbank bei

  • OLG Frankfurt, 29.07.2009 - 23 U 76/08

    Schadenersatzanspruch: Aufklärungspflicht einer Bank hinsichtlich Gewinn bzw.

  • BGH, 01.12.2009 - VI ZR 221/08

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorradfahrers mit einem auf dem linken

  • BGH, 29.06.2010 - XI ZR 104/08

    "Schrottimmobilien": BGH bestätigt Urteil zur arglistigen Täuschung mittels

  • BGH, 22.07.2010 - III ZR 203/09

    Verjährungsbeginn für Schadensersatzansprüche gegen den Kapitalanlageberater bzw.

  • BGH, 24.03.2011 - III ZR 81/10

    Kapitalanlageberatung: Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Anlegers bei

  • BGH, 26.06.2012 - XI ZR 316/11

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Aufklärungspflichten bei dem Verkauf von

  • BGH, 30.10.2014 - III ZR 493/13

    Schadensersatzanspruch wegen unzureichender Aufklärung im Zusammenhang mit dem

  • BGH, 09.10.2014 - V ZB 225/12

    Anforderungen an die Berufungsbegründung bei neuem Vorbringen

  • BGH, 25.11.1981 - IVa ZR 286/80

    Beteiligungsmodell britischer Spirituosenmarkt - § 675 Abs. 2 BGB, Abgrenzung

  • OLG Koblenz, 05.11.2015 - 8 U 1247/14

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Empfehlung eines Swap-Vertrags trotz

    Ausgehend von seinen Erwägungen im Urteil zum CMS Spread-Ladder-Swap (Urteil vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10 -, Rn. 31 ff., juris) geht der Bundesgerichtshof bei allen Swap-Geschäften von einer Verpflichtung der Bank zur Aufklärung über das Vorhandensein und die Höhe des anfänglichen negativen Marktwerts unter dem Gesichtspunkt eines schwerwiegenden Interessenkonflikts aus (BGH, Urteil vom 28.04.2015 - XI ZR 378/13 -, Rn. 39, 41; so auch: OLG München, Urteil vom 24.09.2015 - 23 U 3491/14 - OLG München, Beschluss vom 10.09.2015 - 7 U 3473/14; LG Wuppertal, Urteil vom 30.01.2013 - 3 O 217/12 - LG Frankfurt, Urteil vom 06.02.2013 - 2/2 O 150/12, 2-2 O 150/12, 2/02 O 150/12, 2-02 O 150/12 - LG Berlin, Urteil vom 13.09.2011 - 10 O 122/11 - LG Stuttgart, Urteile vom 12.07.2011 - 21 O 116/10; vom 10.06.2011 - 8 O 32/11; vom 10.05.2011 - 21 O 116/10 -, jeweils juris; a.A. Zoller NJW 2015, 2220, 2222).

    Soweit sich die Beklagte auf eine Prüfung der einschlägigen Rechtsprechung durch Mitarbeiter der Rechtsabteilung beruft, so ist dieser Vortrag weder geeignet, die Vermutung zumindest bedingt vorsätzlichen Verhaltens zu entkräften oder einen Rechtsirrtum zu begründen (vgl. OLG München, Urteil vom 24.09.2015 - 23 U 3491/14 -, juris).

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Rechtsprechung
   OLG München, 02.07.2015 - 23 U 3491/14   

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OLG München, 02.07.2015 - 23 U 3491/14 (https://dejure.org/2015,34799)
OLG München, Entscheidung vom 02.07.2015 - 23 U 3491/14 (https://dejure.org/2015,34799)
OLG München, Entscheidung vom 02. Juli 2015 - 23 U 3491/14 (https://dejure.org/2015,34799)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280 Abs. 1
    Umfang der Aufklärungspflicht einer Bank vor dem Abschluss eines Currency-Related-Swap

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Aufklärungspflicht einer Bank vor Abschluss eines Currency-Related-Swap

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Aufklärungspflicht einer Bank vor Abschluss eines Currency-Related-Swap

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 28.04.2015 - XI ZR 378/13

    Spekulative Swap-Geschäfte einer nordrhein-westfälischen Gemeinde: Unwirksamkeit

    Auszug aus OLG München, 02.07.2015 - 23 U 3491/14
    Im Rahmen der Empfehlung eines CHF-Plus-Swaps ist beispielsweise maßgeblich, ob die Bank den Kunden die Konsequenzen des Fehlens einer Zinsobergrenze ("Cap") im Zusammenhang mit der vereinbarten Zinsformel anhand des Szenarios einer nicht nur unerheblichen Abwertung des Euro gegenüber dem Schweizer Franken hinreichend klar erläutert hat (BGH, Urteil vom 28.04.2015, Az. XI ZR 378/13, [...], Tz. 78).

    Der vorliegende Currency-Related-Swap ähnelt insoweit mangels Hebelwirkung und "Spread" weniger einem CMS Spread Ladder Swap als vielmehr dem CHF-Plus-Swap aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.04.2015 (Az. XI ZR 378/13, [...], Tz. 5), der eine auf Kundenseite mit dem gegenständlichen Currency-Related-Swap vergleichbare Zinsformel aufweist, so dass die dort aufgestellten Kriterien hinsichtlich der Aufklärung maßgebend sind.

    Das Vorhandensein eines anfänglichen negativen Marktwerts eines Swap-Vertrags ist jedoch kein Umstand, über den die beratende Bank ihren Kunden im Rahmen der objektgerechten Beratung informieren müsste (BGH, Urteile vom 20.01.2015, Az. XI ZR 316/13,[...], Tz. 33 und vom 28.04.2015, Az. XI ZR 378/13, [...], Tz. 31).

    Die Verpflichtung zur Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert eines Swap-Geschäftes gründet sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung vielmehr auf die eigenständige Fallgruppe des Vorliegens eines schwerwiegenden Interessenkonfliktes der Bank, wenn diese zugleich Vertragspartnerin des Swap-Vertrages ist (BGH, Urteil vom 28.04.2015, Az. XI ZR 378/13, [...], Tz. 33), was vorliegend der Fall ist.

    Von dieser Regel besteht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur eine Ausnahme, nämlich für den Fall einer reinen Zinswette aufgrund des Vorliegens eines schwerwiegenden Interessenkonfliktes der Bank (BGH, Urteil vom 28.04.2015, Az. XI ZR 378/13, [...], Tz. 38ff).

    Da der schwerwiegende Interessenkonflikt, über den aufzuklären ist, allein aus dem Umstand folgt, dass der Kunde mit dem Einpreisen der Bruttomarge in die Risikostruktur des Swap-Geschäftes nicht rechnen muss, besteht die Aufklärungspflicht unabhängig von der Komplexität des Swap-Vertrags (BGH, Urteil vom 28.04.2015, Az. XI ZR 378/13, [...], Tz. 39).

    Diese Aufklärungspflicht schließt die Verpflichtung zur Information über seine Höhe mit ein, da nur dann der Kunde das eigene Interesse der Bank an der Empfehlung des Swap-Vertrags richtig einschätzen kann (BGH, Urteil vom 28.04.2015, Az. XI ZR 378/13, [...], Tz. 40f).

    Bezüglich der unterlassenen Aufklärung über den von ihr in das Swap-Geschäft einstrukturierten anfänglichen negativen Marktwert konnte die Beklagte nicht entkräften, dass die Falschberatung zumindest fahrlässig erfolgt ist, da in der vorliegenden Konstellation nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein unvermeidbarer Rechtsirrtum nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 28.04.2015, Az. XI ZR 378/13, [...], Tz. 73).

    Nach der Rechtsprechung ist es erforderlich, aber auch ausreichend, um die Kausalitätsvermutung bei einer unzureichenden Unterrichtung über einen schwerwiegenden Interessenkonflikt zu widerlegen, dass die Bank darlegt und beweist, dass der Kunde den Swap-Vertrag auch bei Unterrichtung über das Einpreisen einer Bruttomarge als solcher und über die Höhe des eingepreisten Betrags abgeschlossen hätte (BGH, Urteil vom 28.04.2015, Az. XI ZR 378/13, [...], Tz. 44).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung könnte die Kenntnis von der Realisierung einer Bruttomarge auch ohne Wissen um deren Umfang nach den Umständen des Einzelfalls durchaus den Schluss zulassen, dass das Swap-Geschäft von dem Kunden auch im Falle einer Unterrichtung über die Höhe des eingepreisten anfänglichen negativen Marktwertes abgeschlossen worden wäre (BGH, Urteil vom 28.04.2015, Az. XI ZR 378/13, [...], Tz. 80 m. w. Nw.).

    Die Regelung des § 37a WpHG findet auf Swap-Geschäfte gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 lit. c, Abs. 2b und 3 Satz 1 Nr. 9 WpHG a.F. Anwendung (BGH, Urteil vom 28.04.2015, Az. XI ZR 378/13, [...], Tz. 46).

    Im Falle einer vorsätzlichen Beratungspflichtverletzung gilt nicht die kurze Verjährungsfrist des § 37a WpHG aF, sondern die Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB (BGH, Urteil vom 28.04.2015, Az. XI ZR 378/13, [...], Tz. 73 m.w.Nw.).

    Soweit die Beklagte ihren Hilfsantrag auf Zulassung der Revision darauf stützt, dass bislang keine höchstrichterliche Entscheidung zu einem Currency-Related-Swap ergangen ist, vermag dies keine Revisionszulassung zu rechtfertigen, zumal der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 28.04.2015 (Az. XI ZR 378/13) die maßgeblichen Rechtsfragen insbesondere bezüglich des anfänglichen negativen Marktwertes generell für Swap-Geschäfte unabhängig von deren Komplexität geklärt hat (Urteil vom 28.04.2015, Az. XI ZR 378/13, [...], Tz. 39).

  • BGH, 22.03.2011 - XI ZR 33/10

    Zu Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines Zinssatz-Swap-Vertrages

    Auszug aus OLG München, 02.07.2015 - 23 U 3491/14
    Die Beklagte habe nicht schuldhaft gehandelt, da es vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 22.03.2011 (Az. XI ZR 33/10) keine einheitlichen ober- oder bundesgerichtlichen Urteile oder abstrakte Rechtssätze gegeben habe, die eine Bank in einem Fall wie dem vorliegenden zu einer Offenlegung des negativen Marktwertes oder zur Aufklärung über das theoretisch unbegrenzte Verlustrisiko veranlassen hätten müssen.

    Die hohen Anforderungen, die die Rechtsprechung etwa an die Beratung über einen CMS Spread Ladder Swap-Vertrag vor allem im Hinblick auf dessen sehr komplex strukturierte Formel zur Berechnung des dabei zugrunde liegenden variablen Zinssatzes und der unter Umständen ruinösen Auswirkungen des "Spreads" gestellt hat (s. BGH, Urteil vom 22. März 2011, Az. XI ZR 33/10, [...], Tz. 29), können daher nicht unbesehen auf jedes Swap-Geschäft übertragen werden.

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung reicht allein die berufliche Qualifikation des Kunden nicht aus, um Kenntnisse und Erfahrungen im Zusammenhang mit Finanztermingeschäften zu unterstellen, solange keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, dass er diese im Zusammenhang mit der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit tatsächlich erworben hat (BGH, Urteil vom 22.03.2011, Az. XI ZR 33/10, [...], Tz. 25).

    Zwar gilt für das Zweipersonenverhältnis, in dem die beratende Bank zugleich Verkäuferin des empfohlenen Produktes ist, der Grundsatz, dass eine Bank nicht verpflichtet ist, ihren Kunden darüber aufzuklären, dass sie mit Produkten, die sie in ihrer Beratung empfiehlt, Gewinne erzielt, da dieses Gewinnerzielungsinteresse für den Kunden bei der gebotenen normativ-objektiven Betrachtungsweise offensichtlich ist (BGH, Urteile vom 22.03.2011, Az. XI ZR 33/10, [...], Tz. 38 und vom 26.06.2012, Az. XI ZR 316/11, [...], Tz. 46).

    Das Einstrukturieren der Bruttomarge in die Risikostruktur des Swap-Vertrages kann der Kunde, der davon ausgeht, die Bank verdiene ausschließlich bei ihr günstigem Verlauf der Zinswette in Höhe der Zinsdifferenz, nicht erkennen (BGH, Urteile vom 22.03.2011, Az. XI ZR 33/10, [...], Tz. 38 und vom 20.01.2015, Az. XI 316/13, Tz. 32).

  • BGH, 20.01.2015 - XI ZR 316/13

    Zu Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines Währungsswap-Vertrages

    Auszug aus OLG München, 02.07.2015 - 23 U 3491/14
    Dabei ist unter anderem maßgeblich zu berücksichtigen, welches Anlageziel der Kunde verfolgt (BGH, Urteil vom 20.01.2015, Az. XI ZR 316/13, [...], Tz. 18).

    Sie hängen im Einzelfall von der Komplexität und Funktionsweise des konkret empfohlenen Anlageproduktes sowie den Kenntnissen des Kunden ab (BGH, Urteil vom 20.01.2015, Az. XI ZR 316/13, [...], Tz. 24).

    Generell handelt es sich jedoch bei einem Swap-Geschäft um ein risikoreiches Geschäft, eine "Art spekulative Wette", weshalb die beratende Bank dem Kunden in verständlicher und nicht verharmlosender Weise insbesondere klar vor Augen führen muss, dass das für ihn nach oben nicht begrenzte Verlustrisiko nicht nur ein "theoretisches" ist, sondern abhängig von der Wechselkursentwicklung real und erheblich sein kann (BGH, Urteil vom 20.01.2015, Az. XI ZR 316/13, [...], Tz. 24).

    Das Vorhandensein eines anfänglichen negativen Marktwerts eines Swap-Vertrags ist jedoch kein Umstand, über den die beratende Bank ihren Kunden im Rahmen der objektgerechten Beratung informieren müsste (BGH, Urteile vom 20.01.2015, Az. XI ZR 316/13,[...], Tz. 33 und vom 28.04.2015, Az. XI ZR 378/13, [...], Tz. 31).

  • LG Frankfurt/Main, 10.03.2008 - 4 O 388/06

    Zinsswapgeschäft: Inhaltskontrolle der Klauseln für die Berechnung der

    Auszug aus OLG München, 02.07.2015 - 23 U 3491/14
    Das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 10.03.2008 (Az. 2-4 O 388/06, WM 2008, 1061), das von einer Aufklärungspflicht ausgegangen sei, sei durch Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29.07.2009 aufgehoben worden.

    Dieselbe Mitarbeiterin der Rechtsabteilung habe im Juli 2008 das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10.03.2008 (WM 2008, 1061) geprüft, in dem das Landgericht Frankfurt eine Pflicht der beklagten Bank zur Mitteilung des Marktwertes des Swap-Vertrages und ihrer sich daraus errechneten Gewinnmarge angenommen habe.

    Sofern die Beklagte im Anschluss daran ausführt, dass das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10.03.2008 (WM 2008, 1061), das als einziges der ausgewerteten Urteile eine Aufklärungspflicht über die Marge und den anfänglichen negativen Marktwert angenommen habe, durch Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29.07.2009 (ZIP 2009, 1708) aufgehoben worden sei und es sich damit um eine im Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenständlichen Swaps vereinzelt gebliebene Rechtsauffassung gehandelt habe, bezieht sich auch diese Darstellung auf einen längeren als den relevanten Zeitraum und vermag die dargestellte Schlussfolgerung für den vorliegenden Fall nicht zu tragen.

  • BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93

    Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren

    Auszug aus OLG München, 02.07.2015 - 23 U 3491/14
    Aufgrund des Beratungsvertrages war die Beklagte als beratende Bank grundsätzlich zur anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet (BGHZ 123, 126, 128f.).

    Die Beratung der Bank muss richtig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und vollständig sein (BGH, Urteil vom 06.07.1993, Az. XI ZR 12/93, [...], Tz. 18f m.w.Nw.).

    Die Verpflichtung der Bank zur anleger- und objektgerechten Beratung entspricht ständiger Rechtsprechung seit 1993 (BGHZ 123, 126, 128f).

  • BGH, 12.05.2009 - XI ZR 586/07

    Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Verschweigen von Rückvergütungen

    Auszug aus OLG München, 02.07.2015 - 23 U 3491/14
    Steht eine Aufklärungspflichtverletzung fest, streitet für den Anleger die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, das heißt, dass der Aufklärungspflichtige beweisen muss, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Urteil vom 12.05.2009, Az. XI ZR 586/07, [...], Tz. 22).

    Wer sich auf einen Rechtsirrtum beruft, muss diesen auch darlegen und beweisen (BGH, Urteil vom 12.05.2009, Az. XI ZR 586/07, [...], Tz. 20).

  • BGH, 24.03.2015 - XI ZR 278/14

    Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung eines

    Auszug aus OLG München, 02.07.2015 - 23 U 3491/14
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist für den Beginn der Verjährung gemäß § 37a WpHG a.F. nicht erst das dingliche Ausführungsgeschäft, sondern bereits der schuldrechtliche Vertragsschluss maßgeblich, da der Erwerb einer pflichtwidrig empfohlenen Kapitalanlage bereits den - schuldrechtlichen - Vertragsschluss als den konkreten Vermögensinteressen des Anlegers nicht angemessen und damit als nachteilig erscheinen lässt (BGH, Urteil vom 24.03.2015, Az. XI ZR 278/14, [...], Tz. 19; BGHZ 162, 306, 310).

    Die Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Handeln trägt auch in diesem Zusammenhang nicht der geschädigte Anleger, weil sich dieser insoweit auf § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen kann, so dass die Bank beweisen muss, dass sie die Pflichtverletzung nicht vorsätzlich begangen hat (BGH, Urteil vom 24.03.2015, Az. XI ZR 278/14, [...], Rz. 17 m.w.Nw.).

  • BGH, 02.04.2004 - V ZR 107/03

    Aufforderung an den Vertretenen bei Personenmehrheit als Vertragspartner;

    Auszug aus OLG München, 02.07.2015 - 23 U 3491/14
    Neu ist ein Vorbringen, wenn es in erster Instanz, gleichgültig aus welchem Grund, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht gebracht wurde (BGH NJW 2004, 2382 ).
  • BGH, 09.10.2014 - V ZB 225/12

    Anforderungen an die Berufungsbegründung bei neuem Vorbringen

    Auszug aus OLG München, 02.07.2015 - 23 U 3491/14
    Insofern ist der vorliegende Fall, in dem das neue Vorbringen erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz erfolgt ist, mit der von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Konstellation im Falle einer Verwerfung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 ZPO vergleichbar (vgl. BGH, Beschluss vom 09.10.2014, Az. V ZB 225/12, [...], Tz. 10).
  • BGH, 24.03.2011 - III ZR 81/10

    Kapitalanlageberatung: Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Anlegers bei

    Auszug aus OLG München, 02.07.2015 - 23 U 3491/14
    Handelt es sich um den Vorwurf verschiedener Aufklärungs- oder Beratungsfehler, ist die Verjährungsfrist für jede einzelne Pflichtverletzung getrennt zu prüfen (BGH, Urteile vom 22.07.2010, Az. III ZR 203/09, [...], Tz. 13 und vom 24.03.2011, Az. III ZR 81/10, [...], Tz. 11).
  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 56/05

    Aufklärungspflichten einer Bank hinsichtlich Rückvergütungen aus

  • BGH, 01.12.2009 - VI ZR 221/08

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorradfahrers mit einem auf dem linken

  • OLG Frankfurt, 29.07.2009 - 23 U 76/08

    Schadenersatzanspruch: Aufklärungspflicht einer Bank hinsichtlich Gewinn bzw.

  • BGH, 08.03.2005 - XI ZR 170/04

    Zur Verjährung von deliktsrechtlichen Schadenersatzansprüchen beim Erweb von

  • BGH, 29.06.2010 - XI ZR 104/08

    "Schrottimmobilien": BGH bestätigt Urteil zur arglistigen Täuschung mittels

  • BGH, 22.07.2010 - III ZR 203/09

    Verjährungsbeginn für Schadensersatzansprüche gegen den Kapitalanlageberater bzw.

  • BGH, 30.10.2014 - III ZR 493/13

    Schadensersatzanspruch wegen unzureichender Aufklärung im Zusammenhang mit dem

  • BGH, 26.06.2012 - XI ZR 316/11

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Aufklärungspflichten bei dem Verkauf von

  • LG Würzburg, 31.03.2008 - 62 O 661/07

    Wertpapierhandel: Vorvertragliche Aufklärungspflichten einer Großbank bei

  • BGH, 25.11.1981 - IVa ZR 286/80

    Beteiligungsmodell britischer Spirituosenmarkt - § 675 Abs. 2 BGB, Abgrenzung

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