Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 30.01.2008 - 23 U 38/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,555
OLG Frankfurt, 30.01.2008 - 23 U 38/05 (https://dejure.org/2008,555)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30.01.2008 - 23 U 38/05 (https://dejure.org/2008,555)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30. Januar 2008 - 23 U 38/05 (https://dejure.org/2008,555)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,555) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Sicherheit des PIN-Verschlüsselungssystems bei Geldausgabeautomaten - Wird zeitnahnach dem Diebstahl einer EC-Karte und Verwendung dieser Karte und Eingabe der PIN anGeldausgabeautomaten Bargeld abgehoben, spricht der Beweis des ersten Anscheins für ...

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 242 BGB, § 286 ZPO
    Abhebung von Bargeld mit gestohlener EC-Karte: Widerlegung des Anscheinsbeweises wegen Sicherheitsmängeln des PIN-Verschlüsselungssystems bei Geldausgabeautomaten

  • aufrecht.de

    Anscheinsbeweis für schlampigen Umgang mit EC-PIN

  • kanzlei.biz

    Keine Anhaltspunkte für Sicherheitsmängel des PIN-Verschlüsselungssystems bei Geldausgabeautomaten

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    PIN-Verschlüsselungssystem: Keine Anhaltspunkte für Sicherheitsmängel bei Geldausgabeautomaten

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    PIN-Verschlüsselungssystem: Keine Anhaltspunkte für Sicherheitsmängel bei Geldausgabeautomaten

  • Betriebs-Berater

    Keine Sicherheitsmängel an Bankautomaten

  • Judicialis

    BGB § 242; ; ZPO § 286

  • streifler.de

    Bankrecht: Keine Anhaltspunkte für Sicherheitsmängel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242; ZPO § 286
    Keine Anhaltspunkte für Sicherheitsmängel des PIN-Verschlüsselungssystems bei Geldausgabeautomaten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Das PIN-Verschlüsselungssystems bei Geldausgabeautomaten ist sicher - Anscheinsbeweis hinsichtlich sorgfaltwidrigem Umgang mit PIN-Code und Karte spricht bei "normalem Verlauf" grundsätzlich gegen Karteninhaber

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sichere PIN?

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Beweisregelung bei Geldabhebung mittels gestohlener Kreditkarte

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 242; ZPO § 286
    Keine Anhaltspunkte für Sicherheitsmängel des PIN-Verschlüsselungssystems bei Geldausgabeautomaten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Keine Sicherheitsmängel des PIN-Verschlüsselungssystems bei Geldausgabeautomaten

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Zeitnah nach Diebstahl wird mit EC-Karte Geld abgehoben: Anscheinsbeweis spricht für grob fahrlässiges Verhalten des EC-Kartenbesitzers

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Beweisregelung bei Geldabhebung mittels gestohlener Kreditkarte

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Keine Sicherheitsmängel des PIN-Verschlüsselungssystems bei Geldausgabeautomaten

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine Anhaltspunkte für Sicherheitsmängel des PIN-Systems bei Geldautomaten

  • 123recht.net (Pressemeldung, 4.2.2008)

    Kunden müssen Schaden bei Abhebung nach EC-Karten-Klau tragen

Besprechungen u.ä.

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2008, 774
  • WM 2008, 534
  • MMR 2008, 473
  • MIR 2008, Dok. 051
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 05.10.2004 - XI ZR 210/03

    Zum Anscheinsbeweis für grob fahrlässigiges Verhalten des Karteninhabers bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.01.2008 - 23 U 38/05
    Inhalt und Umfang des Anscheinsbeweises in solchen Fällen ergeben sich aus der grundlegenen Entscheidung des BGH vom 5.10.2004 (XI ZR 210/03, bei juris) sein.

    Diese Verpflichtung besteht aber nur im Rahmen des Zumutbaren und beschränkt sich ggf. auf verallgemeinendere Darstellungen (BGH, Urteil vom 5.10.2004, XI ZR 210/03, Umdruck S. 17), die die Beklagte auch abgegeben hat.

    Dieses Urteil widerspricht nicht anderen, sondern folgt dem durch die Entscheidungen BGH ZIP 2006, 2359, und BGH XI ZR 210/03 vorgegeben Weg.

  • BGH, 14.11.2006 - XI ZR 294/05

    BGH bejaht Aktivlegitimation einer Verbraucherzentrale aus abgetretenem Recht bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.01.2008 - 23 U 38/05
    Dies stellt ein einschränkendes, weit auszulegendes Zulässigkeitskriterium dar (BGH ZIP 2006, 2359ff, LG Bonn WM 2005, 1772ff).

    Dieses Urteil widerspricht nicht anderen, sondern folgt dem durch die Entscheidungen BGH ZIP 2006, 2359, und BGH XI ZR 210/03 vorgegeben Weg.

  • BGH, 23.09.2003 - XI ZR 380/00

    Beweisvereitelung bei bewußt vielfältiger und variationsreicher Gestaltung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.01.2008 - 23 U 38/05
    Aber selbst wenn sich ergeben würde, dass die Beklagte vor längerer Zeit in den Besitz der Karten gelangt ist und diese vernichtet hat, würde dies aller Wahrscheinlichkeit nach beweisrechtlich bedeutungslos sein, da der Vorwurf der Beweismittelvernichtung ein subjektives Element enthält und dementsprechend nur gerechtfertigt ist, wenn die spätere Notwendigkeit einer Beweisführung erkennbar war (BGH NJW 2004, 222f).
  • BGH, 17.12.1992 - IX ZR 226/91

    Kein Überweisungsbeschluß bei Arrest

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.01.2008 - 23 U 38/05
    Insoweit ist die Rechtslage durch ein Urteil des I. Zivilsenates des BGH vom 17.12.1992 (NJW 1993, 735, 737) geklärt.
  • OLG Düsseldorf, 17.10.2003 - 16 U 197/02

    Abtretung der Forderung aus einem Sparvertrag an eine Verbraucherzentrale;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.01.2008 - 23 U 38/05
    Das Landgericht hat unter Hinweis auf die (mittlerweile aufgehobene) Entscheidung OLG Düsseldorf NJW 2004, 1532 ff das Vorliegen eines Verbraucherschutzinteresses im vorliegenden Fall zu Unrecht verneint.
  • OLG Frankfurt, 30.03.2006 - 16 U 70/05

    Missbrauch einer gestohlenen Eurocard-Gold-Kreditkarte unter Verwendung der PIN:

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.01.2008 - 23 U 38/05
    Das Bestehen eines solchen Anscheinsbeweises wird von der ständigen Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt OLGR 2007, 294ff) von hier nicht einschlägigen, da nicht konkret behaupteten Ausnahmefällen wie dem vorherigen Ausspähen der Karte abgesehen anerkannt.
  • LG Bonn, 17.03.2005 - 3 O 657/03

    Aktivlegitimation einer Verbraucherzentrale für Inkassoklagen bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.01.2008 - 23 U 38/05
    Dies stellt ein einschränkendes, weit auszulegendes Zulässigkeitskriterium dar (BGH ZIP 2006, 2359ff, LG Bonn WM 2005, 1772ff).
  • OLG Stuttgart, 08.02.2023 - 9 U 200/22

    Zahlungsdienste: Anscheinsbeweis für eine grob fahrlässige Pflichtverletzungen

    (1) Allerdings ist in der Rechtsprechung mehrfach ein Beweis des ersten Anscheins angenommen worden, wenn bei Abhebungen mit einer Zahlungskarte an einem Automaten die Originalkarte und PIN verwendet wurden, und zwar dahingehend, dass - was hier nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien ausscheidet - die Zahlung entweder vom berechtigten Karteninhaber selbst vorgenommen wurde oder dass er, wenn die Karte - wie hier - von einem Dritten unberechtigt genutzt wurde, diesem pflichtwidrig eine Kenntniserlangung von der PIN ermöglicht hat, insbesondere durch eine grob fahrlässig erfolgende gemeinsame Aufbewahrung der Karte mit einer Notiz der PIN (siehe grundlegend BGH, Urteil vom 05.10.2004 - XI ZR 210/03, Rn. 24 ff. = BGHZ 160, 308; Urteil vom 14.11.2006 - XI ZR 294/05, Rn. 31, juris = BGHZ 170, 18; Beschluss vom 06.07.2010 - XI ZR 224/09, Rn. 10, juris; Urteil vom 29.11.2011 - XI ZR 370/10, Rn. 16, juris; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 07.03.2007 - 13 U 69/06, Rn. 33, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 30.01.2008 - 23 U 38/05, Rn. 29, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.05.2008 - 17 U 170/07, Rn. 17, juris).

    Das ist etwa der Fall, wenn als weiterer typischer Geschehensablauf in Betracht zu ziehen wäre, dass die Eingabe der zutreffenden PIN durch den Dieb der Karte dadurch ermöglicht wurde, dass dieser zuvor die persönliche Geheimzahl des Karteninhabers ausgespäht hat, als dieser sie bei Abhebungen an Geldausgabeautomaten oder beim Einsatz der Karte an einem POS-Terminal zur Zahlung eines Geldbetrages eingab (BGH, Urteil vom 05.10.2004 - XI ZR 210/03, Rn. 31 = BGHZ 160, 308; zustimmend OLG Frankfurt, Urteil vom 30.01.2008 - 23 U 38/05, Rn. 29, juris).

  • OLG Frankfurt, 17.06.2009 - 23 U 22/06

    Missbrauch von Kreditkarten bei Bargeldabhebung an Geldautomaten: Anscheinsbeweis

    Ohnehin stünden einer Beweisaufnahme aufgrund Zeitablaufs ebenso wie im Parallelverfahren 23 U 38/05 praktische und prozessuale Gründe entgegen.

    Ein solcher über den Einzelfall hinausgehender Bezug in Verbindung mit Kostenvorteilen ist danach ausreichend (ebenso Senat im Parallelverfahren betreffend ec-Karten mit Triple-DES Schlüssel 128 Bit mit rechtskräftigem Urteil vom 30.1.2008, Az. 23 U 38/05 - bei juris).

    Wie der Senat im Parallelverfahren betreffend ec-Karten mit Triple-DES Schlüssel 128 Bit mit rechtskräftigem Urteil vom 30.1.2008 (Az. 23 U 38/05) festgestellt hat, besteht in Fällen, d.h. Lebenssachverhalten wie den vorliegenden mit Diebstahl bzw. Abhandenkommen der Karte und anschließendem Karteneinsatz mit PIN ein entsprechender Anscheinsbeweis dafür, dass die Zedenten gegen die oben beschriebene Sorgfaltspflicht verstoßen haben.

    Die Beurteilung des Senats im vorliegenden Fall steht ferner auch im Einklang mit dem rechtskräftigen Urteil des Senats vom 30.1.2008 im Parallelverfahren betreffend ec-Karten mit Triple-DES Schlüssel 128 Bit (Az. 23 U 38/05, WM 2008, 534, mit zustimmender Anmerkung Meder/Flick WuB I D 5 b Debit-Karte 1.08), wo der Kläger auch beteiligt war und dem zufolge der Senat auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme mit Zeugenvernehmung und Sachverständigengutachten einschließlich Erläuterung die Überzeugung gewonnen hat, dass das dort verwandte System ebenfalls mit Triple-DES-Schlüssel, bestehend aus 128 Bit, im entscheidungserheblichen Zeitraum (Dezember 1999 bis Februar 2003) den Sicherheitserfordernissen entsprach.

    Hinsichtlich der übrigen, allgemeinen Gesichtspunkte wie etwa RFID-Transponder, Innentäterattacken, Angriffen auf Schnittstellen oder Erraten von PINs etc., die auch bereits Gegenstand des Parallelverfahrens 23 U 38/05 gewesen sind, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Senats im dortigen, den Parteien bekannten Urteil Bezug genommen, mit denen im einzelnen die Erforderlichkeit einer Beweisaufnahme und die Erschütterung des Anscheinsbeweises verneint worden ist.

  • OLG Düsseldorf, 06.07.2012 - 17 U 79/11

    Ansprüche des Bankkunden bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen mittels einer

    Es wird überwiegend davon ausgegangen, dass die heute verwandten PIN-Verfahren sicher sind und eine Entschlüsselung der Geheimnummer aus den Kartendaten durch einen Dritten nicht möglich ist (vgl. OLG Frankfurt WM 2008, 534; Aepfelbach/Cimiotti WM 1998, 1218 ff.; Nobbe BankR Rdnr. 371; Gößmann WM 1998, 1264, 1270 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 28.10.2005 - 16 U 160/04

    Zur Aktivlegitimation eines Verbraucherverbandes für Sammelklage gegen

    Dabei liegen den jeweiligen Entscheidungen, Aufsätzen, Urteilsanmerkungen u.a. allerdings auch Erwägungen zugrunde, die sich auf konkrete Einzelfälle beziehen, was letztlich auch für die im vorliegenden Fall zu treffende Entscheidung von Bedeutung ist (siehe unten): - zustimmend: LG Frankfurt, Urt. vom 20.1.2005 - 2-23 O 474/03 - (Bl. 563 GA) LG Frankfurt, Hinweisbeschluss vom 14.7.2005 - 2-25 O 614/03 - (Bl. 590 GA) und Urteil vom 25.9.2005 (Anlage zu Bl. 642 GA) Schebesta, Anm. zum Senatsurteil vom 17.10.2003, WuB IV C. § 9 AGBG 1.04 - offen lassend: OLG Frankfurt - 23 U 38/05 - (Rechtshinweise im Berufungsverfahren gegen das Urteil des LG Frankfurt vom 20.1.2005 = Bl. 596 GA) - ablehnend: LG Bonn, Beschl. vom 17.3.2005 - 3 O 657/03 - (ZIP 2005, 1006) LG Düsseldorf (13. Zivilkammer) - 13 O 527/03 - (Hinweise zur Rechtslage und Beweisbeschluss = Bl. 507 ff. GA) Kleine/Cosack, Rechtsberatungsgesetz, Art. 1 § 3 Rn 56 Micklitz/Beuchler, Musterklageverfahren - Einziehung einer Forderung im Interesse des Verbraucherschutzes -, NJW 2004, 1502 (Bl. 323 GA) Ansatzweise auch Derleder, Anm. zum Beschl. des LG Bonn vom 17.3.2005, EWiR 2005, 579 III. 1. Die vorstehend aufgezeigte Rechtsproblematik bräuchte allerdings hier nicht entschieden zu werden, wenn die Klage auch dann unbegründet wäre, falls der Kläger aktivlegitimiert wäre.

    Diesen Standpunkt hat das OLG Frankfurt im Verfahren 23 U 38/05 ausweislich seiner Hinweise gemäß § 522 ZPO eingenommen.

  • OLG Frankfurt, 08.12.2014 - 23 U 291/13

    Kreditkartenmissbrauch an Geldautomaten - Widerlegung des Anscheinsbeweises für

    Allerdings besteht in Fällen, d.h. Lebenssachverhalten wie dem vorliegenden mit Diebstahl bzw. Abhandenkommen der Karte und anschließendem Karteneinsatz mit PIN ein entsprechender Anscheinsbeweis dafür, dass der Karteninhaber gegen die oben beschriebene Sorgfaltspflicht verstoßen hat, wie der Senat etwa in einem Verfahren betreffend ec-Karten mit Triple-DES Schlüssel 128 Bit mit rechtskräftigem Urteil vom 30.1.2008 (Az. 23 U 38/05) festgestellt hat.
  • AG Frankfurt/Main, 26.05.2009 - 30 C 2223/08

    EC-Karten-Missbrauch: Haftungsverteilung bei Geldautomaten- und Barabhebung nach

    Umstände, die einem Auszahlungsanspruch des Klägers entgegenstehen, sind somit nicht ersichtlich (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 30.01.2008, Az. 23 U 38/05).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht