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   OLG München, 21.12.2001 - 23 U 4002/01   

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https://dejure.org/2001,8324
OLG München, 21.12.2001 - 23 U 4002/01 (https://dejure.org/2001,8324)
OLG München, Entscheidung vom 21.12.2001 - 23 U 4002/01 (https://dejure.org/2001,8324)
OLG München, Entscheidung vom 21. Dezember 2001 - 23 U 4002/01 (https://dejure.org/2001,8324)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1, § 142
    Keine Insolvenzanfechtung wegen Verrechnung von Gutschriften auf Kontokorrentkonto des Schuldners bei Überschreitung der Kreditlinie oder gekündigtem Kontokorrentkredit

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • ZIP 2002, 608
  • NZI 2002, 204
  • NZI 2005, 648 (Ls.)
  • WM 2002, 621
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 25.02.1999 - IX ZR 353/98

    Ausführung von Überweisungsaufträgen nach Einleitung des

    Auszug aus OLG München, 21.12.2001 - 23 U 4002/01
    Zwar hat der Bundesgerichtshof zunächst in einer Entscheidung vom 25.2.1999 (ZIP 1999, 665, 667, dazu EWiR 1999, 789 (Tappmeier)) Kongruenz der Verrechnungen auf einem Kontokorrentkonto angenommen, wenn der Kontokorrentverkehr vereinbarungsgemäß abgewickelt wurde.

    Das insolvenzpolitisch unerwünschte Ergebnis, dass die Banken unter Umständen hierdurch gezwungen sind, bereits zu einem möglichst frühen Zeitpunkt eine Kündigung des Kontokorrentkredits auszusprechen und hierdurch möglicherweise die Insolvenz des Kunden einzuleiten, lässt sich durch die Regelung über die Bargeschäfte gem. § 142 InsO, die diese in der Ausprägung durch die Rechtsprechung erfahren hat (BGH ZIP 1999, 665, 668; BGH ZIP 2001, 524f., dazu EWiR 2001, 321 (Eckardt); OLG Hamm ZIP 2001, 1683, 1685f.) in hinnehmbarem Rahmen halten.

    aa) Zwar genügt als Grundlage für ein Bargeschäft der Kontokorrentvertrag; eine besondere, zweiseitige Absprache über jede Gut- oder Lastschrift ist darüber hinaus nicht erforderlich (BGH ZIP 1999, 665, 668 m.w.N.).

    Um ein Austauschverhältnis i.S.v. § 142 InsO bejahen zu können, ist aber weitere Voraussetzung, dass ein enger wirtschaftlicher, rechtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen Gut- und Lastschrift besteht (BGH ZIP 1999, 665, 668; OLG Hamm ZIP 2001, 1683, 1686; Dampf, KTS 1998, 145, 166; Steinhoff, ZIP 2000, 1141, 1149).

    Unerheblich ist es insoweit auch, ob die Sicherung des Kreditinstituts früher entsteht als die Forderung gegen den Gemeinschuldner aus Ausführung der Überweisungsaufträge (BGH ZIP 1999, 665, 668).

    Der Bundesgerichtshof (ZIP 1999, 665, 666f.) hat einen engen wirtschaftlichen, rechtlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen Gut- und Lastschriften dann angenommen, wenn die Ausführung von Zahlungsaufträgen zugleich den Eingang ausgleichender wirtschaftlicher Werte zur Folge hat.

    Die Frage, ob Bardeckung darin nicht anzunehmen ist, wenn Kreditlimit ohne die Gutschriften zu keiner Zeit überschritten würde (so OLG Hamm ZIP 2001, 1683, 1686; Steinhoff, ZIP 2000, 1141, 1150; offen gelassen in BGH ZIP 1999, 665, 668 m.w.N.), bedarf hier keiner Entscheidung, da die Kreditlinie ohne die Gutschriften im gesamten Zeitraum überschritten gewesen wäre.

  • OLG Hamm, 04.09.2001 - 27 U 34/01

    Insolvenzanfechtung von Kontokorrentverrechnungen

    Auszug aus OLG München, 21.12.2001 - 23 U 4002/01
    Der Senat folgt der neueren Auffassung in der Rechtsprechung (BGH ZIP 1999, 1271, 1272, dazu EWiR 1999, 801 (Eckardt); OLG Hamm ZIP 2001, 1683, 1684, dazu EWiR 2001, 1065 (Heublein)) und Literatur (Dampf, KTS 1999, 145, 158f.; Steinhoff, ZIP, 2000, 1141, 1144), wonach Verrechnungen auf einem Kontokorrentkonto dann inkongruent sind, wenn die dem Kontoinhaber eingeräumte Kreditlinie nicht überschritten wird und der Kontokorrentkredit nicht gekündigt ist.

    Das insolvenzpolitisch unerwünschte Ergebnis, dass die Banken unter Umständen hierdurch gezwungen sind, bereits zu einem möglichst frühen Zeitpunkt eine Kündigung des Kontokorrentkredits auszusprechen und hierdurch möglicherweise die Insolvenz des Kunden einzuleiten, lässt sich durch die Regelung über die Bargeschäfte gem. § 142 InsO, die diese in der Ausprägung durch die Rechtsprechung erfahren hat (BGH ZIP 1999, 665, 668; BGH ZIP 2001, 524f., dazu EWiR 2001, 321 (Eckardt); OLG Hamm ZIP 2001, 1683, 1685f.) in hinnehmbarem Rahmen halten.

    Der Senat folgt der Auffassung, dass ein Bargeschäft nicht bereits deshalb von vornherein ausgeschlossen ist, weil eine inkongruente Verrechnung vorliegt (OLG Hamm ZIP 2001, 1683, 1686; Kübler/Prütting/Paulus, aaO, § 142 Rz.2).

    Um ein Austauschverhältnis i.S.v. § 142 InsO bejahen zu können, ist aber weitere Voraussetzung, dass ein enger wirtschaftlicher, rechtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen Gut- und Lastschrift besteht (BGH ZIP 1999, 665, 668; OLG Hamm ZIP 2001, 1683, 1686; Dampf, KTS 1998, 145, 166; Steinhoff, ZIP 2000, 1141, 1149).

    Die Frage, ob Bardeckung darin nicht anzunehmen ist, wenn Kreditlimit ohne die Gutschriften zu keiner Zeit überschritten würde (so OLG Hamm ZIP 2001, 1683, 1686; Steinhoff, ZIP 2000, 1141, 1150; offen gelassen in BGH ZIP 1999, 665, 668 m.w.N.), bedarf hier keiner Entscheidung, da die Kreditlinie ohne die Gutschriften im gesamten Zeitraum überschritten gewesen wäre.

  • BGH, 17.06.1999 - IX ZR 62/98

    Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Begünstigungsabsicht

    Auszug aus OLG München, 21.12.2001 - 23 U 4002/01
    Der Senat folgt der neueren Auffassung in der Rechtsprechung (BGH ZIP 1999, 1271, 1272, dazu EWiR 1999, 801 (Eckardt); OLG Hamm ZIP 2001, 1683, 1684, dazu EWiR 2001, 1065 (Heublein)) und Literatur (Dampf, KTS 1999, 145, 158f.; Steinhoff, ZIP, 2000, 1141, 1144), wonach Verrechnungen auf einem Kontokorrentkonto dann inkongruent sind, wenn die dem Kontoinhaber eingeräumte Kreditlinie nicht überschritten wird und der Kontokorrentkredit nicht gekündigt ist.

    In einer nachfolgenden Entscheidung vom 17.6.1999 (ZIP 1999, 1271, 1272) hat der Bundesgerichtshof allerdings nunmehr klargestellt, dass sich die Wechselwirkung, die sich aus dem Recht des Kontoinhabers zur jederzeitigen Rückführung und Wiederinanspruchnahme der Kreditlinien und der Pflicht der Bank zur Annahme eingehender Gelder ergebe, nicht ausreicht, um eine Kongruenz der Deckung zu begründen.

  • BGH, 25.01.2001 - IX ZR 6/00

    Gutschriften auf debitorisch geführtem Konto

    Auszug aus OLG München, 21.12.2001 - 23 U 4002/01
    Das insolvenzpolitisch unerwünschte Ergebnis, dass die Banken unter Umständen hierdurch gezwungen sind, bereits zu einem möglichst frühen Zeitpunkt eine Kündigung des Kontokorrentkredits auszusprechen und hierdurch möglicherweise die Insolvenz des Kunden einzuleiten, lässt sich durch die Regelung über die Bargeschäfte gem. § 142 InsO, die diese in der Ausprägung durch die Rechtsprechung erfahren hat (BGH ZIP 1999, 665, 668; BGH ZIP 2001, 524f., dazu EWiR 2001, 321 (Eckardt); OLG Hamm ZIP 2001, 1683, 1685f.) in hinnehmbarem Rahmen halten.

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (ZIP 2001, 524) ist von einem ausreichenden zeitlichen Zusammenhang zwischen Gut- und Lastschriften auszugehen, wenn, wie hier, die Grenze von zwei Wochen nicht überschritten wird.

  • BGH, 20.03.1997 - IX ZR 71/96

    Umfang der Pfändung der künftigen Ansprüche aus einem Girovertrag; Erstreckung

    Auszug aus OLG München, 21.12.2001 - 23 U 4002/01
    Verrechnungen, die auf einer im Voraus getroffenen Kontokorrentvereinbarung beruhen, werden von dem Verfügungsverbot nicht tangiert und sind nur im Wege der Anfechtung angreifbar (vgl. BGH ZIP 1997, 737, dazu EWiR 1997, 943 (Henckel); Wimmer/Schmerbach, InsO, 2.Aufl., § 21 Rz. 12).
  • BGH, 07.12.1998 - II ZR 382/96

    Rechtsfolgen einer eigenkapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung

    Auszug aus OLG München, 21.12.2001 - 23 U 4002/01
    Der Senat folgt der neueren Auffassung in der Rechtsprechung (BGH ZIP 1999, 1271, 1272, dazu EWiR 1999, 801 (Eckardt); OLG Hamm ZIP 2001, 1683, 1684, dazu EWiR 2001, 1065 (Heublein)) und Literatur (Dampf, KTS 1999, 145, 158f.; Steinhoff, ZIP, 2000, 1141, 1144), wonach Verrechnungen auf einem Kontokorrentkonto dann inkongruent sind, wenn die dem Kontoinhaber eingeräumte Kreditlinie nicht überschritten wird und der Kontokorrentkredit nicht gekündigt ist.
  • OLG Hamm, 02.03.2017 - 27 U 31/16

    Kontokorrent; Insolvenz; Absonderung; Anspruchsentstehung; Honoraranspruch eines

    Der Umstand, dass der Beklagten fällige Gegenforderungen zustanden, führt damit nicht dazu, dass die auf dem Kontokorrentkonto vorgenommenen Verrechnungen hierdurch als kongruent und der Vorschrift des § 142 InsO unterfallend anzusehen wären (OLG München, Urteil v. 21.12.2001, Az 23 U 4002/01 Rn. 34).
  • OLG Köln, 24.01.2007 - 2 U 50/05

    Zur Insolvenzanfechtung von Verrechnungen durch Kreditinstitute aufgrund einer

    Dieser Auffassung haben sich der Senat in ständiger Rechtsprechung (OLGR 2004, 294; InVo 204, 366) sowie auch andere Oberlandesgerichte angeschlossen (z.B. OLG Düsseldorf, ZIP 2004, 1008 [1009]; OLG München, WM 2002, 621 [623]).
  • OLG Köln, 07.10.2004 - 2 U 76/04

    Rückführung eines Debetsaldos bei einem noch nicht gekündigten Kredit als

    Dieser Auffassung haben sich der Senat (OLGR 2004, 294; InVo 2004, 366) sowie auch andere Oberlandesgerichte (z.B. OLG Düsseldorf, ZIP 2004, 1008 [1009]; OLG München, WM 2002, 621 [623]) angeschlossen.
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