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   OLG München, 15.10.2020 - 23 U 4248/19   

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OLG München, 15.10.2020 - 23 U 4248/19 (https://dejure.org/2020,31626)
OLG München, Entscheidung vom 15.10.2020 - 23 U 4248/19 (https://dejure.org/2020,31626)
OLG München, Entscheidung vom 15. Oktober 2020 - 23 U 4248/19 (https://dejure.org/2020,31626)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 31, § 326 Abs. 1, § 533, § 826
    Anspruch auf Schadensersatz bei Erwerb eines vom Abgasskandal betroffenen gebrauchten Dieselfahrzeugs (hier: Seat Alhambra)

  • rewis.io

    Schadenersatzanspruch wegen Manipulation der Schadstoffsoftware - Dieselskandal

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus OLG München, 15.10.2020 - 23 U 4248/19
    Die Motorsoftware, die bei einem erkannten Prüfstandlauf eine verstärkte Abgasrückführung aktivierte, stellt eine unzulässige Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der VO Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.07.2007 dar (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris Tz. 17; BGH Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 397/19, juris Tz. 11).

    Auf diese Weise spiegelte sie konkludent und der Wahrheit zuwider vor, dass der Motor ohne eine derartige unzulässige Einrichtung betrieben wird, und erschlich die Typengenehmigung durch eine Täuschung der zuständigen Behörde (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris Tz. 18; BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 397/19, juris Tz. 11).

    Damit hat die Beklagte die Gefahr geschaffen, dass bei einer Entdeckung der Software eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung nach § 5 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung hätte erfolgen können (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris Tz. 19 ff; BGH Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 397/19, juris Tz. 11).

    Dieses Ziel ist dann verwerflich, wenn es - wie vorliegend - auf der Grundlage einer strategischen Unternehmensentscheidung durch arglistige Täuschung der zuständigen Typengenehmigungs- und Marktüberwachungsbehörde - des KBA - erreicht werden soll und dies mit einer Gesinnung verbunden ist, die sich sowohl im Hinblick auf die für den einzelnen Käufer möglicherweise eintretenden Folgen als auch im Hinblick auf die insoweit dem Schutz von Gesundheit und Umwelt dienenden Vorschriften gegenüber gleichgültig zeigt (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris Tz. 22 ff; BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 397/19, juris Tz. 11).

    Die Beklagte trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris Tz. 39 ff; BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 397/19, juris Tz. 13 ff.; BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 367/19, juris Tz. 17 ff), der sie im vorliegenden Fall nicht nachgekommen ist.

    Insbesondere übersieht die Beklagte, dass ihr nicht nur die Kenntnis und das Verhalten des Vorstands, sondern auch der weiteren verfassungsmäßig berufenen Vertreter i.S. des § 31 BGB zuzurechnen ist (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris Tz. 43).

    Der Schaden des Klägers liegt in dem Abschluss des von ihm so ungewollten Kaufvertrages über das bemakelte Fahrzeug (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris Tz. 48 ff; BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 397/19, juris Tz. 16).

    Denn ein Schaden ist hier jedenfalls eingetreten, weil der Kläger durch den ungewollten Vertragsschluss eine Leistung erhalten hat, die aufgrund der jedenfalls möglichen Betriebsbeschränkung oder -untersagung nach § 5 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung für seine Zwecke nicht voll brauchbar war (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris Tz. 48 ff, Tz. 53 ff; BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 397/19, juris Tz. 16).

    Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist auszuschließen, dass ein Käufer ein Fahrzeug erwirbt, dem eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung zumindest theoretisch droht, wenn gleichzeitig unklar ist, ob überhaupt, wenn ja zu welchem Zeitpunkt und wie, vor allem ohne Nachteil für den Käufer, der Mangel behoben werden kann (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris Tz. 49 ff; BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 397/19, juris Tz. 16).

    Der ungewollte Vertragsschluss im Juni 2014 wird nicht durch ein Update Jahre später rückwirkend zu einem gewollten Vertrag (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris Tz. 58; BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 367/19, juris Tz. 22).

    Dem steht auch das unionsrechtliche Effizienzgebot nicht entgegen (ausführlich BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris Tz. 66 ff und Tz. 76; BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 397/19, juris Tz. 16).

    Eine Schätzung der Vorteile nach § 287 ZPO, wobei der Bruttokaufpreis durch die voraussichtliche Restlaufleistung geteilt und dieser Wert mit den gefahrenen Kilometern multipliziert wird, erscheint als geeignete Methode (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris Tz. 80 ff).

    Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es nicht darauf an, welche Nachteile der Kläger erlitten hätte, wenn er ein anderes Fahrzeug erworben und genutzt hätte (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris Tz. 82).

    Nach völlig einhelliger Rechtsprechung hat der Kläger, wenn er als Schadenersatz die Erstattung des Kaufpreises von der Beklagten fordert, den adäquat kausal erlangten Vorteil, Eigentum und Besitz des Fahrzeugs, an die Beklagte herauszugeben (s. z.B. BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris Tz. 12).

    Ein zur Begründung des Annahmeverzugs auf Seiten der Beklagten ausreichendes Angebot liegt dann nicht vor, wenn der Kläger zwar die Rückgabe des Fahrzeugs anbietet, aber durchgängig die Zahlung eines höheren Betrags verlangt, als er hätte beanspruchen können, insbesondere sich gegen die Anrechnung der Nutzungsentschädigung wehrt (BGH, Urteil vom 25.05.2019, VI ZR 252/19, juris Tz. 85; BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 397/19, juris Tz. 30).

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 397/19

    Abgasskandal: Keine Deliktzinsen für geschädigte VW-Käufer

    Auszug aus OLG München, 15.10.2020 - 23 U 4248/19
    Die Motorsoftware, die bei einem erkannten Prüfstandlauf eine verstärkte Abgasrückführung aktivierte, stellt eine unzulässige Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der VO Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.07.2007 dar (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris Tz. 17; BGH Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 397/19, juris Tz. 11).

    Auf diese Weise spiegelte sie konkludent und der Wahrheit zuwider vor, dass der Motor ohne eine derartige unzulässige Einrichtung betrieben wird, und erschlich die Typengenehmigung durch eine Täuschung der zuständigen Behörde (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris Tz. 18; BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 397/19, juris Tz. 11).

    Damit hat die Beklagte die Gefahr geschaffen, dass bei einer Entdeckung der Software eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung nach § 5 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung hätte erfolgen können (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris Tz. 19 ff; BGH Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 397/19, juris Tz. 11).

    Dieses Ziel ist dann verwerflich, wenn es - wie vorliegend - auf der Grundlage einer strategischen Unternehmensentscheidung durch arglistige Täuschung der zuständigen Typengenehmigungs- und Marktüberwachungsbehörde - des KBA - erreicht werden soll und dies mit einer Gesinnung verbunden ist, die sich sowohl im Hinblick auf die für den einzelnen Käufer möglicherweise eintretenden Folgen als auch im Hinblick auf die insoweit dem Schutz von Gesundheit und Umwelt dienenden Vorschriften gegenüber gleichgültig zeigt (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris Tz. 22 ff; BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 397/19, juris Tz. 11).

    Die Beklagte trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris Tz. 39 ff; BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 397/19, juris Tz. 13 ff.; BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 367/19, juris Tz. 17 ff), der sie im vorliegenden Fall nicht nachgekommen ist.

    Der Schaden des Klägers liegt in dem Abschluss des von ihm so ungewollten Kaufvertrages über das bemakelte Fahrzeug (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris Tz. 48 ff; BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 397/19, juris Tz. 16).

    Denn ein Schaden ist hier jedenfalls eingetreten, weil der Kläger durch den ungewollten Vertragsschluss eine Leistung erhalten hat, die aufgrund der jedenfalls möglichen Betriebsbeschränkung oder -untersagung nach § 5 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung für seine Zwecke nicht voll brauchbar war (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris Tz. 48 ff, Tz. 53 ff; BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 397/19, juris Tz. 16).

    Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist auszuschließen, dass ein Käufer ein Fahrzeug erwirbt, dem eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung zumindest theoretisch droht, wenn gleichzeitig unklar ist, ob überhaupt, wenn ja zu welchem Zeitpunkt und wie, vor allem ohne Nachteil für den Käufer, der Mangel behoben werden kann (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris Tz. 49 ff; BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 397/19, juris Tz. 16).

    Dem steht auch das unionsrechtliche Effizienzgebot nicht entgegen (ausführlich BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris Tz. 66 ff und Tz. 76; BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 397/19, juris Tz. 16).

    Ein zur Begründung des Annahmeverzugs auf Seiten der Beklagten ausreichendes Angebot liegt dann nicht vor, wenn der Kläger zwar die Rückgabe des Fahrzeugs anbietet, aber durchgängig die Zahlung eines höheren Betrags verlangt, als er hätte beanspruchen können, insbesondere sich gegen die Anrechnung der Nutzungsentschädigung wehrt (BGH, Urteil vom 25.05.2019, VI ZR 252/19, juris Tz. 85; BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 397/19, juris Tz. 30).

    Der in dem Vertragsschluss selbst liegende Schaden wird bereits von der Verurteilung der Beklagten zur Kaufpreiserstattung umfasst (BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 397/19, juris Tz. 29).

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 367/19

    Erfolgreiche Revision gegen Abweisung einer Schadensersatzklage in einem

    Auszug aus OLG München, 15.10.2020 - 23 U 4248/19
    Die Beklagte trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris Tz. 39 ff; BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 397/19, juris Tz. 13 ff.; BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 367/19, juris Tz. 17 ff), der sie im vorliegenden Fall nicht nachgekommen ist.

    Der ungewollte Vertragsschluss im Juni 2014 wird nicht durch ein Update Jahre später rückwirkend zu einem gewollten Vertrag (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris Tz. 58; BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 367/19, juris Tz. 22).

  • BGH, 18.10.2018 - III ZR 497/16

    Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung hinsichtlich zweier

    Auszug aus OLG München, 15.10.2020 - 23 U 4248/19
    Ein Vorteilsausgleich ist vorzunehmen, wenn zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Vorteil ein adäquater Kausalzusammenhang besteht und die Anrechnung des Vorteils dem Zweck des Schadensersatzes entspricht, d.h. den Geschädigten nicht unzumutbar belastet und den Schädiger nicht unbillig begünstigt (BGH NJW 2019, S. 215, 216 Tz. 17; BGH, NZG 2010, S. 1029, 1030, Tz. 35).
  • BGH, 15.07.2010 - III ZR 336/08

    Schadensersatzanspruch des Kapitalanlegers: Anrechnung von sich aus der

    Auszug aus OLG München, 15.10.2020 - 23 U 4248/19
    Ein Vorteilsausgleich ist vorzunehmen, wenn zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Vorteil ein adäquater Kausalzusammenhang besteht und die Anrechnung des Vorteils dem Zweck des Schadensersatzes entspricht, d.h. den Geschädigten nicht unzumutbar belastet und den Schädiger nicht unbillig begünstigt (BGH NJW 2019, S. 215, 216 Tz. 17; BGH, NZG 2010, S. 1029, 1030, Tz. 35).
  • OLG München, 15.07.2020 - 20 U 2914/19

    Schadensersatz wegen Kaufs eines vom sogenannten Diesel-Abgasskandal betroffenen

    Auszug aus OLG München, 15.10.2020 - 23 U 4248/19
    Das derart erhebliche Unterliegen mit einer Nebenforderung ist kostenrechtlich relevant (BGH NJW 1988, 2173, 2175; OLG München BeckRS 2020, 16257 Rn. 47).
  • BGH, 28.04.1988 - IX ZR 127/87

    Enteignung im Iran und Bürgschaft

    Auszug aus OLG München, 15.10.2020 - 23 U 4248/19
    Das derart erhebliche Unterliegen mit einer Nebenforderung ist kostenrechtlich relevant (BGH NJW 1988, 2173, 2175; OLG München BeckRS 2020, 16257 Rn. 47).
  • BGH, 10.07.2014 - IX ZR 197/12

    Steuerberaterhaftung: Zulässigkeit einer Feststellungsklage des Mandanten auf

    Auszug aus OLG München, 15.10.2020 - 23 U 4248/19
    Bei reinen Vermögensschäden kommt eine Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden dann in Betracht, wenn der Schadenseintritt wahrscheinlich ist (BGH, Urteil vom 10.07.2014, IX ZR 197/12, juris Tz. 10).
  • OLG Oldenburg, 30.01.2020 - 1 U 137/19

    Verjährung in "Abgas-Fällen"

    Auszug aus OLG München, 15.10.2020 - 23 U 4248/19
    Nach verbreiteter Ansicht sind die Gesamtlaufleistungen für derartige Fahrzeuge neueren Baujahrs in der mittleren und gehobenen Klasse im Bereich von 250.000 km bis 300.000 km anzusiedeln (250.000 km: BGH BeckRS 2015, 1267; KG NJW-RR 2014, S. 57, 58; OLG Braunschweig BeckRS 2019, 40569; 300.000 km: OLG Koblenz NJW 2019, S. 2237, 2246; OLG Oldenburg BeckRS 2020, 1974 Tz. 86; allg. Staudinger/Kaiser, BGB, 2012, § 346 Rn. 261 mwN).
  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 354/19

    "VW-Dieselverfahren": Nutzungsvorteile können Schadensersatzanspruch vollständig

    Auszug aus OLG München, 15.10.2020 - 23 U 4248/19
    Da der Kläger das Fahrzeug wie vorgesehen genutzt hat, handelt es sich nicht um vergebliche Aufwendungen (BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 354/19, juris Tz. 24).
  • BGH, 09.12.2014 - VIII ZR 196/14

    Gebrauchtwagenkauf: Ermittlung der Nutzungsentschädigung bei Rückabwicklung des

  • BGH, 12.07.2006 - X ZR 157/05

    Verzug durch Überschreitung der kalendermäßig bestimmten Leistungszeit bei

  • OLG Koblenz, 12.06.2019 - 5 U 1318/18

    Schadensersatz gegen VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im

  • KG, 23.05.2013 - 8 U 58/12

    Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs: Berechnung des Nutzungsersatzes bei

  • OLG Frankfurt, 02.08.2022 - 25 U 61/22

    Diesel-Skandal: Keine Schadensersatzansprüche für im November 2011 gekauften

    Der Senat schätzt die Gesamtfahrleistung eines Personenkraftwagens auf 250.000 km (vgl. etwa OLG Hamm, Urteil vom 31. März 2020, 27 U 141/19, juris Rdn. 88; OLG Koblenz Urteil vom 27. August 2020, 6 U 2186/19, BeckRS 2020, 22585 Rdn. 30; OLG München, Urteil vom 15. Oktober 2020, 23 U 4248/19, BeckRS 2020, 27196 Rdn. 32 f.; OLG Stuttgart Urteil vom 29. September 2020, 12 U 449/19, BeckRS 2020, 26877 Rdn. 29).
  • LG Hamburg, 20.01.2022 - 327 O 3/19

    Schadensersatz nach Erwerb eines Dieselfahrzeuges

    Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist auszuschließen, dass ein Käufer ein Fahrzeug erwirbt, dem eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung zumindest theoretisch droht, wenn gleichzeitig unklar ist, ob überhaupt, wenn ja zu welchem Zeitpunkt und wie, vor allem ohne Nachteil für den Käufer, der Mangel behoben werden kann (vgl. OLG München , Endurteil vom 15.10.2020 - 23 U 4248/19, BeckRS 2020, 27196, Rn. 26).
  • LG Hamburg, 09.07.2021 - 313 O 333/20
    Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist auszuschließen, dass ein Käufer ein Fahrzeug erwirbt, dem eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung zumindest theoretisch droht, wenn gleichzeitig unklar ist, ob überhaupt, wenn ja zu welchem Zeitpunkt und wie, vor allem ohne Nachteil für den Käufer, der Mangel behoben werden kann (vgl. OLG München, Endurteil vom 15.10.2020 - 23 U 4248/19, BeckRS 2020, 27196, Rn. 26).
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