Rechtsprechung
OLG München, 04.10.2007 - 23 U 4858/06 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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Kurzfassungen/Presse (2)
- zbb-online.com (Leitsatz)
BGB § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2
Zu den Voraussetzungen der bürgerlichrechtlichen Prospekthaftung der Komplementärin und der Treuhandkommanditistin/Mittelverwendungskontrolleurin eines Filmfonds ("CINERENTA II") - kanzlei-klumpe.de , S. 6 (Kurzinformation)
Prospekthaftung ja - Prospekthaftung nein … - Unterschiedliche Entscheidungen des OLG München zur Richtigkeit der Fondsprospekte Cinerenta II KG und Cinerenta III KG
Besprechungen u.ä.
- WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)
Darstellung einer "worst case" Prognose im Emissionsprospekt
Verfahrensgang
- LG München I, 10.07.2006 - 30 O 23062/02
- OLG München, 04.10.2007 - 23 U 4858/06
- BGH, 11.12.2008 - III ZR 271/07
- BGH, 12.02.2009 - III ZR 271/07
Papierfundstellen
- WM 2008, 22
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (9)
- BGH, 14.06.2007 - III ZR 125/06
Schadensersatzansprüche wegen Beteiligung an einem Filmfonds
Auszug aus OLG München, 04.10.2007 - 23 U 4858/06
Dabei dürfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (vgl. BGH, Urteil vom 14.06.2007 [III ZR 125/06 ], Rn. 9 m.w.N.).Die hiesige Fallgestaltung unterscheidet sich insofern wesentlich von derjenigen, der den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 14.06.2007 ( III ZR 125/06 u.a. - "V. 3") zugrunde lag, denn durch den vorliegenden Prospekt wird der Anleger mehrfach ausdrücklich und unübersehbar mit dem Insolvenzrisiko des Sicherungsgebers und dessen Folgen konfrontiert, was von zentraler Bedeutung für die Risikoeinschätzung sein muss.
Der weitere Vorwurf des Klägers zu 1), bei der Auswahl des Sicherungsgebers (hier der Erlösausfallversicherung N.- NE.) seien Sorgfaltspflichten verletzt worden, kann jedenfalls dann keinen Prospektfehler begründen, wenn - wie hier - diese Maßnahme erst nach Emission des Prospekts getroffen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 14.06.2007 [III ZR 125/06], Rn. 13 a.E.).
Ob der Beklagte zu 5) - der Alleingesellschafter der Beklagten zu 6) und Mehrheitsgesellschafter der Beklagten zu 1) ist - als "Hintermann" der C. II (zu diesem Begriff vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 14.06.2007 [III ZR 125/06], Rn. 19) oder infolge Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens gegenüber dem Kläger zu 2) als Prospektverantwortlicher haftet oder ob er - wie behauptet - stets nur als Organ der Beklagten zu 6) aufgetreten ist, kann offen bleiben.
- BGH, 22.03.2007 - III ZR 218/06
Verpflichtung des Anlagevermittlers zur Offenlegung einer Innenprovision
Auszug aus OLG München, 04.10.2007 - 23 U 4858/06
Offen bleiben kann danach, inwieweit die vom Bundesgerichtshof für Immobilienfonds entwickelten Maßstäbe zur verdeckten Innenprovision (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 12.02.2004 [III ZR 359/02] und vom 22.03.2007 [III ZR 218/06]) auf Filmfonds der hiesigen Art übertragbar sind.Auch in diesem Fall hätten die Beklagte zu 6) zwar Informations- und Aufklärungspflichten gegenüber einem Beitrittsinteressenten getroffen (dazu zuletzt BGH, Urteil vom 22.03.2007 [III ZR 218/06], Rn. 4 m.w.N. der std. Rspr.).
- BGH, 22.03.2007 - III ZR 98/06
Rechtsstellung eines als Mittelverwendungskontrolleur in ein Anlagemodell …
Auszug aus OLG München, 04.10.2007 - 23 U 4858/06
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Rechtsstellung, wie sie vorliegend die Beklagte zu 3) als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vertraglich gegenüber den einzelnen Anteilszeichnern als Treuhandkommanditistin und Mittelverwendungskontrolleurin übernommen hat, geeignet, auch vorvertragliche Hinweis- und Aufklärungspflichten gegenüber den Beitrittsinteressenten zu begründen (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 22.03.2007 [III ZR 98/06], Rn. 15 m.w.N.).Der Kläger zu 1) hat auch nicht hinreichend dargetan, dass die Beklagte zu 3) zum Zeitpunkt der Mittelfreigabe als fachkundige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2007 [III ZR 98/06 ], Rn. 10) gegen eine Auszahlung Bedenken hätte haben müssen.
- BGH, 13.07.2006 - III ZR 361/04
Verjährung von Schadensersatzansprüchen von Kapitalanlegern gegen einen …
Auszug aus OLG München, 04.10.2007 - 23 U 4858/06
Denn jedenfalls ist die Komplementärin einer Fonds-Kommanditgesellschaft Beitrittsinteressenten gegenüber zu zutreffenden Informationen über die angebotene Fonds-Beteiligung verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2006 [III ZR 361/04 ], Rn. 10). - BGH, 12.02.2004 - III ZR 359/02
Pflicht zur Offenlegung einer Provision bei der Vermittlung von Anteilen an einem …
Auszug aus OLG München, 04.10.2007 - 23 U 4858/06
Offen bleiben kann danach, inwieweit die vom Bundesgerichtshof für Immobilienfonds entwickelten Maßstäbe zur verdeckten Innenprovision (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 12.02.2004 [III ZR 359/02] und vom 22.03.2007 [III ZR 218/06]) auf Filmfonds der hiesigen Art übertragbar sind. - BGH, 24.07.2003 - III ZR 390/02
Haftung des Treuhandkommanditisten vor Abschluss des Treuhandvertrages
Auszug aus OLG München, 04.10.2007 - 23 U 4858/06
Zu einer über die Merkmale des § 2 Abs. 2 Mittelverwendungskontrollvertrag hinausgehenden Prüfung war die Beklagte zu 3) daher grundsätzlich nicht verpflichtet (die vom Kläger zu 1) herangezogene Fallgestaltung in BGH, Urteil vom 24.07.2003 [III ZR 390/02] lag insofern entscheidend anders). - OLG München, 18.07.2007 - 20 U 2052/07
Schadenersatz wegen Kapitalanlagebetrugs - Verharmlosung des Verlustrisikos im …
Auszug aus OLG München, 04.10.2007 - 23 U 4858/06
Inwieweit den Bewertungskriterien des Oberlandesgerichts München (Urteil vom 18.07.2007 [20 U 2052/07], Ziffer II.2.c) bb) - Umdruck Seite 12 ff.) zu folgen ist, bedarf keiner Entscheidung, da dieses Urteil einen anderen Sachverhalt (C. III) betraf. - BGH, 22.03.1982 - II ZR 114/81
Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen
Auszug aus OLG München, 04.10.2007 - 23 U 4858/06
Dabei ist ohne Bedeutung, ob sich eine vorvertragliche Pflichtenstellung der Beklagten zu 1) im Sinne des § 311 Abs. 2 BGB bereits daraus ergeben kann, dass sie - wie vom Kläger zu 1) behauptet - diesem gegenüber im Vorfeld seiner Anteilszeichnung ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen habe (vgl. BGHZ 83, 222 [227] ), wofür allerdings allein deren Eigenschaft als Fondsinitiatorin nicht ausreichen würde. - BGH, 05.07.1993 - II ZR 194/92
Prospekthaftung auch bei marktfremden Aktienkäufen
Auszug aus OLG München, 04.10.2007 - 23 U 4858/06
Eine Prospekthaftung der Beklagten zu 1) wegen der konkreten Auswahl des Sicherungsgebers lässt sich vorliegend auch nicht im Wege der Aktualisierungspflicht der Prospektverantwortlichen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 05.07.1993 [II ZR 194/92], Rn. 6) begründen.
- BGH, 11.12.2008 - III ZR 271/07
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Voraussetzungen der …
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Oktober 2007 - 23 U 4858/06 - wird zurückgewiesen. - OLG Frankfurt, 04.02.2013 - 23 U 2/12
Anlageberatung: Prospekt- bzw. Beratungsfehler aufgrund mangelnder Eindeutigkeit …
Ob das Landgericht ohne Rechtsfehler aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung gelangt ist, dass der Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge Z1, die Anlegerin nicht hinreichend über die spezifischen Risiken des Zertifikats aufgeklärt, vor allem nicht über das Kapitalverlustrisiko informiert und dabei vorsätzlich gehandelt hat, kann allerdings im Ergebnis dahingestellt bleiben, denn die Pflichtverletzung der Beklagten ergibt sich bereits aus einem anderen Gesichtspunkt, nämlich einem Prospektfehler mit der Folge der Haftung aus § 311 Abs. 2, 3 BGB (vgl. BGH BB 2006, 1933; NJW 2001, 360; 1995, 130; BGHZ 83, 222; OLG München WM 2008, 22 u. 581 zu Filmfonds).Jedenfalls hat sie sich zur Erfüllung ihrer beratungsvertraglichen Aufklärungspflichten des Prospektes bedient und ihn sich inhaltlich zu eigen gemacht, dabei im Sinne der uneigentlichen Prospekthaftung gegenüber dem Anleger persönlich Vertrauen in Anspruch genommen mit der Folge ihrer Haftung für Mängel des bei den Verhandlungen benutzten Prospektes aus c.i.c., nunmehr § 311 Abs. 2, 3 BGB (vgl. BGH BB 2006, 1933; NJW 2001, 360; 1995, 130; BGHZ 83, 222; OLG München WM 2008, 22 u. 581 zu Filmfonds).
- OLG Frankfurt, 01.04.2009 - 23 U 121/06
Kapitalanlage: Prospekthaftung bei einem Filmfonds
Es handelt sich dabei nicht um eine Haftung der Beklagten zu 2) unmittelbar für den Prospektfehler, denn sie gehört nicht zum Kreis der Prospektverantwortlichen, aber sie hat sich zur Erfüllung ihrer beratungsvertraglichen Aufklärungspflichten des Prospektes bedient und ihn sich inhaltlich zueigen gemacht, dabei im Sinne der uneigentlichen Prospekthaftung gegenüber dem Anleger persönlich Vertrauen in Anspruch genommen mit der Folge ihrer Haftung für Mängel des bei den Verhandlungen benutzten Prospektes aus c.i.c., nunmehr § 311 Abs. 2, 3 BGB (vgl. BGH BB 2006, 1933; NJW 2001, 360; 1995, 130; BGHZ 83, 222; OLG München WM 2008, 22 u. 581 zu Filmfonds).
- OLG München, 07.02.2008 - 19 U 3041/07
Prospekthaftung bei Filmfondsbeteiligung: Haftung des Gründungsgesellschafters …
Soweit sich der Kläger insoweit auf die Anlage 1g bezieht (Bl. 304 d. A.) und damit offensichtlich behaupten will, dem Kläger seien außerhalb des Prospekts entsprechende Zusagen gemacht worden, ist zum einen zweifelhaft, ob diese Schriftstücke nicht nur "reklamehafte Anpreisungen" enthalten, wie die Beklagte zu 2) und einige andere Senate des Oberlandesgerichts München meinen (z.B. Urteil des 23. Senates, Gz. 23 U 4858/06, S. 19, Anlage BB 9). - OLG Frankfurt, 06.06.2011 - 23 U 101/10
Anlageberatung: Auswirkungen eines fehlerhaften Produktflyers auf die …
Dabei handelt es sich hier nicht um eine Haftung der Beklagten unmittelbar für den Prospektfehler, denn sie gehört nicht zum Kreis der Prospektverantwortlichen, aber sie hat sich zur Erfüllung ihrer beratungsvertraglichen Aufklärungspflichten des Prospektes bedient und ihn sich inhaltlich zu Eigen gemacht, dabei im Sinne der uneigentlichen Prospekthaftung gegenüber dem Anleger persönlich Vertrauen in Anspruch genommen mit der Folge ihrer Haftung für Mängel des bei den Verhandlungen benutzten Prospektes aus c.i.c., nunmehr § 311 Abs. 2, 3 BGB (vgl. BGH BB 2006, 1933; NJW 2001, 360; 1995, 130; BGHZ 83, 222; OLG München WM 2008, 22 u. 581 zu Filmfonds). - OLG Frankfurt, 26.05.2010 - 23 U 331/09
Anlageberatungsvertrag, Anlagevermittlungsvertrag, anlegergerechte Beratung, …
Er hat sich aber zur Erfüllung seinerberatungsvertraglichen Aufklärungspflichten des Prospektes bedient und ihn sich inhaltlich zu Eigen gemacht, dabei im Sinne der uneigentlichen Prospekthaftung gegenüber dem Anleger persönlich Vertrauen in Anspruch genommen mit der Folge seiner Haftung für Mängel des bei den Verhandlungen benutzten Prospektes aus culpa in contrahendo (Verschulden bei Vertragsabschluss), nunmehr § 311 Abs. 2., Abs. 3 BGB (im Anschluss an BGH, 13.07.2006 - III ZR 361/04 - BB 06, 1933; 26.09.2000 - X ZR 94/98 - NJW 01, 360; 22.03.1982 - II ZR 114/81 - BGHZ 83, 222; OLG München, 04.10.2007 - 23 U 4858/06 - WM 08, 22; OLG München, 07.02.2008 - 19 U 3592/07 - WM 08, 581). - LG Köln, 25.11.2015 - 18 O 140/14
Anlageberatungsvertrag; anlegergerechte Beratung; Prospekthaltung Verlustrisiko; …
Ein Prospektmangel liegt ferner vor, wenn nicht eindeutig klargestellt wird, dass den Anlegern auch das Risiko eines Totalverlustes ihrer investierten Mittel droht (BGH, NJW-RR 2007, 1479, Tz. 8; OLG München, WM 2008, 22, 24; OLG Naumburg, WM 2010, 1165, 1166), oder wenn die Anleger nicht mit der nötigen Klarheit und Eindeutigkeit darüber aufgeklärt werden, dass sie an den Verlusten beteiligt sind, dass ihnen, insbesondere bei Entnahmen oder auf Grund der "garantierten" Ausschüttungen erhebliche Nachschüsse drohen (so dass die "garantierten" Ausschüttungen unter einem Liquiditätsvorbehalt stehen), dass das eingezahlte Kapital nur in geringem Umfang für Investitionen zur Verfügung steht.