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   OLG Düsseldorf, 10.06.2003 - I-23 U 68/02   

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https://dejure.org/2003,7727
OLG Düsseldorf, 10.06.2003 - I-23 U 68/02 (https://dejure.org/2003,7727)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.06.2003 - I-23 U 68/02 (https://dejure.org/2003,7727)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10. Juni 2003 - I-23 U 68/02 (https://dejure.org/2003,7727)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerberaterhonorar für die Vertretung im Steuerstrafverfahren; Abrechnung nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO); Schriftformerfordernis für Vereinbarung einer abweichenden Gebührengrundlage ; Nichteinforderbarkeit der Vergütung; Verbot der ...

  • Judicialis

    AO § 208 Abs. 1; ; AO § ... 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; StBGebV § 45; ; StBGebV § 29 Nr. 1; ; StBGebV § 13; ; StBGebV § 9; ; BGB § 164 Abs. 1; ; BRAGO § 18 Abs. 1; ; BRAGO § 3 Abs. 1; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 528 Satz 2; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 713

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Einforderbarkeit der Vergütung des Steuerberaters für Teilnahme an Ermittlungen wegen Steuerstraftat zugunsten einer GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 21.04.1988 - VII ZR 372/86

    Abweisung der Klage als endgültig unbegründet in der Berufungsinstanz;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.06.2003 - 23 U 68/02
    Das Verbot der Schlechterstellung im Berufungsverfahren, § 528 Satz 2 ZPO, steht dem nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, nicht entgegen (z. B. BGH NJW 1988, 1982, 1983).
  • OLG Düsseldorf, 18.02.2010 - 24 U 183/05

    Formularmäßige Vereinbarung einer 15-Minuten-Zeittaktklausel in einem

    (Mittelsatz 65, 00 EUR/Std.) sehr deutlich unter den Zeithonorarsätzen liegt, die Rechtsanwälte üblicherweise vereinbaren (vgl. Hommerich/Kilian/Jackmuth/Wolf, aaO S. 256, wonach der durchschnittliche Stundensatz im Jahre 2005 bei ca. 180, 00 EUR liegt), andererseits daran, dass das gesetzliche Zeithonorar des § 13 Abs. 2 StBGebV nur für enumerativ bestimmte Tätigkeiten des Steuerberaters verlangt werden kann (vgl. Eckert, StBGebV, 4. Aufl., § 13 Rn 1 f.; BGH NJW-RR 2001, 493 sub II. 2), zu denen z.B. Beratungsleistungen nicht gehören (vgl. OLG Düsseldorf OLGR 2003, 449 sub A. II. 2), während beim vereinbarten Zeithonorar ausnahmslos sämtliche Tätigkeiten erfasst werden, die der Rechtsanwalt für den Mandanten entfaltet.
  • LG Köln, 18.10.2016 - 11 S 302/15

    Vergütungsvereinabrung, Zeittaktklausel

    Überdies ist nach Auffassung der Kammer entscheidend, dass das gesetzliche Zeithonorar des § 13 Abs. 2 StBGebV nur für enumerativ bestimmte Tätigkeiten des Steuerberaters verlangt werden kann, zu denen z.B. Beratungsleistungen nicht gehören (vgl. OLG Düsseldorf OLGR 2003, 449 sub A. II. 2), während beim vereinbarten Zeithonorar ausnahmslos sämtliche Tätigkeiten erfasst werden, die der Rechtsanwalt für den Mandanten entfaltet.
  • OLG Hamburg, 24.05.2017 - 8 U 41/16

    Wohnraummiete: Statthaftigkeit der Abrechnung von Betriebskosten im Rahmen einer

    Das Verschlechterungsverbot des § 528 ZPO verbietet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine erstmalige endgültige Klagabweisung durch das Berufungsgericht auch auf die Berufung der Klagepartei gegen eine Klagabweisung als derzeit unbegründet nicht (BGH, WM 1988, 1196 (1197); BGHZ 116, 278 (292); OLG Nürnberg, NJW-RR 1998, 1713; OLG Düsseldorf, OLGR 2003, 449; Zöller-Heßler, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 528, Rn. 25; Kramer, Die Berufung in Zivilsachen, 8. Aufl. 2015, Rn. 437; a.A.: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl. 2017, § 528, Rn. 13).
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