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   OLG Hamm, 28.07.2003 - 23 W 141/03   

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https://dejure.org/2003,12193
OLG Hamm, 28.07.2003 - 23 W 141/03 (https://dejure.org/2003,12193)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.07.2003 - 23 W 141/03 (https://dejure.org/2003,12193)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28. Juli 2003 - 23 W 141/03 (https://dejure.org/2003,12193)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstrecken des Beschlusses über einen Vergleich auch auf die angefallenen Kosten des Vergleichs

  • Judicialis

    BRAGO § 11; ; BRAGO § 23 I; ; ZPO § 91 a; ; ZPO § 98

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattung der Vergleichsgebühr nach Hauptsacheerledigung durch Vergleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 11.02.2003 - VIII ZB 92/02

    Reisekosten des sich selbst vertretenden Rechtsanwalts; Festsetzung von

    Auszug aus OLG Hamm, 28.07.2003 - 23 W 141/03
    Die beantragte Mehrwertsteuer ist danach ohne weitere Prüfung zu erstatten (vgl. BGH, NJW 2003, 1534 auch zum folgenden; BVerfG, NJW 1996, 382 unter II. 2 b).
  • BGH, 06.10.1964 - Ia ZR 74/63

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Hamm, 28.07.2003 - 23 W 141/03
    Eine die Anwendung des § 98 ZPO ausschließende Regelung liegt nämlich auch dann vor, wenn die Parteien darüber einig sind, dass die Kosten des in der Hauptsache durch Vergleich erledigten Rechtsstreits zur Entscheidung des Gerichts nach § 91 a ZPO gestellt bleiben sollen (vgl. hierzu auch BGH, NJW 1965, 103 f.; OLG München JurBüro 1964, 836, OLG Koblenz JurBüro 1991, 120 f.; anderer Ansicht KG JurBüro 1988, 1495 f.).
  • BVerfG, 17.02.1995 - 1 BvR 697/93

    Erstattungs von Schreibauslagen im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 28.07.2003 - 23 W 141/03
    Die beantragte Mehrwertsteuer ist danach ohne weitere Prüfung zu erstatten (vgl. BGH, NJW 2003, 1534 auch zum folgenden; BVerfG, NJW 1996, 382 unter II. 2 b).
  • BGH, 26.09.2002 - III ZB 22/02

    Voraussetzungen der Vergleichsgebühr

    Auszug aus OLG Hamm, 28.07.2003 - 23 W 141/03
    Dies ergibt sich schon daraus, dass die Festsetzung der von der unterlegenen an die obsiegende Partei zu erstattenden Kosten in dem dafür vorgesehenen Verfahren der §§ 103, 104 ZPO bereits im Interesse der Rechtssicherheit klare praktikable Berechnungsgrundlagen erfordert (vgl. hierzu auch BGH, MDR 2002, 1395 f.).
  • LAG Saarland, 22.07.1988 - 1 Ta 19/88

    Streitwertfestsetzung; Vergleichsüberhang; Erhöhung des Wertes eines Vergleichs

    Auszug aus OLG Hamm, 28.07.2003 - 23 W 141/03
    Eine die Anwendung des § 98 ZPO ausschließende Regelung liegt nämlich auch dann vor, wenn die Parteien darüber einig sind, dass die Kosten des in der Hauptsache durch Vergleich erledigten Rechtsstreits zur Entscheidung des Gerichts nach § 91 a ZPO gestellt bleiben sollen (vgl. hierzu auch BGH, NJW 1965, 103 f.; OLG München JurBüro 1964, 836, OLG Koblenz JurBüro 1991, 120 f.; anderer Ansicht KG JurBüro 1988, 1495 f.).
  • OLG Koblenz, 05.03.1990 - 14 W 107/90
    Auszug aus OLG Hamm, 28.07.2003 - 23 W 141/03
    Eine die Anwendung des § 98 ZPO ausschließende Regelung liegt nämlich auch dann vor, wenn die Parteien darüber einig sind, dass die Kosten des in der Hauptsache durch Vergleich erledigten Rechtsstreits zur Entscheidung des Gerichts nach § 91 a ZPO gestellt bleiben sollen (vgl. hierzu auch BGH, NJW 1965, 103 f.; OLG München JurBüro 1964, 836, OLG Koblenz JurBüro 1991, 120 f.; anderer Ansicht KG JurBüro 1988, 1495 f.).
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