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   VerfGH Bayern, 16.11.2018 - 23-VI-16   

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https://dejure.org/2018,38324
VerfGH Bayern, 16.11.2018 - 23-VI-16 (https://dejure.org/2018,38324)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 16.11.2018 - 23-VI-16 (https://dejure.org/2018,38324)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 16. November 2018 - 23-VI-16 (https://dejure.org/2018,38324)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    StPO § 33a S. 1, § 152 Abs. 2, § 172 Abs. 3 S. 1, § 173 Abs. 3; StGB § 263 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; BV Art. 91 Abs. 1, Art. 120; VfGHG Art. 51 Abs. 2 S. 1
    Erfolglose Verfassungsbeschwerde bezogen auf eine Strafanzeige der Beschwerdeführerin

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Teilweise unzulässige und im Übrigen unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen staatsanwaltschaftliche und gerichtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit einer Strafanzeige des Beschwerdeführers i.R.v. Mietstreitigkeiten

  • rewis.io

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde bezogen auf eine Strafanzeige der Beschwerdeführerin

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (24)

  • VerfGH Bayern, 12.07.2016 - 49-VI-15

    Überprüfung eines strafgerichtlichen Beschlusses am Maßstab des Willkürverbots

    Auszug aus VerfGH Bayern, 16.11.2018 - 23-VI-16
    Die Gehörsrüge hat Appellfunktion an das Gericht, zur Vermeidung einer Verfassungsbeschwerde die eigene Auffassung in Bezug auf die Gewährung rechtlichen Gehörs zu überprüfen, und dient dem Zweck, die Verfassungsgerichte zu entlasten, indem Verletzungen des rechtlichen Gehörs durch die Fachgerichtsbarkeit behoben werden können (vgl. dazu z. B. VerfGH vom 12.7.2016 - Vf. 49-VI-15 -juris Rn. 17).

    Wendet sich die Beschwerdeführerin, wie hier, gegen das inhaltliche Ergebnis des Ausgangsverfahrens, ist diejenige im Instanzenzug letzte Entscheidung maßgeblich, die eine umfassende materielle Prüfung vornimmt und damit die vom Beschwerdeführer beanstandete Beschwer enthält (VerfGH vom 9.2.2015 VerfGHE 68, 1 Rn. 55; vom 19.2.2015 VerfGHE 68, 32 Rn. 15, jeweils m. w. N.; vom 12.7.2016 - Vf. 49-VI-15 - juris Rn. 22).

    Das Oberlandesgericht München konnte die angegriffene Anwendung insbesondere des § 152 Abs. 2 StPO durch den Generalstaatsanwalt in München und die Staatsanwaltschaft München I vollumfänglich prüfen (vgl. VerfGH vom 12.7.2016 - Vf. 49-VI-15 - juris Rn. 22).

    Auf die ebenfalls angegriffenen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft München I und des Generalstaatsanwalts in München könnte es daher allenfalls dann ankommen, wenn die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich des angegriffenen Beschlusses des Oberlandesgerichts München Erfolg hätte (vgl. VerfGH vom 12.7.2016 - Vf. 49-VI-15 - juris Rn. 22).

    Ein Grundrecht auf "Waffengleichheit als Ausprägung des Gleichheitssatzes gemäß Art. 118 Abs. 1 BV in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 101 BV" ist nicht ersichtlich (vgl. VerfGH vom 12.7.2016 - Vf. 49-VI-15 - juris Rn. 28).

  • VerfGH Bayern, 30.03.2004 - 60-VI-02
    Auszug aus VerfGH Bayern, 16.11.2018 - 23-VI-16
    Sie bezwecken, die Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und nicht hinreichend substanziierte Anträge zu bewahren (VerfGH vom 18.7.2001 BayVBl 2001, 746 f.; vom 30.3.2004 BayVBl 2004, 493).

    Deshalb und im Hinblick auf die Bedeutung, die die Einleitung eines Strafverfahrens für den individuellen Rechtsfrieden eines Beschuldigten hat, ist es gerechtfertigt, an die formalen Voraussetzungen eines Klageerzwingungsantrags strenge Anforderungen zu stellen (VerfGH BayVBl 2004, 493; vom 17.11.2015 - Vf. 12-VI-15 - juris Rn. 26 f.).

  • VerfGH Bayern, 25.08.2015 - 48-VI-14

    Verfassungsbeschwerde nach erfolgloser Klageerzwingung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 16.11.2018 - 23-VI-16
    a) Mit Blick auf die angegriffenen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft und des Generalstaatsanwalts ergibt sich das bereits daraus, dass Art. 91 Abs. 1 BV die Gewährung rechtlichen Gehörs nur vor Gerichten grundrechtlich verbürgt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 7.5.2012 - Vf. 103-VI-11 - juris Rn. 19 m. w. N.; vom 25.8.2015 BayVBl 2016, 15 Rn. 22).

    Macht ein Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde geltend, das zuletzt angerufene Fachgericht habe sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt, so gehört zum Rechtsweg auch die Anhörungsrüge nach § 33 a StPO (VerfGH vom 28.2.2011 BayVBl 2011, 530; BayVBl 2016, 15 Rn. 23).

  • VerfGH Bayern, 09.04.2018 - 29-VI-17

    Formell unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde versperrt den Weg zur

    Auszug aus VerfGH Bayern, 16.11.2018 - 23-VI-16
    c) Es spricht viel dafür, dass die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Rüge der Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör wegen des Grundsatzes der Subsidiarität darüber hinaus zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde insgesamt, also auch wegen sonstiger Grundrechtsrügen führt (vgl. dazu z. B. VerfGH vom 9.4.2018 - Vf. 29-VI-17 - juris Rn. 24 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Der Verfassungsgerichtshof hat das bisher offengelassen (VerfGH vom 9.4.2018 - Vf. 29-VI-17 - juris, allerdings unter Hinweis darauf, dass es naheliege, dass der Verfassungsgerichtshof sich künftig der dargestellten Ansicht anschließen werde).

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus VerfGH Bayern, 16.11.2018 - 23-VI-16
    Ob sich das Recht auf ein faires Verfahren, wie es in Art. 6 EMRK positivrechtlich normiert ist und wie es das Bundesverfassungsgericht aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip herleitet (BVerfG vom 26.5.1981 BVerfGE 57, 250/274 f.), als ein verfassungsbeschwerdefähiger Grundrechtsanspruch auch aus Art. 101 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV ergibt, hat der Verfassungsgerichtshof bisher ebenfalls offengelassen (vgl. VerfGH vom 25.6.2010 VerfGHE 63, 83/105; vom 29.1.2014 BayVBl 2014, 448 Rn. 44; vom 24.10.2017 - Vf. 9-VI-17 - juris Rn. 32).
  • OLG Zweibrücken, 01.03.2001 - 1 Ws 83/01

    Zum verbotenen Halten auf der Überholspur nach einem Unfall auf der Autobahn

    Auszug aus VerfGH Bayern, 16.11.2018 - 23-VI-16
    Lückenschließende Beweiserhebungen kann das Oberlandesgericht nach § 173 Abs. 3 StPO allerdings dann vornehmen, wenn sie erwarten lassen, dass sich in Bezug auf die angezeigten Beschuldigten ein hinreichender Tatverdacht ergibt (vgl. OLG Zweibrücken vom 1.3.2001 NStZ-RR 2001, 308/309; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 173 Rn 3 m. w. N).
  • OLG München, 27.06.2007 - 2 Ws 494/06

    Computerbetrug durch kurzfristige, kostenlose Ping-Anrufe

    Auszug aus VerfGH Bayern, 16.11.2018 - 23-VI-16
    Die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, Ermittlungen durchzuführen, kommt auch dann in Betracht, wenn sie bereits aus rechtlichen Gründen den Anfangsverdacht nach § 152 Abs. 2 StPO verneint und deshalb keine Ermittlungen durchgeführt hat (OLG München vom 27.6.2007 NJW 2007, 3734/3735 m. w. N.; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 172 Rn. 1 b).
  • VerfGH Bayern, 11.03.2003 - 29-VI-02
    Auszug aus VerfGH Bayern, 16.11.2018 - 23-VI-16
    Selbst eine fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet deshalb für sich allein noch keinen Verstoß gegen das Willkürverbot als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 8.12.2000 VerfGHE 53, 187/193; vom 11.3.2003 VerfGHE 56, 22/25; vom 13.1.2005 VerfGHE 58, 37/41; vom 10.9.2014 - Vf. 105-VI-13 - juris Rn. 31; vom 12.3.2018 - Vf. 40-VI-17 - juris Rn. 28).
  • VerfGH Bayern, 13.01.2005 - 81-VI-03

    Verpflichtung eines Mieters zur Duldung der Wiederherstellung des ursprünglichen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 16.11.2018 - 23-VI-16
    Selbst eine fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet deshalb für sich allein noch keinen Verstoß gegen das Willkürverbot als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 8.12.2000 VerfGHE 53, 187/193; vom 11.3.2003 VerfGHE 56, 22/25; vom 13.1.2005 VerfGHE 58, 37/41; vom 10.9.2014 - Vf. 105-VI-13 - juris Rn. 31; vom 12.3.2018 - Vf. 40-VI-17 - juris Rn. 28).
  • VerfGH Bayern, 25.06.2010 - 1-VII-08

    Popularklage: Verfassungsmäßigkeit der novellierten Regelungen des bayerischen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 16.11.2018 - 23-VI-16
    Ob sich das Recht auf ein faires Verfahren, wie es in Art. 6 EMRK positivrechtlich normiert ist und wie es das Bundesverfassungsgericht aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip herleitet (BVerfG vom 26.5.1981 BVerfGE 57, 250/274 f.), als ein verfassungsbeschwerdefähiger Grundrechtsanspruch auch aus Art. 101 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV ergibt, hat der Verfassungsgerichtshof bisher ebenfalls offengelassen (vgl. VerfGH vom 25.6.2010 VerfGHE 63, 83/105; vom 29.1.2014 BayVBl 2014, 448 Rn. 44; vom 24.10.2017 - Vf. 9-VI-17 - juris Rn. 32).
  • VerfGH Bayern, 28.02.2011 - 84-VI-10

    Teils wegen fehlender Rechtswegerschöpfung unzulässige, im Übrigen unbegründete

  • VerfGH Bayern, 07.05.2012 - 103-VI-11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen behördliche und verwaltungsgerichtliche

  • VerfGH Bayern, 02.10.2013 - 7-VI-12

    Verfassungsbeschwerde: Entscheidung über offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelf

  • VerfGH Bayern, 29.01.2014 - 18-VI-12

    Wertersatz für Nutzung defekter Kaufsache

  • VerfGH Bayern, 10.09.2014 - 105-VI-13

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen sozialbehördliche Entscheidungen

  • VerfGH Bayern, 07.10.2014 - 110-VI-13

    Verfassungsbeschwerde gegen die Abweisung eines Antrags auf Anordnung der

  • VerfGH Bayern, 25.11.2014 - 21-VI-14

    Zeitliche Grenzen der materiellen Rechtskraft

  • VerfGH Bayern, 17.11.2015 - 12-VI-15

    Verwerfung eines Klageerzwingungsantrags als unzulässig

  • BVerwG, 22.03.2016 - 9 A 7.16

    Fehlende Rechtsbehelfsbelehrung und Anhörungsrüge

  • BGH, 09.08.2016 - 1 StR 52/16

    Anhörungsrüge (Frist)

  • VerfGH Bayern, 24.10.2017 - 9-VI-17

    Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Beschlüsse wegen Verfristung und

  • VerfGH Bayern, 12.03.2018 - 40-VI-17

    Verfassungsbeschwerde- subjektives Recht

  • VerfGH Bayern, 02.05.2018 - 58-VI-17

    Überprüfung eines zivilgerichtlichen Berufungsurteils am Maßstab des

  • VerfGH Bayern, 26.06.2013 - 35-VI-12

    Verfassungsbeschwerde: Prüfungsumfang bei bundesrechtlich geprägtem

  • VerfGH Bayern, 17.10.2023 - 72-VI-21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde bezüglich eines Klageerzwingungsverfahrens wegen

    Er kann daher auch nicht prüfen, ob Bundesrecht, wie etwa die Regelungen zum Klageerzwingungsverfahren, in einer bestimmten Weise verfassungskonform im Sinn des Grundgesetzes auszulegen sind (VerfGHE 66, 94/99; VerfGH vom 16.11.2018 - Vf. 23-VI-16 - juris Rn. 19; vom 18.3.2020 BayVBl 2020, 372 Rn. 40).

    Im Übrigen kann mit der Verfassungsbeschwerde insoweit nicht in zulässiger Weise die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt werden, da Art. 91 Abs. 1 BV die Gewährung rechtlichen Gehörs nur vor Gerichten grundrechtlich verbürgt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 7.5.2012 - Vf. 103-VI-11 - juris Rn. 19 m. w. N.; vom 25.8.2015 BayVBl 2016, 15 Rn. 22, vom 16.11.2018 - Vf. 23-VI-16 - juris Rn. 23.f.; vom 12.1.2022 - Vf. 19-VI-21 - juris Rn. 18 m. w. N.).

    Beruft sich ein Beteiligter - wie hier die Beschwerdeführerin - auf die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, so gehört zum Rechtsweg im Klageerzwingungsverfahren auch die Anhörungsrüge nach § 33 a StPO (VerfGH BayVBl 2016, 15 Rn. 23; vom 16.11.2018 - Vf. 23-VI-16 - juris Rn. 24 f.).

    Selbst eine fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet für sich allein noch keinen Verstoß gegen das Willkürverbot als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (VerfGH vom 8.12.2000 VerfGHE 53, 187/193; vom 11.3.2003 VerfGHE 56, 22/25; vom 13.1.2005 VerfGHE 58, 37/41; vom 16.11.2018 - Vf. 23-VI-16 - juris Rn. 32).

    Die Oberlandesgerichte sollen dadurch in die Lage versetzt werden, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. VerfGH vom 16.11.2018 - Vf. 23-VI-16 - juris Rn. 34; Moldenhauer in Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl. 2023, § 172 Rn. 34 ff. m. w. N.).

    Sie bezwecken, die zuständigen Gerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und nicht hinreichend substanziierte Anträge zu bewahren (VerfGH vom 18.7.2001 BayVBl 2001, 746 f.; vom 30.3.2004 BayVBl 2004, 493; vom 16.11.2018 - Vf. 23-VI-16 - juris Rn. 34 f.; BVerfG vom 8.6.2021 - 2 BvR 2010/20 - juris Rn. 24).

    Deshalb und im Hinblick auf die Bedeutung, die die Einleitung eines Strafverfahrens für den individuellen Rechtsfrieden eines Beschuldigten hat, ist es gerechtfertigt, an die formalen Voraussetzungen eines Klageerzwingungsantrags strenge Anforderungen zu stellen (VerfGH BayVBl 2004, 493; vom 17.11.2015 - Vf. 12-VI-15 - juris Rn. 26 f.; vom 16.11.2018 - Vf. 23-VI-16 - juris Rn. 35).

  • VerfGH Bayern, 21.07.2020 - 56-VI-17

    Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch zivilgerichtliche Entscheidungen

    a) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 9. August 2017 Az. 1 T 2356/16 richtet, ist sie unzulässig, da diese Entscheidung keine eigenständige Beschwer schafft (ständige Rechtsprechung; vgl. zu Entscheidungen über Gehörsrügen z. B. VerfGH vom 2.10.2013 VerfGHE 66, 179/186; vom 13.2.2020 - Vf. 23-VI-18 - juris Rn. 17; zu Entscheidungen über Gegenvorstellungen VerfGH vom 7.10.2014 - Vf. 110-VI-13 - juris Rn. 11; vom 16.11.2018 - Vf. 23-VI-16 - juris Rn. 20; vom 7.8.2019 - Vf. 97-VI-13 - juris Rn. 48).

    Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf ein Grundrecht auf ein faires Verfahren beruft (Seite 158 der Verfassungsbeschwerde), kann offenbleiben, ob sich ein solcher verfassungsbeschwerdefähiger Grundrechtsanspruch aus Art. 101 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV ergibt (bislang offengelassen: vgl. VerfGH vom 25.6.2010 VerfGHE 63, 83/105; vom 29.1.2014 BayVBl 2014, 448 Rn. 44; vom 16.11.2018 - Vf. 23-VI-16 - juris Rn. 28), denn auch insoweit wird eine mögliche Grundrechtsverletzung nicht substanziiert dargelegt.

  • VerfGH Bayern, 24.05.2019 - 23-VI-17

    Fremdenverkehrsbeitrag wegen nichtgewerbsmäßiger Vermietung von Geschäftsräumen

    Ob ein solches Grundrecht auf "Waffengleichheit" als Ausprägung des Gleichheitssatzes nach Art. 118 Abs. 1 BV i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 BV) anzuerkennen ist, kann jedoch dahinstehen, weil die Beschwerdeführerin damit letztlich nur Rügen aufgreift, die bereits unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots erörtert wurden (vgl. VerfGH vom 12.7.2016 -Vf. 49-VI-15 - juris Rn. 28; vom 16.11.2018 - Vf. 23-VI-16 - juris Rn. 52).
  • VerfGH Bayern, 17.05.2022 - 47-VII-21

    Popularklage gegen Polizeiaufgabengesetz - Zuverlässigkeitsüberprüfungen von

    d) Auf die Rüge einer Verletzung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) kann eine Popularklage zwar für sich allein nicht gestützt werden, weil diese Verfassungsnorm kein Grundrecht verbürgt (vgl. VerfGH vom 16.11.2018 - Vf. 23-VI-16 - juris Rn. 21; vom 29.10.2020 BayVBl 2021, 83 Rn. 24; jeweils m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 07.07.2020 - 68-VI-19

    Fortsetzung eines Landpachtverhältnisses über Hof- und Betriebsflächen

    Eine Verfassungsbeschwerde kann deshalb hierauf nicht gestützt werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 6.2.2004 VerfGHE 57, 7/10; vom 25.11.2014 BayVBl 2015, 321 Rn. 19; vom 16.11.2018 - Vf. 23-VI-16 - juris Rn. 21).
  • VerfGH Bayern, 18.03.2020 - 17-VII-18

    Begründungsanforderungen an eine Rechtssatz-Popularklage

    Der Verfassungsgerichtshof kann daher nicht prüfen, ob das Bundesrecht unvollständig oder in sonstiger Weise defizitär ist oder ob es in einer bestimmten Weise verfassungskonform auszulegen ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.6.2013 VerfGHE 66, 94/99 f.; vom 16.11.2018 - Vf. 23-VI-16 - juris Rn. 19).
  • VerfGH Bayern, 24.08.2022 - 9-VI-21

    Prüfungsumfang des Landesverfassungsgerichtes bei Verfassungsbeschwerden gegen

    Ausgehend von diesem Prüfungsmaßstab ist die Rüge einer Verletzung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) von vornherein unzulässig, weil das Rechtsstaatsprinzip keine subjektiven verfassungsmäßigen Rechte verbürgt, sondern objektives Verfassungsrecht beinhaltet (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 16.11.2018 - Vf. 23-VI-16 - juris Rn. 21 m. w. N.; vom 18.3.2020 BayVBl 2020, 372 Rn. 37).
  • VerfGH Bayern, 28.02.2023 - 53-VI-22

    Gebühr für unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Gegenvorstellung und

    Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 20. Juli 2022 richtet, bestehen bereits deswegen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit, weil die Zurückweisung einer Gegenvorstellung regelmäßig keine eigenständige Beschwer schafft, sondern allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Rechtsverletzung fortbestehen lässt, indem die "Selbstkorrektur" durch die Fachgerichte unterbleibt (ständige Rechtsprechung; vgl. zur Anhörungsrüge VerfGH vom 2.10.2013 VerfGHE 66, 179/186; vom 2.5.2018 - Vf. 58-VI-17 - juris Rn. 19; vom 20.9.2022 - Vf. 1-VI-22 - juris Rn. 27; vom 27.12.2022 - Vf. 32-VI-22 - juris Rn. 16; zur Gegenvorstellung VerfGH vom 7.10.2014 - Vf. 110-VI-13 - juris Rn. 11; vom 16.11.2018 - Vf. 23-VI-16 - juris Rn. 20; vom 7.8.2019 - Vf. 97-VI-13 u. a. - juris Rn. 48).
  • VerfGH Bayern, 21.07.2022 - 58-VI-21

    Unsubstantiierte Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen im

    Es kann dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde bereits mangels Rechtswegerschöpfung (Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG) unzulässig ist, weil der Beschwerdeführer die von ihm gerügte Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 91 Abs. 1 BV) nicht im Weg einer Anhörungsrüge gemäß § 33 a StPO gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 23. April 2021 geltend gemacht hat (vgl. VerfGH vom 28.2.2011 BayVBl 2011, 530; vom 16.11.2018 - Vf. 23-VI-16 - juris Rn. 24 m. w. N.).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 16.06.2020 - VerfGH 58/20

    Verfassungsbeschwerde wegen Versagung von Prozesskostenhilfe

    Hiervon abgesehen, ist die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 31. März 2020 auch deshalb unzulässig, weil diese gerichtliche Entscheidung keine eigenständige verfassungsrechtliche Beschwer begründet (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 17. März 2020 - VerfGH 5/20.VB-2, juris, Rn. 4; VerfGH BY, Beschluss vom 16. November 2018 - Vf. 23-VI-16, juris, Rn. 20).
  • VerfGH Bayern, 27.06.2023 - 12-VIII-22

    Verfahren gegen die gesetzliche Anordnung der Errichtung weiterer auswärtiger

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