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   EuGH, 09.07.1970 - 23/69   

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EuGH, 09.07.1970 - 23/69 (https://dejure.org/1970,907)
EuGH, Entscheidung vom 09.07.1970 - 23/69 (https://dejure.org/1970,907)
EuGH, Entscheidung vom 09. Juli 1970 - 23/69 (https://dejure.org/1970,907)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Fiehn / Kommission

    1 . VERFAHREN - UNBESCHRÄNKTE RECHTSPRECHUNG - NICHT ORDNUNGSGEMÄSSE ANTRAEGE - VERURTEILUNG VON AMTS WEGEN

  • EU-Kommission

    Fiehn / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Ruhegehaltsansprüche eines Beamten; Wiederverwendung eines Beamten bei der europäischen Kommission; Gewährung von Auskünften

  • Judicialis

    VO (EWG) 259/68 Art. 5; ; VO (EWG) 259/68 Art. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VO (EWG) 259/68 Art. 5; VO (EWG) 259/68 Art. 4
    1. VERFAHREN - UNBESCHRÄNKTE RECHTSPRECHUNG - NICHT ORDNUNGSGEMÄSSE ANTRAEGE - VERURTEILUNG VON AMTS WEGEN

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtsbegründender Akt; Zur Information erteilte Abrechnungen

Sonstiges

 
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Wird zitiert von ... (27)

  • EuGH, 13.07.1972 - 79/71

    Heinemann / Kommission

    Nachdem der Kläger bis Ende 1970 nichts mehr gehört hatte, erfuhr er schließlich, daß das Urteil vom 9. Juli 1970 in der Rechtssache 23/69 (Frau Anneliese Fiehn gg. Kommission, Slg. 1970, 547 ff.) ergangen war und jener Klägerin Schadensersatz zugesprochen hatte.

    Der Kläger wies mit Schreiben vom 6. Januar 1971 an den Generaldirektor für Personal und Verwaltung auf die Urteile des Gerichtshofes hin (Urteile vom 28. Mai 1970 in den verbundenen Rechtssachen 19, 20, 25 und 30/69, Frau Richez- Parise und andere gg. Kommission, Slg. 1970, 325 ff., und vom 9. Juli 1970 in der Rechtssache 23/69, Frau Anneliese' Fiehn gg.

    Parteien A - Zur Zulässigkeit der Klage 1. Zum Hauptantrag des Klägers Die Beklagte macht geltend, dieser Antrag sei aus zwei Gründen unzulässig: (a) Zunächst stehe ihm die Rechtskraft der Urteile des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 19, 20, 25 und 30/69 sowie in der Rechtssache 23/69 entgegen.

    Der Kläger entgegnet, die Rechtskraft könne sich nur auf die Sachverhalte und Parteien der verbundenen Rechtssachen 19, 20, 25 und 30/69 sowie der Rechtssache 23/69 nicht aber auf die vorliegende, Rechtssache beziehen.

    Aus diesen Gründen habe der Feststellungsbescheid erst mit der Bekanntmachung der Urteile des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 19, 20, 25 und 30/69 sowie in der Rechtssache 23/69 einen Entscheidungscharakter gewinnen können.

    Wie sich bei sorgfältiger Prüfung ergebe, ergänzten sie sich gegenseitig und seien dahin auszulegen, daß unter der Bedingung, daß der Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen 19, 20, 25 und 30/69 sowie in der Rechtssache 23/69 den Feststellungsbescheid als beschwerenden Akt ansehe, die Artikel 90 und 91 des Statuts anwendbar seien und bis zum Erlaß dieser Urteile der Feststellungsbescheid des Klägers als suspendiert anzusehen sei.

    Wenn im übrigen, wie die Beklagte geltend mache, den Urteilen des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 19, 20, 25 und 30/69 sowie in der Rechtssache 23/69 zu entnehmen sein sollte, daß eine.

    B - Zur Begründetheit der Klage 1. Zum Hauptantrag des Klägers Der Kläger bringt zwei Einwände gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 19, 20, 25 und 30/69 sowie in der Rechtssache 23/69 vor:.

    Insoweit seien die Urteile des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 19, 20, 25 und 30/69 sowie in der Rechtssache 23/69 unmißverständlich.

    Die Beklagte macht zunächst geltend, dieser Hilfsantrag entspreche den in den verbundenen Rechtssachen 19, 20, 25 und 30/69 sowie in der Rechtssache 23/69 gestellten Schadensersatzanträgen.

    Bei einem Vergleich des Sachverhalts in der Rechtssache 23/69, in der der Gerichtshof einen solchen ursächlichen Zusammenhang bejaht hatte, mit dem vorliegenden Sachverhalt gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, der Kläger habe den ursächlichen Zusammenhang zwischen Amtsfehler und erlittenem Schaden nicht nachgewiesen, und zwar aus folgenden Gründen:.

    a) Weder in dem Schreiben vom 20. Dezember 1968 noch in dem Schreiben vom 4. Februar 1969 habe der Kläger eindeutig seinen Willen bekundet, von der Beklagten wieder eingestellt zu werden, dies im Gegensatz zu Frau Fiehn (der Klägerin in der Rechtssache 23/69), die gleich im Anschluß an die Berichtigung der von der Kommission erteilten Auskünfte eindeutig zum Ausdruck gebracht habe, daß sie ihre Entscheidung, vorzeitig aus dem Dienst auszuscheiden, wieder rückgängig machen wolle.

    4. Zum Kostenantrag des Klägers Der Kläger macht geltend, die Kommission treffe der Vorwurf, die Urteile des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 19, 20, 25 und 30/69 sowie in der Rechtssache 23/69 auf den vorliegenden Fall nicht angewendet zu haben, daher müßten die Verfahrenskosten selbst dann der Beklagten auferlegt werden, wenn die Klage abgewiesen würde.

    Zur Zulässigkeit 2 Die Beklagte erhebt eine prozeßhindernde Einrede, die sie mit der Rechtskraftwirkung der Urteile des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 19, 20, 25 und 30/69 sowie in der Rechtssache 23/69 und ferner damit begründet, daß die in Artikel 91 des Beamtenstatuts vorgesehenen Fristen nicht gewahrt seien.

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.1970 - 19/69

    Denise Richez-Parise und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Die fünf Rechtssachen (verbundene Rechtssachen 19, 20, 25 und 30/69 und Rechtssache 23/69), die uns heute beschäftigen, haben im wesentlichen die Bestimmung finanzieller Ansprüche zum Gegenstand, die sich beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst aufgrund der Ratsverordnung Nr. 259/68 vom 29. Februar 1968 ergeben.

    Diese Auskünfte verlangten - nach ihren unstreitigen Angaben - die Kläger der Rechtssachen 19, 20, 25 und 30/69 Ende März 1968 und die Klägerin der Rechtssache 23/69 Anfang April 1968.

    Der Verfahrensablauf der Rechtssache 23/69 ähnelt dem der Rechtssache 19/69. Der in einem Schreiben des Generaldirektors für Personal und Verwaltung vom 14. November 1968 ausgesprochenen Bitte um ergänzende Angaben zum Zwecke der Errechnung der monatlichen Vergütung nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 259/68 ist die Klägerin sogleich nachgekommen.

    Darüber hinaus beantragen sie, die zur Ruhegehaltsregelung zunächst mitgeteilte Interpretation als richtig anzuerkennen und anzuordnen, daß eine entsprechende Liquidierung der Ansprüche vorgenommen werde (in diesem Sinne wird man auch den in der Rechtssache 23/69 formulierten Antrag verstehen müssen, "die Ansprüche der Klägerin auf die monatliche Vergütung nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 159/68 des Rates - gemeint ist natürlich die Verordnung Nr. 259/68 - entsprechend der vorläufigen Berechnung mit dem Aktenzeichen 3.467/IX/68 - F/Frau Fiehn, festzusetzen").

    Desgleichen verlangt die Klägerin der Rechtssache 23/69 hilfsweise die Verurteilung der Kommission zur Leistung einer Entschädigung.

    b) Was weiterhin die Rechtssache 23/69 betrifft, so wurde auch in ihr zunächst beantragt, die Wiederverwendung der Klägerin im Dienst der Kommission anzuordnen, und erst später der Antrag auf Zuerkennung einer Entschädigung formuliert, zu dem dann lediglich hilfsweise der auf Wiederverwendung gerichtete Antrag hinzukam.

    - Was weiterhin das Argument der Klage 23/69 angeht, der deutsche Text der Verordnung Nr. 259/68 hätte deutlicher im Sinne der von der Kommission vertretenen Ansicht formuliert werden können (etwa mit der Wendung "sofern er inzwischen" oder "sofern er zu diesem Zeitpunkt ... erreicht hat"), so ist zwar nicht zu leugnen, daß der Text auf diese "Weise an Klarheit gewonnen hätte.

    Dazu kommt für eine von ihnen, nämlich die Klägerin der Rechtssache 23/69, der Umstand, daß sie nach dem Zeugnis des Amtsarztes gesundheitsgeschädigt ist, also sicherlich nicht die Absicht gehabt haben konnte, aus dem Dienst der Kommission auszuscheiden, um eine andere Tätigkeit anzunehmen.

    Mit Rücksicht darauf hat die Klägerin der Rechtssache 23/69 wohl auch diese ursprünglich von ihr gewählte Methode der Berechnung aufgegeben und den Schaden als letztlich nicht bezifferbar bezeichnet.

    5. Ein weiterer Hilfsantrag betrifft nur die Rechtssache 23/69.

    In Anbetracht des bisherigen Ergebnisses erübrigt es sich wohl auch, auf einen weiteren Hilfsantrag einzugehen, der allein in der Rechtssache 23/69 für den Fall gestellt worden ist, daß der Amtshaftungsanspruch abgelehnt wird.

    Der in der Rechtssache 23/69 formulierte Antrag auf Zuerkennung von Schmerzensgeld ist als unbegründet zurückzuweisen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.1972 - 79/71

    Alo Heinemann gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Nachdem er Kenntnis vom Erlaß des zu einem analogen Fall, der Rechtssache 23/69, ergangenen Urteils erhalten hatte, erinnerte der Kläger in einem Schreiben an die Generaldirektion Personal und Verwaltung vom 6. Januar 1971 an seine früheren Eingaben und äußerte die Ansicht, das bezeichnete Urteil erlaube wohl, die Prüfung seines Falles abzuschließen.

    2. Mit einem hilfsweise gestellten, zweiten Antrag begehrt der Kläger die Verurteilung der Kommission zur Leistung von Schadensersatz, und zwar - nach dem Vorbild der Rechtssache 23/69 (Slg. 1970, 547) - in Form der Gewährung einer ungekürzten Rente mit der Vollendung des 55. Lebensjahrs.

    Der behauptete Schaden ergibt sich nämlich in Wahrheit nicht aus dem genannten Bescheid, sondern - wie in der Rechtssache 23/69 - aus der verspäteten Berichtigung falscher Auskünfte, die den Kläger zum Ausscheiden aus dem Dienst veranlaßt haben, d. h. aus einem Sachverhalt, der im April 1968 bzw. bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Entlassungsverfügung im Juni 1968 gegeben war.

    b) Hinsichtlich der Begründetheit des Schadensersatzanspruches, der - wie gesagt - nach dem Vorbild der Rechtssache 23/69 auf die Zuerkennung einer ungekürzten Rente vom 55. Lebensjahr an gerichtet ist, scheint der weitere Gang der Untersuchung nach jenem Verfahren mit Deutlichkeit vorgezeichnet zu sein.

    Das ist einmal die Tatsache, daß der Kläger, anders als die Klägerin des Verfahrens 23/69, nicht unmittelbar nach Mitteilung der geänderten Rechtsansicht zur Frage der Pensionsregelung seine Wiederverwendung im Dienst der Kommission verlangt hat.

    Damit aber steht nach dem Vorbild der Rechtssache 23/69 der Zuerkennung eines Schadensersatzanspruchs in der Form der Gewährung einer unge kürzten Rente vom 55. Lebensjahr an nichts im Wege.

  • EuGH, 17.02.1972 - 40/71

    Richez-Parise / Kommission

    In einem gleichgelagerten Fall - EuGH 9. Juli 1970 - Frau Fiehn gegen Kommission, 23/69 - Slg. 1970, 547 - wurde die Kommission verurteilt, an die Klägerin von der Vollendung ihres 55. Lebensjahrs an bis zur Vollendung ihres 60. Lebensjahrs eine monatliche Rente in Höhe der Ruhegehaltsansprüche zu zahlen, die ihr zustehen würden, wenn Artikel 5 Absatz 7 Unterabsatz 4 der Verordnung Nr. 259/68 auf sie anwendbar wäre.

    Die Klägerin Richez-Parise war überzeugt, daß der Unterschied zwischen den beiden Urteilen auf die in der Erwiderung abgegebene Erklärung zurückzuführen sei, mit der sie ihren Hilfsantrag auf Wiedereinsetzung in ihr Amt fallen ließ, während Frau Fiehn in der Rechtssache 23/69 diesen Antrag aufrechterhalten hatte.

    Der Hinweis auf das Urteil vom 9. Juli in der Rechtssache 23/69 sei nicht schlüssig, da die Klägerin keine Gründe dafür vorgebracht habe, daß ihr eine Vergütung zu bewilligen sei, die der Frau Fiehn zuerkannten gleichwertig ist.

    Juli 1970 in der Rechtssache 23/69 (Slg. 1970, 547) Frau Fiehn zuerkannten entsprechen, oder sie in das Amt wiedereinzusetzen, das sie vor dem 1. Oktober 1968 bei der Kommission innehatte; hilfsweise beantragt sie die "Wiederaufnahme des durch Urteil vom 28. Mai 1970 in den verbundenen Rechtssachen 19, 20, 25 und 30/69 (Denise Richez-Parise und andere gg. Kommission - Slg. 1970, 325 ff.) abgeschlossenen Verfahrens.

  • EuGH, 17.12.2009 - C-197/09

    Réexamen M / EMEA - Überprüfung des Urteils T-12/08 P - Rechtsstreit, der zur

    Sie erlaubt es ihm, selbst dann, wenn kein dahin gehender ordnungsgemäßer Antrag gestellt worden ist, nicht nur aufzuheben, sondern auch gegebenenfalls die beklagte Partei von Amts wegen zur Zahlung einer Entschädigung für den durch ihren Amtsfehler entstandenen Schaden zu verurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 1960, Fiddelaar/Kommission, 44/59, Slg. 1960, 1117, 1133, vom 9. Juli 1970, Fiehn/Kommission, 23/69, Slg. 1970, 547, Randnr. 17, und vom 27. Oktober 1987, Houyoux und Guery/Kommission, 176/86 und 177/86, Slg. 1987, 4333, Randnr. 16).
  • EuGH, 27.11.1980 - 81/79

    Sorasio-Allo u.a. / Kommission

    Nach dem Urteil in der Rechtssache 23/69 (Fiehn, Slg. 1970, 547) stelle "von Ausnahmen abgesehen .

    Dieser Fall unterscheide sich völlig von den Fällen, die dem Urteil Fiehn und der vorliegenden Rechtssache zugrunde lägen.

  • EuGH, 28.05.1980 - 33/79

    Kuhner / Kommission

    In ihrer Gegenerwiderung bekräftigt die Beklagte erneut, keine der in der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere in dem Urteil vom 9. Juli 1970 in der Rechtssache 23/69 (Fiehn/Kommission, Slg. 1970, 547) herausgearbeiteten Voraussetzungen für die Gewährung von Schadensersatz sei erfüllt, der diesbezügliche Antrag müsse daher abgewiesen werden.
  • EuGH, 14.12.1979 - 257/78

    Deverd / Kommission

    Was den Amtsfehler anbelange, so folge aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere aus den am 28. Mai 1970 in den verbundenen Rechtssachen 19, 20, 25 und 30/69 (Richez-Parise u. a., Slg. 1970, 325) und am 9. Juli 1970 in der Rechtssache 23/69 (Fiehn, Slg. 1970, 547) erlassenen Urteilen, daß, von Ausnahmen abgesehen, eine unrichtige Auslegung für sich allein noch keinen Amtsfehler darstelle.

    Zum dritten Klagegrund, der auf das Vorliegen eines Amtsfehlers gestützt worden ist, macht die Kommission zunächst unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes in den Rechtssachen 19, 20, 25 und 30/69 (Richez-Parise) und 23/69 (Fiehn, Slg. 1970, 325 und 547) geltend, die Klägerin habe nicht dargetan, inwiefern die ursprünglich nicht dem Statut entsprechende Gewährung der Auslandszulage aufgrund einer genauen Auslegung des Statuts ausnahmsweise einen Amtsfehler darstelle, und betont, sie habe den fraglichen Irrtum binnen weniger als zwei Monaten berichtigt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.1975 - 9/75

    Martin Meyer-Burckhardt gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Verfahren nach Artikel 179 genauso befugt ist, Schadensersatz zuzuerkennen, wie in Verfahren nach Artikel 178 - vgl. zum Beispiel Rechtssache 23/69 (Fiehn/Kommission - Slg. 1970, 547), Rechtssache 79/71 (Heinemann/Kommission - Slg. 1972, 579), Rechtssachen 10 und 47/72 (di Pillo/Kommission - Slg. 1973, 763) und Rechtssachen 15 ff./73 (Kortner-Schots und andere/Rat und andere - Slg. 1974, 177).

    Aus der zweiten Gruppe seien die Rechtssachen 23/69 und 79/71 (ebenfalls beide bereits zitiert) genannt.

  • EuG, 07.06.1991 - T-14/91

    Georges Weyrich gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Nach ständiger Rechtsprechung ist nämlich die Abrechnung über die vermögensrechtlichen Ansprüche eines Beamten, die einen hinreichend integrierten Bestandteil der Entscheidung über die vorzeitige Versetzung des Betroffenen in den Ruhestand darstellt, als beschwerende Maßnahme anzusehen (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1980 in der Rechtssache 23/80, Grasselli/Kommission, a. a. O.); das gleiche gilt für die Bescheide, die die den Klägern nach den Bestimmungen einer Verordnung zustehenden vermögensrechtlichen Ansprüche endgültig feststellen, wenn aus ihrem Wortlaut hervorgeht, daß die Anstellungsbehörde mit ihnen die Beträge festsetzen wollte, die zu bestimmten Zeitpunkten an die Kläger zu zahlen sie sich verpflichtete (Urteil des Gerichtshofes vom 28. Mai 1970 in den verbundenen Rechtssachen 19/69, 20/69, 25/69 und 30/69, Richez-Parise/Kommission, Slg. 1970, 325, und vom 9. Juli 1970 in der Rechtssache 23/69, Fiehn/Kommission, Slg. 1970, 547).
  • EuG, 26.10.1993 - T-6/92

    Andreas Hans Reinarz gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamter

  • EuG, 27.03.1990 - T-123/89

    Jean-Louis Chomel gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.1978 - 17/78

    Fausta Deshormes, geb. La Valle gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

  • EuGH, 13.07.1978 - 114/77

    Jaquemart / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.1988 - 224/87

    Jean Koutchoumoff gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.03.1980 - 24/79

    Dominique Noëlle Oberthür gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.1989 - 343/87

    Annibale Culin gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuG, 03.04.1990 - T-135/89

    Fred Pfloeschner gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Zulässigkeit

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.04.1987 - 7/86

    John Vincent gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Beförderung.

  • EuGH, 11.07.1980 - 137/79

    Kohll / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.1978 - 114/77

    Claude Jacquemart gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.1981 - 106/80

    Bernard Fournier gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.1983 - 265/82

    Union sidérurgique du Nord et de l'Est de la France "Usinor" gegen Kommission der

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.1981 - 25/80

    Alain de Briey gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Kündigung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.06.1980 - 81/79

    Denise Sorasio-Allo, Cecilia Aimo-Campogrande, Alain-Pierre Allo gegen Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.1976 - 102/75

    Asger Petersen gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.1972 - 40/71

    Denise Richez-Parise gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

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Rechtsprechung
   FG Hessen, 11.09.1970 - I 23/69   

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FG Hessen, 11.09.1970 - I 23/69 (https://dejure.org/1970,9751)
FG Hessen, Entscheidung vom 11.09.1970 - I 23/69 (https://dejure.org/1970,9751)
FG Hessen, Entscheidung vom 11. September 1970 - I 23/69 (https://dejure.org/1970,9751)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Rechtsprechung
   LG Hamburg, 20.02.1970 - (50) 23/69   

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https://dejure.org/1970,15354
LG Hamburg, 20.02.1970 - (50) 23/69 (https://dejure.org/1970,15354)
LG Hamburg, Entscheidung vom 20.02.1970 - (50) 23/69 (https://dejure.org/1970,15354)
LG Hamburg, Entscheidung vom 20. Februar 1970 - (50) 23/69 (https://dejure.org/1970,15354)
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Volltextveröffentlichung

  • junsv.nl

    Erschießung eines 18jährigen Juden, der sich - aus Angst vor einer bevorstehenden Judenexekution - von seiner Arbeitsstelle beim Zoll entfernt und zu Hause versteckt hatte

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 02.10.1962 - 1 StR 299/62

    Ausnutzung des nationalsozialistischen Rassenhasses der nationalsozialistischen

    Auszug aus LG Hamburg, 20.02.1970 - 23/69
    aus Rassenhass oder - ohne Rassenhass - in der Erwartung, damit kein persönliches Risiko einzugehen, insbesondere nicht nachhaltig zur Rechenschaft gezogen und bestraft zu werden, erschossen hat, weil er damit rechnete, dass judenfeindliches Verhalten den Beifall einer vom Ungeist des Rassenhasses erfüllten verbrecherischen Staatsführung finden werde (vgl. dazu BGHSt. Band 18, Seite 37 ff. = NJW 1962, Seite 2308 ff. Nr. 16).

    Zwar stand bis zum 8.Mai 1945 der Strafverfolgung der seinerzeit als Gesetz erachtete sogenannte "Führerwille" entgegen (vgl. dazu BGHSt. Band 18, Seite 37 ff. = NJW 1962, Seite 2308 ff. - Nr. 16).

  • BGH, 05.07.1960 - 5 StR 131/60

    Unterlassen von den Tod des Selbstmörders verhindernden Handlungen als

    Auszug aus LG Hamburg, 20.02.1970 - 23/69
    nicht entfliehen zu lassen, wie er selbst unwiderlegt erklärt hat, und schoss er aus so naher Entfernung und aus der Bewegung heraus in Richtung auf einen sich bewegenden Menschen, dann handelte er mit bedingtem Tötungsvorsatz (vgl. dazu BGHSt. Band 7, Seite 363, auch BGH in NJW 1960, Seite 1821-1822), nämlich in der Absicht, durch den oder die abzugebenden Schüsse sein Opfer, selbst wenn es dessen Leben kosten würde, am Tatort festzuhalten, dabei - wenn auch unreflektiert - dessen als möglich erkannte Tötung billigend.
  • BGH, 10.07.1951 - 1 StR 207/51
    Auszug aus LG Hamburg, 20.02.1970 - 23/69
    Die Tötung Chune Schw.s hat nach den erörterten Gesamtumständen auch weder zur Aufrechterhaltung und Verstärkung einer Herrschaft der Gewalt und der Willkür dienen sollen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10.Juli 1951 - 1 StR 207/51 = NJW 1951 Seite 666-667 a.E. -), noch beruhte sie auf rassischer Unduldsamkeit und Überhebung und sollte zur Abschreckung politischer Gegner dienen (vgl. BGHSt. Band 2, Seite 251 ff. - 254 -).
  • BGH, 27.03.1956 - 2 StR 455/55

    Erschiessung und Erhängung jüdischer Zwangsarbeiter wegen Arbeitsunfähigkeit,

    Auszug aus LG Hamburg, 20.02.1970 - 23/69
    hat sich schliesslich auch nicht aus verwerflichem Machtbewusstsein zum Herrn über Leben und Tod seines Opfers aufgeworfen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27.März 1956 - 2 StR 455/55 - und vom 19.Mai 1965 - 2 StR 68/65 -, zitiert bei Hanack, JZ 1967, Seite 297 ff. - 301 -).
  • BGH, 07.07.1964 - 1 StR 37/64

    Gemeinschaftliche Beihilfe zum Totschlag - Verjährungsfrist für Mord - Vorliegen

    Auszug aus LG Hamburg, 20.02.1970 - 23/69
    Aus alledem folgt ebenso, dass der Angeklagte bei der Tat nicht von vornherein davon ausgegangen ist, dass derjenige, bezüglich dessen er sich willkürlich zum Herrn über Leben und Tod aufgeworfen hätte, "nur ein Jude" oder sonst ein Nichts war (vgl. dazu BGH Urteil vom 7.Juli 1964 - 1 StR 37/64 - zitiert bei Hanack JZ 1967 Seite 297 ff. - 301 -).
  • BGH, 19.05.1965 - 2 StR 68/65

    Anordnung der Erschiessung von 12 partisanenverdächtigen russischen Frauen und

    Auszug aus LG Hamburg, 20.02.1970 - 23/69
    hat sich schliesslich auch nicht aus verwerflichem Machtbewusstsein zum Herrn über Leben und Tod seines Opfers aufgeworfen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27.März 1956 - 2 StR 455/55 - und vom 19.Mai 1965 - 2 StR 68/65 -, zitiert bei Hanack, JZ 1967, Seite 297 ff. - 301 -).
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