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   AG Berlin-Charlottenburg, 08.06.2016 - 231 C 65/16   

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https://dejure.org/2016,14321
AG Berlin-Charlottenburg, 08.06.2016 - 231 C 65/16 (https://dejure.org/2016,14321)
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 08.06.2016 - 231 C 65/16 (https://dejure.org/2016,14321)
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 08. Juni 2016 - 231 C 65/16 (https://dejure.org/2016,14321)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Haftung des Arbeitgebers für Filesharing eines Musikalbums mit einem dienstlichen Internetanschluss

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Darlegung der Täterschaft des Anschlussinhabers als anspruchsbegründende Tatsache i.R.d. Urheberrechtsverletzungen; Schadensersatzanspruch wegen Anbietens eines Musikalbums in einem peer-to-peer-Netzwerk; Haftung des Störers durch Verletzung von Prüfpflichten

  • kanzlei.biz

    Keine Haftung des Inhabers eines geschäftlichen Internetanschlusses für rechtswidrige Handlungen von Mitarbeitern

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
  • internetrechtsiegen.de

    Urheberrechtsverletzung - Haftung des Arbeitgebers bei dienstlichem Internetanschluss

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber haftet nicht für illegales Filesharing seiner Mitarbeiter - es sei denn der Arbeitgeber hat Anhaltspunkte für Missbrauch des Internetanschlusses

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Haftet Chef für Filesharing am Arbeitsplatz?

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Filesharing am Arbeitsplatz - haftet der Arbeitgeber?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber haften regelmäßig nicht für illegales Filesharing am Arbeitsplatz durch ihre Mitarbeiter

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Arbeitgeber haftet nicht für Filesharing am Arbeitsplatz

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Darlegung der Täterschaft des Anschlussinhabers bei Urheberrechtsverletzungen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Haftung des Chefs für Filesharing am Arbeitsplatz

  • new-media-law.net (Kurzinformation)

    Keine Haftung des Arbeitgebers für Filesharing seiner Arbeitnehmer

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Haftet Chef für Filesharing am Arbeitsplatz? Haftung eingeschränkt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Haftung des Arbeitgebers bei Nutzung von EDV (Internet/E-Mail) durch den Arbeitnehmer

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Haften Arbeitgeber für filesharing des Arbeitnehmers?

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Keine Haftung für Werkstatt-WLAN

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Haftung des Arbeitgebers für illegales Filesharing am Arbeitsplatz

Besprechungen u.ä.

  • anwalt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Filesharing am Arbeitsplatz

Papierfundstellen

  • MMR 2017, 362
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 11.06.2015 - I ZR 19/14

    Zur Schadensersatzpflicht wegen Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 08.06.2016 - 231 C 65/16
    Auch aus den neueren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus Juni 2015 (Urteile vom 11.06.2015, Az. I ZR 19/14, I ZR 21/14 und I ZR 75/14, - juris) folgt nicht, dass der Vortrag des Anschlussinhabers zur Erschütterung der tatsächlichen Vermutung von diesem bewiesen werden müsse.

    Es ging in dem "Mallorca-Fall" (Az. I ZR 19/14) gerade nicht primär darum, dass die Beklagtenseite einen alternativen Geschehensablauf dargetan hatte.

    Ähnliches gilt für die beiden anderen vom BGH zu entscheidenden Fälle, bei denen es in einem Fall nur um die Belehrung der feststehenden minderjährigen Täterin ging (Az. I ZR 7/14) und in dem dritten Fall (Az. I ZR 19/14) ebenfalls nicht um einen alternativen Geschehensablauf, sondern - wie im "Mallorca-Fall" - um das Bestreiten der Täterschaft sämtlicher dortiger Familienmitglieder (und mithin auch dort um das Bestreiten der Richtigkeit der Ermittlung).

  • BGH, 15.11.2012 - I ZR 74/12

    Morpheus - Zur Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 08.06.2016 - 231 C 65/16
    Die Täterschaft des beklagten Anschlussinhabers als anspruchsbegründende Tatsache ist aber nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen von der Klägerin darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (OLG Köln, Urteil v. 16.05.2012, Az. I-6 U 239/11, 6 U 239/11, -juris, BGH, Urteil vom 15. November 2012, GRUR 2013, 511 - Morpheus), wobei allerdings nach der obergerichtlichen Rechtsprechung gewisse Beweiserleichterungen gelten sollen.

    Unter diesen Umständen ist es wiederum Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (vgl. BGH, GRUR 2013, 511 ff - Morpheus -).

  • BGH, 11.06.2015 - I ZR 7/14

    Zur Schadensersatzpflicht wegen Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 08.06.2016 - 231 C 65/16
    Ähnliches gilt für die beiden anderen vom BGH zu entscheidenden Fälle, bei denen es in einem Fall nur um die Belehrung der feststehenden minderjährigen Täterin ging (Az. I ZR 7/14) und in dem dritten Fall (Az. I ZR 19/14) ebenfalls nicht um einen alternativen Geschehensablauf, sondern - wie im "Mallorca-Fall" - um das Bestreiten der Täterschaft sämtlicher dortiger Familienmitglieder (und mithin auch dort um das Bestreiten der Richtigkeit der Ermittlung).
  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08

    Sommer unseres Lebens

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 08.06.2016 - 231 C 65/16
    Wird ein geschütztes Werk von einer IP-Adresse aus öffentlich zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so soll im Allgemeinen eine tatsächliche Vermutung dafür sprechen, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGHZ 185, 330 -Sommer unseres Lebens-).
  • BGH, 08.01.2014 - I ZR 169/12

    BearShare - Zur Haftung für illegales Filesharing volljähriger

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 08.06.2016 - 231 C 65/16
    Der Anschlussinhaber genügt vielmehr der von der Rechtsprechung entwickelten sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und wenn ja, welche Personen im relevanten Zeitraum selbstständigen Zugang zu ihrem Internetanschluss hatten und daher als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen; in diesem Umfang kann der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet sein (vgl. BGH, Urteil vom 08. Januar 2014, I ZR 169/12 - BearShare).
  • BGH, 12.05.2016 - I ZR 86/15

    Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 08.06.2016 - 231 C 65/16
    Den Beklagten treffen in Bezug auf seine erwachsene Mitarbeiterin keine Belehrungspflichten hinsichtlich des Internetanschlusses (vgl. noch nicht im Volltext veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.05.2016, Az. I ZR 86/15 betreffend Wohngemeinschaften, volljährige Besucher oder Gäste).
  • OLG Köln, 16.05.2012 - 6 U 239/11

    Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für Rechteverletzungen

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 08.06.2016 - 231 C 65/16
    Die Täterschaft des beklagten Anschlussinhabers als anspruchsbegründende Tatsache ist aber nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen von der Klägerin darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (OLG Köln, Urteil v. 16.05.2012, Az. I-6 U 239/11, 6 U 239/11, -juris, BGH, Urteil vom 15. November 2012, GRUR 2013, 511 - Morpheus), wobei allerdings nach der obergerichtlichen Rechtsprechung gewisse Beweiserleichterungen gelten sollen.
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