Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 04.07.1979

Rechtsprechung
   EuGH, 25.09.1979 - 232/78   

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https://dejure.org/1979,184
EuGH, 25.09.1979 - 232/78 (https://dejure.org/1979,184)
EuGH, Entscheidung vom 25.09.1979 - 232/78 (https://dejure.org/1979,184)
EuGH, Entscheidung vom 25. September 1979 - 232/78 (https://dejure.org/1979,184)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Frankreich

    1 . VERFAHREN - KLAGESCHRIFT - STREITGEGENSTAND - BESTIMMUNG - ÄNDERUNG IM LAUFE DES VERFAHRENS - UNZULÄSSIGKEIT

  • EU-Kommission

    Kommission / Frankreich

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzungsklage der Kommission wegen eines Verstoßes der Französischen Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 12 und 30 EWG-Vertrag durch deren fortgesetzte Anwendung ihrer restriktiven nationalen Einfuhrregelung nach dem 1. Januar 1978 auf ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 12; ; EWG-Vertrag Art. 30; ; Verfahrensordnung Art. 38

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. VERFAHREN - KLAGESCHRIFT - STREITGEGENSTAND - BESTIMMUNG - ÄNDERUNG IM LAUFE DES VERFAHRENS - UNZULÄSSIGKEIT - [VERFAHRENSORDNUNG , ART. 38]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1980, 1208
 
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Wird zitiert von ... (79)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 10.12.1974 - 48/74

    Charmasson / Ministre de l'économie und des finances

    Auszug aus EuGH, 25.09.1979 - 232/78
    Nach Ablauf der vom EWG-Vertrag vorgesehenen Übergangszeit sei die Anwendung innerstaatlicher Ausnahmevorschriften zu den Bestimmungen über den freien Warenverkehr im Handel mit allen Mitgliedstaaten weder durch das Fehlen einer gemeinsamen Marktordnung (vgl. Kommission/Französische Republik, 68/76 - Slg. 1977, 515) noch durch die Einbeziehung solcher Vorschriften in eine innerstaatliche Marktordnung für die betreffenden Waren (vgl. Charmasson/Ministère de l'Économie et des Finances, 48/74 - Slg. 1974, 1383) zu rechtfertigen.

    Der Gerichtshof verkennt weder die problematische Lage, der sich die französischen Behörden auf dem erwähnten Sektor gegenübersehen, noch das Interesse, das angeblich daran besteht, innerhalb kürzester Frist eine gemeinsame Marktorganisation für Schaffleisch zu errichten; wie er jedoch schon in seinem Urteil vom 2. Dezember 1974 (Charmasson, 48/74 - Slg. 1974, 1383) und in dem erwähnten Urteil vom 29. März 1979 dargelegt hat, kann nach Ablauf der Übergangszeit des EWG-Vertrags und, hinsichtlich der neuen Mitgliedstaaten, der in der Beitrittsakte enthaltenen besonderen Fristen das Bestehen einer nationalen Marktordnung die volle Wirksamkeit der Bestimmungen des Vertrages über die Beseitigung der Hemmnisse für den innergemeinschaftlichen Handel nicht mehr hindern, da den Erfordernissen der betroffenen Märkte nunmehr von den Gemeinschaftsorganen Rechnung getragen wird.

  • EuGH, 29.03.1979 - 231/78

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus EuGH, 25.09.1979 - 232/78
    Nach Erlaß des während dieses Verfahrens ergangenen Urteils vom 29. März 1979 in der Rechtssache 231/78 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1979, 1447) stehe jedoch fest, daß der Gerichtshof den ursprünglichen Mitgliedstaaten die Möglichkeit habe verschließen wollen, sich auf Artikel 60 Absatz 2 der Beitrittsakte zu berufen.
  • EuGH, 16.03.1977 - 68/76

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 25.09.1979 - 232/78
    Nach Ablauf der vom EWG-Vertrag vorgesehenen Übergangszeit sei die Anwendung innerstaatlicher Ausnahmevorschriften zu den Bestimmungen über den freien Warenverkehr im Handel mit allen Mitgliedstaaten weder durch das Fehlen einer gemeinsamen Marktordnung (vgl. Kommission/Französische Republik, 68/76 - Slg. 1977, 515) noch durch die Einbeziehung solcher Vorschriften in eine innerstaatliche Marktordnung für die betreffenden Waren (vgl. Charmasson/Ministère de l'Économie et des Finances, 48/74 - Slg. 1974, 1383) zu rechtfertigen.
  • EuGH, 28.03.1980 - 24/80

    Kommission / Frankreich

    a) Die Erfüllung der ersten Voraussetzung bereite keine Schwierigkeiten und sei im übrigen unbestritten; die Kommission stütze sich insoweit auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 232/78.

    Diese Frage sei bereits in der Rechtssache 232/78 entschieden worden, in der der Gerichtshof das aus den nachteiligen wirtschaftlichen Folgen einer Aufhebung der französischen nationalen Marktordnung hergeleitete Argument der französischen Regierung zurückgewiesen habe.

    Inhalt der einstweiligen Anordnungen Die Kommission fragt sich, ob sie angesichts der Tatsache, daß das Urteil in der Rechtssache 232/78 Frankreich eine klare, genaue und unbedingte Verpflichtung auferlege, die Frankreich nicht bestreite, ein Interesse daran habe, den Gerichtshof um den Erlaß einstweiliger Anordnungen in den vorliegenden Rechtssachen zu ersuchen.

    Wenn man jedoch davon ausgehe, daß die Frage der angemessenen Frist Aufmerksamkeit verdiene und daß Frankreich das Urteil des Gerichtshofes nicht sofort nach seiner Zustellung in allen Punkten vollziehen könne, so sei klar, daß die Kommission das größte Interesse daran habe, den Gerichtshof zu bitten, diese Unsicherheit zu beenden und den letzten in seinem Urteil in der Rechtssache 232/78 offengelassenen Punkt zu verdeutlichen.

    in der Rechtssache 232/78 sicherzustellen.

    Entscheidungsgründe 1 Durch das Urteil vom 25. September 1979 in der Rechtssache 232/78 (Kommission/Französische Republik, Slg. 1979, 2729) hat der Gerichtshof entschieden, daß die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel.

    9 Die Kommission macht hierzu geltend, die Zeit, die seit Verkündung des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache 232/78 vergangen sei, überschreite die "angemessene Frist" für den Erlaß der Maßnahmen, die zum Vollzug des Urteils des Gerichtshofes erforderlich seien.

  • EuGH, 30.05.2006 - C-459/03

    INDEM ES IM RAHMEN DES SEERECHTSÜBEREINKOMMENS EIN VERFAHREN GEGEN DAS VEREINIGTE

    137 Denn solche Vorteile können es, selbst wenn sie bewiesen wären, auf keinen Fall rechtfertigen, dass sich ein Mitgliedstaat den Verpflichtungen entzieht, die der EG-Vertrag in Bezug auf die gerichtlichen Rechtsbehelfe vorsieht, die dazu bestimmt sind, einer angeblichen Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch einen anderen Mitgliedstaat entgegenzuwirken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. September 1979 in der Rechtssache 232/78, Kommission/Frankreich, Slg. 1979, 2719, Randnr. 9).
  • EuGH, 23.05.1996 - C-5/94

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte Hedley Lomas

    20 In diesem Zusammenhang ist ein Mitgliedstaat nicht berechtigt, einseitig Ausgleichs- oder Abwehrmaßnahmen zu ergreifen, um einer möglichen Missachtung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften durch einen anderen Mitgliedstaat entgegenzuwirken (Urteile vom 13. November 1964 in den verbundenen Rechtssachen 90/63 und 91/63, Kommission/Luxemburg und Belgien, Slg. 1964, 1329, und vom 25. September 1979 in der Rechtssache 232/78, Kommission/Frankreich, Slg. 1979, 2729, Randnr. 9).
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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04.07.1979 - 232/78 (https://dejure.org/1979,11300)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04. Juli 1979 - 232/78 (https://dejure.org/1979,11300)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik.

    Schaffleisch

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 29.03.1979 - 231/78

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.1979 - 232/78
    In der mündlichen Verhandlung wurde dieser Antrag unter Hinweis auf das Urteil der Rechtssache 231/78 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Urteil vom 29.3. 1979) und im Hinblick auf die in den Artikeln 35, 36 und 42 der Beitrittsakte normierten Fristen dahin modifiziert, daß Vertragsverletzungen in bezug auf mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen ab dem Tag des Beitritts, in bezug auf Maßnahmen gleicher Wirkung ab 1. Januar 1975 und hinsichtlich zollgleicher Abgaben ab 1. Juli 1977 festzustellen seien.

    Dem ist die Kommission auch jetzt, wie schon in den Verfahren 118/78 (C.J. Meijer BV/The Department of Trade, Urteil vom 29.3. 1979) und 231/78 - in ihnen ging es um Importrestriktionen im Rahmen der britischen Kartoffelmarktordnung -, entgegengetreten.

    Zu dieser Auseinandersetzung brauche ich nur daran zu erinnern, daß der Gerichtshof im Urteil der Rechtssache 231/78, bei dessen Ausarbeitung die erwähnten französischen Argumente gegenwärtig waren, weil Frankreich dem Verfahren auf Seiten des Vereinigten Königreichs beigetreten war, den Standpunkt der Kommission gutgeheißen hat.

    - So wurde geltend gemacht, die mit der französischen Marktorganisation für Schaffleisch verbundenen Probleme seien andersartig als die in der Rechtssache 231/78 aufgetauchten.

    Das sei von Bedeutung im Hinblick auf bestimmte im Urteil 231/78 verwendete Formulierungen, nach denen nationale Marktorganisationen und damit verbundene Handelshindernisse nicht für "unbestimmte Zeit" bestehenbleiben könnten.

    Wenn nämlich im Urteil der Rechtssache 231/78 der Grundsatz herausgearbeitet wurde, Abweichungen von den allgemeinen Regeln gemäß Artikel 60 Absatz 2 seien.

    Tatsächlich darf nicht vergessen werden - dies wird im Urteil 231/78 ebenfalls mit Deutlichkeit hervorgehoben -, daß das Gemeinschaftsrecht nach Ablauf der Übergangszeit nur einseitige nationale Maßnahmen ausschließt; es macht dagegen keineswegs, wenn sich eine entsprechende Lage ergibt, von der Gemeinschaft beschlossene Maßnahmen - etwa in Form von Beihilfen, wie sie in einem Kommissionsvorschlag auch schon ins Auge gefaßt wurden - unmöglich.

    Hierzu genügt - was Artikel 102 der Beitrittsakte angeht - der Hinweis, daß diese Vorschrift wegen ihrer klaren zeitlichen Begrenzung - darauf kommt es nach dem Urteil 231/78 an - ohne weiteres als "besondere Bestimmung" im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 der Beitrittsakte angesehen werden kann.

    Die Kommission glaubt Anhaltspunkte für ihren Standpunkt vor allem der Begründung des Urteils 231/78 entnehmen zu können.

    Schließlich ist auch noch von Interesse, was die Kommission in den Verfahren 118/78 und 231/78 zur Entstehungsgeschichte des Artikels 60 Absatz 2 ausgeführt hat.

  • EuGH, 10.12.1974 - 48/74

    Charmasson / Ministre de l'économie und des finances

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.1979 - 232/78
    Desgleichen ist unstreitig, daß die erwähnten Maßnahmen als Bestandteile einer nationalen Marktorganisation, wie sie etwa im Urteil der Rechtssache 48/74 (Herr Charmasson/Minister für Wirtschaft und Finanzen, Urteil vom 10.12.1974, Slg. 1974, 1383) definiert worden ist, gelten können.

    Vergleiche man ihn mit Artikel 45 des EWG-Vertrags und halte man sich vor Augen, daß in Artikel 60 Absatz 2 - anders als in anderen besonderen Bestimmungen, die eine formelle zeitliche Begrenzung enthalten - ein Datum nicht genannt sei, so bleibe nur die Schlußfolgerung, daß die zum EWG-Vertrag selbst entwickelte Rechtsprechung Charmasson (Urteil der Rechtssache 48/74) für die Beitrittsakte nicht maßgebend sei, daß also auch nach Ablauf der Frist des Artikels 9 Absatz 2 der Grundsatz des freien Warenverkehrs nationalen Marktorganisationen gegenüber nicht durchgesetzt werden könne, solange es an einer gemeinsamen Marktorganisation auf dem betreffenden Gebiet fehle.

  • EuGH, 16.03.1977 - 68/76

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.1979 - 232/78
    Vorweg ist festzustellen, daß kein Streit darüber besteht, daß die in der französischen Regelung vorgesehene Aussetzung der Einfuhren sowie der Einfuhrstopp als mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen im Sinne des Artikels 30 des EWG-Vertrags anzusehen sind, daß die Notwendigkeit, sich einer Einfuhrlizenz zu bedienen, als Maßnahme gleicher Wirkung gilt - wozu etwa auf das Urteil der Rechtssache 68/76 (Kommission/Französische Republik, Urteil vom 16.3.1977, Slg. 1977, 515) verwiesen werden kann - und daß die Einfuhrabgaben als zollgleiche Abgaben im Sinne von Artikel 12 des EWG-Vertrags anzusprechen sind.
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