Rechtsprechung
| EuGH, 05.10.1988 - 238/87 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- lexetius.com
- EU-Kommission
Volvo / Veng
EWG-Vertrag, Artikel 36
1 . Freier Warenverkehr - Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Muster und Modelle - Schutz - Voraussetzungen und Modalitäten - Festlegung durch das nationale Recht - Schutz von Teilen eines bereits als solchen geschützten Ganzen - Zulässigkeit - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EWG-Vertrag Art. 86
1. Freier Warenverkehr - Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Muster und Modelle - Schutz - Voraussetzungen und Modalitäten - Festlegung durch das nationale Recht - Schutz von Teilen eines bereits als solchen geschützten Ganzen - Zulässigkeit - Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Verfahrensgang
- High Court of Justice (England) [Vereinigtes Königreich], 17.07.1987 - CH-1985-V-Nº 5637
- Generalanwalt beim EuGH, 21.06.1988 - 238/87
- EuGH, 05.10.1988 - 238/87
- High Court of Justice (England) [Vereinigtes Königreich], 21.06.1990 - CH 1985 V 5637
Zeitschriftenfundstellen
- Slg. 1988, 6211
- NJW 1990, 628
Wird zitiert von ... (33)
- EuG, 10.07.1991 - T-76/89 Dementsprechend sei der Inhaber des Urheberrechts nicht - auch nicht gegen eine angemessene Gebühr - verpflichtet, Dritten Lizenzen zu erteilen, wie der Gerichtshof, wenn auch für ein Geschmacksmuster, im Urteil vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 238/87 (Volvo, Slg. 1988, 6211) bestätigt habe.
32 Darüber hinaus verweist die Kommission zur Begründung ihres Vorbringens auf die Urteile des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 238/87 (…Volvo, a. a. O., Randnr. 9) und in der Rechtssache 53/87 (Renault, Slg. 1988, 6039, Randnr. 16).
Die Kommission ist in diesem Zusammenhang weiterhin der Auffassung, daß das der Klägerin vorgeworfene Verhalten sich von dem unterscheide, das der Gerichtshof im Urteil Volvo für rechtmässig gehalten habe.
Diese Zuständigkeitsverteilung im Bereich der Immaterialgüterrechte hat der Gerichtshof im Urteil vom 14. September 1982 in der Rechtssache 144/81 (…Keurkoop, a. a. O., Randnr. 18) ausdrücklich anerkannt und namentlich in den Urteilen vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 53/87 (…Renault, a. a. O., Randnr. 10) und in der Rechtssache 238/87 (…Volvo, a. a. O., Randnr. 7) bekräftigt.
Der Gerichtshof hat im Urteil vom 8. Juni 1971 in der Rechtssache 78/70 (…Deutsche Grammophon, a. a. O., Randnr. 11) bezueglich eines dem Urheberrecht verwandten Rechts folgendes entschieden: "Artikel 36 lässt zwar Verbote oder Beschränkungen des freien Warenverkehrs zu, die zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind, erlaubt aber solche Beschränkungen der Freiheit des Handels nur, soweit sie zur Wahrung der Rechte berechtigt sind, die den spezifischen Gegenstand dieses Eigentums ausmachen" (siehe auch die Urteile vom 18. März 1980 in der Rechtssache 62/79, Coditel, Slg. 1980, 881, Randnr. 14, vom 22. Januar 1981 in der Rechtssache 58/80, Dansk Supermarked, Slg. 1981, 181, Randnr. 11…, vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 262/81, Coditel, a. a. O., Randnr. 12; zu den anderen Immaterialgüterrechten als dem Urheberrecht siehe die Urteile vom 31. Oktober 1974 in der Rechtssache 16/74, Centrafarm, Slg. 1974, 1183, vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache 102/77, Hoffmann-La Roche, Slg. 1978, 1139, Randnr. 8, vom 25. Februar 1986 in der Rechtssache 193/83, Windsurfing International/Kommission, Slg. 1986, 611, Randnr. 45, vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 53/87, Renault, a. a. O., Randnr. 11, und in der Rechtssache 238/87, Volvo, a. a. O., Randnr. 8, sowie vom 17. Oktober 1990 in der Rechtssache C-10/89, Hag GF, Slg. 1990, I-3711, Randnr. 12).
Als Beispiele für mißbräuchliche Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 86 hat der Gerichtshof dabei genannt: die willkürliche Weigerung, unabhängige Reparaturwerkstätten mit diesen Ersatzteilen zu beliefern, die Festsetzung unangemessener Ersatzteilpreise und die Entscheidung, für ein bestimmtes Modell keine Ersatzteile mehr herzustellen, obwohl noch viele Fahrzeuge dieses Modells verkehren (Rechtssache 238/87, Volvo, a. a. O., Randnr. 9, und Rechtssache 53/87, Renault, a. a. O., Randnr. 18).
Dementsprechend sei der Inhaber des Urheberrechts nicht - auch nicht gegen eine angemessene Gebühr - verpflichtet, Dritten Lizenzen zu erteilen, wie der Gerichtshof, wenn auch für ein Geschmacksmuster, im Urteil vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 238/87 (Volvo, Slg. 1988, 6211) bestätigt habe.
32 Darüber hinaus verweist die Kommission zur Begründung ihres Vorbringens auf die Urteile des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 238/87 (…Volvo, a. a. O., Randnr. 9) und in der Rechtssache 53/87 (Renault, Slg. 1988, 6039, Randnr. 16).
Die Kommission ist in diesem Zusammenhang weiterhin der Auffassung, daß das der Klägerin vorgeworfene Verhalten sich von dem unterscheide, das der Gerichtshof im Urteil Volvo für rechtmässig gehalten habe.
Diese Zuständigkeitsverteilung im Bereich der Immaterialgüterrechte hat der Gerichtshof im Urteil vom 14. September 1982 in der Rechtssache 144/81 (…Keurkoop, a. a. O., Randnr. 18) ausdrücklich anerkannt und namentlich in den Urteilen vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 53/87 (…Renault, a. a. O., Randnr. 10) und in der Rechtssache 238/87 (…Volvo, a. a. O., Randnr. 7) bekräftigt.
Der Gerichtshof hat im Urteil vom 8. Juni 1971 in der Rechtssache 78/70 (…Deutsche Grammophon, a. a. O., Randnr. 11) bezueglich eines dem Urheberrecht verwandten Rechts folgendes entschieden: "Artikel 36 lässt zwar Verbote oder Beschränkungen des freien Warenverkehrs zu, die zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind, erlaubt aber solche Beschränkungen der Freiheit des Handels nur, soweit sie zur Wahrung der Rechte berechtigt sind, die den spezifischen Gegenstand dieses Eigentums ausmachen" (siehe auch die Urteile vom 18. März 1980 in der Rechtssache 62/79, Coditel, Slg. 1980, 881, Randnr. 14, vom 22. Januar 1981 in der Rechtssache 58/80, Dansk Supermarked, Slg. 1981, 181, Randnr. 11…, vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 262/81, Coditel, a. a. O., Randnr. 12; zu den anderen Immaterialgüterrechten als dem Urheberrecht siehe die Urteile vom 31. Oktober 1974 in der Rechtssache 16/74, Centrafarm, Slg. 1974, 1183, vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache 102/77, Hoffmann-La Roche, Slg. 1978, 1139, Randnr. 8, vom 25. Februar 1986 in der Rechtssache 193/83, Windsurfing International/Kommission, Slg. 1986, 611, Randnr. 45, vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 53/87, Renault, a. a. O., Randnr. 11, und in der Rechtssache 238/87, Volvo, a. a. O., Randnr. 8, sowie vom 17. Oktober 1990 in der Rechtssache C-10/89, Hag GF, Slg. 1990, I-3711, Randnr. 12).
Als Beispiele für mißbräuchliche Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 86 hat der Gerichtshof dabei genannt: die willkürliche Weigerung, unabhängige Reparaturwerkstätten mit diesen Ersatzteilen zu beliefern, die Festsetzung unangemessener Ersatzteilpreise und die Entscheidung, für ein bestimmtes Modell keine Ersatzteile mehr herzustellen, obwohl noch viele Fahrzeuge dieses Modells verkehren (Rechtssache 238/87, Volvo, a. a. O., Randnr. 9, und Rechtssache 53/87, Renault, a. a. O., Randnr. 18).
- Generalanwalt beim EuGH, 22.06.1999 - C-38/98 Das vom vorlegenden Gericht angeführte Urteil Magill(50) bestätige die Prinzipien aus dem Urteil Cicra von 1988 und beziehe sich sogar ausdrücklich darauf sowie auf das Urteil in der Rechtssache 238/87(51).
Auch die belgische und die niederländische Regierung gehen in diesem Zusammenhang auf die Urteile Volvo und Magill ein.
Die Kommission schließlich verweist zur Beantwortung der Frage 2 auf das Urteil Cicra von 1988 und ein weiteres Urteil aus diesem Jahr, das Urteil Volvo in der Rechtssache 238/87.
Was die von den Beklagten angeführte Erteilung von Zwangslizenzen angeht, so hat der Gerichtshof ebenfalls im Jahre 1988 in der Rechtssache 238/87(54) entschieden, "daß die Befugnis des Inhabers eines geschützten Musters, Dritte an der Herstellung und dem Verkauf oder der Einfuhr der das Muster verkörpernden Erzeugnisse ohne seine Zustimmung zu hindern, gerade die Substanz seines ausschließlichen Rechts darstellt.
Selbst wenn die Unterscheidung zwischen Bestehen und Ausübung von gewerblichen Schutzrechten insofern nicht mehr vorgenommen wird, als Beschränkungen des freien Warenverkehrs durch die Funktion des Warenzeichenrechts für gerechtfertigt gehalten werden(58), hat der Gerichtshof im Urteil Magill unter Bezugnahme auf das Urteil Volvo nochmals bestätigt, daß die Voraussetzungen des Schutzes eines Immaterialgüterrechts mangels einer Rechtsvereinheitlichung oder -angleichung zwar nach nationalem Recht bestimmt werden und das ausschließliche Recht der Vervielfältigung zu den Vorrechten des Urhebers gehört, so daß die Verweigerung einer Lizenz als solche keinen Mißbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen kann, selbst wenn sie von einem Unternehmen in beherrschender Stellung ausgehen sollte.(59) Der Gerichtshof fährt dann - wiederum unter Bezugnahme auf das Urteil Volvo - fort, daß die Ausübung des ausschließlichen Rechts durch den Inhaber unter außergewöhnlichen Umständen ein mißbräuchliches Verhalten darstellen kann.(60) Es hat somit im Urteil Magill keine Änderung der Rechtsprechung im Vergleich zum Urteil Volvo gegeben.
51: - Urteil vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 238/87 (Volvo, Slg. 1988, 6211).
54: - Urteil in der Rechtssache 238/87 (zitiert in Fußnote 50).
55: - Urteil in der Rechtssache 238/87 (zitiert in Fußnote 50, Randnr. 8).
61: - Urteil in der Rechtssache 238/87 (zitiert in Fußnote 50, Randnr. 8).
- EuG, 10.07.1991 - T-69/89 35 Die Klägerin trägt unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 238/87 (Volvo, Slg. 1988, 6211) vor, das ihr vorgeworfene Verhalten unterliege dem Schutz, den das Gemeinschaftsrecht der eigentlichen Substanz ihres Urheberrechts an ihren Programmvorschauen gewähre.
36 Zu der vom Gerichtshof im Urteil Volvo erwähnten Möglichkeit der im Sinne von Artikel 86 mißbräuchlichen Ausnutzung eines Urheberrechts durch seinen Inhaber führt die Klägerin aus, im vorliegenden Fall habe die Kommission kein derartiges Verhalten festgestellt.
49 Darüber hinaus verweist die Kommission zur Begründung ihres Vorbringens auf die Urteile des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 238/87 (…Volvo, a. a. O., Randnr. 9) und in der Rechtssache 53/87 (Renault, Slg. 1988, 6039, Randnr. 16).
Die Kommission ist in diesem Zusammenhang weiterhin der Auffassung, daß das der Klägerin vorgeworfene Verhalten sich von dem unterscheide, das der Gerichtshof im Urteil Volvo für rechtmässig gehalten habe.
Diese Zuständigkeitsverteilung im Bereich der Immaterialgüterrechte hat der Gerichtshof im Urteil vom 14. September 1982 in der Rechtssache 144/81 (Keurkoop, Slg. 1982, 2853, Randnr. 18) ausdrücklich anerkannt und namentlich in den Urteilen vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 53/87 (…Renault, a. a. O., Randnr. 10) und in der Rechtssache 238/87 (…Volvo, a. a. O., Randnr. 7) bekräftigt.
Der Gerichtshof hat im Urteil vom 8. Juni 1971 in der Rechtssache 78/70 (Deutsche Grammophon, Slg. 1971, 487, Randnr. 11) bezueglich eines dem Urheberrecht verwandten Rechts folgendes entschieden: "Artikel 36 lässt zwar Verbote oder Beschränkungen des freien Warenverkehrs zu, die zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind, erlaubt aber solche Beschränkungen der Freiheit des Handels nur, soweit sie zur Wahrung der Rechte berechtigt sind, die den spezifischen Gegenstand dieses Eigentums ausmachen" (siehe auch die Urteile vom 18. März 1980 in der Rechtssache 62/79, Coditel, Slg. 1980, 881, Randnr. 14, vom 22. Januar 1981 in der Rechtssache 58/80, Dansk Supermarked, Slg. 1981, 181, Randnr. 11…, vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 262/81, Coditel, a. a. O., Randnr. 12; zu den anderen Immaterialgüterrechten als dem Urheberrecht siehe die Urteile vom 31. Oktober 1974 in der Rechtssache 16/74, Centrafarm, Slg. 1974, 1183, vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache 102/77, Hoffmann-La Roche, Slg. 1978, 1139, Randnr. 8, vom 25. Februar 1986 in der Rechtssache 193/83, Windsurfing International/Kommission, Slg. 1986, 611, Randnr. 45, vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 53/87, Renault, a. a. O., Randnr. 11, und in der Rechtssache 238/87, Volvo, a. a. O., Randnr. 8, sowie vom 17. Oktober 1990 in der Rechtssache C-10/89, Hag GF, Slg. 1990, I-3711, Randnr. 12).
Als Beispiele für mißbräuchliche Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 86 hat der Gerichtshof dabei genannt: die willkürliche Weigerung, unabhängige Reparaturwerkstätten mit diesen Ersatzteilen zu beliefern, die Festsetzung unangemessener Ersatzteilpreise und die Entscheidung, für ein bestimmtes Modell keine Ersatzteile mehr herzustellen, obwohl noch viele Fahrzeuge dieses Modells verkehren (Rechtssache 238/87, Volvo, a. a. O., Randnr. 9, und Rechtssache 53/87, Renault, a. a. O., Randnr. 18).
Es wies deshalb, insofern es unter diesem Gesichtspunkt insbesondere durch eine mangelnde Berücksichtigung der Bedürfnisse der Verbraucher gekennzeichnet war, auch eine gewisse Ähnlichkeit mit dem - vom Gerichtshof in den vorgenannten Urteilen ins Auge gefassten - Fall der Entscheidung eines Kraftfahrzeugherstellers auf, für bestimmte Modelle keine Ersatzteile mehr herzustellen, obwohl noch eine Nachfrage auf dem Markt besteht (Rechtssachen 238/87, Volvo, a. a. O., Randnr. 9, und 53/87, Renault, a. a. O., Randnr. 18).
- EuG, 10.07.1991 - T-70/89 Sie bemerken unter Bezugnahme auf die Urteile des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 238/87 (Volvo, Slg. 1988, 6211) und vom 14. September 1982 in der Rechtssache 144/81 (Keurkoop, Slg. 1982, 2853), daß es beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts mangels einer Rechtsvereinheitlichung oder -angleichung innerhalb der Gemeinschaft Sache des nationalen Gesetzgebers sei, die Voraussetzungen und die Modalitäten des Schutzes des Urheberrechts festzulegen und insbesondere zu regeln, welche Erzeugnisse schutzfähig seien.
33 Darüber hinaus verweist die Kommission zur Begründung ihres Vorbringens auf die Urteile des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1988 in den Rechtssachen 238/87 (…Volvo, a. a. O., Randnr. 9) und 53/87 (Renault, Slg. 1988, 6039, Randnr. 16).
Die Kommission ist in diesem Zusammenhang weiterhin der Auffassung, daß das den Klägerinnen vorgeworfene Verhalten sich von dem unterscheide, das der Gerichtshof im Urteil Volvo für rechtmässig gehalten habe.
Diese Zuständigkeitsverteilung im Bereich der Immaterialgüterrechte hat der Gerichtshof im Urteil vom 14. September 1982 in der Rechtssache 144/81 (…Keurkoop, a. a. O., Randnr. 18) ausdrücklich anerkannt und namentlich in den Urteilen vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 53/87 (…Renault, a. a. O., Randnr. 10) und in der Rechtssache 238/87 (…Volvo, a. a. O., Randnr. 7) bekräftigt.
Der Gerichtshof hat im Urteil vom 8. Juni 1971 in der Rechtssache 78/70 (…Deutsche Grammophon, a. a. O., Randnr. 11) bezueglich eines dem Urheberrecht verwandten Rechts folgendes entschieden: "Artikel 36 lässt zwar Verbote oder Beschränkungen des freien Warenverkehrs zu, die zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind, erlaubt aber solche Beschränkungen der Freiheit des Handels nur, soweit sie zur Wahrung der Rechte berechtigt sind, die den spezifischen Gegenstand dieses Eigentums ausmachen" (siehe auch die Urteile vom 18. März 1980 in der Rechtssache 62/79, Coditel, Slg. 1980, 881, Randnr. 14, vom 22. Januar 1981 in der Rechtssache 58/80, Dansk Supermarked, Slg. 1981, 181, Randnr. 11…, vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 262/81, Coditel, a. a. O., Randnr. 12; zu den anderen Immaterialgüterrechten als dem Urheberrecht siehe die Urteile vom 31. Oktober 1974 in der Rechtssache 16/74, Centrafarm, Slg. 1974, 1183, vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache 102/77, Hoffmann-La Roche, Slg. 1978, 1139, Randnr. 8, vom 25. Februar 1986 in der Rechtssache 193/83, Windsurfing International/Kommission, Slg. 1986, 611, Randnr. 45, vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 53/87, Renault, a. a. O., Randnr. 11, und in der Rechtssache 238/87, Volvo, a. a. O., Randnr. 8, sowie vom 17. Oktober 1990 in der Rechtssache C-10/89, Hag GF, Slg. 1990, I-3711, Randnr. 12).
Als Beispiele für mißbräuchliche Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 86 hat der Gerichtshof dabei genannt: die willkürliche Weigerung, unabhängige Reparaturwerkstätten mit diesen Ersatzteilen zu beliefern, die Festsetzung unangemessener Ersatzteilpreise und die Entscheidung, für ein bestimmtes Modell keine Ersatzteile mehr herzustellen, obwohl noch viele Fahrzeuge dieses Modells verkehren (Rechtssache 238/87, Volvo, a. a. O., Randnr. 9, und Rechtssache 53/87, Renault, a. a. O., Randnr. 18).
- BGH, 13.07.2004 - KZR 40/02
Patentrecht - Marktbeherrschender Patentinhaber
Strengere Anforderungen kommen jedoch dann in Betracht, wenn zu der durch das Patent vermittelten Marktbeherrschung zusätzliche Umstände hinzutreten, angesichts derer die Ungleichbehandlung die Freiheit des Wettbewerbs gefährdet, die zu sichern das Ziel des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist (s. auch EuGH, Urt. v. 5.10.1988 - Rs. 238/87, Slg. 1988, 6211 - Volvo/Veng;… Urt. v. 6.4.1995 - Rs. C-241 und 242/91 P, Slg. 1995, I-743 - RTE und ITP/Kommission ["Magill"];… Urt. v. 29.4.2004 - Rs. C-418/01, WRP 2004, 717 - IMS Health/NDC Health). - BGH, 04.03.2008 - KVR 21/07
Soda-Club II
Wettbewerbsinteressen können im Rahmen des Art. 82 EG auch Einschränkungen des Eigentums rechtfertigen, wenn die Ausübung des aus dem Eigentum fließenden Ausschließlichkeitsrechts missbräuchlich ist (vgl. zu Immaterialgüterrechten EuGH, Urt. v. 5.10.1988 - 238/87, Slg. 1988, 6211 Tz. 8 f. = GRUR Int. 1990, 141 - Volvo/Veng;… Urt. v. 6.4.1995 - C-241/91 P u. C-242/91 P, Slg. 1995, I-743 Tz. 50 = GRUR Int. 1995, 490 - Magill;… Urt. v. 26.11.1998 - C-7/97, Slg. 1998, I-7791 Tz. 39 = WuW/E EU-R 127 - Bronner;… Urt. v. 29.4.2004 - C-418/01, Slg. 2004, I-5039 Tz. 35 = WuW/E EU-R 804 - IMS Health). - EuGH, 29.04.2004 - C-418/01
Wettbewerb - Artikel 82 EG - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - …
Nach gefestigter Rechtsprechung gehört das ausschließliche Recht der Vervielfältigung zu den Vorrechten des Inhabers eines Immaterialgüterrechts, so dass die Verweigerung einer Lizenz als solche keinen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen kann, selbst wenn sie von einem Unternehmen in beherrschender Stellung ausgehen sollte (Urteil vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 238/87, Volvo, Slg. 1988, 6211, Randnr. 8, und Urteil Magill, Randnr. 49).Wie sich aus derselben Rechtsprechung ergibt, kann jedoch die Ausübung des ausschließlichen Rechts durch den Inhaber unter außergewöhnlichen Umständen ein missbräuchliches Verhalten darstellen (Urteile Volvo, Randnr. 9, und Magill, Randnr. 50).
- Generalanwalt beim EuGH, 02.10.2003 - C-418/01
IMS Health GmbH & Co. OHG gegen NDC Health GmbH & Co. KG - Wettbewerb , …
Hierzu führte der Gerichtshof zunächst aus, aus dem Urteil Volvo ergebe sich, dass die Verweigerung einer Lizenz für ein Recht des geistigen Eigentums zwar als solche kein Missbrauch einer beherrschenden Stellung sei, die "Ausübung des ausschließlichen Rechts durch den Inhaber ... unter außergewöhnlichen Umständen [aber] ein missbräuchliches Verhalten darstellen" könne(42) .In diesem Sinne kann aber vielleicht auch das Urteil Volvo gelesen werden, in dem der Gerichtshof klarstellte, dass "die Weigerung, eine ... Lizenz zu erteilen, als solche keinen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen kann"(50) .
(32) - Die IMS beruft sich hierzu auf die Urteile vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 53/87 (CICRA u. a./Renault, Slg. 1988, 6039) und in der Rechtssache 238/87 (Volvo, Slg. 1988, 6211) sowie vom 6. April 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-241/91 P und C-242/91 P (RTE und ITP/Kommission, Slg. 1995, I-743, Randnr. 49, im Folgenden: Urteil Magill).
(40) - Urteil Volvo, Randnr. 8.
- EuGH, 06.04.1995 - C-241/91
RTE und ITP / Kommission
33 RTE macht, unterstützt von IPO, unter Berufung auf das Urteil vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 238/87 (Volvo, Slg. 1988, 6211) geltend, die Ausübung des ausschließlichen Rechts durch einen Inhaber von Urheberrechten, insbesondere seine Weigerung, eine Lizenz zu erteilen, könnten als solche nicht als mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung angesehen werden.49 Zwar trifft es zu, daß sich die Voraussetzungen und die Modalitäten des Schutzes eines Immaterialgüterrechts mangels einer Rechtsvereinheitlichung oder -angleichung innerhalb der Gemeinschaft nach nationalem Recht bestimmen und daß das ausschließliche Recht der Vervielfältigung zu den Vorrechten des Urhebers gehört, so daß die Verweigerung einer Lizenz als solche keinen Mißbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen kann, selbst wenn sie von einem Unternehmen in beherrschender Stellung ausgehen sollte (Urteil Volvo, a. a. O., Randnrn. 7 und 8).
- BGH, 03.03.2009 - KZR 82/07
Reisestellenkarte
Soweit der Gerichtshof weitergehende Anforderungen an die Annahme eines missbräuchlichen Verhaltens bei einer Zugangsverweigerung infolge der Ausübung gewerblicher Schutzrechte stellt (…EuGH GRUR Int. 1995, 490 Tz. 50 ff. - Magill;… Urt. v. 29.4.2004 - C-418/01, Slg. 2004 I-5039 = WuW/E EU-R 804 Tz. 35 ff. - IMS Health), beruht dies auf dem mit einer Pflicht zur Lizenzerteilung verbundenen Eingriff in das Schutzrecht, dessen Substanz gerade in der Ausschließlichkeit besteht (vgl. EuGH, Urt. v. 5.10.1988 - 238/87, Slg. 1988, 6211 Tz. 8 f. = GRUR Int. 1990, 141 - Volvo/Veng). - EuG, 12.06.1997 - T-504/93
- EuG, 15.11.2001 - T-151/01
Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes - Missbrauch einer beherrschenden …
- EuG, 01.07.2010 - T-321/05
[fremdsprachig]
- EuG, 30.09.2003 - T-191/98
Rekordbußgeld gegen Reedereien aufgehoben // Zwei deutsche Unternehmen betroffen
- EuG, 26.10.2001 - T-184/01
- EuG, 17.09.2007 - T-201/04
Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Betriebssysteme für …
- EuG, 23.10.2003 - T-65/98
Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Artikel 85 und 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 …
- LG Düsseldorf, 30.11.2006 - 4b O 508/05
Patentrecht
- EuGH, 11.04.2002 - C-481/01
NDC Health / IMS Health und Kommission
- EuGH, 30.11.1993 - C-317/91
Deutsche Renault / AUDI
- EuGH, 26.09.2000 - C-23/99
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Warenverkehr - Zollamtliches …
- OLG Karlsruhe, 27.07.2011 - 6 U 18/10
Softwareüberlassungsvertrag: Wirksamkeit einer Formularklausel über ein …
- EuG, 22.12.2004 - T-201/04
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Artikel 82 EG
- LG Düsseldorf, 30.11.2006 - 4b O 346/05
MPEG2-Standard
- Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2012 - C-457/10
AstraZeneca / Commisson - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer …
- EuG, 24.05.2007 - T-151/05
Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - System der Sammlung und …
- LG Mannheim, 22.12.2009 - 2 O 37/09
- Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2012 - C-138/11
Compass-Datenbank - Wettbewerb - Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung …
- Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2004 - C-53/03
Synetairismos Farmakopoion Aitolias & Akarnanias (Syfait) und andere gegen …
- LG Düsseldorf, 17.04.2007 - 4b O 287/06
Leuchtdiode III
- LG Düsseldorf, 05.07.2007 - 4b O 289/06
- LG Düsseldorf, 17.04.2007 - 4b O 288/06
Leuchtdiode IV
- LG Düsseldorf, 17.04.2007 - 4b O 289/06
Leuchtdiode V
Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 21.06.1988 - 238/87 |
Volltextveröffentlichungen
- EU-Kommission
AB Volvo gegen Erik Veng (UK) Ltd.
Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Weigerung des Inhabers eines eingetragenen Geschmacksmusters, eine Lizenz zu erteilen
Verfahrensgang
- High Court of Justice (England) [Vereinigtes Königreich], 17.07.1987 - CH-1985-V-Nº 5637
- Generalanwalt beim EuGH, 21.06.1988 - 238/87
- EuGH, 05.10.1988 - 238/87
- High Court of Justice (England) [Vereinigtes Königreich], 21.06.1990 - CH 1985 V 5637
