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   AG Hamburg, 13.09.2017 - 23a C 113/17   

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AG Hamburg, 13.09.2017 - 23a C 113/17 (https://dejure.org/2017,70851)
AG Hamburg, Entscheidung vom 13.09.2017 - 23a C 113/17 (https://dejure.org/2017,70851)
AG Hamburg, Entscheidung vom 13. September 2017 - 23a C 113/17 (https://dejure.org/2017,70851)
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Volltextveröffentlichung

  • kanzlei-rader.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten und Volltext)

    Parship - Der Wink mit dem Zaunpfahl

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamburg, 02.03.2017 - 3 U 122/14

    Reuegeld - Wettbewerbsverstoß im Internet: Irreführende Angaben zum Wertersatz

    Auszug aus AG Hamburg, 13.09.2017 - 23a C 113/17
    Indes handelt es sich bei der Realisierung der zugesicherten Kontakte evident nicht um die gesamte von der Beklagten geschuldete Leistung (vgl. HansOLG Hamburg, Urt. v. 02.03.2017, Az.: 3 U 122/14 sowie LG Hamburg, Urt. v. 22.07.2014, Az.: 406 HKO 66/14 ) und bei näherem Hinsehen sogar überhaupt nicht um eine von der Beklagten geschuldete Leistung.
  • EuGH, 13.09.2017 - C-350/16

    Das im Jahr 2008 von der Kommission ausgesprochene vorzeitige Verbot der

    Auszug aus AG Hamburg, 13.09.2017 - 23a C 113/17
    cc)  Eine entsprechende Formel (vgl. zu deren möglicher konkreter Ausgestaltung AG Hamburg, Urt. v. 11 .09.2017, Az.: 23a C 350/16 ) hat die Beklagte aber weder entwickelt noch angewandt.
  • BGH, 04.07.2002 - I ZR 55/00

    Belehrungszusatz

    Auszug aus AG Hamburg, 13.09.2017 - 23a C 113/17
    Hierdurch würde der mit der Widerrufsbelehrung verfolgte Zweck, den Verbraucher über sein Widerrufsrecht richtig und umfassend zu informieren, nicht erreicht (BGH, Urt. v. 04.07.2002, Az.: 1 ZR 55/00 = NJW 2002, 3396 ).
  • LG Hamburg, 22.07.2014 - 406 HKO 66/14

    Gesetzwidrige Höhe des Wertersatzes bei ausgeübtem Widerrufsrecht - Parship

    Auszug aus AG Hamburg, 13.09.2017 - 23a C 113/17
    Indes handelt es sich bei der Realisierung der zugesicherten Kontakte evident nicht um die gesamte von der Beklagten geschuldete Leistung (vgl. HansOLG Hamburg, Urt. v. 02.03.2017, Az.: 3 U 122/14 sowie LG Hamburg, Urt. v. 22.07.2014, Az.: 406 HKO 66/14 ) und bei näherem Hinsehen sogar überhaupt nicht um eine von der Beklagten geschuldete Leistung.
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