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   VGH Bayern, 29.10.2002 - 24 B 00.3274   

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VGH Bayern, 29.10.2002 - 24 B 00.3274 (https://dejure.org/2002,8185)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29.10.2002 - 24 B 00.3274 (https://dejure.org/2002,8185)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29. Oktober 2002 - 24 B 00.3274 (https://dejure.org/2002,8185)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausweisung eines Türken wegen Handels mit Betäubungsmitteln; Unfreiwilliger Verlust des Arbeitsplatzes eines Türken; Absehen von Ausweisung im atypischen Fall; Recht eines Ausländers auf Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt; Aufenthaltsrecht bei unfreiwilligem ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AuslG § 47 Abs. 1 Nr. 1; AuslG § 47 Abs. 1 Nr. 2; AuslG § 48 Abs. 1 Nr. 1
    D (A), Türken, Ausweisung, Straftäter, Drogendelikte, Freiheitsstrafe, Ist-Ausweisung, Regelausweisung, Besonderer Ausweisungsschutz, Atypischer Ausnahmefall, Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, Stillhalteklausel, Arbeitnehmerfreizügigkeit, Arbeitsmarkt, ...

  • Judicialis

    AuslG § 47 Abs. 1; ; AuslG § 47 Abs. 3 Satz 1; ; AuslG § 48 Abs. 1 Nr. 1; ; ARB 1/80 Art. 6; ; ARB 1/80 Art. 13; ; ARB 1/80 Art. 14

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausländerrecht: Ausweisung eines assoziationsrechtlich privigelierten türkischen Staatsbürgers nach Drogenstraftat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 12.06.1980 - 1/80

    Salmon

    Auszug aus VGH Bayern, 29.10.2002 - 24 B 00.3274
    Eine nach Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB 1/80 erworbene Rechtsposition kann auch bei unverschuldetem Verlust des Arbeitsplatzes verloren gehen, wenn der Betreffende nach mehrjähriger Arbeitslosigkeit keine neue Arbeitsstelle gefunden hat.

    Die Regelausweisung verstoße gegen Art. 13 ARB 1/80 bzw. gegen Art. 41 Abs. 1 ZP.

    Die Anwendung von § 47 AuslG verstoße nicht gegen Art. 13 ARB 1/80 bzw. gegen Art. 41 Abs. 1 ZP.

    Die Ausweisung des Klägers verstoße nicht gegen die Vorschriften des ARB 1/80.

    Er habe daher nicht mehr zu dem von Art. 6 ARB 1/80 geschützten Personenkreis gezählt.

    Zudem erlaube Art. 14 ARB 1/80 Beschränkungen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

    Der Kläger könne sich unmittelbar auf Art. 13 ARB 1/80 stützen, da er bis zu seiner Inhaftierung dem deutschen Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden habe.

    Die Rechte aus Art. 6 ARB 1/80 habe er weder durch die Dauer seiner Arbeitslosigkeit noch durch die Strafhaft verloren.

    Nach Art. 13 ARB 1/80, der auf den Kläger anwendbar sei, könnten keine neuen Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt eingeführt werden.

    Auf Art. 13 ARB 1/80 könne sich der Kläger nicht unmittelbar berufen, da er nur eine Verpflichtung der Mitgliedsstaaten untereinander betreffe.

    Denn die Frage, ob die Ausweisung des Klägers nach früherem für ihn günstigeren Recht oder nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nur aus Gründen der Spezialprävention zulässig ist, stellt sich nicht.

    Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass wegen der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 seine Ausweisung nur nach § 45 AuslG 1992 und §§ 10, 11 AuslG 1965 als Ermessensausweisung zulässig gewesen wäre.

    Seinem Wortlaut nach knüpft Art. 13 ARB 1/80 an die ordnungsgemäße unselbständige Erwerbstätigkeit an.

    Die Auffassung des Klägers, wonach ein türkischer Arbeitnehmer ein nach Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB 1/80 erworbenes Aufenthaltsrecht auch bei dauernder unfreiwilliger Erwerbslosigkeit nicht verlieren kann, teilt der Senat nicht.

    Ein Aufenthaltsrecht, das nicht dem Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt dient, kann aus Art. 6 ARB 1/80 nicht abgeleitet werden.

    Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 dient nicht einwanderungspolitischen Zwecken.

    Der Europäische Gerichtshof hat zwar die Frage, ob ein türkischer Arbeitnehmer, der unfreiwillig arbeitslos geworden ist, ein aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 abgeleitetes Aufenthaltsrecht auch dann noch hat, wenn er in angemessener Zeit keine Arbeit gefunden hat, - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden, doch lässt sich die Frage aus den folgenden Überlegungen zweifelsfrei verneinen.

    Durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Rechtsstellung eines türkischen Arbeitnehmers aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erlischt, wenn er den Arbeitsmarkt endgültig verlassen hat, z.B. weil er das Rentenalter erreicht hat oder auf Dauer in die Türkei zurückgekehrt ist (EuGH vom 10.2.2000 InfAuslR 2000, 161 - Nazli; BVerwGE 98, 298; vgl. auch BayVGH vom 26.3.2001 - 24 B 01.2453).

    Für den Fall unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden ist, und bei Abwesenheit wegen Krankheit regelt Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80, dass diese Fehlzeiten erworbene Ansprüche aus vorheriger Beschäftigungszeit unberührt lassen.

    Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 erhält dem Betroffenen damit das aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 abgeleitete Recht, sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums um eine Arbeitsstelle zu bemühen.

    Zu den durch Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 erhaltenen Rechten gehört dagegen nicht ein Aufenthaltsrecht, das nicht im Zusammenhang mit der Arbeitssuche steht.

    Die Rechte aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erlöschen.

    Die für EU-Arbeitnehmer im Rahmen der Art. 39 und 40 EG-Vertrag geltenden Grundsätze sind so weit wie möglich als Leitlinien für die Behandlung türkischer Arbeitnehmer nach dem ARB 1/80 heranzuziehen (EuGH vom 10.2.2000 InfAuslR 2000, 161 - Nazli).

    In der Entscheidung vom 26. Februar 1991 (EuGHE 1991, I-745 - Antonissen) hat der Europäische Gerichtshof einige Zeit- und Sachkriterien vorgegeben, die sich auf den ARB 1/80 übertragen lassen.

    Darauf, ob die §§ 47, 48 AuslG gegen das Stillhaltegebot des Art. 41 ZP (verneinend: BVerwG vom 26.2.2002 a.a.O.) oder des Art. 13 ARB 1/80 verstoßen, kommt es nach alledem nicht entscheidungserheblich an.

    Der Senat folgt im Übrigen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach es sich bei den Regelungen in den §§ 47, 48 AuslG nicht um "Beschränkungen" im Sinne des Art. 41 ZP und des Art. 13 ARB 1/80 handelt, weil in diesen Bestimmungen lediglich die frühere Rechtslage und Verwaltungspraxis nach dem Ausländergesetz 1965 typisierend festgeschrieben worden ist (BVerwG vom 26.2.2002 a.a.O.; BayVGH vom 27.5.2002 - 24 B 01.2613 und vom 26.6.2002 - 24 B 00.3491).

  • BVerwG, 26.02.2002 - 1 C 21.00

    Assoziationsrecht EG-Türkei; Ausweisung nach Ermessen; Dienstleistungsfreiheit;

    Auszug aus VGH Bayern, 29.10.2002 - 24 B 00.3274
    Der Gesetzgeber geht daher für den typischen Fall davon aus, dass die Ausweisung geboten und verhältnismäßig ist, um schwerwiegenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entgegenzuwirken (BVerwG vom 26.2.2002 DÖV 2002, 825).

    Sie umfasst die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen nach den Bestimmungen, die im Aufnahmestaat für dessen eigene Angehörigen gelten (vgl. Münchner Rechtslexikon, Stichwort: Niederlassungsfreiheit; Troberg in Groeben/Thiesing/Ehlermann, Kommentar zum EU-/EG-Vertrag, 5. Aufl., Vorbemerkung zu den Art. 52 bis 58 RdNr. 1; BVerwG vom 26.2.2002 a.a.O. - mit dieser Entscheidung wurde das Urteil des BayVGH vom 12.7.2000, auf das sich der Kläger beruft, aufgehoben; BayVGH vom 26.6.2002 - 24 B 00.3491).

    Darauf, ob die §§ 47, 48 AuslG gegen das Stillhaltegebot des Art. 41 ZP (verneinend: BVerwG vom 26.2.2002 a.a.O.) oder des Art. 13 ARB 1/80 verstoßen, kommt es nach alledem nicht entscheidungserheblich an.

    Der Senat folgt im Übrigen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach es sich bei den Regelungen in den §§ 47, 48 AuslG nicht um "Beschränkungen" im Sinne des Art. 41 ZP und des Art. 13 ARB 1/80 handelt, weil in diesen Bestimmungen lediglich die frühere Rechtslage und Verwaltungspraxis nach dem Ausländergesetz 1965 typisierend festgeschrieben worden ist (BVerwG vom 26.2.2002 a.a.O.; BayVGH vom 27.5.2002 - 24 B 01.2613 und vom 26.6.2002 - 24 B 00.3491).

  • BVerwG, 11.06.1996 - 1 C 24.94

    Ausländerrecht: Ausweisung eines assoziationsrechtlich privilegierten türkischen

    Auszug aus VGH Bayern, 29.10.2002 - 24 B 00.3274
    Der Kläger hat die wegen seiner früheren mehrjährigen Arbeitnehmertätigkeiten erworbene Rechtsstellung nach Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB, d.h. das Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, und die davon abgeleiteten aufenthaltsrechtlichen Ansprüche (vgl. zu diesem Rechtsstatus EuGH vom 23.1.1997 InfAuslR 1997, 146 - Tetik; BVerwGE 101, 247) nach der Beendigung seiner Tätigkeit bei der Firma SEL im September 1994 und die sich daran anschließende mehrjährige Arbeitslosigkeit verloren, weil er den Arbeitsmarkt nach fehlgeschlagener Arbeitssuche in Deutschland endgültig verlassen hat.

    Zwischen einem besonders schwerwiegenden Ausweisungsgrund ist Sinne von Art. 48 Abs. 1 AuslG und einem besonders schwerwiegenden Ausweisungsgrund im Sinne von Art. 3 Abs. 3 ENA besteht kein qualitativer Unterschied (BVerwGE 101, 247).

  • VGH Bayern, 26.06.2002 - 24 B 00.3491
    Auszug aus VGH Bayern, 29.10.2002 - 24 B 00.3274
    Sie umfasst die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen nach den Bestimmungen, die im Aufnahmestaat für dessen eigene Angehörigen gelten (vgl. Münchner Rechtslexikon, Stichwort: Niederlassungsfreiheit; Troberg in Groeben/Thiesing/Ehlermann, Kommentar zum EU-/EG-Vertrag, 5. Aufl., Vorbemerkung zu den Art. 52 bis 58 RdNr. 1; BVerwG vom 26.2.2002 a.a.O. - mit dieser Entscheidung wurde das Urteil des BayVGH vom 12.7.2000, auf das sich der Kläger beruft, aufgehoben; BayVGH vom 26.6.2002 - 24 B 00.3491).

    Der Senat folgt im Übrigen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach es sich bei den Regelungen in den §§ 47, 48 AuslG nicht um "Beschränkungen" im Sinne des Art. 41 ZP und des Art. 13 ARB 1/80 handelt, weil in diesen Bestimmungen lediglich die frühere Rechtslage und Verwaltungspraxis nach dem Ausländergesetz 1965 typisierend festgeschrieben worden ist (BVerwG vom 26.2.2002 a.a.O.; BayVGH vom 27.5.2002 - 24 B 01.2613 und vom 26.6.2002 - 24 B 00.3491).

  • EuGH, 23.01.1997 - C-171/95

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DIE FRAGE, OB EIN TÜRKISCHER ARBEITNEHMER, DER

    Auszug aus VGH Bayern, 29.10.2002 - 24 B 00.3274
    Der Kläger hat die wegen seiner früheren mehrjährigen Arbeitnehmertätigkeiten erworbene Rechtsstellung nach Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB, d.h. das Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, und die davon abgeleiteten aufenthaltsrechtlichen Ansprüche (vgl. zu diesem Rechtsstatus EuGH vom 23.1.1997 InfAuslR 1997, 146 - Tetik; BVerwGE 101, 247) nach der Beendigung seiner Tätigkeit bei der Firma SEL im September 1994 und die sich daran anschließende mehrjährige Arbeitslosigkeit verloren, weil er den Arbeitsmarkt nach fehlgeschlagener Arbeitssuche in Deutschland endgültig verlassen hat.

    Der gegebenenfalls vom Gericht festzulegende Zeitraum muss lang genug sein, um die tatsächlichen Chancen des Betroffenen, eine neue Beschäftigung zu finden, nicht zu beeinträchtigen (EuGH vom 23.1.1997 a.a.O.).

  • BVerwG, 23.05.1995 - 1 C 3.94

    Ausländerrecht - Aufenthaltsgenehmigung - Rücknahme - Beschäftigung -

    Auszug aus VGH Bayern, 29.10.2002 - 24 B 00.3274
    Durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Rechtsstellung eines türkischen Arbeitnehmers aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erlischt, wenn er den Arbeitsmarkt endgültig verlassen hat, z.B. weil er das Rentenalter erreicht hat oder auf Dauer in die Türkei zurückgekehrt ist (EuGH vom 10.2.2000 InfAuslR 2000, 161 - Nazli; BVerwGE 98, 298; vgl. auch BayVGH vom 26.3.2001 - 24 B 01.2453).
  • BVerwG, 29.07.1993 - 1 C 25.93

    Ausländer - Aufenthaltserlaubnis - Rückschaffungsverbot - Rückbeförderungsverbot

    Auszug aus VGH Bayern, 29.10.2002 - 24 B 00.3274
    Ähnlich hat das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs festgestellt, dass Gemeinschaftsangehörige nur für einen angemessenen Zeitraum das Recht auf Aufenthalt haben, sich um eine Stelle zu bewerben (BVerwGE 94, 35).
  • EuGH, 26.02.1991 - C-292/89

    The Queen / Immigration Appeal Tribunal, ex parte Antonissen

    Auszug aus VGH Bayern, 29.10.2002 - 24 B 00.3274
    In der Entscheidung vom 26. Februar 1991 (EuGHE 1991, I-745 - Antonissen) hat der Europäische Gerichtshof einige Zeit- und Sachkriterien vorgegeben, die sich auf den ARB 1/80 übertragen lassen.
  • BVerwG, 08.05.1996 - 1 B 136.95

    Ausländerrecht: Ausweisung eines assoziationsrechtlich privilegierten türkischen

    Auszug aus VGH Bayern, 29.10.2002 - 24 B 00.3274
    Da der Kläger den Arbeitsmarkt bereits vor seiner Inhaftierung im Jahre 1998 endgültig verlassen hat, braucht hier auf die Frage nicht näher eingegangen zu werden, wie sich Zeiten der Untersuchungshaft (s. dazu EuGH vom 10.2.2000 a.a.O.; BVerwG vom 8.5.1996 InfAuslR 1996, 299) bzw. Strafhaft (s. dazu BayVGH vom 26.3.2002 InfAuslR 2002, 348) auf die Berechnung der angemessenen Frist zur Arbeitssuche auswirken.
  • VGH Bayern, 26.03.2002 - 24 B 00.2453

    Ausweisung nach Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz aus

    Auszug aus VGH Bayern, 29.10.2002 - 24 B 00.3274
    Da der Kläger den Arbeitsmarkt bereits vor seiner Inhaftierung im Jahre 1998 endgültig verlassen hat, braucht hier auf die Frage nicht näher eingegangen zu werden, wie sich Zeiten der Untersuchungshaft (s. dazu EuGH vom 10.2.2000 a.a.O.; BVerwG vom 8.5.1996 InfAuslR 1996, 299) bzw. Strafhaft (s. dazu BayVGH vom 26.3.2002 InfAuslR 2002, 348) auf die Berechnung der angemessenen Frist zur Arbeitssuche auswirken.
  • VGH Bayern, 27.05.2002 - 24 B 01.2613
  • EuGH, 02.02.1989 - 186/87

    Cowan / Trésor public

  • EuGH, 26.05.1993 - C-171/91

    Tsiotras / Landeshauptstadt Stuttgart

  • EuGH, 19.01.1999 - C-348/96

    AUSWEISUNG AUF LEBENSZEIT FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG ERKLÄRT

  • BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 6.95

    Ausländerrecht - Anforderungen an das Ausweisungsermessen, Abschiebungsandrohung

  • BVerwG, 23.05.2001 - 1 B 125.00

    Arbeitnehmerfreizügigkeit; Aufenthaltserlaubnis-EG; Ausweisung; deklaratorische

  • VG Hamburg, 29.11.2010 - 11 K 1998/09

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis

    Nichts anderes gilt für eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit (vgl. EuGH, Urt. v. 18.12.2008 - C-337/07 Rn. 25 f., Altun; vgl. auch EuGH, Urt. v. 10.2.2000 - C-340/97 Rn. 44, Nazli; BayVGH, Urt. v. 29.10.2002 - 24 B 00.3274).

    Zur Bestimmung des angemessenen Zeitraums kann sich dabei an den in der Antonissen-Entscheidung (EuGH, Urt. v. 26.2.1991 - C-292/89 Rn. 21) aufgestellten Grundsätze orientiert werden (BayVGH, Urt. v. 29.10.2002 - 24 B 00.3274).

  • VG Würzburg, 17.09.2015 - W 7 K 14.1013

    Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis

    Danach wird dem Ausländer zunächst eine Frist von drei Monaten zur Arbeitssuche eingeräumt und anschließend eine weitere Frist von regelmäßig sechs Monaten, längstens einem Jahr, wenn er nachweist, dass er weiterhin und mit begründeter Aussicht auf Erfolg über das zuständige Arbeitsamt eine neue Beschäftigung sucht (BayVGH, U.v. 29.10.2002 - 24 B 00.3274 - juris Rn. 36).
  • VG Ansbach, 20.06.2022 - AN 11 K 20.01625

    Verfristete Klage gegen Versagung eines Aufenthaltstitels - Kein

    Die Rechte aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erlöschen (vgl. BayVGH U.v. 29.10.2002 - 24 B 00.3274 - juris Rn. 33).
  • VG Augsburg, 29.07.2008 - Au 1 K 08.233

    Feststellungsklage; türkischer Staatsangehöriger; Erlöschen der aus

    Darüber hinaus kann eine nach Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB 1/80 erworbene Rechtsposition auch bei unverschuldetem Verlust des Arbeitsplatzes verloren gehen, wenn der Betreffende nach mehrjähriger Arbeitslosigkeit keine neue Arbeitsstelle gefunden hat, mithin den Arbeitsmarkt in Deutschland endgültig verlassen hat (BayVGH v. 29.10.2002 Az. 24 B 00.3274).
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