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   VGH Bayern, 15.11.2006 - 24 B 06.1700   

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https://dejure.org/2006,27454
VGH Bayern, 15.11.2006 - 24 B 06.1700 (https://dejure.org/2006,27454)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15.11.2006 - 24 B 06.1700 (https://dejure.org/2006,27454)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15. November 2006 - 24 B 06.1700 (https://dejure.org/2006,27454)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen rechtlicher oder tatsächlicher Unmöglichkeit der Ausreise; Unverschuldete Ausreiseverhinderung als Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Mitwirkungspflicht des Ausländers zur Beibringung der ...

  • Judicialis

    AufenthG § 25 Abs. 5 Satz 3; ; AufenthG § 25 Abs. 5 Satz 4; ; BeschVerfV § 10; ; BeschVerfV § 11

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Bayern, 28.12.2005 - 24 C 05.2694

    D (A), Ausreisehindernis, Verschulden, Passlosigkeit, Passbeschaffung,

    Auszug aus VGH Bayern, 15.11.2006 - 24 B 06.1700
    Auf die Beschwerde des Klägers hin hob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof diese Entscheidung auf und bewilligte dem Kläger Prozesskostenhilfe (Beschluss des Senats vom 28.12.2005 Az. 24 C 05.2694).

    Auf die Ausführungen im Beschluss vom 28. Dezember 2005 im Verfahren 24 C 05.2694 sowie insbesondere im Urteil vom 23. März 2006 im Verfahren 24 B 05.2889 auf den Seiten 18 und 19 kann Bezug genommen werden.

    Spätestens seit Dezember 2005 (Beschluss des Senats im Verfahren 24 C 05.2694) war aber hinreichend klargestellt, welche weiteren Schritte der Kläger möglicherweise ergreifen kann.

  • VGH Bayern, 23.03.2006 - 24 B 05.2889

    Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, Verschulden am Bestehen von

    Auszug aus VGH Bayern, 15.11.2006 - 24 B 06.1700
    Auf die Ausführungen im Beschluss vom 28. Dezember 2005 im Verfahren 24 C 05.2694 sowie insbesondere im Urteil vom 23. März 2006 im Verfahren 24 B 05.2889 auf den Seiten 18 und 19 kann Bezug genommen werden.

    Insbesondere durch die Ausführungen im Urteil vom 23. März 2006 (24 B 05.2889) war dann nochmals durch den Senat klargestellt worden, in welcher Art und Weise der Kläger tätig werden muss, um das noch bestehende Ausreisehindernis möglicherweise beseitigen zu können.

    Wie sich aus der nachvollziehbaren und fachkundigen Auskunft der Regierung von Oberbayern (Zentrale Rückführungsstelle Südbayern/Passbeschaffung Bayern) vom 10. Februar 2006 (Bl. 89 der Verfahrensakte im Verfahren 24 B 05.2889) plausibel ergibt, muss ferner dann, wenn andere Dokumente oder Kopien vorgelegt werden, ein Identifizierungsverfahren über die Heimatbehörden in Pakistan eingeleitet werden.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2006 - 18 B 1772/05

    Beschäftigungserlaubnis Mitwirkung Mitwirkungspflichten Passbeschaffung Duldung

    Auszug aus VGH Bayern, 15.11.2006 - 24 B 06.1700
    Einigkeit besteht nämlich im Wesentlichen, dass die mangelnde Mitwirkung eines Ausländers bei der Passbeschaffung auch unter Berücksichtigung der Regelung des § 11 Satz 2 BeschVerfV einen Versagungsgrund im Sinne des § 11 Satz 1 BeschVerfV darstellen kann (OVG NRW vom 18.1.2006 InfAuslR 2006, 222 m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 03.06.2021 - 3 B 164/21

    Duldung für Personen mit ungeklärter Identität; Umfang der Mitwirkungspflicht bei

    Die Behörde ist regelmäßig angesichts ihrer organisatorischen Überlegenheit und Sachnähe besser in der Lage, die bestehenden Möglichkeiten zu erkennen und die erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten (vgl. BayVGH, Urt. v. 15. November 2006 - 24 B 06.1700 -, juris Rn. 62 ff., und Beschl. v. 2. Mai 2019 - 10 CE 19.273 -, juris Rn. 6; VGH BW, Urt. v. 3. Dezember 2008 - 13 S 2483/07 -, juris Rn. 32; OVG LSA, Beschl. v. 23. Oktober 2018 a. a. O.; OVG Berlin- Brandenburg, Beschl. v. 7. November 2019 - OVG 3 S 111.19 -, juris Rn. 5).
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