Rechtsprechung
   VGH Bayern, 15.03.2005 - 24 BV 04.2755   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,17414
VGH Bayern, 15.03.2005 - 24 BV 04.2755 (https://dejure.org/2005,17414)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15.03.2005 - 24 BV 04.2755 (https://dejure.org/2005,17414)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15. März 2005 - 24 BV 04.2755 (https://dejure.org/2005,17414)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,17414) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzung für eine gemeindliche Anordnung bezüglich der Haltung eines Kampfhundes; Unterziehung eines Hundes einem Wesenstest; Abhängigkeit des für die Gefährlichkeitsannahme eines Hundes geforderten Grads der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts von dem ...

  • Judicialis

    LStVG Art 18 Abs. 2; ; KampfhundeV § 1 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Tierschutz - Heimtiere - Hund

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Bayern, 18.02.2004 - 24 B 03.645

    Negativtest nach der Kampfhundeverordnung; Vom Hund ausgehende konkrete Gefahr;

    Auszug aus VGH Bayern, 15.03.2005 - 24 BV 04.2755
    Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang schließlich auch darauf, dass die hier streitigen Anordnungen nur teilweise mit denjenigen identisch sind, die der Entscheidung des Senats vom 18. Februar 2004 (24 B 03.645) zugrunde lagen, so dass jedenfalls ein partielles Entscheidungsdefizit vorliegt.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (siehe etwa das Urteil vom 18. Februar 2004, 24 B 03.645) steht der Umstand, dass ein Hund den Wesenstest nach § 1 Abs. 2 KampfhundeV bestanden hat, einer Einzelfallanordnung nicht entgegen.

    Der Senat hat bereits im Urteil vom 18. Februar 2004 (24 B 03.645) darauf hingewiesen, dass er nicht der Auffassung folgt, wonach mögliche Fehlreaktionen von Passanten nicht als eine vom Hund ausgehende Gefahr einzustufen sind, da diese erst durch den frei herumlaufenden Hund hervorgerufen werden.

  • BVerwG, 18.12.2002 - 6 CN 1.02

    Gefahrhundeverordnung des Landes Schleswig-Holstein teilweise ungültig

    Auszug aus VGH Bayern, 15.03.2005 - 24 BV 04.2755
    Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) führt in gleicher Weise im Urteil vom 18. Dezember 2002 (6 CN 1/02) aus: "Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann." Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte vorhanden sein, die den Schluss auf den drohenden Eintritt von Schäden rechtfertigen.

    Die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts darf umso kleiner sein, je schwerer der eintretende Schaden wiegt (Urteil des BVerwG vom 18.12.2002, 6 CN 3/01).

  • VerfGH Bayern, 15.07.2004 - 1-VII-03

    Erweiterung der Kampfhundeliste

    Auszug aus VGH Bayern, 15.03.2005 - 24 BV 04.2755
    Daneben verweist der Senat in diesem Zusammenhang auch auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Juli 2004 (Vf. 1-VII-03) an.
  • VGH Bayern, 09.11.2010 - 10 BV 06.3053

    Anordnungen zur Haltung von Hunden, die in der Kampfhundeverordnung aufgeführt

    Eine Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG darf allerdings nur erlassen werden, wenn im jeweils gesondert zu betrachtenden Einzelfall eine konkrete Gefahr für die betreffenden Schutzgüter vorliegt (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. BayVGH vom 15.3.2005 Az. 24 BV 04.2755 ; vom 18.2.2004 BayVBl 2004, 535).
  • VGH Bayern, 18.10.2010 - 10 CS 10.1589

    Einzelfallanordnungen zur Haltung einer Mastino Neapolitano-Hündin (Leinenpflicht

    Hierbei sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer der zu erwartende Schaden ist (std. Rspr. des Senats; vgl. BayVGH vom 15.3.2005 Az. 24 BV 04.2755 RdNr. 21).

    Zutreffend ist zwar, dass allein die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse (hier gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10.7.1992 (GVBl S. 268), zuletzt geändert mit Verordnung vom 4.9.2002 (GVBl S. 513) - im Folgenden: KampfhundeV - hier: Mastino Napoletano) noch keine Gefahr darstellt (vgl. BayVGH vom 15.3.2005 a.a.O. RdNr. 23; BVerwG vom 4.10.2005 Az. 6 B 4005 RdNr. 6).

    Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang nach ständiger Rechtsprechung des Senats aber auch, ob für den betreffenden Hund ein sog. Negativattest nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der KampfhundeV ausgestellt worden ist (vgl. dazu eingehend BayVGH vom 15.3.2005 a.a.O. RdNr. 24).

    Ein solches Geschehen bzw. ein solcher Schadenseintritt ist auch nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht nur konstruiert oder entfernt denkbar (vgl. BayVGH vom 15.3.2005 a.a.O. RdNr. 38).

    Der unsubstantiierte Hinweis auf einen angeblichen Verstoß dieser Anordnungen gegen "Tierschutzbestimmungen" ist nicht geeignet, die Recht- und insbesondere Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen in Frage zu stellen (vgl. insoweit auch BayVGH vom 15.3.2005 a.a.O. RdNrn. 40 f.).

  • VG Augsburg, 25.09.2009 - Au 5 K 09.128

    Anleinzwang innerhalb bebauten Gebietes; Maulkorbzwang bei freiem Auslauf

    Allerdings steht der Umstand, dass die Hündin des Klägers den Wesenstest nach § 1 Abs. 2 KampfhundeV bestanden hat, nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs einer Einzelfallanordnung nicht entgegen (z.B. BayVGH vom 18.2.2004 DÖV 2004, 579 ff.; BayVGH vom 15.3.2005 Az. 24 BV 04.2755 - nachgehend: BVerwG vom 4.10.2005 Az. 6 B 40.05).

    Die Frage, ob im Einzelfall bei einem solchen Hund eine konkrete Gefahr vorliegen kann, ist damit nicht beantwortet (BayVGH vom 15.3.2005 Az. 24 BV 04.2755).

    Im Hinblick auf den Schutzzweck der Ermächtigungsgrundlage, nämlich den Schutz der Allgemeinheit vor (frei umherlaufenden) Hunden, sind auch nicht von den Hunden hervorgerufene, nicht "hundegerechte" Reaktionen den Hunden zuzuordnen (BayVGH vom 15.3.2005 a.a.O.).

    Besteht ein entsprechender Konflikt im öffentlichen Straßenraum, haben in erster Linie die Belange des Hundes, nicht die der Passanten, zurückzutreten (vgl. BayVGH vom 15.3.2005 a.a.O.).

    Auch diese können sich möglicherweise nicht so verhalten, wie dies erforderlich wäre, um sicherzustellen, dass sie nicht belästigt oder gebissen werden (BayVGH vom 15.3.2005 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 15.04.2021 - 10 NE 20.2831

    Leinenzwang für Hunde

    Auch ein zunächst bloß subjektives Unsicherheitsgefühl, das viele Menschen - vor allem Kinder und ältere Menschen - gegenüber freilaufenden Hunden beschleicht, ist hier zu berücksichtigen; denn gerade auch ängstliches (gegenüber Hunden "falsches") Verhalten kann bei ansonsten unauffälligen Hunden weitere Reaktionen und auf diese Weise einen gefahrerhöhenden Kreislauf in Gang setzen (BayVerfGH, B.v. 25.6.2019 - Vf. 4-VII-17 - juris Rn. 52; BVerwG, B.v. 2.3.2011 - 6 BN 2.10 - juris Rn. 6; BVerwG, B. 24.1.2008 - 6 BN 2.07 - juris Rn. 16; OVG Berlin-Bbg, U.v. 25.5.2011 - OVG 5 A 1.10 - juris Rn. 26 f.; OVG Berlin-Bbg, U.v. 27.5.2010 - OVG 5 A 1.08 - juris Rn. 27 f.; NdsOVG, B.v. 7.2.2014 - 11 KN 218/13 - juris Rn. 16 ff.; OVG NW, B.v. 20.12.2007 - 5 A 83/07 - juris Rn. 6 ff.; ThürOVG, U.v. 26.4.2007 - 3 N 699/05 - juris Rn. 54 ff.; OVG RhPf, U.v. 21.9.2006 - 7 C 10539/06 - juris Rn. 16; jeweils m.w.N.; vgl. auch zur Gefahrensituation bei unangeleinten großen Hunden allgemein: BayVGH, U.v. 15.3.2005 - 24 BV 04.2755 - juris Rn. 32 ff.; BayVGH, U.v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 22; seither stRspr des Senats).
  • VGH Bayern, 09.11.2006 - 24 CS 06.2766

    Hundehaltung, Schäferhund, Maulkorbzwang, ausbruchsichere Unterbringung

    Hierbei sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts um so geringere Anforderungen zu stellen, je größer der zu erwartende Schaden ist und die Ranghöhe des bedrohten Rechtsguts ist zu beachten (vgl. BayVGH vom 15.3.2005 Az. 24 BV 04.2755; vgl. a. Neumüller a.a.O.).

    In Fällen wie dem vorliegenden ist die Anordnung des Maulkorbzwangs nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ein zur Gefahrenabwehr geeignetes und zulässiges Mittel (vgl. BayVGH vom 18.2.2004 Az. 24 B 03.645, vom 15.3.2005 Az. 24 BV 04.2755 und vom 18.2.2004 DÖV 2004, 579 = BayVBl 2004, 535 = NVwZ-RR 2005, 35; Neumüller a.a.O. RdNr. 87 und wegen tierschutzrechtlicher Belange RdNr. 88 zu Art. 18).

    Die Anordnung der ausbruchsicheren Unterbringung des gefährlichen Hundes ist ebenfalls erforderlich, da es der Öffentlichkeit nicht zuzumuten ist, dass der Hund unbeaufsichtigt das Grundstücken verlassen kann (vgl. dazu auch BayVGH vom 15.3.2005 a.a.O.).

  • VG Augsburg, 01.06.2010 - Au 5 S 10.654

    Sicherheitsrechtliche Anordnung zur Hundehaltung; Mastino Napoletano;

    Allerdings steht der Umstand, dass der Hund des Antragstellers den Wesenstest nach § 1 Abs. 2 KampfhundeV bestanden hat, nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs einer Einzelfallanordnung nicht entgegen (z.B. BayVGH vom 18.2.2004 DÖV 2004, 579 ff.; vom 15.3.2005 Az. 24 BV 04.2755 - nachgehend: BVerwG vom 4.10.2005 Az. 6 B 40.05).

    Die Frage, ob im Einzelfall bei einem solchen Hund eine konkrete Gefahr vorliegen kann, ist damit nicht beantwortet (BayVGH vom 15.3.2005 Az. 24 BV 04.2755).

    Befinden sich Hunde der Rasse Mastino Napoletano außerhalb eines eingefriedeten Grundstücks und sind dabei nicht angeleint oder tragen keinen Maulkorb, ist davon auszugehen, dass es mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu Vorfällen kommen wird, die möglicherweise Schäden auslösen werden, die aufgrund der Beißkraft dieser Hunde auch erheblich sind (BayVGH vom 15.3.2005 a.a.O.).

    Das Gericht folgt der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 15.3.2005 Az. 24 BV 04.2755), wonach davon auszugehen ist, dass es zu Beißvorfällen kommt oder kommen kann, wenn ein Hund der in § 1 Abs. 2 der KampfhundeV genannten Rasse, wie die Hündin des Antragstellers, außerhalb der Ortschaft frei umherläuft und keinen entsprechenden Schutz in Form eines Maulkorbs trägt.

  • VG Augsburg, 25.11.2009 - Au 5 S 09.1427

    Sicherheitsrechtliche Anordnung zur Hundehaltung; Mastino Napoletano;

    Allerdings steht der Umstand, dass der Hund des Antragstellers den Wesenstest nach § 1 Abs. 2 KampfhundeV bestanden hat, nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs einer Einzelfallanordnung nicht entgegen (z.B. BayVGH vom 18.2.2004 DÖV 2004, 579 ff.; vom 15.3.2005 Az. 24 BV 04.2755 - nachgehend: BVerwG vom 4.10.2005 Az. 6 B 40.05).

    Die Frage, ob im Einzelfall bei einem solchen Hund eine konkrete Gefahr vorliegen kann, ist damit nicht beantwortet (BayVGH vom 15.3.2005 Az. 24 BV 04.2755).

    Befinden sich Hunde der Rasse Mastino Napoletano außerhalb eines eingefriedeten Grundstücks und sind dabei nicht angeleint oder tragen keinen Maulkorb, ist davon auszugehen, dass es mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu Vorfällen kommen wird, die möglicherweise Schäden auslösen werden, die aufgrund der Beißkraft dieser Hunde auch erheblich sind (BayVGH vom 15.3.2005 a.a.O.).

    Das Gericht folgt der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 15.3.2005 Az. 24 BV 04.2755), wonach davon auszugehen ist, dass es zu Beißvorfällen kommt oder kommen kann, wenn ein Hund der in § 1 Abs. 2 der KampfhundeV genannten Rasse, wie die Hündin des Klägers, außerhalb der Ortschaft frei umherläuft und keinen entsprechenden Schutz in Form eines Maulkorbs trägt.

  • VG Augsburg, 23.03.2021 - Au 8 S 21.445

    Untersagung der Haltung großer Hunde und von Kampfhunden

    Ungeachtet der Begründung im streitgegenständlichen Bescheid unterliegt die von der Antragsgegnerin getroffene Einschätzung hinsichtlich der Gefahrenprognose in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BayVGH, U.v. 15.3.2005 - 24 BV 04.2755 - juris Rn. 22).

    Es ist davon auszugehen, dass von großen Hunden, die auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei umherlaufen, vom Führen derartiger Hunde durch eine hierzu nicht befähigte Person oder durch eine nicht ausbruchsichere Unterbringung dieser Hunde in der Regel eine konkrete Gefahr für Leib und Leben Dritter ausgeht (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 13.11.2018 - 10 CS 18.1780 - juris Rn. 10; B.v. 11.2.2015 - 10 ZB 14.2299 - juris Rn. 5; U.v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 25; U.v. 15.3.2005 - 24 BV 04.2755 - juris).

    Insbesondere steht dem auch nicht die Erteilung eines Negativzeugnisses entgegen, da dieses den Hund lediglich von der Erlaubnispflicht des Art. 37 LStVG freistellt, einer Einzelfallanordnung jedoch nicht entgegensteht (vgl. BayVGH, U.v. 15.3.2005 - 24 BV 04.2755 - juris Rn. 24) und insbesondere auch keine Aussage zur Zuverlässigkeit der Person des Halters trifft.

  • VGH Bayern, 25.11.2014 - 10 BV 13.1151

    Einzelfallanordnungen zur Hundehaltung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG können auch für

    Ungeachtet der Begründung im streitgegenständlichen Bescheid unterliegt die von der Beklagten getroffene Einschätzung hinsichtlich der Gefahrenprognose nicht nur in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BayVGH, U.v. 15.3.2005 - 24 BV 04.2755 - juris Rn. 22), sondern es ist im gerichtlichen Verfahren auch von Amts wegen zu prüfen, ob vom betreffenden Hund eine konkrete Gefahr i.S. von Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 LStVG ausgeht.

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 15. März 2005 (24 BV 04.2755 - juris Rn. 34) ausgeführt, dass im Hinblick auf den Schutzzweck der Ermächtigungsgrundlage, nämlich dem Schutz der Allgemeinheit vor Hunden, auch von dem Hund hervorgerufene, nicht "hundegerechte" Reaktionen dem Hund und seinem Halter zuzurechnen sind.

  • VG Augsburg, 30.10.2009 - Au 5 S 09.1441

    Sicherheitsrechtliche Anordnung zur Hundehaltung; Alano-Rottweiler-Mischling;

    Allerdings steht der Umstand, dass der Hund des Antragstellers den Wesenstest nach § 1 Abs. 2 KampfhundeV bestanden hat, nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs einer Einzelfallanordnung nicht entgegen (z. B. BayVGH vom 18.2.2004 DÖV 2004, 579 ff.; vom 15.3.2005 Az. 24 BV 04.2755 - nachgehend: BVerwG vom 4.10.2005 Az. 6 B 40.05).

    Die Frage, ob im Einzelfall bei einem solchen Hund eine konkrete Gefahr vorliegen kann, ist damit nicht beantwortet (BayVGH vom 15.3.2005 Az. 24 BV 04.2755).

    Werden Rottweiler-Alano-Mischlinge außerhalb des Halteranwesens nicht angeleint, ist daher davon auszugehen, dass es mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu Vorfällen kommen wird, die möglicherweise Schäden auslösen werden, die aufgrund der Beißkraft dieser Hunde auch erheblich sind (BayVGH vom 15.3.2005 a. a. O.).

  • VG Aachen, 03.03.2008 - 6 K 1496/07

    Rechtmäßigkeit der Anordnung zur Anlegung eines das Beißen verhindernden

  • VG Würzburg, 21.04.2010 - W 5 K 10.21

    Cane Corso; kombinierter Anlein- und Maulkorbzwang; räumliche Reichweite der

  • VG Augsburg, 28.04.2008 - Au 5 K 08.211

    Widerruf; sicherheitsrechtliche Anordnung zur Hundehaltung; Rottweiler;

  • VGH Bayern, 29.03.2006 - 24 CS 06.600

    Hundehaltungsverordnung, Verstoß gegen Leinenpflicht, Verbot der Haltung von

  • VGH Bayern, 03.05.2017 - 10 CS 17.405

    Leinen- bzw. Maulkorbzwang für Innen- bzw. Außenbereich

  • VG Augsburg, 23.05.2023 - Au 8 K 22.1261

    Haltungsverbot und Abgabeverpflichtung für mehrere Pyrenäenberghunde,

  • VGH Bayern, 06.04.2016 - 10 B 14.1054

    Maulkorbzwang bei Freilauf im Außenbereich

  • VG Augsburg, 22.11.2022 - Au 8 S 22.2145

    Haltungsverbot für Pyrenäenberghunde

  • VGH Bayern, 13.01.2012 - 10 CS 11.2379

    Art. 18 Abs. 2 LStVG:

  • VG Bayreuth, 04.12.2012 - B 1 K 11.5

    Klagestattgabe; Auflagen zur Hundehaltung

  • BVerwG, 06.10.2005 - 6 BN 2.05

    Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Maßregelung potenziell gefährlicher

  • VGH Bayern, 26.11.2014 - 10 B 14.1235

    Anordnungen zur Hundehaltung; konkrete Gefahr nach Beissvorfall mit einem anderen

  • VG Augsburg, 07.04.2011 - Au 5 K 09.1225

    Anordnungen zur Hundehaltung; Unbestimmtheit von Anordnungen; Verhältnismäßigkeit

  • VG Oldenburg, 17.01.2007 - 2 B 5180/06

    Anordnung; Beschränkung; Bestimmtheit; Hund; Inhalt; Leinenzwang;

  • VG Augsburg, 02.06.2022 - Au 8 S 22.1029

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen sicherheitsrechtliche Anordnungen der

  • VG Freiburg, 01.06.2007 - 1 K 1972/06

    Einstufung eines Hundes als gefährlich nach einem Angriff auf Kinder.

  • VG Augsburg, 16.12.2022 - Au 8 S 22.2250

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, Haltungsuntersagung, Abgabe- und

  • VG München, 19.03.2010 - M 22 K 09.3562

    Haltung von zwei Rüden (Entlebucher Sennenhund und Großer Schwarzer Sennenhund)

  • VG Würzburg, 07.04.2009 - W 5 K 08.2100

    Australian Shepherd; (räumlich unbeschränkter) Leinenzwang; Teilaufhebung;

  • VGH Bayern, 29.03.2006 - 24 C 06.601

    Hundehaltungsverordnung, Verstoß gegen Leinenpflicht, Verbot der Haltung von

  • VGH Bayern, 21.06.2011 - 14 CS 11.790

    Nahezu wörtliche Wiederholung des Vorbringens vor dem Verwaltungsgericht.

  • VGH Bayern, 20.01.2011 - 10 B 09.2966

    Hundehaltung; Labrador; Leinenzwang

  • VG Karlsruhe, 10.10.2022 - 3 K 3722/21

    Leinenzwanganordnung durch Polizei bei Eilzuständigkeit

  • VGH Bayern, 17.04.2013 - 10 ZB 12.2706

    Anordnung zur Hundehaltung; Maulkorbzwang

  • VG Aachen, 16.02.2009 - 6 L 523/08

    Anforderungen an die Begründung der Anordnung einer sofortigen Vollziehung von

  • VG Würzburg, 01.10.2015 - W 5 K 14.1203

    Rechtmäßige Anordnung von Leinenzwang

  • VGH Bayern, 20.05.2009 - 14 CS 09.478

    Gefahr für Dritte durch beschädigten Massivholzzaun; Instandsetzungsaufforderung

  • VG Augsburg, 09.08.2021 - Au 8 S 21.1216

    Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung,

  • VGH Bayern, 29.04.2013 - 10 ZB 10.2523

    Hundehaltung; sicherheitsrechtliche Anordnung; gleichzeitiges Ausführen mehrerer

  • VG Würzburg, 27.07.2018 - W 9 K 17.332

    Anordnung eines Leinen- und Maulkorbzwangs

  • VG Ansbach, 23.07.2018 - AN 15 S 17.02338

    Anordnung zur Hundehaltung - Leinenzwang

  • VG Augsburg, 20.05.2021 - Au 8 S 21.907

    Sicherheitsrechtliche Anordnung zur Hundehaltung

  • VG Augsburg, 28.01.2022 - Au 8 S 22.144

    Eilrechtsschutz, Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der

  • VG Würzburg, 09.04.2015 - W 5 K 14.250

    Golden Retriever; ausnahmsloser Leinenzwang; ausnahmsloser Maulkorbzwang;

  • VG Würzburg, 13.10.2016 - W 5 K 15.1135

    Fehlerhafte Anordnung zur Hundehaltung

  • VG Aachen, 07.12.2011 - 6 L 470/11

    Verpflichtung eines Hundehalters zum Anlegen eines Maulkorbes sowie einer Leine

  • VG Würzburg, 02.05.2017 - W 5 S 17.333

    Kombinierter Leinen- und Maulkorbzwang nach Beißvorfall

  • VG München, 31.10.2014 - M 22 S 14.3541

    Leinen- und Maulkorbzwang für 12 Monate alten Rottweiler nach Ausstellung eines

  • VG Ansbach, 19.08.2014 - AN 5 S 14.00926

    Ausbruchsichere Unterbringung; konkrete Gefahr

  • VG München, 25.11.2021 - M 22 K 21.1460

    Maulkorb- und Leinenzwang wegen eines Beißvorfalls

  • VG Ansbach, 15.05.2014 - AN 5 K 14.00097

    Hundehaltung; Leinen- und Maulkorbzwang

  • VG Augsburg, 28.02.2011 - Au 5 S 11.112

    Anordnungen zur Hundehaltung; uneingeschränkter Leinenzwang; uneingeschränkter

  • VG Aachen, 06.03.2008 - 6 K 1352/07
  • VG Augsburg, 21.01.2008 - Au 5 S 08.36

    Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes; Verstoß gegen Maulkorbpflicht;

  • VG Würzburg, 18.05.2018 - W 9 K 17.337

    Rechtsbehelfsbelehrung bei Sicherstellung eines Führerscheins

  • VG Augsburg, 05.05.2011 - Au 5 K 10.1175

    Anordnungen zur Hundehaltung; Leinenzwang innerorts; Maulkorbzwang bei freiem

  • VG Würzburg, 03.04.2008 - W 5 S 08.819

    Hundehaltung; sichere Unterbringung; Maulkorbzwang; mehrfaches Zwangsgeld

  • VG Augsburg, 20.09.2023 - Au 8 S 23.1406

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, Haltungsuntersagung sowie Abgabe- und

  • VG Augsburg, 21.03.2023 - Au 8 K 21.1678

    Erfolgloser PKH-Antrag für Klage gegen Haltungsverbot für bestimmte Hundearten

  • VG Augsburg, 22.11.2022 - Au 8 K 22.377

    Erfolgreiche Klage eines Zirkusdompteurs gegen Haltungsverbot für Tiger

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht