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   VGH Bayern, 10.03.2006 - 24 CE 05.2685   

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https://dejure.org/2006,35172
VGH Bayern, 10.03.2006 - 24 CE 05.2685 (https://dejure.org/2006,35172)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10.03.2006 - 24 CE 05.2685 (https://dejure.org/2006,35172)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10. März 2006 - 24 CE 05.2685 (https://dejure.org/2006,35172)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VwGO § 123; BeschVerfV § 10; BeschVerfV § 11
    D (A), Duldung, Erwerbstätigkeit, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), einstweilige Anordnung, Eilbedürftigkeit, Vorwegnahme der Hauptsache, Ermessen, Ermessensreduzierung auf Null, Zuwanderungsgesetz, Vertrauensschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (19)

  • VG Augsburg, 30.01.2012 - Au 6 K 11.1908

    Kein spezifisches Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes

    Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht in einem Eilverfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang - wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache - das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte (BayVGH vom 10.3.2006 Az. 24 CE 05.2685 RdNr. 19).

    Die Tatsache, dass der Antragsteller bisher gearbeitet hat, kann keinen Vertrauenstatbestand dahingehend schaffen, dass ihm auch weiterhin eine Beschäftigung erlaubt werden müsse (s.a. BayVGH vom 10.3.2006 a.a.O. Rdnr. 20).

  • VG Augsburg, 18.09.2013 - Au 6 E 13.1295

    Nigerianischer Staatsangehöriger; Beschäftigungserlaubnis; Vorwegnahme der

    Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht in einem Eilverfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang - wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache - das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte (BayVGH, B.v. 10.3.2006 - 24 CE 05.2685 - juris Rn. 19).

    Die Tatsache, dass der Antragsteller bisher gearbeitet hat, kann keinen Vertrauenstatbestand dahingehend schaffen, dass ihm auch weiterhin eine Beschäftigung erlaubt werden müsse (vgl. BayVGH, B.v. 10.3.2006 - 24 CE 05.2685 - juris Rn. 20).

  • VG München, 08.07.2008 - M 24 E0 08.1732

    Begehrt der Ausländer die erstmalige oder erneute Erteilung einer

    Durch die einstweilige sofortige Gestattung einer Erwerbstätigkeit würde die Hauptsache in der beschriebenen Weise vorweggenommen; der Antragsteller erhielte die Möglichkeit zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor einer gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache (BayVGH, Beschl. v. 10.3.2006, 24 CE 05.2685).

    Auf der anderen Seite können z.B. die Interessen der Bundesrepublik, lediglich geduldete Ausländer von einer Beschäftigung fernzuhalten, sei es aus arbeitsmarktpolitischen oder anderen Gründen, einen öffentlichen Belang darstellen (BayVGH, Beschl. v. 10.3.2006, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 24.08.2006 - 7 ME 36/06

    Verweigerung der Genehmigung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für einen

    Diese Belange führen aber nicht ohne weiteres zu einer Ermessensreduzierung auf Null, denn andererseits können z. B. die Interessen der Bundesrepublik Deutschland, lediglich geduldete Ausländer von einer Beschäftigung fernzuhalten, sei es aus arbeitsmarktpolitischen oder anderen Gründen, einen öffentlichen Belang darstellen (vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 10.3.2006 - 24 CE 05.2685 -), den der Antragsgegner bei seiner Ermessensentscheidung zu berücksichtigen hätte, sollte sich im Hauptsachverfahren herausstellen, dass die Voraussetzungen des § 11 Satz 1 BeschVerfV nicht vorliegen.
  • VG Schleswig, 30.11.2016 - 1 B 62/16

    Rechtmäßigkeit der Nebenbestimmung "Erwerbstätigkeit nicht erlaubt" im Rahmen

    Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht in einem Eilverfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang - wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache - das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte (VGH München, Beschl. v. 10.03.2006 - 24 CE 05.2685 -, juris Rn. 19).
  • VGH Hessen, 25.07.2006 - 3 TG 1114/06

    Beschäftigungserlaubnis und Duldung

    Im Übrigen lässt der Senat offen, ob die im Eilverfahren begehrte Verpflichtung zur Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstellt (vgl. dazu Bay. VGH, B. v. 10.03.2006 - 24 CE 05.2685 - in juris).
  • VG München, 04.09.2017 - M 25 E 17.3413

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Duldung zum Zwecke der Berufsausbildung

    Dass die baldige Aufnahme einer Berufsausbildung für den Antragsteller vorteilhaft wäre und zur Entlastung der öffentlichen Hand beitragen würde, lässt ein Abwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht unzumutbar erscheinen (vgl. VG München, B.v. 26.10.2016 - M 4 E 16.4408 - juris Rn. 15; B.v. 25.1.2016 - M 10 E 15.5827 - juris Rn. 23; B.v. 25.8.2015 - M 4 E 15.35554 - juris Rn. 19 ff. und zu § 10 und § 11 BeschVerfV a.F. BayVGH, B.v. 10.3.2006 - 24 CE 05.2685 - juris Rn. 19 ff.).
  • VG Schleswig, 04.11.2022 - 11 B 89/22

    Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes

    Dies setzt neben der Glaubhaftmachung einer besonderen Eilbedürftigkeit, des sogenannten Anordnungsgrundes, eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache voraus (VG Aachen, Beschl. v. vom 26.08.2022 - 8 L 527/22 -, juris Rn. 32; VG München, Beschl. v. 09.05.2019 - M 10 E 19.1429 -, juris Rn. 34 ff.; vgl. auch OVG Schleswig, Beschl. v. 31.01.2022 - 3 MB 1/22 -, juris Rn. 10 m.w.N.; VGH München, Beschl. v. 10.03.2006 - 24 CE 05.2685 -, juris Rn. 19).
  • VG München, 07.03.2019 - M 12 K 18.5982

    Klage auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Berufsausbildung

    Der Umstand, dass ein Betroffener bereits zuvor gearbeitet hat, schafft jedoch keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass ihm auch stets weiterhin eine Beschäftigung bzw. Ausbildung erlaubt werden müsste (vgl. zum Ermessen bei § 10 und 11 BeschVerfV a.F.: BayVGH, B.v. 10.3.2006 - 24 CE 05.2685 - juris Rn. 20), zumal es sich bei den bisher erteilten Beschäftigungserlaubnissen um zeitlich befristete Verwaltungsakte handelte, während der Kläger mit der vorliegenden Klage die Erteilung einer dreijährigen Ausbildungserlaubnis begehrt.
  • VG Augsburg, 29.10.2021 - Au 7 E 21.1759

    Erteilung einer Fahrerlaubnis im Wege der einstweiligen Anordnung

    a) Dem Wortlaut sowie dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung ent24 sprechend, kann das Gericht im einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang - wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache - das gewähren, was er - sofern ein Anspruch überhaupt besteht - nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte (BayVGH, B.v. 10.3.2006 - 24 CE 05.2685 - juris Rn. 19).
  • VG München, 28.02.2019 - M 12 K 18.4576

    Erlaubnis zur Ausübung einer Berufsausbildung

  • VG München, 17.11.2017 - M 25 E 17.4657

    Erfolgloser Antrag eines Asylbewerbers auf Erteilung einer vorläufigen

  • VG München, 10.09.2020 - M 24 E 20.2425

    Anspruch eines Asylbewerbers auf landesinterne Umverteilung bei Ausübung der

  • VG Schleswig, 24.06.2022 - 11 B 24/22

    Einstweiliger Rechtsschutz zur Erteilung eines Aufenthaltstitels

  • VG Augsburg, 26.08.2021 - Au 6 E 21.1669

    Wegerechtliches Einvernehmen für zweite Grundstückszufahrt - Antrag auf

  • VG Würzburg, 05.04.2017 - W 5 E 17.31437

    Erfolgloser Antrag auf einstweilige Anordnung wegen Fehlens eines

  • VG München, 25.03.2008 - M 12 E 08.232

    Vorwegnahme der Hauptsache; Beschäftigungserlaubnis

  • VG Augsburg, 03.09.2007 - Au 1 E 07.1030

    D (A), Bleiberechtsregelung 2006, IMK-Beschluss, Erwerbstätigkeit,

  • VG Hannover, 27.10.2022 - 13 B 3994/22

    Arbeitszeit; flexibel; JVA-beamter

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