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   VGH Bayern, 04.10.2006 - 24 CS 06.2229   

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VGH Bayern, 04.10.2006 - 24 CS 06.2229 (https://dejure.org/2006,42262)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04.10.2006 - 24 CS 06.2229 (https://dejure.org/2006,42262)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04. Oktober 2006 - 24 CS 06.2229 (https://dejure.org/2006,42262)
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Wird zitiert von ... (9)

  • VG Ansbach, 30.01.2007 - AN 4 K 06.02529

    Beihilfe zur Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels nach § 284 Strafgesetzbuch

    Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EG wegen der Frage der Vereinbarkeit des § 284 StGB mit dem Gemeinschaftsrecht war vorliegend nicht veranlasst, nachdem diese Frage nach Auffassung des Gerichts bereits auf Grund der bestehenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts geklärt ist (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 4.10.2006, Az. 24 CS 06.2229, BVerfG, Beschluss vom 19.10.2006, Az. 2 BvR 2023/06 ).
  • VGH Bayern, 02.10.2007 - 24 CS 07.1986

    Sportwetten; Sofortvollzug; "Placanica"-Entscheidung des EuGH;

    Die vom staatlichen Wettanbieter in Bayern getroffenen Maßnahmen sind auch im Hinblick auf gemeinschaftsrechtliche Erfordernisse geeignet, die Verwirklichung der Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen (vgl. BayVGH vom 4.10.2006 Az. 24 CS 06.2229).
  • VGH Bayern, 13.09.2007 - 24 CS 07.82

    Gewerbe- und Berufsrecht: Sportwetten // Veranstaltung und Vermittlung von

    Die vom staatlichen Wettanbieter in Bayern getroffenen Maßnahmen sind auch im Hinblick auf gemeinschaftsrechtliche Erfordernisse geeignet, die Verwirklichung der Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen (vgl. BayVGH vom 4.10.2006 Az. 24 CS 06.2229).
  • VGH Bayern, 13.06.2007 - 24 CS 07.802

    Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten - Sofortvollzug - Vereinbarkeit mit

    Die vom staatlichen Wettanbieter in Bayern getroffenen Maßnahmen sind auch im Hinblick auf gemeinschaftsrechtliche Erfordernisse geeignet, die Verwirklichung der Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen (vgl. BayVGH vom 4.10.2006 Az. 24 CS 06.2229).
  • VG Augsburg, 16.11.2011 - Au 5 S 11.1505

    Einstweiliger Rechtsschutz; Sportwetten; Sportwettenmonopol; offene

    Veranstalter von Glücksspielen ist derjenige, der verantwortlich und organisatorisch den äußeren Rahmen für die Abhaltung des Glücksspiels schafft und der Bevölkerung hierdurch den Abschluss von Spielverträgen ermöglicht (vgl. BayVGH vom 04.10.2006, Az. 24 CS 06.2229; ).
  • VG Augsburg, 13.07.2011 - Au 5 S 11.474

    Einstweiliger Rechtsschutz; Sportwetten; Sportwettenmonopol; offene

    Veranstalter von Glücksspielen ist derjenige, der verantwortlich und organisatorisch den äußeren Rahmen für die Abhaltung des Glücksspiels schafft und der Bevölkerung hierdurch den Abschluss von Spielverträgen ermöglicht (vgl. BayVGH vom 04.10.2006, Az. 24 CS 06.2229; ).
  • VG Augsburg, 13.07.2011 - Au 5 S 11.472

    Einstweiliger Rechtsschutz; Sportwetten; Sportwettenmonopol; Veranstalter; offene

    Veranstalter von Glücksspielen ist derjenige, der verantwortlich und organisatorisch den äußeren Rahmen für die Abhaltung des Glücksspiels schafft und der Bevölkerung hierdurch den Abschluss von Spielverträgen ermöglicht (vgl. BayVGH vom 04.10.2006, Az. 24 CS 06.2229; ).
  • VG Augsburg, 28.12.2011 - Au 5 S 11.1857

    Einstweiliger Rechtsschutz; Sportwetten; Sportwettenmonopol; offene

    Veranstalter von Glücksspielen ist derjenige, der verantwortlich und organisatorisch den äußeren Rahmen für die Abhaltung des Glücksspiels schafft und der Bevölkerung hierdurch den Abschluss von Spielverträgen ermöglicht (vgl. BayVGH vom 04.10.2006, Az. 24 CS 06.2229; ).
  • VG Augsburg, 16.11.2011 - Au 5 S 11.1452

    Einstweiliger Rechtsschutz; Sportwetten; Sportwettenmonopol; offene

    Veranstalter von Glücksspielen ist derjenige, der verantwortlich und organisatorisch den äußeren Rahmen für die Abhaltung des Glücksspiels schafft und der Bevölkerung hierdurch den Abschluss von Spielverträgen ermöglicht (vgl. BayVGH vom 04.10.2006, Az. 24 CS 06.2229; ).
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