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   VGH Bayern, 23.08.2006 - 24 CS 06.1881   

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VGH Bayern, 23.08.2006 - 24 CS 06.1881 (https://dejure.org/2006,34173)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23.08.2006 - 24 CS 06.1881 (https://dejure.org/2006,34173)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23. August 2006 - 24 CS 06.1881 (https://dejure.org/2006,34173)
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 18.10.2012 - III ZR 197/11

    Keine Staatshaftungsansprüche für Sportwettenanbieter wegen Europarechtsverstoß

    Da das Bundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung nicht nur der Sache nach die Kriterien der "Gambelli-Entscheidung" angewandt, sondern zugleich - wie ausgeführt - die Parallelität der Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts zu den vom Europäischen Gerichtshof zum Gemeinschaftsrecht formulierten betont hatte (aaO S. 316 f), lag für die Verwaltung der Beklagten die Annahme nahe, dass, sofern diese Maßgaben beachtet werden, auch vor dem formellen Erlass der entsprechenden (Änderungs-)Gesetze in der Praxis ein Zustand hergestellt werden kann, der nicht nur mit dem Grundgesetz, sondern auch mit dem Europarecht in Einklang steht (so vor allem BayVGH, Beschluss vom 23. August 2006 - 24 CS 06.1881, juris Rn. 53, 64; die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde durch Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 2006, WM 2006, 2326, nicht zur Entscheidung angenommen).

    Dass die vom Bundesverfassungsgericht eingeforderten Maßgaben tatsächlich zügig und vollständig umgesetzt wurden, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, vom Bundesverfassungsgericht gebilligt, der bayerischen Verwaltung in ständiger Rechtsprechung attestiert (z.B. BayVGH, Beschlüsse vom 3. August 2006, NVwZ 2006, 1430, 1431 f; vom 23. August 2006 - 24 CS 06.1881, juris Rn. 35 f, 52; vom 2. Oktober 2007 - 24 CS 07.1986, juris Rn. 30 und vom 15. November 2007 - 24 CS 07.2792, juris Rn. 29 f; BVerfG WM 2006, 2326, 2327 zum Beschluss des BayVGH vom 23. August 2006; siehe auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 31. März 2006 - 1 BvR 1840/05, juris Rn. 5).

  • BGH, 18.10.2012 - III ZR 196/11

    Keine Staatshaftungsansprüche für Sportwettenanbieter wegen Europarechtsverstoß

    Da das Bundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung nicht nur der Sache nach die Kriterien der "Gambelli-Entscheidung" angewandt, sondern zugleich - wie ausgeführt - die Parallelität der Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts zu den vom Europäischen Gerichtshof zum Gemeinschaftsrecht formulierten betont hatte (aaO S. 316 f), lag für die Verwaltung der Beklagten die Annahme nahe, dass, sofern diese Maßgaben beachtet werden, auch vor dem formellen Erlass der entsprechenden (Änderungs-)Gesetze in der Praxis ein Zustand hergestellt werden kann, der nicht nur mit dem Grundgesetz, sondern auch mit dem Europarecht in Einklang steht (so vor allem BayVGH, Beschluss vom 23. August 2006 - 24 CS 06.1881, juris Rn. 53, 64; die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde durch Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 2006, WM 2006, 2326, nicht zur Entscheidung angenommen).

    Dass die vom Bundesverfassungsgericht eingeforderten Maßgaben tatsächlich zügig und vollständig umgesetzt wurden, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, vom Bundesverfassungsgericht gebilligt, der bayerischen Verwaltung in ständiger Rechtsprechung attestiert (z.B. BayVGH, Beschlüsse vom 3. August 2006, NVwZ 2006, 1430, 1431 f; vom 23. August 2006 - 24 CS 06.1881, juris Rn. 35 f, 52; vom 2. Oktober 2007 - 24 CS 07.1986, juris Rn. 30 und vom 15. November 2007 - 24 CS 07.2792, juris Rn. 29 f; BVerfG WM 2006, 2326, 2327 zum Beschluss des BayVGH vom 23. August 2006; siehe auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 31. März 2006 - 1 BvR 1840/05, juris Rn. 5).

  • BVerfG, 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06

    Untersagung der Annahme und Vermittlung von Sportwetten durch privaten Betreiber

    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn A ..., - Bevollmächtigte: Arendts Anwälte, Perlacher Straße 68, 82031 Grünwald - gegen a) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. August 2006 - 24 CS 06.1881 -, b) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. Juli 2006 - Au 5 S 06.696 -, c) den Bescheid des Landratsamtes Lindau (Bodensee) vom 31. Mai 2006 - 24 - 1332 - und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richter Di Fabio und Landau gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 19. Oktober 2006 einstimmig beschlossen:.
  • KG, 04.06.2019 - 9 U 60/17

    Staatshaftungsanspruch: Erforderlichkeit eines qualifizierten Verstoßes gegen

    Da das Bundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung nicht nur der Sache nach die Kriterien der "Gambelli-Entscheidung" angewandt, sondern zugleich - wie ausgeführt - die Parallelität der Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts zu den vom Europäischen Gerichtshof zum Gemeinschaftsrecht formulierten betont hatte (aaO S. 316 f), lag für die Verwaltung der Beklagten die Annahme nahe, dass, sofern diese Maßgaben beachtet werden, auch vor dem formellen Erlass der entsprechenden (Änderungs-)Gesetze in der Praxis ein Zustand hergestellt werden kann, der nicht nur mit dem Grundgesetz, sondern auch mit dem Europarecht in Einklang steht (so vor allem BayVGH, Beschluss vom 23. August 2006 - 24 CS 06.1881, juris Rn. 53, 64; die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde durch Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 2006, WM 2006, 2326, nicht zur Entscheidung angenommen).

    Dass die vom Bundesverfassungsgericht eingeforderten Maßgaben tatsächlich zügig und vollständig umgesetzt wurden, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, vom Bundesverfassungsgericht gebilligt, der bayerischen Verwaltung in ständiger Rechtsprechung attestiert (z.B. BayVGH, Beschlüsse vom 3. August 2006, NVwZ 2006, 1430, 1431 f; vom 23. August 2006 - 24 CS 06.1881, juris Rn. 35 f, 52; vom 2. Oktober 2007 - 24 CS 07.1986, juris Rn. 30 und vom 15. November 2007 - 24 CS 07.2792, juris Rn. 29 f; BVerfG WM 2006, 2326, 2327 zum Beschluss des BayVGH vom 23. August 2006; siehe auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 31. März 2006 - 1 BvR 1840/05, juris Rn. 5).

  • VG Neustadt, 02.01.2007 - 5 L 1716/06

    Private Sportwetten erlaubt

    Im Unterschied dazu gehen der Bayerische VGH im Beschluss vom 23. August 2006 (24 CS 06.1881) und das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 21. Juni 2006 (NVwZ 2006, 1175) von einer Anwendbarkeit der Strafnorm des § 284 StGB aus, wobei sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung, die die Vermittlung von Sportwetten in Bayern aufgrund einer DDR-Lizenz betrifft, jedoch nicht mit der gemeinschaftsrechtlichen Problematik befasst hat.

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich einer strafrechtlichen Beurteilung - abweichend von dem am 27. April 2005 ergangenen Kammerbeschluss (GewArch 2005, 246 = NVwZ 2005, 1303) - im Urteil vom 28. März 2006 und in den nachfolgenden Kammerbeschlüssen vom 4. Juli 2006 (1 BvR 138/05, WM 2006, 1644), und vom 19. Oktober 2006 (- 2 BvR 2023/06 - betr. den o. g. Beschluss des BayVGH vom 23. August 2006, a.a.O.) ausdrücklich enthalten.

  • VG Stuttgart, 12.07.2007 - 1 K 1652/05

    Untersagung der Vermittlung von Oddset-Sportwetten an Private eines über eine

    Das bestehende Sportwettenmonopol ist auch nicht diskriminierend gegenüber Wettanbietern aus anderen Mitgliedstaaten, weil es inländische wie ausländische Dienstleister ohne Konzession in gleicher Weise vom Markt fern hält (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10118/07 -, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.08.2006 - 24 CS 06.1881 -, juris).
  • VG Stuttgart, 12.07.2007 - 1 K 1724/05

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an einen in Österreich ansässigen und

    Das bestehende Sportwettenmonopol ist auch nicht diskriminierend gegenüber Wettanbietern aus anderen Mitgliedstaaten, weil es inländische wie ausländische Dienstleister ohne Konzession in gleicher Weise vom Markt fern hält (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10118/07 -, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.08.2006 - 24 CS 06.1881 -, juris).
  • VG Stuttgart, 12.07.2007 - 1 K 1731/05

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an einen in Österreich ansässigen und

    Das bestehende Sportwettenmonopol ist auch nicht diskriminierend gegenüber Wettanbietern aus anderen Mitgliedstaaten, weil es inländische wie ausländische Dienstleister ohne Konzession in gleicher Weise vom Markt fern hält (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10118/07 -, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.08.2006 - 24 CS 06.1881 -, juris).
  • VG Augsburg, 21.05.2012 - Au 5 K 10.1401

    Untersagungsverfügung der Sportwettenvermittlung; maßgeblicher Zeitpunkt der

    Die vom Kläger gegen die vorbezeichnete Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg gerichtete Beschwerde wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. August 2006 (24 CS 06.1881) zurückgewiesen.
  • VG Saarlouis, 23.11.2006 - 6 F 19/06

    Rechtmäßigkeit eines Verbots der Vermittlung von privat veranstalteten

    Beschluss vom 23.08.2006 - 24 CS 06.1881 -.
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