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   VG Berlin, 25.06.2010 - 24 K 297.09   

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https://dejure.org/2010,22294
VG Berlin, 25.06.2010 - 24 K 297.09 (https://dejure.org/2010,22294)
VG Berlin, Entscheidung vom 25.06.2010 - 24 K 297.09 (https://dejure.org/2010,22294)
VG Berlin, Entscheidung vom 25. Juni 2010 - 24 K 297.09 (https://dejure.org/2010,22294)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Feststellung ob ein Innenhof im Straßenkarree eine öffentliche Grün- und Erholungsanlage oder Privatgrundstück ist

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bekanntmachung im Amtsblattt als Grundvoraussetzung einer Widmung als öffentliche Grünanlage und Erholungsanlage; Konkludente Widmung eines Privatgrundstückes zum Gemeingebrauch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Der 'Hirschhof' in Berlin-Pankow ist keine öffentliche Grünanlage

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 27.02.2002 - 8 C 1.01

    Ausschluss der Rückübertragung; Widmung zum Gemeingebrauch; Sachen im

    Auszug aus VG Berlin, 25.06.2010 - 24 K 297.09
    Die Erklärung, dass eine Sache einem bestimmten öffentlichen Zweck dienen soll, erfordert eine Widmung durch staatliche Stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2002 - 8 C 1/01 - juris, Rn. 17).

    Dabei reicht bloßes behördliches Dulden oder Geschehenlassen ebenso wenig aus wie allein der Umstand, dass eine Fläche bei Gelegenheit zu Zusammenkünften der Anwohner oder als Ort sonstiger Veranstaltungen genutzt worden ist (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2002 - 8 C 1.01 - juris, Rn. 17, m.w.N.).

  • BVerfG, 08.02.2001 - 1 BvR 719/99

    Art 233 § 2a Abs 9 EGBGB als besonderes Moratorium zur Aufrechterhaltung

    Auszug aus VG Berlin, 25.06.2010 - 24 K 297.09
    Dagegen dienen die vermögensrechtlichen Vorschriften, die an die öffentliche Nutzung von Grundstücken vor der Vereinigung Rechtsfolgen knüpfen, dazu, öffentliche Nutzungen nur vorübergehend bis zur Klärung der Rechtsverhältnisse aufrechtzuerhalten (vgl. beispielsweise zu Art. 233 § 2 a Abs. 9 Satz 1 EGBGB: BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 2001 - 1 BvR 719/99 - juris, Rn. 20 f.; ), bzw. sehen sie auch Ausgleichsleistungen vor (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 8. April 1998 - 1 BvR 1680/93 - juris, Rn. 88 ff.).
  • BGH, 20.01.2006 - V ZR 122/05

    Abgrenzung von Verkehrs- und unbebauter Fläche; Abgrenzung von öffentlichen

    Auszug aus VG Berlin, 25.06.2010 - 24 K 297.09
    Auch das Recht der DDR sah folglich vor, gärtnerisch gestaltete Natur durch eine rechtliche Maßnahme für die Erholung der Bevölkerung zu erschließen (vgl. dazu auch Urteil des BGH vom 20. Januar 2006 - BGH V ZR 122/05 - juris, Rn. 17).
  • BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1680/93

    Sachenrechtsmoratorium

    Auszug aus VG Berlin, 25.06.2010 - 24 K 297.09
    Dagegen dienen die vermögensrechtlichen Vorschriften, die an die öffentliche Nutzung von Grundstücken vor der Vereinigung Rechtsfolgen knüpfen, dazu, öffentliche Nutzungen nur vorübergehend bis zur Klärung der Rechtsverhältnisse aufrechtzuerhalten (vgl. beispielsweise zu Art. 233 § 2 a Abs. 9 Satz 1 EGBGB: BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 2001 - 1 BvR 719/99 - juris, Rn. 20 f.; ), bzw. sehen sie auch Ausgleichsleistungen vor (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 8. April 1998 - 1 BvR 1680/93 - juris, Rn. 88 ff.).
  • OVG Berlin, 11.02.2002 - 2 S 1.02
    Auszug aus VG Berlin, 25.06.2010 - 24 K 297.09
    Auch in dem einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Oktober 2001 zugrundeliegenden Fall - VG 19 A 354.01/OVG 2 S 1.02 - war eine Grünanlage schon 1950 in Unterlagen bezeichnet und 1996 als solche in ein Grünflächenverzeichnis eingetragen worden.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2003 - 11 A 251/01

    Öffentlichkeit eines Straßenstücks wegen dessen Querung eines Privatgrundstücks;

    Auszug aus VG Berlin, 25.06.2010 - 24 K 297.09
    Die durch die streitige Einschränkung der Verfügungsbefugnis begründete öffentliche Rechtsbeziehung ist feststellungsfähig und es ist auch ohne Weiteres ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung anzuerkennen, welches rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein kann (vgl. dazu auch OVG Münster, Urteil vom 26. November 2003 - 11 A 251/01 - juris).
  • VG Berlin, 17.11.2005 - 29 A 337.00
    Auszug aus VG Berlin, 25.06.2010 - 24 K 297.09
    Der Fall des vom Beklagten angeführten Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. November 2005 - VG 29 A 337.00 - unterscheidet sich vom vorliegenden gerade dadurch, dass jenes Grundstück bereits in Bezirksamtsbeschlüssen im Jahre 1995 ausdrücklich als öffentliche Grünanlage bezeichnet worden ist.
  • VG Freiburg, 26.06.2014 - 4 K 404/14

    Einstufung eines Grundstücks als Wald

    Allerdings ist anerkannt, dass derartige Eigenschaften ausnahmsweise dann bereits selbst ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis begründen, wenn mit ihnen Statusrechte oder andere Rechtsbeziehungen einhergehen, ohne dass es insoweit behördlicher Handlungen bedürfte (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.10.2010 - 3 L 156/09 -, juris; VG Hannover, Urteil vom 11.05.2011 - 11 A 2518/09 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 25.06.2010 - 24 K 297/09 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 02.10.2013 - Au 6 K 13.198 -, juris).

    Für ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO genügt ein anzuerkennendes schutzwürdiges Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Dieses ergibt sich hier bereits daraus, dass die Waldeigenschaft - wie bereits dargelegt - unmittelbar rechtliche Wirkungen für den Kläger als Nutzungsberechtigten und damit Waldbesitzer hat und dieser daher ein schutzwürdiges Interesse an der Klärung hat, ob er den Verpflichtungen des Landeswaldgesetzes unterliegt (vgl. dazu OVG Hamburg, Urteil vom 26.02.1998 - Bf II 52/94 -, juris; VG Hannover, Urteil vom 11.05.2011 - 11 A 2518/09 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 25.06.2010 - 24 K 297/09 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 02.10.2013 - Au 6 K 13.198 -, juris).

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