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   VG Düsseldorf, 28.06.1996 - 24 L 1342/96   

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VG Düsseldorf, 28.06.1996 - 24 L 1342/96 (https://dejure.org/1996,48269)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.06.1996 - 24 L 1342/96 (https://dejure.org/1996,48269)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 28. Juni 1996 - 24 L 1342/96 (https://dejure.org/1996,48269)
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Wird zitiert von ... (3)

  • VGH Hessen, 09.01.2004 - 12 TG 3002/03

    EG-Ausweisung; örtliche Zuständigkeit; Freiheitsstrafe wegen Schleusens

    Das geltende Ausländerrecht enthält anders als noch § 20 Abs. 2 AuslG 1965 keine Regelungen mehr über die örtliche und die funktionelle Zuständigkeit der Ausländerbehörde mit der Folge, dass sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Verfahrensrecht der Länder richtet, die das Ausländergesetz gemäß Art. 83 GG als eigene Angelegenheit ausführen (BVerwG, 04.06.1997 - 1 C 25.96 -, EZAR 601 Nr. 8 = NVwZ-RR 1997, 751; Hess. VGH, 28.10.1996 - 12 UE 628/96 -, EZAR 601 Nr. 5 = DVBl. 1997, 913; OVG Nordrhein-Westfalen, 10.07.1997 - 24 L 1342/96 -, EZAR 601 Nr. 7 = NVwZ-RR 1998, 201).
  • VG Düsseldorf, 18.07.2005 - 24 L 1042/05

    Ausweisung, Rücknahme, Niederlassungserlaubnis, Nachträgliche Befristung,

    Maßgeblich für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist nämlich der Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. März 1996 - 18 B 199/95 - Kammer, Beschlüsse vom 28. Juni 1996 - 24 L 1342/96 -, vom 12. August 1999 - 24 L 2430/99 - und vom 15. August 2000 - 24 L 1401/00 -.
  • VG Düsseldorf, 21.05.2004 - 24 L 2982/03

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der

    Der Antragsgegner war dadurch örtlich zuständig, dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. März 1996 - 18 B 199/95 - Beschlüsse des Gerichts vom 28. Juni 1996 - 24 L 1342/96 - vom 12. August 1999 - 24 L 2430/99 -, in der Justizvollzugsanstalt S einsaß, örtlich zuständig und ist durch einen etwaigen späteren Verzug des Antragstellers in den Bezirk einer anderen Ausländerbehörde nicht etwa örtlich unzuständig geworden.
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