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   LG Landshut, 13.12.2013 - 24 O 3524/12   

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LG Landshut, 13.12.2013 - 24 O 3524/12 (https://dejure.org/2013,76130)
LG Landshut, Entscheidung vom 13.12.2013 - 24 O 3524/12 (https://dejure.org/2013,76130)
LG Landshut, Entscheidung vom 13. Dezember 2013 - 24 O 3524/12 (https://dejure.org/2013,76130)
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Wird zitiert von ...

  • OLG München, 06.02.2015 - 10 U 70/14

    Mangelhafte Beweisaufnahme nach einem Verkehrsunfall auf der Autobahn

    Auf die Berufungen der Kläger vom 07. und 17.01.2014 werden die Endurteile des LG Landshut vom 29.11.2013 (Az. 23 O 3522/12) und 13.12.2013 (Az. 24 O 3524/12) samt dem jeweils zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Landshut zurückverwiesen.

    Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird jeweils auf die angefochtenen Urteile vom 29.11.2013 (Bl. 111/128 d. A. 23 O 3522/12) und 13.12.2013 (Bl. 54/66 d. A. 24 O 3524/12) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

    Hinsichtlich der erstinstanzlichen Anträge der Parteien wird auf den jeweiligen Tatbestand des angegriffenen Urteils verwiesen (EU [23 O 3522/12] 5 = Bl. 115 d. A.; EU [24 O 3524/12] 3, 4 = Bl. 56/57 d. A.).

    Das LG Landshut hat jeweils - im Verfahren 23 O 3522/12 nach Beweisaufnahme - die Klage abgewiesen, hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird jeweils auf die Entscheidungsgründe (Bl. 117/127 d. A. 23 O 3522/12; Bl. 58/65 d. A. 24 O 3524/12) des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

    Gegen diese den Klägern am 04. und 19.12.2013 zugestellten Urteile haben die Kläger mit beim Oberlandesgericht München am 07. und 17.01.2014 eingegangenen Schriftsätzen jeweils Berufung eingelegt (Bl. 139/140 d. A. 23 O 3522/12; Bl. 76/77 d. A. 24 O 3524/12) und diese jeweils mit beim Oberlandesgericht München am 04. und 19.03.2014 eingegangenen Schriftsätzen (Bl. 148/162 d. A. 23 O 3522/12; Bl. 84/96 d. A. 24 O 3524/12) begründet.

    - im Verfahren 24 O 3524/12 die Beklagten zu 1) bis 3) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 81.216,44,- EUR, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

    Dies gilt naturgemäß auch für das Ersturteil im Verfahren 24 O 3524/12, welches sich eine eigene Beweiserhebung versagt und lediglich fast unverändert die zugehörigen Passagen des Urteils im Verfahren 23 O 3522/12 wiederholt.

    Weitere Beanstandungen der Berufungsführer sind damit ebenso wenig entscheidungserheblich, wie eine zu Recht gerügte Verletzung der Aufklärungs- und Hinweispflicht und das Vorgehen im Verfahren 24 O 3524/12 betreffend die hilfsweise beantragte und vom Erstgericht unterlassene erneute Vernehmung der Zeugin J., jetzt H. .

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