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   LG Potsdam, 02.06.2015 - 24 Qs 110/14   

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https://dejure.org/2015,12792
LG Potsdam, 02.06.2015 - 24 Qs 110/14 (https://dejure.org/2015,12792)
LG Potsdam, Entscheidung vom 02.06.2015 - 24 Qs 110/14 (https://dejure.org/2015,12792)
LG Potsdam, Entscheidung vom 02. Juni 2015 - 24 Qs 110/14 (https://dejure.org/2015,12792)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • strafrechtsiegen.de

    Hinreichender Tatverdacht für Sachbeschädigung durch Graffiti

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Probleme mit Graffiti: Tag-Schriftzug kann Sprüher identifizieren!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "Graffiti-Tag" ist wie eine Unterschrift - So eine "Signatur" kann den Verdacht gegen einen Sprayer untermauern

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Sachbeschädigung durch Graffiti

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Tag-Schriftzug dient zur Identifizierung von Graffiti-Sprühern im Strafprozess - Mit individueller Unterschrift vergleichbarer Beweiswert

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2016, 339
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Koblenz, 18.09.2012 - 2 Ws 712/12

    Eröffnung der Hauptverhandlung: Hinreichender Tatverdacht unter Berücksichtigung

    Auszug aus LG Potsdam, 02.06.2015 - 24 Qs 110/14
    Dabei ist das Gericht gehalten, seine Beurteilung einerseits aufgrund des gesamten Ermittlungsergebnisses vorzunehmen, andererseits aber auch die besseren Aufklärungsmöglichkeiten der Hauptverhandlung in Rechnung zu stellen (OLG Koblenz, NJW 2013, 98).

    Bei ungefähr gleicher Wahrscheinlichkeit von Verurteilung und Nichtverurteilung ist das Hauptverfahren zu eröffnen, wenn zweifelhafte Tatfragen in der Hauptverhandlung geklärt werden und zu einer die Verurteilung tragenden tatsächlichen Grundlage führen können (OLG Stuttgart, NStZ-RR 2011, 318; OLG Koblenz, NJW 2013, 98; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 203 Rdn. 2).

  • LG Offenburg, 15.01.2002 - 8 KLs 5 Js 11475/99

    Sachbeschädigung: Indizwirkung eines "Tags" für Graffiti-Verfahren

    Auszug aus LG Potsdam, 02.06.2015 - 24 Qs 110/14
    Die Kammer teilt ausdrücklich nicht den Standpunkt, den das Landgericht Offenburg in seiner - oft zitierten - Entscheidung vom 15. Januar 2002 vertreten hat, wonach dem Tag für die Frage der Täterschaft lediglich eine Indizwirkung zukommen soll (LG Offenburg, StV 2002, 359, vollständig in Juris).
  • OLG Stuttgart, 12.04.2011 - 5 Ws 6/11

    Eröffnungsverfahren: Anforderungen an die Bewertung einer belastenden

    Auszug aus LG Potsdam, 02.06.2015 - 24 Qs 110/14
    Bei ungefähr gleicher Wahrscheinlichkeit von Verurteilung und Nichtverurteilung ist das Hauptverfahren zu eröffnen, wenn zweifelhafte Tatfragen in der Hauptverhandlung geklärt werden und zu einer die Verurteilung tragenden tatsächlichen Grundlage führen können (OLG Stuttgart, NStZ-RR 2011, 318; OLG Koblenz, NJW 2013, 98; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 203 Rdn. 2).
  • BGH, 22.07.1970 - 3 StR 237/69

    Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses - Andere rechtliche Würdigung der Tat als

    Auszug aus LG Potsdam, 02.06.2015 - 24 Qs 110/14
    Hinreichender Tatverdacht ist anzunehmen, wenn die Verurteilung in einer Hauptverhandlung bei vorläufiger Tatbewertung auf der Grundlage des Ermittlungsergebnisses mit vollgültigen Beweismitteln wahrscheinlich ist (BGHSt 23, 304 [306]; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 14. August 2006, 1 Ws 166/06, bei juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 203 Rz. 2).
  • OLG Brandenburg, 14.08.2006 - 1 Ws 166/06

    Eröffnung des Hauptverfahrens: Hinreichender Tatverdacht für die Beihilfe eines

    Auszug aus LG Potsdam, 02.06.2015 - 24 Qs 110/14
    Hinreichender Tatverdacht ist anzunehmen, wenn die Verurteilung in einer Hauptverhandlung bei vorläufiger Tatbewertung auf der Grundlage des Ermittlungsergebnisses mit vollgültigen Beweismitteln wahrscheinlich ist (BGHSt 23, 304 [306]; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 14. August 2006, 1 Ws 166/06, bei juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 203 Rz. 2).
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