Rechtsprechung
   LG Potsdam, 22.02.2013 - 24 Qs 177/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,15985
LG Potsdam, 22.02.2013 - 24 Qs 177/12 (https://dejure.org/2013,15985)
LG Potsdam, Entscheidung vom 22.02.2013 - 24 Qs 177/12 (https://dejure.org/2013,15985)
LG Potsdam, Entscheidung vom 22. Februar 2013 - 24 Qs 177/12 (https://dejure.org/2013,15985)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,15985) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 327
  • Rpfleger 2013, 414
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 18.12.2003 - I ZB 21/03

    "Auswärtiger Rechtsanwalt III"; Reisekosten eines weder am Gerichtsort, noch am

    Auszug aus LG Potsdam, 22.02.2013 - 24 Qs 177/12
    Auch die Reisekosten eines an einem dritten Ort ansässigen Rechtsanwalts sind, wenn dessen Zuziehung - was dem Regelfall entspricht - zur Interessenwahrnehmung erforderlich war, erstattungsfähig, dann allerdings nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts (vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.2003, I ZB 21/03, RPfleger 2004, 316).

    Schutzwürdige Belange der gegnerischen Partei werden wegen der Begrenzung der Kostenerstattung nicht betroffen (BGH, Beschluss vom 18.12.2003, I ZB 21/03).

  • AG Friedberg (Hessen), 14.11.2008 - 45a OWi 806 Js 8580/08

    Auslagenpauschale des Verteidigers: Bußgeldverfahren vor Verwaltungsbehörde und

    Auszug aus LG Potsdam, 22.02.2013 - 24 Qs 177/12
    Während insbesondere von vielen Amtsgerichten die Auffassung vertreten wurde, es sei von zwei verschiedenen Angelegenheiten i. S. d. § 17 RVG auszugehen, weil § 17 Nr. 1 RVG ausdrücklich bestimme, dass das außergerichtliche und das gerichtliche Verwaltungsverfahren als unterschiedliche Angelegenheiten zu behandeln seien (vgl. nur AG Friedberg (Hessen), NJW-RR 2009, 560; AG Herford, Beschluss vom 17.02.2011, 11 OWi 588/09, bei juris; AG Bitterfeld-Wolfen, AGS 2010, 225; AG Wildeshausen, NZV 2011, 91), betreffen nach der Gegenmeinung beide Verfahren dieselbe Angelegenheit i. S. d. § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG, da eine (entsprechende) Anwendbarkeit des § 17 Nr. 1 RVG wegen des erheblichen Unterschiedes zwischen dem Umfang eines ggf. mit Beweisaufnahme und Widerspruchsverfahren verbundenen Verwaltungsverfahrens und dem Umfang eines Zwischenverfahren bei der Bußgeldstelle ausscheide und auch sonst nichts für verschiedene Angelegenheiten spreche (vgl. nur LG Köln, RPfleger 2009, 273; LG Detmold, Beschluss vom 17.06.2008, 4 Qs 71/08, bei juris; LG Magdeburg, JurBüro 2008, 85; AG München, DAR 2008, 612; AG Luckenwalde, 27.01.2011, JurBüro 2011, 256).
  • AG Wildeshausen, 13.07.2010 - 4 C 190/10

    Bestehen von zwei unterschiedlichen Angelegenheiten bei dem Bußgeldverfahren vor

    Auszug aus LG Potsdam, 22.02.2013 - 24 Qs 177/12
    Während insbesondere von vielen Amtsgerichten die Auffassung vertreten wurde, es sei von zwei verschiedenen Angelegenheiten i. S. d. § 17 RVG auszugehen, weil § 17 Nr. 1 RVG ausdrücklich bestimme, dass das außergerichtliche und das gerichtliche Verwaltungsverfahren als unterschiedliche Angelegenheiten zu behandeln seien (vgl. nur AG Friedberg (Hessen), NJW-RR 2009, 560; AG Herford, Beschluss vom 17.02.2011, 11 OWi 588/09, bei juris; AG Bitterfeld-Wolfen, AGS 2010, 225; AG Wildeshausen, NZV 2011, 91), betreffen nach der Gegenmeinung beide Verfahren dieselbe Angelegenheit i. S. d. § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG, da eine (entsprechende) Anwendbarkeit des § 17 Nr. 1 RVG wegen des erheblichen Unterschiedes zwischen dem Umfang eines ggf. mit Beweisaufnahme und Widerspruchsverfahren verbundenen Verwaltungsverfahrens und dem Umfang eines Zwischenverfahren bei der Bußgeldstelle ausscheide und auch sonst nichts für verschiedene Angelegenheiten spreche (vgl. nur LG Köln, RPfleger 2009, 273; LG Detmold, Beschluss vom 17.06.2008, 4 Qs 71/08, bei juris; LG Magdeburg, JurBüro 2008, 85; AG München, DAR 2008, 612; AG Luckenwalde, 27.01.2011, JurBüro 2011, 256).
  • BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten

    Auszug aus LG Potsdam, 22.02.2013 - 24 Qs 177/12
    Anerkannt ist für das Zivilverfahren nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass es regelmäßig eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO darstellt, wenn die an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei einen in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsorts ansässigen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt (vgl. BGH, NJW 2003, 898, 900).
  • BGH, 27.11.2002 - 2 ARs 239/02

    Keine Rechtsbeschwerde zum BGH gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss

    Auszug aus LG Potsdam, 22.02.2013 - 24 Qs 177/12
    Die gemäß den §§ 46 Abs. 1 OWiG, 464b Satz 3 StPO, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss statthafte sofortige Beschwerde, über welche die Kammer in der für das Strafverfahren vorgesehenen Besetzung zu entscheiden hat (vgl. Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 55. Auflage, § 464b, Rdn. 7; BGH, NJW 2003, 763; OLG Köln, Beschluss vom 06.09.2011, 2 Ws 555/11, bei juris) ist zulässig.
  • BGH, 19.12.2012 - IV ZR 186/11

    Freistellungsanspruch gegen die Rechtsschutzversicherung von Rechtsanwaltskosten

    Auszug aus LG Potsdam, 22.02.2013 - 24 Qs 177/12
    bb) Dieser Meinungsstreit ist inzwischen höchstrichterlich im Sinne der letztgenannten Auffassung entschieden worden (BGH 4. Zivilsenat, Beschluss vom 19.12.2012, IV ZR 186/11, bei juris).
  • LG Potsdam, 16.12.2008 - 24 Qs 113/08

    Rahmengebühr; angemessene Bemessung; Bestimmung; Verbindlichkeit

    Auszug aus LG Potsdam, 22.02.2013 - 24 Qs 177/12
    Dieser überzeugenden Auffassung des Bundesgerichtshofs schließt sich die Kammer - in Fortsetzung ihrer eigenen bisherigen Rechtsprechung (vgl. LG Potsdam, Beschlüsse vom 22.02.2006, 24 Qs 110/05, sowie vom 16.12.2008, 24 Qs 113/08) - an.
  • OLG Celle, 14.09.2012 - 1 Ws 360/12

    Anspruch des Freigesprochenen auf Ersatz seiner Reisekosten bei fehlender

    Auszug aus LG Potsdam, 22.02.2013 - 24 Qs 177/12
    a) Zu den erstattungsfähigen notwendigen Auslagen des freigesprochenen Betroffenen, die nach der Auslagenentscheidung im amtsgerichtlichen Urteil die Landeskasse zu tragen hat, zählen grundsätzlich die Kosten für die Fahrt des Betroffenen zum Verhandlungstermin und zurück (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 14.09.2012, 1 Ws 360/12, bei juris; Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 55. Auflage, § 464a, Rdn. 15 m.w.N.).
  • OLG Dresden, 03.09.1997 - 10 W 918/97

    Anfechtung der Entscheidung über die Erstattung von Mehrkosten der Anreise eines

    Auszug aus LG Potsdam, 22.02.2013 - 24 Qs 177/12
    Die unverzügliche Anzeige soll dem Gericht nur die Prüfung ermöglichen, ob es den Zeugen oder Sachverständigen zunächst abbestellen will (Brdb. OLG, aaO; OLG Celle, aaO; OLG Dresden, JurBüro 1998, 269; Hartmann, Kostengesetze, 42. Auflage, JVEG, § 5, Rdn. 22).
  • OLG Köln, 06.09.2011 - 2 Ws 555/11

    Verdienstausfall des Freigesprochenen als notwendige Auslagen; Bemessung nach §

    Auszug aus LG Potsdam, 22.02.2013 - 24 Qs 177/12
    Die gemäß den §§ 46 Abs. 1 OWiG, 464b Satz 3 StPO, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss statthafte sofortige Beschwerde, über welche die Kammer in der für das Strafverfahren vorgesehenen Besetzung zu entscheiden hat (vgl. Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 55. Auflage, § 464b, Rdn. 7; BGH, NJW 2003, 763; OLG Köln, Beschluss vom 06.09.2011, 2 Ws 555/11, bei juris) ist zulässig.
  • LG Detmold, 17.06.2008 - 4 Qs 71/08

    Enstehung einer Befriedigungsgebühr (zusätzliche Verfahrensgebühr/

  • AG Luckenwalde, 27.01.2011 - 28 OWi 133/10

    Vorliegen einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne i.R.e. gerichtlichen

  • LG Magdeburg, 02.08.2007 - 28 Qs 129/07
  • AG Bitterfeld-Wolfen, 17.02.2010 - 2 OWi 407/08

    Rechtsanwaltsgebühr: Postentgeltpauschalen im Verfahren vor der

  • OLG Brandenburg, 05.06.2009 - 6 W 68/09
  • LG Köln, 01.10.2008 - 20 S 15/08

    Vorbereitendes und gerichtliches Verfahren; verschiedene Angelegenheiten

  • AG München, 23.05.2008 - 262 C 36106/07

    Auslagenpauschale für Verteidiger in vorgerichtlichen und gerichtlichen

  • AG Herford, 17.02.2011 - 11 OWi 588/09

    Ansetzen einer Pauschale für Postdienstleistung und

  • VerfGH Bayern, 29.08.2023 - 59-VI-22

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen amtsgerichtliche Erinnerungsentscheidung

    Ergänzend werde auf den Beschluss des LG Potsdam vom 22. Februar 2013 Az. 24 Qs 177/12 verwiesen, wonach Informationsreisekosten des Betroffenen nur dann erstattet werden könnten, wenn der Betroffene nicht am Prozessort wohne und er zur Beauftragung eines Verteidigers dorthin habe reisen müssen, was vorliegend nicht gegeben sei, da der Beschwerdeführer in Rosenheim wohne.

    Die geltend gemachten Aufwendungen für Reisekosten des Angeklagten könnten nur erstattet werden, "wenn der Betroffene nicht am Prozessort wohnen würde und er zur Beauftragung des Rechtsanwalts dorthin reisen müsste (Vgl. Zöller, ZPO, 32. Auflage, § 91 Rn. 13, Beschluss des LG Potsdam vom 22.02.2013, Az.: 24 Qs 177/12)", was vorliegend nicht der Fall sei.

    Diese Auffassung hat das Amtsgericht auf die Entscheidung des Landgerichts Potsdam vom 22. Februar 2013 Az. 24 Qs 177/12 sowie eine Kommentarfundstelle (Herget in Zöller, Zivilprozessordnung, hier 32. Aufl. 2018, § 91 Rn. 13) gestützt.

    Auch die einschlägige Passage in der vom Amtsgericht angegebenen Entscheidung des Landgerichts Potsdam vom 22. Februar 2013 Az. 24 Qs 177/12 (juris Rn. 24) stand im Zusammenhang mit nicht erstattungsfähigen Reisekosten des Rechtsanwalts und betraf fiktive Parteireisekosten zu einer hypothetischen Informationsreise.

  • AG Aschaffenburg, 23.06.2017 - 333 OWi 125 Js 9560/16

    Zur Erstattung von Reisekosten des nicht im Bezirk ansässigen Rechtsanwalts in

    Die Beurteilung der Notwendigkeit im Sinne dieser Vorschrift sind die vom BGH für Zivilprozesse entwickelten Grundsätze auch auf das Bußgeldverfahren anzuwenden (vgl. LG Potsdam, Beschluss vom 22.02.2013 - 24 Qs 177/12, Juris).
  • LG Flensburg, 27.08.2015 - I Qs 40/15

    Kostenfestsetzung im Strafverfahren: Umfang der Prüfungskompetenz des

    Bei der Beurteilung der Notwendigkeit im Sinne dieser Vorschrift sind die vom Bundesgerichtshof für den Zivilprozess entwickelten Grundsätze auch auf das Bußgeldverfahren anzuwenden (vgl. LG Potsdam, NStZ-RR 2013, 327).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht