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   LG Potsdam, 27.06.2013 - 24 Qs 184/12   

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LG Potsdam, 27.06.2013 - 24 Qs 184/12 (https://dejure.org/2013,18425)
LG Potsdam, Entscheidung vom 27.06.2013 - 24 Qs 184/12 (https://dejure.org/2013,18425)
LG Potsdam, Entscheidung vom 27. Juni 2013 - 24 Qs 184/12 (https://dejure.org/2013,18425)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechnung von Auslagen eines Rechtsanwalts bei Tätigkeit in Angelegenheiten mit einem einheitlichen Auftrag (hier: Zahlung eines Bußgelds wegen der Nutzungsänderung eines Grundstücks in einen Lagerplatz (Gewerbehof) ohne Genehmigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • AG Tecklenburg, 31.08.1994 - 11 C 453/93

    Rechtsanwaltsgebühren; Vorverfahrensgebühr; Einstellung des

    Auszug aus LG Potsdam, 27.06.2013 - 24 Qs 184/12
    Dabei bedeuten mehrere Verfahren grundsätzlich mehrere Angelegenheiten, auch bei gleichartigen Sachverhalten (AG Köln AnwBl 1988, 357; AG Tecklenburg AnwBl 1995, 48; strenger: LG Cottbus Rpfleger 2001, 569).

    Entscheidend ist, dass die Bußgeldbescheide jeweils unter anderen juristischen Aspekten erlassen wurden (vgl. AG Tecklenburg AnwBl 1995, 48) und es aufgrund der getrennten Verfahrensführung nicht genügt hätte, wenn der Verteidiger lediglich in einem Verfahren ohne Bezugnahme auf das Aktenzeichen des anderen Verfahrens Einspruch eingelegt hätte (vgl. LG Bonn a.a.O.).

  • FG Düsseldorf, 11.05.2012 - 11 Ko 3244/11

    Terminsgebühr bei gemeinschaftlich verhandelten, aber nicht verbunden Verfahren

    Auszug aus LG Potsdam, 27.06.2013 - 24 Qs 184/12
    Nicht formell verbundene oder getrennte Verfahren sind kostenrechtlich getrennt zu behandeln; dies entspricht dem Grundsatz der Rechtsklarheit (so zutreffend: FG Düsseldorf JurBüro 2012, 529 m.w.N.).
  • AG Koblenz, 25.06.2001 - 18 UR IIa 185/01
    Auszug aus LG Potsdam, 27.06.2013 - 24 Qs 184/12
    Maßgebend für die Abgrenzung von Angelegenheiten ist die Frage, ob ein (einheitlicher) Auftrag vorliegt, ob sich die Tätigkeit des Rechtsanwaltes im gleichen Rahmen hält und ob zwischen einzelnen Gegenständen der anwaltlichen Tätigkeit ein innerer Zusammenhang besteht (vgl. BVerfG NJW 2000, 3126; BGH NJW 2011, 157; AG Koblenz FamRZ 2002, 480; Burhoff-Burhoff, RVG, 3. Aufl., Angelegenheiten - § 15 ff. - Rn. 67 m.w.N.).
  • BGH, 27.11.2002 - 2 ARs 239/02

    Keine Rechtsbeschwerde zum BGH gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss

    Auszug aus LG Potsdam, 27.06.2013 - 24 Qs 184/12
    Die gemäß den §§ 46 Abs. 1 OWiG, 464b Satz 3 StPO, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss statthafte sofortige Beschwerde, über welche die Kammer in der für das Strafverfahren vorgesehenen Besetzung zu entscheiden hat (vgl. Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 55. Auflage, § 464b, Rdn. 7; BGH, NJW 2003, 763; OLG Köln, Beschluss vom 06.09.2011, 2 Ws 555/11, bei juris), ist zulässig.
  • LG Hagen, 29.06.2001 - 3 T 505/00
    Auszug aus LG Potsdam, 27.06.2013 - 24 Qs 184/12
    Dabei bedeuten mehrere Verfahren grundsätzlich mehrere Angelegenheiten, auch bei gleichartigen Sachverhalten (AG Köln AnwBl 1988, 357; AG Tecklenburg AnwBl 1995, 48; strenger: LG Cottbus Rpfleger 2001, 569).
  • OLG Köln, 06.09.2011 - 2 Ws 555/11

    Verdienstausfall des Freigesprochenen als notwendige Auslagen; Bemessung nach §

    Auszug aus LG Potsdam, 27.06.2013 - 24 Qs 184/12
    Die gemäß den §§ 46 Abs. 1 OWiG, 464b Satz 3 StPO, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss statthafte sofortige Beschwerde, über welche die Kammer in der für das Strafverfahren vorgesehenen Besetzung zu entscheiden hat (vgl. Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 55. Auflage, § 464b, Rdn. 7; BGH, NJW 2003, 763; OLG Köln, Beschluss vom 06.09.2011, 2 Ws 555/11, bei juris), ist zulässig.
  • LG Braunschweig, 19.07.2010 - 7 Qs 22/10

    Ermittlungsverfahren als eigenständiger Rechtsfall mangels Verbindung mit anderen

    Auszug aus LG Potsdam, 27.06.2013 - 24 Qs 184/12
    Daraus folgt: Werden von den Strafverfolgungsbehörden gegen einen Beschuldigten mehrere Ermittlungsverfahren geführt, ist jedes eine eigene Angelegenheit, solange die Verfahren nicht miteinander verbunden sind (LG Braunschweig RVGreport 2010, 422; LG Hamburg AGS 2008, 545; AG Braunschweig RVGreport 2010, 69).
  • LG Bonn, 01.03.2012 - 22 Qs 71/11

    Prüfung der Frage des Schuldens des die Festsetzung beantragenden Betroffenen

    Auszug aus LG Potsdam, 27.06.2013 - 24 Qs 184/12
    Der Begriff der "Angelegenheit" wird vom RVG nicht definiert, sondern vorausgesetzt (vgl. LG Bonn Rpfleger 2012, 649).
  • BVerfG, 22.03.2000 - 1 BvR 2437/95

    Keine erhöhten Prozessgebühren für die Vertretung mehrerer Beschwerdeführer in

    Auszug aus LG Potsdam, 27.06.2013 - 24 Qs 184/12
    Maßgebend für die Abgrenzung von Angelegenheiten ist die Frage, ob ein (einheitlicher) Auftrag vorliegt, ob sich die Tätigkeit des Rechtsanwaltes im gleichen Rahmen hält und ob zwischen einzelnen Gegenständen der anwaltlichen Tätigkeit ein innerer Zusammenhang besteht (vgl. BVerfG NJW 2000, 3126; BGH NJW 2011, 157; AG Koblenz FamRZ 2002, 480; Burhoff-Burhoff, RVG, 3. Aufl., Angelegenheiten - § 15 ff. - Rn. 67 m.w.N.).
  • LG Bonn, 30.03.2016 - 27 Qs 12/16

    Bußgeldverfahren, mehrere Angelegenheiten, Verbindung

    Auch solche, nicht formell verbundene oder getrennte Verfahren sind kostenrechtlich getrennt zu behandeln; dies entspricht dem Grundsatz der Rechtsklarheit (LG Bonn, Beschl. v. 01.03.2012, 22 Qs 71/11, juris, m. zust. Anm. NJW-Spezial 2012, 253 sowie Burhoff , RVGreport 2012, 219; LG Potsdam, Beschl. v. 27.06.2013, 24 Qs 184/12, juris).
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